Zusammenfassung des Urteils IV 2017/423: Versicherungsgericht
Der Beschwerdeführer A. meldete sich 2003 bei der Invalidenversicherung an und erhielt eine volle Invalidenrente. Aufgrund eines Hinweises wurde er observiert und die IV-Stelle hob die Rente rückwirkend auf, da er die Meldepflicht verletzt habe. Nach Beschwerdeentscheid hob das Versicherungsgericht die Verfügungen auf, das Bundesgericht bestätigte die Observation, wies die Sache aber zur weiteren Abklärung zurück. Es wurde festgestellt, dass A. seit 2012 arbeitsfähig war. Die Beschwerdegegnerin forderte zu Unrecht ausbezahlte Renten zurück, wobei die Kinderrente an die Ex-Gattin ging. Das Gericht wies die Beschwerde ab und A. muss die Gerichtskosten tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2017/423 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 21.09.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 17 und 25 ATSG und Art. 28 IVG. Rentenanpassung und Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2018, IV 2017/423). |
Schlagwörter: | IV-act; Quot; Arbeit; Beschwerdeführers; Recht; Rückforderung; Kinder; Verfügung; Kinderrente; Rente; Renten; Beurteilung; Bundesgericht; Leistung; Gutachten; Recht; Kinderrenten; Versicherungsgericht; Akten; Bundesgerichts; Abklärung; Rückforderungsanspruch; Zahlung; IV-Stelle; Urteil; Arbeitsfähigkeit |
Rechtsnorm: | Art. 16 ATSG ;Art. 20 ATSG ;Art. 25 ATSG ;Art. 59 ATSG ; |
Referenz BGE: | 126 V 75; 141 V 5; 142 V 261; 143 V 248; |
Kommentar: | - |
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2017/423
Parteien
A. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner, FRT Rechtsanwälte, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen, gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung) und Rückforderungen Sachverhalt
A.
A. meldete sich am 11. Februar 2003 wegen einer Panik- und einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die in der Folge mit Verfügung vom 25. September 2003 mit Wirkung per 1. September 2002 zugesprochene ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100%), ergänzt durch drei Kinderrenten, bestätigte die IV-Stelle am 29. Juni 2004 und 24. September 2007. Aufgrund eines anonymen Hinweises im März 2010, wonach der Versicherte "kerngesund" sei, stellte ihm die IV-Stelle einen Fragebogen zu und veranlasste medizinische Abklärungen. Wegen Inkonsistenzen liess die IV-Stelle den Versicherten an sieben Tagen zwischen dem 2. und 21. Dezember 2012 sowie am 15. und 18. März 2013 observieren, wodurch sie Kenntnis von dessen Arbeitstätigkeit erhielt. Nach erwerblichen Abklärungen gab die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Gutachten des Dr. med. B. , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. April 2014). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 die Invalidenrente rückwirkend per 31. Juli 2012 auf (Invaliditätsgrad von 0%), weil der Versicherte die Meldepflicht verletzt habe. Sodann forderte sie von ihm mit Verfügungen vom 5. Dezember 2014 zu Unrecht ausgerichtete Renten (Stammrenten- und Kinderrentenleistungen) zurück. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 17. März 2017, IV 2015/6, teilweise gut. Es hob die angefochtenen Verfügungen vom 4. und 5. Dezember 2014 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Zudem ordnete es an, das Observationsmaterial und sämtliche darauf beruhenden Aktenstücke, darunter auch das Gutachten von Dr. B. , seien aus den Akten zu entfernen (siehe zum Ganzen den Entscheid des
Versicherungsgerichts vom 17. März 2017, IV 2015/6, Sachverhalt lit. A.a ff., sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2017, 9C_328/2017, Sachverhalt lit. A f.).
Gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts erhob die Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Versicherungsgerichts, dass die Observation verfassungswidrig war. Es bejahte indessen die Verwertbarkeit des Observationsmaterials und der darauf Bezug nehmenden Akten, insbesondere des Gutachtens von Dr. B. , und wies die Sache an das Versicherungsgericht zurück, damit es die übrigen Einwände des Beschwerdeführers prüfe und über dessen Beschwerde gegen die Verfügungen vom 4. und 5. Dezember 2014 aufgrund der in den Akten liegenden Dokumente, insbesondere der psychiatrischen Expertise von Dr.
B. , entscheide (Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2017, 9C_328/2017, E. 5.1 und E. 5.3 f.).
Erwägungen
1.
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen sind die Fragen, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht per 31. Juli 2012 aufgehoben und allenfalls zu viel ausgerichtete Leistungen zurückgefordert hat. Zu den massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere auch zur Rentenanpassung gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 17. März 2017, IV 2015/6, E. 1.1 ff. verwiesen werden.
2.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht spruchreif abgeklärt worden ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Dezember 2014 auf das Gutachten von Dr. B. vom 7. April 2014 (IV-act. 176). Der Beschwerdeführer hält die gutachterliche Beurteilung nicht für beweiskräftig (act. G 1, Rz 15 ff.).
Der Beschwerdeführer rügt, Dr. B. habe die mehrfach festgestellte Abhängigkeit von Benzodiazepinen, insbesondere von Diazepam/Valium, bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht gehörig berücksichtigt (act. G 1, Rz 15 ff.). Er (der Beschwerdeführer) sei daher sehr wohl kognitiv eingeschränkt (act. G 1, Rz 18).
Der Valiumkonsum war Dr. B. bekannt und floss auch in das Gutachten ein (siehe die Angaben des Beschwerdeführers zum Tagesablauf und die damit verbundenen Bemerkungen von Dr. B. in IV-act. 162-35 oben sowie die Suchtstoffanamnese in IV-act. 162-36 oben und zur Medikamentenanamnese IV-act. 162-36 f.). Eine mangelnde Berücksichtigung des Medikamentenkonsums liegt damit nicht vor, zumal Dr. B. auch die Ergebnisse der am 13. Februar 2014 erfolgten Laboruntersuchung miteinbezog (IV-act. 162-41). Schliesslich fand ein Benzodiazepinabusus Eingang in die Diagnoseliste (IV-act. 162-43 oben) und in die Beurteilung (IV-act. 162-46 f. und IV-act. 162-53).
Hinzu kommt, dass Dr. B. nachvollziehbar darlegte, dass während der gesamten mehrstündigen Exploration keine Phasen von Denkstörungen aufgefallen seien (IV-act. 162-39 unten). Er beschrieb den Beschwerdeführer als bewusstseinsklar und im formalen Denken geordnet. Das Vorliegen von Gedankenblockaden verneinte Dr. B. (IV-act. 162-40). Er verneinte "intelligenzmässige" und kognitive Einschränkungen ausdrücklich (IV-act. 162-50 unten). Aus der gutachterlichen Beurteilung des Benzodiazepinkonsums gehen ausserdem keine Hinweise auf eine kognitive Beeinträchtigung hervor (IV-act. 162-47). Deshalb und weil die testpsychologischen Untersuchungen zahlreiche Widersprüche und Inkonsistenzen bezüglich der behaupteten Beschwerden ergeben, lässt die Selbsteinschätzung der kognitiven Fähigkeiten durch den Beschwerdeführer für sich allein keinen Mangel am Gutachten von Dr. B. entstehen (IV-act. 162-55 f.). Im Übrigen gehen auch aus dem Gutachten von Dr. med. C. , stellvertretende Chefärztin der Psychiatrischen Klinik D. , vom 13. Oktober 2012 keine Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit hervor (act. G 108).
Ausserdem bemängelt der Beschwerdeführer, Dr. B. gehe bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von falschen Annahmen aus. Im Gutachten werde ausgeführt, er (der Beschwerdeführer) habe ab unbekanntem Zeitpunkt eine Teilzeitarbeit ohne
Kriterien einer geschützten Arbeit aufgenommen. Die Teilzeittätigkeit habe offenbar sukzessive gesteigert werden können, so dass er (der Beschwerdeführer), "wenn auch unregelmässig doch regelmässig einer Arbeitstätigkeit im Ausmass von bis zu 7 Stunden nachgehe" (act. G 1, Rz 19 ff.; vgl. auch act. G 6, Rz 4).
Soweit Dr. B. bei der Beurteilung der Beeinträchtigungen der Funktionalität und Arbeitsfähigkeit Bezug auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nimmt, so stehen die entsprechenden Überlegungen im Einklang mit den Akten, insbesondere den Angaben der Arbeitgeberin (siehe hierzu IV-act. 144-4 f. und IV-act. 126). Sie bestätigte denn auch ausdrücklich, dass der Stundengrundlohn von Fr. 22.-- der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entspreche (IV-act. 126-2). Dr. B. hielt plausibel fest, der Beschwerdeführer sei "offenbar in der Lage in einem Betrieb, in welchem bekannte Personen arbeiten, angstfrei zu agieren". "Offenbar ist der Versicherte auch nach seiner abgebrochenen Mechanikerlehre bezüglich Maschinenarbeiten mit Drehen, Fräsen, Schleifen, in der Eigenschilderung als auch der Beurteilung von Arbeitgeber (Arbeitgeberfragebogen)" geschickt, sorgfältig und fleissig (IV-act. 162-49). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Ausführungen von Dr. B. an einem Mangel leiden. Nichts anderes gilt für die Wiedergabe der Aussage des Beschwerdeführers im Gutachten, dass er eine "sehr regelmässige" Berufstätigkeit seit mindestens Mai 2012 bestätigt habe (IV-act. 162-50 unten).
Nicht zu beanstanden ist die weitere Einschätzung von Dr. B. , dass der Beschwerdeführer eine Teilzeitarbeit ohne konkrete Kriterien einer "geschützten Arbeit" aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer bringt denn - abgesehen von der freien Präsenzwahl (act. G 1, Rz 20) - nichts vor, das gegen die Annahme spricht, die Leistungserbringung des Beschwerdeführers sei auf dem ersten Arbeitsmarkt erbracht worden. Die freie Präsenzwahl wurde von Dr. B. angemessen berücksichtigt. So nahm er Bezug auf die Stundenprotokolle (IV-act. 162-51) und sprach von einer unregelmässigen Teilzeitarbeit (IV-act. 162-54 oben). Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass auch auf dem ersten Arbeitsmarkt vergleichbare Arbeitsverhältnisse in Form unechter Arbeit auf Abruf nachgefragt werden, die durch eine freie Wahl des Arbeitnehmers, Arbeitsangebote anzunehmen bzw. eine fehlende Einsatzpflicht, charakterisiert sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2010, 4A_509/2009,
E. 2.1). Die fehlende Präsenz- bzw. Einsatzpflicht des Beschwerdeführers spricht daher für sich allein nicht für eine Arbeit in einem "geschützten Rahmen".
Schliesslich ist die gutachterliche Beurteilung mit den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers zu vereinbaren, dass sein Sohn seit 2 bis 3 Jahren als "Dreher/ Fräser/Schweisser" "sehr präzise" arbeite und mit vielseitigen Arbeiten beschäftigt sei. Zudem ist "die Firma E. " gemäss Aussage des Vaters für die Gesundheit des Sohnes nicht gut (IV-act. 162-38 f.), was ebenfalls gegen eine geschützte Tätigkeit spricht.
2.3 Bei der Würdigung des Gutachtens von Dr. B. ist weiter von Bedeutung, dass es auf eigenständigen Abklärungen, einschliesslich testpsychologischen Untersuchungen, beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die Vorakten wurden verwertet. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie dessen Ressourcen wurden berücksichtigt und gewürdigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Die von Dr. B. bescheinigte 75%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit leuchtet in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Vor diesem Hintergrund ist ein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf zu verneinen und auf weitere Abklärungsmassnahmen, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt werden (act. G 1, Ziff. 1.1 der Rechtsbegehren), zu verzichten.
3.
Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (act. G 1, Rz 24 und act. G 6, Rz 5).
Hinweise für das Vorliegen einer gesundheitlichen Verbesserung seit Mai 2012 können der im Rahmen der Beurteilung der gesundheitlichen Entwicklung von Dr. B. dargestellten verbesserten Ressourcensituation entnommen werden (IV-act. 162-46; zur sukzessiven Steigerung der Erwerbstätigkeit siehe IV-act. 162-54 oben). Dr. B. zeigte zudem schlüssig auf, dass auch bei den Diagnosen eine wesentliche Veränderung ein¬getreten ist: Eine "PTSD" (posttraumatic stress disorder) und
Angststörung mit Panikattacken sowie Agoraphobie könne nicht mehr gestellt werden (IV-act. 162-57 unten).
Dass sich der Gesundheitszustand seit dem am 24. September 2007 abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahren (IV-act. 81) kontinuierlich verbessert hat, geht auch aus weiteren Umständen hervor. So ist der Beschwerdeführer seit Ende März 2008 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. F. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-act. 162-82), und musste sich auch keinen weiteren stationären Behandlungen unterziehen. Die von ihm zuvor geschilderten häufigen Notfallkonsultationen fanden offenbar auch nicht mehr statt (vgl. zu den zuvor häufigen Notfällen IV-act. 66-5 und -9). Vielmehr hielt sein Hausarzt am 6. Oktober 2010 fest, der Beschwerdeführer komme nur "sehr selten" zu Beurteilungen und Verlaufskontrollen
(IV-act. 96-5). Auch die Nachfrage des Beschwerdeführers betreffend eine allfällige Unterstützung für berufliche Massnahmen vom 4. November 2011 (IV-act. 102) lässt auf eine gesundheitliche Verbesserung schliessen, hatte sich doch der Beschwerdeführer im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Psychiatrischen Klinik D. auch keine Tätigkeit in geschütztem Rahmen vorstellen können, bzw. war dieser nach kurzer Zeit fern geblieben (vgl. IV-act. 66-16). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab 2. Mai 2012 regelmässig einer Tätigkeit nachgehen konnte, wofür ihm ein marktgerechter Stundenlohn ausbezahlt wurde (siehe vorstehende E. 2.2.1), ist ein weiteres gewichtiges Indiz für eine verbesserte Erwerbsfähigkeit.
Im Licht dieser Umstände ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die Ressourcen des Beschwerde- führers spätestens ab Mai 2012 verbessert haben und der Beschwerdeführer seither über eine Arbeitsfähigkeit von 75% verfügt.
4.
Hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrads (Art. 16 ATSG) kann die konkrete Bestimmung der Vergleichseinkommen offen bleiben. Denn selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers, der vor Eintritt der Invalidität im Vergleich mit den jeweiligen statistischen Medianlöhnen für Hilfsarbeiter erheblich tiefere Einkommen erzielte (siehe hierzu den Auszug aus dem individuellen Konto in IV-act. 5), ein Prozentvergleich
vorgenommen würde (siehe zum Prozentvergleich etwa Urteil des Bundesgerichts vom
6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 mit Hinweisen), resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr. Zu beurteilen bleibt die Vornahme eines Tabellenlohnabzugs (BGE 126 V 75). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer die Restarbeitsfähigkeit gemäss gutachterlicher Beurteilung auch im angestammten Bereich ausüben kann (IV-act. 162-53), sind lohnwirksame Nachteile bei der Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt infolge der verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verneinen. Der Beschwerdeführer war zwischenzeitlich wieder teilweise erwerbstätig, weshalb auch die zuvor längere Zeit bestehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht lohnwirksam ins Gewicht fallen dürfte. Selbst wenn dieser Gesichtspunkt berücksichtigt sowie ein Teilzeitabzug gewährt würde, so erschiene - wenn überhaupt - höchstens ein 10%iger Tabellenlohnabzug gerechtfertigt. Bei Berücksichtigung eines 10%igen Tabellenlohnabzugs resultiert bei einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 33% (25% + [75% x 10%]).
5.
Bezüglich des Einstellungszeitpunkts bestreitet der Beschwerdeführer, die ihm obliegende Meldepflicht verletzt zu haben (act. G 1, Rz 28 ff.).
Die berechtigte Person ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich u.a. eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Während die Rechtsprechung des Bundesgerichts während längerer Zeit für eine rückwirkende Rentenaufhebung -herabsetzung verlangt hatte, dass die Verletzung der Meldepflicht für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war (BGE 142 V 261 E. 3.2.1), ist diese Voraussetzung mit der Änderung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV am 1. Januar 2015 dahingefallen. Die Frage, ob diese neue Bestimmung nach intertemporalrechtlichen Grundsätzen auch auf vor dem 1. Januar 2015 begangene Meldepflichtverletzungen Anwendung findet, hat das Bundesgericht im Urteil vom 10.
März 2017, 8C_813/2016, E. 5 offen gelassen. Auch im vorliegend zu beurteilenden Fall kann diese Frage unbeantwortet bleiben.
Wie bereits dargelegt (vorstehende E. 3.2 und E. 2.2.1), bildet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab Anfang Mai 2012 regelmässig einer Tätigkeit nachgehen konnte, wofür ihm ein marktgerechter Stundenlohn ausbezahlt wurde, ein gewichtiges Indiz für eine leistungsrelevant verbesserte Erwerbsfähigkeit. Sowohl dieses Indiz als auch dessen leistungsrechtliche Bedeutung sind namentlich angesichts des zuvor äusserst geringen Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers (siehe zum vom Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung in der Psychiatrischen Klinik D. vom 4. bis 10. Juli 2006 geschilderten Tagesablauf, insbesondere zur Unfähigkeit zur Frühstückszubereitung, IV-act. 66-12; vgl. zur tiefen Leistungsfähigkeit selbst im geschützten Rahmen IV-act. 66-16 oben) vorliegend offenkundig und waren deshalb auch für ihn ohne weiteres erkennbar. Vor diesem Hintergrund kann ihm der Vorwurf, die Meldepflicht verletzt zu haben, nicht erspart bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2017, 8C_813/2016, E. 5). Die Rentenaufhebung hat deshalb rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (spätestens Anfang Mai 2012) und unter Beachtung der dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) per 1. August 2012 zu erfolgen.
6.
Gegen einen Rückforderungsanspruch bringt der Beschwerdeführer vor, dieser sei im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits verjährt gewesen (act. G 1, Rz 40 ff.). Vorliegend umstritten sind die einjährige (relative) Verwirkungsfrist und die Frage, wann die Beschwerdegegnerin (fristauslösende) Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erhalten hat.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das
Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" (Art. 25 Abs. 2 ATSG) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, mit anderen Worten, in dem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein und der Rückforderungsanspruch muss feststehen. Das setzt u.a. voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt bzw. - im Beschwerdefall - gerichtlich entschieden worden ist. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2015, 8C_642/2014, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 1, Rz 41) begründen weder seine Angaben vom 22. April 2013 noch diejenigen der Arbeitgeberin vom 12. Juni 2013 eine Grundlage für eine zuverlässige Kenntnis namentlich über das Ausmass des Rückforderungsanspruchs. So berichtete der Beschwerdeführer am 22. April 2013, seit 6 bis 7 Monaten in einem Umfang von 10% bis 30% gearbeitet zu haben (IV-act. 123-2). Die Arbeitgeberin teilte am 12. Juni 2013 mit, die Arbeitszeit des Beschwerdeführers sei "unterschiedlich" und betrage "ca." 12 Stunden pro Woche (IV- act. 126-2). Allein schon der erheblich schwankende Beschäftigungsumfang und die sehr vagen Angaben hierzu sprechen mit Blick auf die Rückforderung gegen das Vorliegen einer Spruchreife. Ein weiterer Abklärungsbedarf begründete ausserdem der Umstand, dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Tätigkeit erfolge in einer "geschützten Umgebung" "unter meinen Bekannten" (IV-act. 123-2). Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt worden, inwiefern bereits diese Grundlage eine zuverlässige Aussage über eine Rückforderung, insbesondere deren zeitliche und betragliche Höhe, zulässt. Vielmehr war für eine zuverlässige Beurteilung eines Rückforderungsanspruchs und vor allem auch für die
vorweg zu beurteilende Frage nach einer Rentenherabsetzung -aufhebung eine medizinische Einordnung der aufgenommenen Erwerbstätigkeit sowie deren Leidensadaption und der sich daraus für die Gesundheitsentwicklung und die objektive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergebenden Folgen unabdingbar. Demnach kann zumindest für die Zeit vor der Erstattung des psychiatrischen Gutachtens vom 7. April 2014 (IV-act. 162) keine Rede davon sein, die Beschwerdegegnerin hätte ausreichende Kenntnis vom Rückforderungsanspruch gehabt. Somit ist die einjährige (relative) Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt und es kann offen bleiben, ob vorliegend erst der spätere Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung (vorliegend: 4. Dezember 2014, IV-act. 176) - an den das Bundesgericht die Beurteilung der Frage nach dem Beginn der einjährigen (relativen) Verwirkungsfrist regelmässig anknüpft (siehe vorstehende E. 6.2) - massgebend ist. Die am 5. Dezember 2014 verfügte Rückforderung erfasst bis zum 1. August 2012 zurückliegende Rentenleistungen (IV-act. 177). Mit Blick auf die (absolute) Verwirkungsfrist kann offen bleiben, ob vorliegend strafrechtliche Verjährungsfristen von Bedeutung sind (siehe hierzu Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG), da bereits die kürzere fünfjährige (absolute) Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt wurde.
7.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihn keine Pflicht zur Rückerstattung der seit 1. August 2012 ausgerichteten Kinderrenten treffe (act. G 1, Rz 49 f.). Die Beschwerdegegnerin hat am 5. Dezember 2014 in zwei separaten Verfügungen einerseits eine Rückforderung der Stammrentenleistungen im Betrag von Fr. 66'687.-- (IV-act. 177) und andererseits eine Rückforderung der Kinderrenten im Betrag von Fr. 80'007.-- (IV-act. 178) angeordnet.
Die Kinderrente gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) stellt einen (kinderbedingten) Rentenzuschlag auf der Stammrente dar. Sie dient dem Unterhalt des Kinds. Die Drittauszahlungsregelung nach Art. 35 Abs. 4 IVG soll diesen Zweck sicherstellen. Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrechtliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG). Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat in Art. 82 IVV festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten sowie der Hilflosenentschädigung für Volljährige unter anderem Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sinngemäss gilt. Dessen Absatz 1 lautet: "Sind die Eltern des Kindes nicht nicht mehr miteinander verheiratet leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten" (BGE 143 V 248 E. 5.1).
Die Beschwerdegegnerin hat sich zum Vorbringen des Beschwerdeführers weder in der Beschwerdeantwort noch in der Duplik geäussert. Aus den Akten geht hervor, dass die Ehe des Beschwerdeführers am 1. Mai 2010 geschieden wurde (IV-act. 89-1). Gegenüber Dr. C. führte der Beschwerdeführer aus, nach der Scheidung sei seine Ex-Gattin mit den Kindern nach G. gezogen, da sie das alleinige Sorgerecht für die Kinder erhalten habe (IV-act. 108-6). Deren Rechtsvertreterin gab im Schreiben an das Versicherungsgericht vom 23. Februar 2017 an, dass ihre Mandantin weiterhin im Ausland wohne (act. G 14). Ausserdem kann den Akten keine Auszahlung der Kinderrenten direkt an den Beschwerdeführer entnommen werden. Im Licht dieser unbestritten gebliebenen Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass hinsichtlich der Kinderrente eine Drittauszahlung an die mit der elterlichen Sorge betraute Ex-Gattin des Beschwerdeführers vorliegt. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ist er deshalb für die zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten im Betrag von Fr. 80'007.-- nicht rückerstattungspflichtig. In damit zu vereinbarender Weise wurde in der Rückforderungsverfügung vom 5. Dezember 2014 betreffend die Kinderrenten angeordnet, dass die unrechtmässig bezogenen Kinderrenten von der Ex-Gattin zurückzuzahlen seien. Eine Kopie dieser Verfügung wurde an die offenbar weiterhin in G. lebende Ex-Gattin gesandt (IV-act. 178-2). Der Beschwerdeführer wird somit in der Rückforderungsverfügung vom 5. Dezember 2014 betreffend die Kinderrenten nicht zu einer Rückerstattung verpflichtet. Der Beschwerdeführer hat daher auch kein schutzwürdiges eigenes Interesse an deren
Aufhebung Änderung im Sinn von Art. 59 ATSG. Es fehlt ihm daher an der Legitimation zur Beschwerde gegen diese Verfügung, weshalb auf den Antrag Ziff. 3 nicht einzutreten ist. Daran ändert nichts, dass diese Verfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Denn es ergibt sich weder aus der Beschwerdeeingabe noch den übrigen Akten, dass die Beschwerde vom 7. Januar 2015 bezüglich der Kinderrenten im Namen der Ex-Gattin erfolgte bzw. der Rechtsvertreter zur Wahrung von deren Interessen mandatiert wurde.
8.
Was der erstmals in der Beschwerde gestellte Antrag (act. G 1, Antrag Ziff. 1.1.3) des Beschwerdeführers auf Gewährung von (Wieder-)Eingliederungsmassnahmen anbelangt, so bildet der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2014. Da der relativ noch junge Beschwerdeführer weder ausführt noch erkennbar ist, dass ihm eine Selbsteingliederung nicht zugemutet werden kann (siehe hierzu BGE 141 V 5), bildet der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen auch nicht notwendiger Bestandteil der Renteneinstellung. Weil der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Anfechtungsgegenstand bildet, ist auf den Antrag Ziff. 1.1.3 der Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Befürchtung des Beschwerdeführers, ohne Eingliederungsmassnahmen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er je wieder ein Erwerbseinkommen werde erzielen können (act. G 1, Rz 47), erfreulicherweise nicht bewahrheitet hat (zur Wiederaufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit siehe die Vernehmlassung des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren 9C_324/2017 vom 24. August 2017 samt Beilagen).
9.
Die Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 4. Dezember 2014 (IV-act. 176) und gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2014 betreffend die Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Stammrente (IV-act. 177) ist abzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Gerichtskosten von Fr. 600.-- erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der vollständig unterliegende Beschwerdeführer hat die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege (zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren siehe die Präsidialverfügung vom 4. März 2015, act. G 4) ist er von der Bezahlung zu befreien.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 4. Dezember 2014 und gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2014 betreffend die Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Stammrente wird abgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit.
3.
Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.