Zusammenfassung des Urteils IV 2016/46: Versicherungsgericht
A. meldete sich im Februar 2013 bei der Invalidenversicherung an und wurde als arbeitsunfähig diagnostiziert. Die IV-Stelle bewilligte ihr eine volle Rente ab Dezember 2013. Die kantonale Versicherungskasse Appenzell Innerhoden legte Beschwerde ein, da sie den Beginn der Arbeitsunfähigkeit anders datierte. Nach dem Tod der Versicherten im August 2016 verzichteten ihre Erben auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen lehnte die Beschwerde ab, da kein schutzwürdiges Interesse an einer Änderung der Rentenzusprache bestand.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2016/46 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 27.04.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 23 BVG. Art. 26 BVG. Bindungswirkung zwischen Invalidenversicherung und beruflicher Vorsorge. Die Interpretation der massgebenden Bestimmungen des BVG spricht eindeutig gegen eine Bindungswirkung der Entscheide einer IV-Stelle für eine Vorsorgeeinrichtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2018, IV 2016/46). |
Schlagwörter: | Bindung; Bindungswirkung; Vorsorge; Verfügung; Invaliden; IV-Stelle; Rente; Invalidenversicherung; Vorsorgeeinrichtung; Feststellung; IV-act; Interesse; Bundesgericht; Gallen; Beginn; Feststellungsverfügungen; Person; Sachverhalt; Begründung; Wartejahr; Beigeladene; Praxis; Invaliditätsgrad; Gesetzgeber; Vorsorgeeinrichtungen; önne |
Rechtsnorm: | Art. 23 BV ;Art. 26 BV ;Art. 49 ATSG ;Art. 59 ATSG ;Art. 64 ATSG ;Art. 7 ATSG ; |
Referenz BGE: | 131 V 362; 132 V 1; 133 V 549; 137 V 282; |
Kommentar: | -, ATSG- 3. Aufl. , Art. 59 ATSG, 2015 |
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. I
IV 2016/46
Parteien
A.
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, rohner thurnherr wiget & partner, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (für A. sel.) Sachverhalt
A.
A. meldete sich im Februar 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Das kantonale Spital und Pflegeheim Appenzell berichtete im März 2013 (IV-act. 9), die Versicherte habe vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 als Pflegefachfrau für es gearbeitet. Das Kantonsspital St. Gallen gab im März 2013 an (IV-act. 13), die Versicherte sei von Januar 2005 bis Dezember 2011 als diplomierte Pflegefachfrau angestellt gewesen. Die psychiatrische Klinik Münsterlingen teilte im Mai 2013 mit (IV-act. 16), die Versicherte leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit einer narzisstischen Akzentuierung und an einer sekundär entwickelten Abhängigkeitserkrankung mit einem Alkohol- und Opiatabusus. Die Krankheitsentwicklung reiche bis in die Jugendzeit zurück. Die Versicherte sei wiederholt alkoholisiert am Arbeitsplatz erschienen und habe Opiate zum Eigengebrauch aus dem Medikamentenschrank entwendet. Das habe dann zur Kündigung geführt. Die am 9. Januar 2013 begonnene stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik Münsterlingen sei nach wiederholten Alkoholabstürzen am 21. Mai 2013 sistiert worden. Die ambulant behandelnde Psychiaterin Dr. med. Kunz berichtete im September 2013 (IV-act. 22), sie behandle die Versicherte seit Ende Mai 2011. Zu Beginn habe diese noch im erlernten Beruf als Pflegefachfrau arbeiten können. Ab dem 1. Januar 2013 sei sie dann aber vollständig arbeitsunfähig gewesen. Im September 2015 notierte Dr. med. Kübler vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; IV-act. 53), die Versicherte sei spätestens seit Dezember 2012 vollständig arbeitsunfähig. Überwiegend wahrscheinlich habe sie aber auch schon in den Jahren 2011 und 2012 faktisch kein volles Pensum mehr bewältigen können. Laut den Akten sei die Versicherte schon in der Zeit vom 11. Dezember 2010 bis zum 17. Februar 2011 zum ersten Mal stationär psychiatrisch behandelt worden.
Mit einem Vorbescheid vom 14. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 56), dass sie ihr mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 eine ganze Rente zusprechen werde. In der Begründung wies sie darauf hin, dass das Wartejahr am 1. Dezember 2012 zu laufen begonnen habe. Sie bediente unter anderem auch die kantonale Versicherungskasse Appenzell Innerrhoden mit einer Kopie dieses Vorbescheides (vgl. IV-act. 58). Gegen diesen Vorbescheid wurden keine Einwände erhoben. Mit einer Ver¬fügung vom 11. Januar 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 eine ganze Rente zu (IV-act. 63).
B.
Am 5. Februar 2016 erhob die kantonale Versicherungskasse Appenzell Inner- rhoden (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2016 (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Zusprache einer Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 und eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung „bezüglich des Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit und der zeitlichen Entstehung des Anspruchs auf IV-Leistungen“ an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin). Zur Begründung führte er an, die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung tangierten die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin, weshalb diese zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei. Die Beschwerdegegnerin habe den Zeitpunkt des Beginns des sogenannten Wartejahres falsch festgelegt, denn die Versicherte (nachfolgend: die Beigeladene) sei nicht erst ab Dezember 2012, sondern schon ab Dezember 2010 ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Das Wartejahr habe folglich im Dezember 2011 geendet.
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, nach der Lage der Akten sei die Beigeladene im Jahr 2012 nochmals für eine längere Zeit uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen, weshalb das Wartejahr überwiegend wahrscheinlich erst im Dezember 2012 zu laufen begonnen habe.
Die Beschwerdeführerin liess am 15. August 2016 an ihren Anträgen festhalten
(act. G 8).
Am 25. Oktober 2016 wies die Rechtsschutzversicherung der Beigeladenen darauf hin, dass diese am 13. August 2016 verstorben sei (act. G 13). Am 28. November 2016 teilten die Erben der Beigeladenen mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichteten (act. G 15). Der Eingabe lag eine Erbbescheinigung bei (act. G 15.1).
Erwägungen
1.
Zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Verfügung einer IV-Stelle ist laut dem Art. 59 ATSG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat (Art. 59 Abs. 1 ATSG). Praxisgemäss wird die Beschwerdelegitimation bejaht, wenn ein praktisches rechtliches Interesse an der Aufhebung Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die allfällige Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller anderweitiger Natur vermeidet, wobei der Beschwerdeführer aber stärker als jedermann von der angefochtenen Verfügung betroffen sein und in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss (vgl. etwa UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N 9 f., mit Hinweisen).
Entgegen einer anders lautenden Praxis des Bundesgerichtes (vgl. etwa BGE 132 V 1 das Urteil 9C_66/2015 vom 9. Juni 2015, E. 1.3) geht das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen davon aus, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Bindung der beruflichen Vorsorgeeinrichtung an eine Verfügung der IV-Stelle existiert. Zwar heisst es in den Art. 23 f. BVG, dass der Invaliditätsgrad „im Sinne der Invalidenversicherung“ massgebend sei, und im Art. 26 BVG, dass sich der Rentenbeginn nach den Bestimmungen des IVG richte, aber damit lässt sich jene strikte Bindungswirkung, wie sie das Bundesgericht postuliert, nicht begründen. Aus der Botschaft des Bundesrates zum BVG vom 19. Dezember 1975 (BBl 1976 I 149 ff.) geht hervor, dass der Gesetzgeber mit den erwähnten Formulierungen nur eine Reduktion des Sachverhaltsabklärungsaufwandes der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen angestrebt hat. Ihm ist nämlich bewusst gewesen, dass die Invaliditätsdefinition (und damit der Invaliditätsgrad) sowie der Rentenbeginn in der
beruflichen Vorsorge in zahlreichen Fallkonstellationen von der Invaliditätsdefinition und dem Rentenbeginn in der Invalidenversicherung abweichen können (reglementarische, vom Gesetz abweichende Invaliditätsdefinitionen, Teilerwerbstätigkeit, Aufschub der Rente bei Vorhandensein einer Krankentaggeldversicherung, verspätete Anmeldung etc.; vgl. BBl 1976 I 232). Der Gesetzgeber hat also gar keine einheitliche Sachverhaltswürdigung angestrebt (die eine Bindungswirkung erfordert hätte), sondern nur die Sachverhaltsabklärung erleichtern wollen. Diese Erleichterung wird bereits erreicht, wenn die berufliche Vorsorgeeinrichtung die Akten der Invalidenversicherung einsehen kann. Dafür braucht es keine Bindungswirkung. Schon vor zehn Jahren ist deshalb in der Lehre die Ansicht vertreten worden, die angebliche positiv-rechtliche Verankerung der Bindungswirkung könne „offensichtlich“ nicht aus den Art. 23 ff. BVG abgeleitet werden worden (UELI KIESER, Bindungswirkung der Invaliditätsschätzungen, in: Sozialversicherungsrechts¬tagung 2008, S. 74 f.); die Praxis des Bundesgerichtes sei von Beginn weg unausgegoren gewesen und führe nur zu Konfusionen im Bereich des koordinationsrechtlichen Beschwerderechtes (FRANZ SCHLAURI, Koordinationsfragen in der Unfallversicherung – de lege lata und ferenda, in: SZS 2008, S. 234 f.).
Zudem ist die Annahme, der BV-Gesetzgeber habe im BVG den IV-Stellen irgendwelche Pflichten auferlegen wollen, unhaltbar. Wenn der Gesetzgeber die IV- Stellen hätte in die Pflicht nehmen wollen, hätte er entsprechende Bestimmungen ins IVG eingefügt, wie er dies beispielsweise bezüglich den Ergänzungsleistungen getan hat (vgl. Art. 57 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV). Eine gesetzliche Grundlage für die vom Bundesgericht postulierte Bindungswirkung kann auch nicht im Art. 49 Abs. 4 ATSG erblickt werden, der die IV-Stellen verpflichtet, ihre Verfügungen auch jenen anderen Sozialversicherungsträgern zu eröffnen, deren Leistungspflicht von der IV-Verfügung tangiert wird, denn diese Pflicht bezieht sich augenscheinlich auf die intersystemische Leistungskoordination (Art. 64 ff. ATSG); sie enthält keinen Hinweis auf eine Bindungswirkung zwischen den Sozialversicherungsträgern. Im Übrigen erklärt das BVG das ATSG als nicht anwendbar. Wenn es aber selbst zwischen zwei dem ATSG unterstellten Sozialversicherungsträgern keine Bindungswirkung (mehr) gibt (vgl. BGE 131 V 362 und BGE 133 V 549 betreffend das Verhältnis zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung), kann es erst recht keine Bindungswirkung zwischen einem dem ATSG unterstellten und einem nicht dem ATSG unterstellten
Sozialversicherungsträger geben. Daran ändert das Streben nach einem einheitlichen Invaliditätsbegriff nichts, das vom Bundesgericht für das Verhältnis zwischen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge nach wie vor als Begründung für eine angebliche Bindungswirkung angeführt wird, obwohl die Art. 7 f. und 16 ATSG im Anwendungsbereich des BVG nicht massgebend sind. Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs kann nicht über eine Bindungswirkung und damit einhergehend über ein Beschwerderecht der beruflichen Vorsorge im Invalidenversicherungsverfahren erreicht werden, sondern muss auf einem anderen Weg gewährleistet werden. Naheliegend wäre beispielsweise die Harmonisierung mittels administrativer Weisungen betreffend die Zusammenarbeit der Unfall-, der Invaliden-, der Militär- und der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Offensichtlich ist aber kein Sozialversicherungszweig von Gesetzes wegen verpflichtet, auf die Invaliditätsschätzung eines anderen Rücksicht zu nehmen (vgl. dazu den Entscheid IV 2006/68 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 20. November 2007, E. 1h).
Wenn es allerdings eine Bindungswirkung gäbe, wie das Bundesgericht annimmt, dann müsste auch eine generelle Regel betreffend das verfahrensrechtliche Vorgehen der IV-Stellen und der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen existieren. Augenscheinlich kann eine Vorsorgeeinrichtung nämlich nicht auf das Dispositiv einer (rechtsgestaltenden) Rentenverfügung einer IV-Stelle abstellen, denn dieses lautet auf einen bestimmten Frankenbetrag, der ab einem bestimmten Datum monatlich geschuldet ist. Nur in der Verfügungsbegründung kann eine Vorsorgeeinrichtung Angaben zum Invaliditätsgrad und zum Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit finden. Eine Verfügungsbegründung wird aber rechtsprechungsgemäss nie formell rechtskräftig und damit auch nie direkt verbindlich. Folglich kann eine Verfügungsbegründung per se keine Bindungswirkung entfalten. Gäbe es eine Bindungswirkung zwischen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge, dann müssten einzelne Teile der Begründung einer IV-Rentenverfügung – nämlich der Invaliditätsgrad und der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit – verbindlich werden können. Das wäre verfahrensrechtlich nur in Form von entsprechenden Feststellungsverfügungen (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG) möglich. An diesen Feststellungsverfügungen könnten nur die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen und die beruflich vorsorgeversicherten Personen ein schützenswertes Interesse haben, da diese einen massgeblichen Einfluss auf die Invalidenleistungen der beruflichen
Vorsorge hätten; im IV-Verfahren bestünde dagegen kein schützenswertes Interesse an solchen Feststellungen, da für die versicherte Person und die IV-Stelle natürlich nur das rechtsgestaltende Dispositiv der Verfügung betreffend die Leistungen der Invalidenversicherung massgebend ist. Die Existenz einer Bindungswirkung würde also zwingend eine Pflicht der Invalidenversicherung voraussetzen, Feststellungsverfügungen über den Invaliditätsgrad und über den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich zuhanden der möglicherweise leistungspflichtigen beruflichen Vorsorgeeinrichtungen und der beruflich vorsorgeversicherten Personen zu erlassen. Diese Feststellungsverfügungen würden es den beruflichen Vorsorgeeinrichtungen und den beruflich vorsorgeversicherten Personen erlauben, in einem IV-Verfahren respektive in einem IV-Beschwerdeverfahren über Sachverhaltswürdigungen zu streiten, die nur für das Verhältnis zwischen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung und der beruflich vorsorgeversicherten Person massgebend wären. Hätte der Gesetzgeber dies tatsächlich gewollt, hätte er eine generelle Pflicht der IV-Stellen zum Erlass solcher Feststellungsverfügungen vorgesehen. Nur solche Feststellungsverfügungen könnten es nämlich der versicherten Person und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ermöglichen, im IV- Beschwerdeverfahren über jene Tatbestandselemente zu streiten, die dann später im Verfahren betreffend die berufsvorsorgerechtlichen Leistungen massgebend wären. Im BVG-Verfahren wäre es dagegen nicht mehr zulässig, über jene Tatbestandselemente zu streiten. Worin der Vorteil einer solchen verfahrensrechtlich verworrenen Lösung liegen sollte, ist nicht ersichtlich. Obwohl das Bundesgericht die Beibehaltung respektive die Aufgabe seiner Praxis zur angeblichen Bindungswirkung wiederholt geprüft hat, hat es sich bislang – soweit überblickbar – noch nicht eingehend mit den verfahrensrechtlichen Konsequenzen seiner Rechtsprechung auseinandergesetzt. Es handelt sich dabei um neue Gesichtspunkte und damit um eine bessere Erkenntnis des geltenden Rechtes, womit die Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsänderung (vgl. BGE 137 V 282 E. 4.2 S. 291 f. mit zahlreichen Hinweisen) erfüllt sind. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat deshalb in seinem (formell rechtskräftigen) Urteil IV 2015/154 vom 23. August 2017 die Existenz der vom Bundesgericht postulierten Bindungswirkung zwischen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung verneint.
2.
Das Begehren der Beschwerdeführerin zielt vorliegend zwar auf eine Abänderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ab, nämlich auf eine Zusprache der Rente auf einen früheren Zeitpunkt hin. Die Beschwerdeführerin kann aber offensichtlich kein schützenswertes Interesse daran haben, dass der Versicherten auch für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2013 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Ihr einziges Interesse besteht in der
„Verschiebung“ des Beginns des Wartejahres, weil diese die Beschwerdeführerin von ihrer Leistungspflicht befreien könnte, wenn eine Bindungswirkung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis bestünde. Die vorliegende Beschwerde richtet sich also bei richtiger Betrachtung nicht gegen die Verfügung vom 11. Januar 2016, sondern sie zielt vielmehr auf eine Feststellung bezüglich des Rentenbeginns ab. Da vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kein schützenswertes Interesse an einer solchen Feststellung besteht, kann insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Weil sich die Beschwerde aber auch nicht gegen die Verfügung vom 11. Januar 2016 richtet, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand. Das bedeutet, dass nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese Kosten sind durch den von dieser geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Die nicht anwaltlich vertretene Beigeladene respektive deren Erben, die auf eine Stellungnahme verzichtet haben, haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.