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Urteil Versicherungsgericht (SG - IV 2009/287)

Zusammenfassung des Urteils IV 2009/287: Versicherungsgericht

Der Beschwerdeführer A. hat sich seit 1999 um Rentenleistungen der Invalidenversicherung bemüht, nachdem er bei einem Unfall Kopfverletzungen erlitten hatte. Trotz verschiedener Gutachten und Untersuchungen wurde sein Rentenanspruch abgelehnt, da seine Arbeitsfähigkeit auf 80% geschätzt wurde. Nach mehreren Anträgen und Beschwerden wurde ihm letztendlich keine Invalidenrente zugesprochen, da sein Invaliditätsgrad auf 32% geschätzt wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden ihm auferlegt, aber aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege muss er diese nicht zahlen. Der Staat übernimmt die Kosten für seinen Rechtsvertreter in Höhe von Fr. 2'800.--.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV 2009/287

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2009/287
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2009/287 vom 12.12.2012 (SG)
Datum:12.12.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 28 IVG; Art. 17 ATSG Verneinung des mit Revisionsgesuch geltend gemachten Rentenanspruchs. Keine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die Arbeitsfähigkeit ist trotz einer Persönlichkeitsstörung sozial-praktisch verwertbar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2011, IV 2009/287).
Schlagwörter: Arbeit; IV-act; Gesundheit; Invalidität; Arbeitsfähigkeit; Rente; Gesundheitszustand; Invaliditätsgrad; Leistung; Gutachten; Verfügung; Person; IV-Stelle; Persönlichkeitsstörung; Arbeitsmarkt; Arbeitgeber; Urteil; Einkommen; Invalidenversicherung; Stunden; Beurteilung; Vergleich
Rechtsnorm: Art. 16 ATSG ;Art. 17 ATSG ;Art. 7 ATSG ;Art. 8 ATSG ;
Referenz BGE:110 V 273; 110 V 276; 112 V 372; 125 V 261; 125 V 352; 126 V 76; 130 V 73; 134 V 228; 134 V 64; 135 V 301;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV 2009/287

Entscheid Versicherungsgericht, 12.12.2012

Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiberin Beatrice Rohner

Entscheid vom 12. Dezember 2011 in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rente

Sachverhalt:

A.

    1. A. meldete sich am 11. Februar 1999 zum Bezug von Rentenleistungen der Invalidenversicherung an. In der Anmeldung brachte er vor, seit dem 22. September 1997 an Kopfschmerzen, Übelkeit, Vergesslichkeit und Unsicherheit zu leiden. Damals sei ihm auf einer Baustelle eine kleine Bohrmaschine auf den Kopf gefallen (IV-act. 5). Der im Auftrag der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt erstellte Bericht von Dr. med. B. , Facharzt Neurologie FMH, vom 24. April 2001 besagt, der Versicherte leide unter chronischen Spannungskopfschmerzen mit episodischen vegetativen Beschwerden nach einer Schädelprellung mit eventueller leichter Hirnerschütterung. Der Unfall sei weder qualitativ noch quantitativ adäquat, um die nachfolgenden sensorischen Symptome und die anhaltenden Kopfschmerzen verursachen zu können (act. G 3.2).

    2. Vom 3. bis 6. Juli 2000 wurde der Versicherte im Zentrum für Medizinische Begutachtung in Basel (ZMB), Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung (MEDAS), polydisziplinär begutachtet. Die Experten stellten im Gutachten vom 31. August 2000 die Hauptdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die folgenden Nebendiagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Unfall mit Schädelprellung vom 22. September 1997 mit verzögertem Abklingen von posttraumatischen Schwindelbeschwerden und posttraumatische Kopfschmerzen sowie Cephalea, möglicherweise analgetikainduziert, wahrscheinlich psychogener Natur. Die persistierenden Schmerzen seien nicht mehr somatisch erklärbar. Es sei davon auszugehen, dass ihre Ursachen in der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten lägen, welche sicher vorbestehend und in der Kindheit begründet sei. Der Versicherte sei in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Hilfsarbeiter bei Montagen in einem

      Fabrikationsbetrieb zu 80% arbeitsfähig (IV-act. 36). Dr. med. C. , Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt im Arztzeugnis vom 1. März 2001 fest, der Versicherte habe sich beim Arbeiten eine Schürfwunde an der rechten Hand zugezogen, die sich später

      infiziert habe. Er sei vom 8. Januar bis Ende März 2001 zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 104-8). Im Vorbescheid vom 8. Mai 2001 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, einen Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrads von 1% zu verneinen (IV-act. 59). Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2001 berichtigte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 22% und kündigte wiederum an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 66). Am 15. Juni 2001 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid vom 18. Mai 2001 (IV-act. 67).

    3. Der Versicherte meldete sich am 11. Februar 2002 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie Rente) an. Er habe verschiedene Leiden, könne vor Schmerzen kaum schlafen Gewichte heben (IV-act. 71). Dr. C. führte im Bericht vom 24. März 2002 aus, der Versicherte könne wegen Kopfschmerzen höchstens vier Stunden pro Tag arbeiten (IV-act. 74-3 f.). Am 23. Mai 2002 diagnostizierte Dr. C. beim Versicherten eine Reizbronchitis, die Folge einer Gaseinatmung beim Schweissen sei. Er attestierte ihm vom 29. April bis 2. Juni 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 98-24). Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 20. November 2002 fest, dass der Gesundheitszustand des Versicherten seit Juni 2001 stationär sei, weshalb die rentenabweisende, rechtskräftige Verfügung vom 15. Juni 2001 nach wie vor Gültigkeit habe (IV-act. 86). Sie teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2002 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da er bereits eingegliedert sei (IV-act. 87). Mit Verfügung vom

      27. Dezember 2002 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid (IV-act. 88).

    4. Am 3. August 2006 meldete sich der Versicherte abermals zum Bezug von Rentenleistungen der Invalidenversicherung an. Er leide unter häufigen Kopfschmerzen, gelegentlich Schwindel und Übelkeit seit dem Unfallereignis vom 22. September 1997 sowie an einer Persönlichkeitsstörung (IV-act. 95). Im Arztbericht vom 11. August 2006 diagnostizierte Dr. C. beim Versicherten eine Depression, Phobien und eine Persönlichkeitsstörung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Zusätzlich leide er an chronischen Kopfschmerzen. Der Gesundheitszustand sei stationär.

      Während objektiv keine Befunde zu erheben seien, mache sich die spezielle Persönlichkeitsstruktur im Gespräch bemerkbar. Er erachte ein Teilzeitpensum mit voller Leistung in einer adaptierten Tätigkeit als zumutbar (IV-act. 106). Am 9. November 2006 untersuchte Dr. med. D. , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, den Versicherten im Hinblick auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Dabei stellte er eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F.60.8) fest. Der Versicherte habe keine psychische Krankheit, die eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Für eine psychotherapeutische Behandlung zur Bewältigung von privaten und beruflichen Konflikten fehle der Leidensdruck. Eine berufliche Wiedereingliederung sei nicht sinnvoll (act. G 3.2).

      Das Verzahnungsprogramm E. , ein Einsatzprogramm von sechs Monaten mit anschliessendem Praktikum von sechs Monaten, hat der Versicherte gemäss E-Mail der IIZ-Beratung vom 11. Juni 2007 aufgrund starker Rückenschmerzen nach ein paar Stunden abgebrochen (IV-act. 123). Dr. med. F. , Spezialarzt für Physikalische Medizin spez. Rheumaerkrankungen FMH, hat den Versicherten seit dem 22. Mai 2007 arbeitsunfähig geschrieben, wobei es nach Dr. F. sehr schwierig ist, die Arbeitsfähigkeit effektiv zu bestimmen (IV-act. 126).

    5. Der Versicherte wurde am 6. Februar 2008 im Rehabilitationszentrum der Klinik Valens, interdisziplinär (rheumatologisch-orthopädisch, neurologisch und internistisch) begutachtet. Chefarzt Dr. G. diagnostizierte im Gutachten vom 20. März 2008 eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende, kombinierte bzw. sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit narzisstischem (ICD-10 F60.80) und impulsivem (ICD-10 F60.30) Akzent; Entwicklung und Perpetuierung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0); bei/mit Problemen durch negative Kindheitserlebnisse. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide der Versicherte unter aktuellen Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Angst, Depression, Sorge, Anspannung und Ärger [ICD-10 F43.23]) sowie unter einem mässigen zervikalen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit/bei mässigen kernspintomographischen Befunden, ohne neurologische Ausfälle, mit sonstigen Rückenschmerzen (ICD-10 M 54.8). Der Versicherte klage dabei über occipitalen Kopfschmerz, Konzentrationsstörungen, Sehstörungen und Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, über zervikale Beschwerden und lumbale Schmerzen. Zudem

      habe er ständig eine "Chrott" im Hals. Die Resultate aktueller konventioneller Röntgenaufnahmen waren gemäss Dr. G. unauffällig. Einzig sei wohl eine rechtseitige laterale Protrusion L4/5 in der Kernspintomographie vom 11. Juni 2007 vorhanden, jedoch ohne Komprimierung der L4-Wurzel. Aus rein somatischen Gründen könne der Versicherte ganztägig leichte bis mittelschwere Arbeiten erledigen, mit zusätzlichen Pausen von einer bis zwei Stunden pro Tag. Aus psychiatrischen Gründen sei der Versicherte zwar arbeitsfähig, doch könne aufgrund der Persönlichkeitsproblematik davon ausgegangen werden, dass er für einen Arbeitgeber auf dem freien Arbeitsmarkt kaum noch zumutbar sei, woran weder berufliche noch medizinische Massnahmen etwas zu ändern vermöchten. Die Art des Gesundheitsschadens habe sich seit dem Jahr 2000 nicht verändert. Die Persönlichkeitsstörung habe sich weiter konsolidiert bzw. die Manifestationsintensität habe zugenommen. Die Anpassungsstörung sei passagerer Natur (IV-act. 139).

      Die interdisziplinäre Begutachtung stützte sich unter anderem auf das psychiatrische Teilgutachten vom 10. März 2008, erstellt von Dr. med. H. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Dieser stellte eine sehr ungünstige Prognose, weil mit einer namhaften Veränderung des inneren Erlebens des Versicherten und seiner nach aussen getragenen Manifestationen nicht mehr zu rechnen sei. Sobald ihm eine einigermassen geeignete bzw. subjektiv passende berufliche Tätigkeit ermöglicht werde, würden sich die Störungen anfänglich gar nicht nur wenig auf eine Tätigkeit auswirken. Jedoch käme es charakterbedingt mit grosser Regelmässigkeit zu Problemen im Interaktionsverhalten mit Mitmenschen, insbesondere mit vorgesetzten Personen. Der Versicherte sei zwar in der Lage ein Arbeitsverhältnis zu beginnen, doch sei er persönlichkeitsbedingt, mit einer Ausnahme, nie in der Lage gewesen, ein Arbeitsverhältnis längere Zeit aufrecht zu erhalten. Zusammenfassend hält Dr. H. fest, aus der langjährig bestehenden Persönlichkeitsdiagnose ergebe sich keine Arbeitsunfähigkeit im engeren Sinn, insbesondere nicht, wenn es darum gehe, eine neue Arbeit zu beginnen und während relativ kurzer Zeit die erforderlichen Leistungen zu erbringen. Langfristig sehe es persönlichkeitsbedingt ganz anders aus (IV-act. 140). Dr. G. und I. , Gruppenleiter Arbeitsbezogene Rehabilitation, führten am 11./12. Februar 2008 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten durch. Die Leistungsbereitschaft sowie die Konsistenz bei den Tests des Versicherten seien mässig. Die Leistungen in den Fortbewegungs- und Haltungstests und die

      erreichten Gewichtsbelastungen genügten den Anforderungen einer leichten bis mittelschweren Arbeit. Zügeltätigkeiten sollten aufgrund der zu hohen Gewichtsbelastungen vermieden werden. Bezüglich beruflicher Eingliederung gebe es keine Empfehlungen, da der Versicherte die bisherigen Versuche abgebrochen habe. Eine rein somatisch orientierte Therapie sei aufgrund der Tendenz zur Symptomausweitung und Selbstlimitierung nicht erfolgversprechend (IV-act. 141). Mit Stellungnahme vom 29. April 2008 kam der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zur Konklusion, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht relevant verändert habe und die im Gutachten der MEDAS attestierte Arbeitsfähigkeit von 80% weiterhin gelte. Es lägen keine medizinischen Revisionsgründe vor. Das Gutachten der Klinik Valens sei ausführlich und nachvollziehbar. Die Frage des geänderten Gesundheitszustands werde sowohl im interdisziplinären Teil, als auch im psychiatrischen Teilgutachten verneint. Auch wenn Dr. H. Probleme mit dem Arbeitgeber erwarte, gehe er aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit aus. Es werde erwähnt, dass der Versicherte in einer selbständigen Arbeit wahrscheinlich besser funktionieren werde (IV-act. 142).

    6. Die IV-Stelle prüfte den Antrag auf berufliche Eingliederung und plante eine Arbeitsabklärung vom 5. Januar bis 5. April 2009 in Form eines Praktikums bei der Stadtverwaltung Z. in einem 50%-Pensum (IV-act. 167). Das Praktikum konnte der Versicherte erst am 29. Januar 2009 beginnen (IV-act. 174). Nach zwei Wochen wurde es wegen Unstimmigkeiten mit der Personalchefin abgebrochen. Mit Schreiben vom

      3. April 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit. Die Taggeldleistungen würden per 17. Februar 2008 gestoppt (IV-act. 182). Mit Vorbescheid vom 8. April 2009 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, das Leistungsbegehren abzuweisen. Der aktuelle Gesundheitszustand habe sich zur Referenzsituation im Jahr 2000 nicht relevant verändert, womit keine medizinischen Revisionsgründe vorlägen. In adaptierter Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80% weiterhin zumutbar. Der Invaliditätsgrad liege bei 26%, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (IV-act. 185). Dagegen erhob Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, St. Gallen, am 22. Mai 2009 im Namen des Versicherten diverse Einwände und beantragte, es sei eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er bemängelte insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, zudem hätten die Beschwerden psychischer Art weiter

      zugenommen. Dies werde durch die Angaben von Herrn J. , mehrmaliger Arbeitgeber des Versicherten, untermauert. Dieser habe den Versicherten nicht unbeaufsichtigt lassen können. Wenn es ihm "aushänge", wisse man nicht, wie das enden werde. (IV-act. 187).

    7. Dr. K. vom RAD nahm im Schreiben vom 3. Juli 2009 Stellung zu den Einwänden des Versicherten. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur Referenzsituation nicht wesentlich geändert. Es handle sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines an sich unveränderten Gesundheitszustands (IV-act. 188).

    8. Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine

Invalidenrente und bestätigte den Vorbescheid vom 8. April 2009 (IV-act. 189).

B.

    1. Gegen diese Verfügung vom 23. Juli 2009 richtet sich die von Rechtsanwalt Bodenmann für den Versicherten erhobene Beschwerde vom 25. August 2009. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung macht er geltend, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei weit mehr eingeschränkt als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Der Gesundheitszustand habe sich offensichtlich verschlechtert und es sei ihm aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht möglich, sich im Rahmen einer 100%igen Tätigkeit bei einem Arbeitgeber zu integrieren. Der Beschwerdeführer sei jedoch gewillt, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, wobei ihm die Möglichkeit erteilt werden könnte, sich im Umfang von 50% eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen. Der Beschwerdeführer sei keinesfalls in der Lage, eine 80%ige Leistungsfähigkeit zu erbringen. Vor diesem Hintergrund sei - selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen würde - vom Invalideneinkommen ein Abzug von 25% vorzunehmen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 40% ergäbe, so dass der Beschwerdeführer wenigstens Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hätte (act. G 1).

    2. In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer argumentiere widersprüchlich, wenn er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit annehme. Mangels einer Veränderung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung vom

      27. Dezember 2002 liege kein Revisionsgrund vor. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich arbeitsfähig. Ein schlechter Charakter eine eigenartige Persönlichkeitsstruktur könne keine Invalidität begründen (act. G 3).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht) bewilligt (act. G 5).

    4. Mit Replik vom 9. November 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, er könne seine charakterlichen Eigenschaften mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwinden, entbehrten jeglicher Grundlage. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit sei nur im Hinblick auf eine selbständige Tätigkeit zu betrachten (act. G 6).

    5. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist die Verfügung vom 23. Juli 2009, die das im August 2006 eingeleitete Revisionsverfahren abgeschlossen hat.

2.

    1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zug der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt hat sich teilweise im Zeitraum vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision verwirklicht. Hinsichtlich des Begriffs und der

      Bemessung der Invalidität hat diese Revision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht. Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen wiedergegeben.

    2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Der Veränderung des Invaliditätsgrades ist mittels Rentenerhöhung, Rentenherabsetzung Rentenaufhebung Rechnung zu tragen, wenn sich der der Leistung zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs 2 ATSG). Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten sein könnte, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung (bzw. bei mehreren Ablehnungen seit der letzten unangefochten gebliebenen Ablehnung des Leistungsgesuchs) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich bleibenden Sachverhalts stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 E. 2b). Tritt die Verwaltung nach geglückter Glaubhaftmachung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen sei (Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006 Eidgenössische Versicherungsgericht] vom 20. April 2005, I 797/2004, E. 1.2). Da vorliegend das Leistungsgesuch am 15. Juni 2001 abgelehnt wurde und sich daran mit der Neuanmeldung vom 11. Februar 2002 nichts änderte (vgl. unangefochten gebliebene Verfügung vom 27. Dezember 2002) ist der Sachverhalt, wie er sich im Juni 2001 darstellte, mit dem Sachverhalt zu vergleichen, wie er sich bis zum Erlass der jetzigen Verfügung vom 23. Juli 2009 verwirklicht hat.

    3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist eine Person invalid, wenn sie voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernd ganz teilweise erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit definiert sich dabei als ein durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit verursachter und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibender ganzer teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

      (Art. 7 ATSG). Die Rentenabstufungen nach Art. 28 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem

      Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente.

    4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.

    1. In Frage steht insbesondere die Beurteilung des psychischen

      Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Das Gutachten der Klinik Valens vom

      20. März 2008 befasste sich mit dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum im MEDAS-Gutachten vom 31. August 2000 erhobenen Gesundheitszustand (IV-act. 26 und 139). Die Gutachten der Klinik Valens und der MEDAS beruhen auf eigenständigen interdisziplinären Abklärungen und erscheinen umfassend. Die Vorakten und die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt. Die Gutachten leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation, insbesondere hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands, ein. Gemäss interdisziplinärem Gutachten vom 20. März 2008

      hat sich die Persönlichkeitsstörung weiter konsolidiert bzw. die Manifestationsintensität zugenommen (IV-act. 139). Der RAD verneinte im Schreiben vom 29. April 2008 eine relevante Änderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur MEDAS-Begutachtung vom 31. August 2000 (IV-act. 142). Diese Einschätzung wurde durch den RAD am

      3. Juli 2009 bestätigt (IV-act. 188). Dem kann gefolgt werden. Eine Konsolidierung der Persönlichkeitsstörung mit Zunahme der Manifestationsintensität stellt klarerweise keine relevante Veränderung Gesundheitszustands dar. In den medizinischen Akten finden sich keine Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Beurteilung zu erwecken vermöchten.

      Der Beschwerdeführer macht gestützt auf die Beobachtungen bei diversen Arbeitsversuchen und auf die Gutachten der Klinik Valens geltend, seine Arbeitsfähigkeit sei weit mehr eingeschränkt als die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung angenommen habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dr. H. erachtete im Gutachten vom 10. März 2008 den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als arbeitsfähig. Mit einem hohen Ausmass an Sicherheit liege eine organische einschliesslich symptomatische psychische Störung nicht vor. Im Sinne einer Selbstwahrnehmung der beruflichen Perspektivlosigkeit läge eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle vor, wobei leichte depressive Symptome, ängstliche Erwartungshaltungen, Sorgen, Anspannungen und Ärger, welcher jedoch gut dissimiliert werde, im Vordergrund stünden. Zudem liege zweifellos eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischem und impulsivem Akzent vor. Dies beeinträchtige seine Arbeitsfähigkeit insoweit, als er entmutigt sei und Arbeitssituationen vorbewusst und bewusst meide; zudem sei kaum noch jemand bereit, ihm eine Arbeitschance zu geben. Das psychiatrische Teilgutachten kann nur so interpretiert werden, dass sich der Gesundheitszustand zum Referenzzeitpunkt im August 2000 nicht wesentlich geändert hat und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit konstant geblieben sind. Daran vermögen auch Erfahrungen mit verschiedenen Arbeitsversuchen nichts zu ändern. Folglich kann auf die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80% in allen Hilfstätigkeiten abgestellt werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber zumutbar ist, stellt sich bei der Prüfung der sozial-praktischen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit.

    2. Gemäss interdisziplinärem Gutachten vom 20. März 2009 ist dem Beschwerde­ führer in der letzten beruflichen Tätigkeit eine ganztägige Tätigkeit mit Pausen von einer bis zwei Stunden pro Tag zumutbar. Für andere berufliche Tätigkeiten sei ihm eine ganztägige leichte bis mittelschwere Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 20 kg und zusätzlichen Pausen von ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar. Als Einstieg seien sechs Stunden pro Tag zumutbar. Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen sowie wiederholte Kniebeugen sollten bei Bedarf unterbrochen werden können (IV-act. 129-39). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Vor allem vermag der Bericht von Dr. C. vom 24. März 2002, der von einer Zumutbarkeit von vier Stunden pro Tag ausging, nichts an der Beweiskraft des Gutachtens vom 20. März 2009 zu ändern. Es sprechen keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerung.

4.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Verwertung seiner Restarbeits­ fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sozial-praktisch kaum zumutbar sei. Zu prüfen ist, ob die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial- praktisch zumutbar ist. Dabei ist ein objektiver Massstab zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2011, 8C_1018/2010, E. 5.6).

    2. Für die Invaliditätsbemessung ist einzig massgeblich, ob die invalide Person ihre verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Ob sie unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, ist unerheblich (AHI 1998

      S. 287 E. 3b f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf, sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August

      2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Es darf aber nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Eine Arbeitsgelegenheit ist zu verneinen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_1050/2009, E. 3.3 mit Hinweisen).

    3. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit sozial-praktisch zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag (BGE 110 V 276 E. 4b). Dr. H. wies im psychiatrischen Teilgutachten vom 10. März 2009 auf das hohe Risiko hin, dass der Beschwerdeführer nach einer kürzeren etwas längeren Bewährung im Arbeitsprozess erneut scheitern könne. Dr. H. ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen tiefgreifenden Persönlichkeitsproblematik einem Arbeitgeber auf dem freien Markt kaum noch zumutbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über kein Fremdgefährdungspotenzial, doch sei er aufgrund seiner komplexen Persönlichkeitsstörung im Interaktionsverhalten mittel- und langfristig jeweils untragbar gewesen, woran sich auch künftig nichts ändern werde (vgl. IV-act. 7, 140-40 ff.).

Trotz diesen Ausführungen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre eine geeignete Stelle zu finden. Obwohl Dr. H. das mangelhafte Interaktionsverhalten des Beschwerdeführers betont, ist es nicht realitätsfremd anzunehmen, dass dieser eine Tätigkeit finden könnte, bei der diese Problematik nicht im Vordergrund steht. Es erscheint zumutbar, dass der Beschwerdeführer, welcher zuvor unter anderem als Lagermitarbeiter, als Aushilfe in der Spritzgussabteilung und als Schweisser tätig war, nunmehr eine vergleichbare eine andere, seiner Gesundheit angepasste Arbeit ausüben kann. Zu denken ist insbesondere an Arbeiten

ausserhalb von Teams, die der Beschwerdeführer weitgehend alleine verrichten könnte wie Kurier, Securitas, Hauswart, Nachtwächter, Strassenwärter und dergleichen. Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass solche Stellen in zureichender Zahl vorhanden sind, auch wenn zusätzliche Einschränkungen zu berücksichtigen sind (EVG-Urteil vom 3. Dezember 2003, I 349/01, E. 6.1).

5.

    1. Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 28a Abs. 1 des IVG nach Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt. Dabei wird das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung zum Einkommen gesetzt, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

    2. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Das Einkommen ist ausgehend vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat zu ermitteln und so konkret wie möglich zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2002, I 97/00). Im Jahr 2008 hätte der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter/Allrounder ein Jahreseinkommen von Fr. 42'377.-- erzielen können. Dieses Einkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen 2005 von Fr. 40'807.-- (als Vorarbeiter bei der Stiftung Y. , vgl. Lohnkonto, IV-act. 105-8 ff.) und der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2008.

    3. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

      Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76

      f. E. 3b/aa und bb, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmten. Im Jahr 2008 betrug der Durchschnittslohn für einen Hilfsarbeiter (LSE- Tabelle TA1, Privater Sektor, Total Anforderungsniveau 4) Fr. 4'806.-- pro Monat. Umgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche ergibt dies ein Betrag von Fr. 59'979.--. Der Beschwerdeführer erzielte folglich als nicht Invalider im Vergleich zu den LSE-Durchschnittslöhnen einen Minderverdienst. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommensniveau hätte begnügen wollen, ist das Validen- und Invalideneinkommen auf der gleichen Grundlage zu bestimmen. Sind demnach Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sogenannter Leidensabzug; vgl. zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei Minderverdienst SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3 E. 5.4).

    4. Falls es die Verhältnisse rechtfertigen, kann ein auf 25% begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden. Der Leidensabzug ist nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung sämtlicher Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen, wenn anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2011, 8C_379/2011 E. 4.2.2.1; BGE 135 V 301 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn bestimmt sich nicht indem für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, sondern indem der Einfluss aller Faktoren auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2009, 8C_221/2009 E. 4.2.1). Zudem ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der

Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des Leidensabzugs nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 228, E. 5.2). Dabei gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer in einem Pensum von 80% arbeiten kann. Denn Männer mit einem Teilzeitpensum werden überproportional tiefer entlöhnt im Vergleich zu Männern mit einem Beschäftigungsgrad von 100% (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.5 mit Hinweisen). Zusätzlich weist Dr. H. im Psychiatrischen Teilgutachten vom 10. März 2008 darauf hin, dass der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber kaum zumutbar ist (IV-act. 140-43). Dieser Umstand ist nicht in die medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung eingeflossen, kann sich aber infolge der damit verbundenen vermehrten Stellenwechsel lohnwirksam auswirken. Angesichts dieser Merkmale erscheint ein Abzug von höchstens 15% als angemessen. Unter Vornahme eines solchen Abzugs resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32% (100% - [80% x 0.85]). Die Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.

6.

    1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung der

      Verfügung vom 23. Juli 2009 abzuweisen.

    2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint

als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge der am 20. Oktober 2009 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. Der Staat ist zufolge unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)

als angemessen. Gekürzt um 20% beträgt sie Fr. 2'800.--. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann der Beschwerdeführer jedoch zur Nachzahlung der vom Staat entschädigten Gerichts- und Parteikosten verpflichtet werden (Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr.

2'800.--.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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