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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:IV 2005/41 und I 808/05
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Versicherungsgericht Entscheid IV 2005/41 und I 808/05 vom 04.11.2005 (SG)
Datum:04.11.2005
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Der Anspruch einer versicherten Person auf eine genaue Invaliditätsgradermittlung darf nur mit grösster Zurückhaltung unter Berufung auf fehlendes Rechtsschutzinteresse verneint werden. Zu rechtfertigen ist eine Rechtsschutzverweigerung nur dann, wenn die Einsprache oder die Beschwerde in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Art und Weise einen verfahrensmässigen Leerlauf produzieren würde. Der Nachweis, dass die Feststellung eines genauen Invaliditätsgrades einem Leerlauf entspräche, kann durch Verwaltung oder Richter in aller Regel nicht erbracht werden. Denn es ist unbestreitbar, dass die verschiedenen Sozialversicherungszweige und die sonstigen Systeme der Bedarfsdeckung und des Schadenausgleichs der gesamten Rechtsordnung für einen Versicherten in fast jedem Schadenfall nicht isoliert zum Zuge kommen, sondern in gegenseitiger Durchdringung und Abhängigkeit. Die Vertröstung des Versicherten auf spätere Korrekturmöglichkeiten einer ungenauen Invaliditätsschätzung (vgl. etwa BGE 106 V 91) ist nicht nur verfahrensrechtlich nicht nachvollziehbar, sondern angesichts der sich schnell ändernden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der versicherten Personen auch stossend und ungerecht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2005, IV 2005/41).(Der Entscheid ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. Juni 2006 aufgehoben worden; I 808/05).
Schlagwörter: Invalidität; Recht; Invaliditätsgrad; Beschwerde; Rechtsschutz; Rente; Rechtsschutzinteresse; Recht; Verfügung; Versicherungsgericht; Einsprache; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Invaliditätsgrades; Eidgenössische; Feststellung; Interesse; IV-Stelle; Genaue; Urteil; IV-Rente; Leistung; Gericht; Korrekt; Anspruch; Witwe; Verwaltung; Eidgenössischen
Rechtsnorm: Art. 23 BV ; Art. 24 AHVG ; Art. 49 ATSG ;
Referenz BGE:106 V 91; 106 V 92; 114 V 312; 114 V 94; 115 V 416; 125 V 24; 126 II 300; 126 V 288; 129 V 320; 130 V 270; 130 V 560;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Der Anspruch einer versicherten Person auf eine genaue Invaliditätsgradermittlung darf nur mit grösster Zurückhaltung unter Berufung auf fehlendes Rechtsschutzinteresse verneint werden. Zu rechtfertigen ist eine Rechtsschutzverweigerung nur dann, wenn die Einsprache oder die Beschwerde in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Art und Weise einen verfahrensmässigen Leerlauf produzieren würde. Der Nachweis, dass die Feststellung eines genauen

Invaliditätsgrades einem Leerlauf entspräche, kann durch Verwaltung oder Richter in aller Regel nicht erbracht werden. Denn es ist unbestreitbar, dass die verschiedenen Sozialversicherungszweige und die sonstigen Systeme der Bedarfsdeckung und des Schadenausgleichs der gesamten Rechtsordnung für einen Versicherten in fast jedem Schadenfall nicht isoliert zum Zuge kommen, sondern in gegenseitiger Durchdringung und Abhängigkeit. Die Vertröstung des Versicherten auf spätere Korrekturmöglichkeiten einer ungenauen Invaliditätsschätzung (vgl. etwa BGE 106 V 91) ist nicht nur verfahrensrechtlich nicht nachvollziehbar, sondern angesichts der sich schnell ändernden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der versicherten Personen auch stossend und ungerecht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2005, IV 2005/41).

(Der Entscheid ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. Juni 2006 aufgehoben worden; I 808/05).

Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl

Entscheid vom 4. November 2005 In Sachen

M. V.,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. X. gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichteintreten auf eine Einsprache

hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

I.

A.- M. V., Jahrgang 1965, ist seit 1991 verwitwet und bezieht eine Witwenrente. Ihr Sohn M., Jahrgang 1984, bezieht eine Waisenrente, ebenso die Tochter M., Jahrgang 1988. Von Dezember 1999 bis Dezember 2002 war die Versicherte bei der Raststätte X. in Y. als Serviceangestellte in einem 80%-Pensum beschäftigt. Die Stelle wurde ihr wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Juni 2003 gekündigt. Im Oktober 2003 meldete sie sich wegen seit Jahren anhaltenden Rückenbeschwerden und einem reaktiven depressiven Erschöpfungszustand bei psychosozialer Belastungssituation zum Bezug einer IV-Rente an.

B.- In einem für den Taggeldversicherer erstellten medizinischen Gutachten vom 3. April 2003 gab Dr. med. M. G. eine seit 18. November 2002 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit an. Als Ursache nannte er ein zur Chronifizierung ansetzendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei nachgewiesener kleiner Diskusprotrusion L5/S1 (ohne Beeinträchtigung des Spinalkanals oder der Neuroforamina), eine Anpassungs- und Verarbeitungsstörung im Sinne nicht bewältigter Verluste und eine Somatisierung. Dr. med. Z. Z. von der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen gab in seinem Bericht vom 6. Februar 2003 ebenfalls ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom an. Am 28. Mai 2003 verneinte Dr. med. Z. Z. eine Operationsindikation. Die Rheumatologin Dr. med. Y. von der Klinik V. gab am 26. Juni 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige 60%-ige Arbeitstätigkeit an. Der Hausarzt Dr. med. R. K., ging am 21. November 2003 für einen nicht rückenbelastenden Beruf von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, "sofern die psychische Gesamtsituation dies erlaubt". Er betrachtete die Patientin aber vorderhand als aus psychischen Gründen weiterhin zu 100% arbeitsunfähig.

C.- Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen kam der Eingliederungsberater der IV- Stelle am 18. Februar 2004 zum Schluss, die Versicherte würde ohne

Gesundheitsschaden einer Vollzeittätigkeit nachgehen, da die Kinder unterdessen selbständig geworden seien. Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ermittelte er für die Zeit ab November 2003 einen Invaliditätsgrad von 55%. Dies beruhte auf einem Valideneinkommen von Fr. 53'590.--, aufgerechnet aus dem Teilzeitpensum bei der Raststätte X., bezogen auf das Jahr 2002. Beim Invalideneinkommen zog der Eingliederungsberater für den Einkommensvergleich die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2003, privater Sektor, Niveau 4, mit einem Jahresbetreffnis von Fr. 47'700.-- heran. Neben der 50%igen Arbeitsunfähigkeit wurde kein "Leidensabzug" berücksichtigt. Im Feststellungsblatt vom 2. März 2004 wurde auch angemerkt, dass der Versicherten als Witwe unter den gegebenen Verhältnissen eine ganze IV-Rente zustehe (IV-act. 17). Am 22. März 2004 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es bestehe "kumulativ zur Witwenrente [ein] Anspruch auf eine ganze IV-Rente". Dies wurde am gleichen Tag auch der Pensionskasse der G. mitgeteilt. Das Schreiben enthielt den Hinweis, der Invaliditätsgrad betrage 55 % ab 18. 11. 2003.

D.- Am 6. April 2004 ersuchte die Pensionskasse der G. die IV-Stelle um die Übersendung der Akten, damit sie einen allfälligen Leistungsanspruch der Versicherten ihr gegenüber prüfen könne. Am 22. April 2004 übermittelte die IV-Stelle der Pensionskasse das IV-Dossier. Bereits am 27. Januar 2004 hatte die S. Gesundheitsorganisation (im Hinblick auf die Koordination von IV- Rentennachzahlungen mit ihrer VVG-Taggeldversicherung) einen Verrechnungsantrag gestellt und um die Zustellung der Verfügung ersucht (IV-act.12). Am 6. Mai 2006 ermittelte die S. unter der Annahme einer IV-Rente von monatlich Fr. 773.- einen Rückforderungsbedarf für November 2003 bis 23. April 2004 für zuviel ausbezahlte Vorschussleistungen von Fr. 4449.50, wofür sie bei der IV-Stelle die Verrechnung beantragte.

E.- Am 2. Juni 2004 verfügte die IV-Stelle St. Gallen in Ablösung der laufenden Witwenrente eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2003 von monatlich Fr. 1'535.-- zuzüglich zwei Kinderrenten à Fr 501.--. Neben den Hinweisen auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, die Beitragsdauer und die Rentenskala sowie die Berücksichtigung von Erziehungsjahren enthielt die Verfügung auch folgenden Hinweis: "IV-Grad V.-B. M. 55,00%". Die Verfügung enthielt die Anordnung der Verrechnung der IV-Rentennachzahlung mit der Rückforderung der im Nachzahlungszeitraum

ausgerichteten Hinterlassenenrenten von Fr. 12'348.-- sowie mit der Rückforderung der S. über Fr. 4449.50.

F.- Am 7. Juni 2004 rügte die inzwischen als Rechtsvertreterin beigezogene Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft C. AG, dass sie nicht mit der Verfügung bedient worden sei. Sie verlangte die Korrektur dieses Eröffnungsfehlers und die Zustellung einer neuen Verfügung. Am 15. Juni 2004 eröffnete die IV-Stelle eine neue gleichlautende Verfügung, welche jene vom 2. Juni 2004 annullierte und ersetzte (IV- act. 30) und welche offenbar auch der Rechtsvertreterin zugestellt wurde (IV-act. 31).

G.- Am 25. August 2004 erliess die IV-Stelle erneut eine IV-Rentenverfügung mit Wirkung ab 1. November 2003. Veränderungen in bezug auf das durchschnittliche Jahreseinkommen und auf die Rentenskala ergaben neu eine ganze Invalidenrente von Fr. 1'870.-- und Kinderrenten von je Fr 614.--. Der Invaliditätsgrad betrug nach wie vor 55%. Offensichtlich sollte damit die vorangegangene Verfügung vom 15. Juni 2004, die ihrerseits eine erste Verfügung vom 2. Juni 2004 ersetzt hatte, wiedererwogen werden. Ein Hinweis in der Verfügung ist allerdings nicht vorzufinden. Dagegen enthielt diese Verfügung einen Hinweis auf die Koordination von Witwen- und Invalidenrente der Witwe: "Witwen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen- und eine Invalidenrente erfüllen, erhalten gemäss Art. 43 IVG nur die Invalidenrente. Diese wird unabhängig vom Grad der Invalidität immer als ganze Rente ausgerichtet". Die zu verrechnenden Rückforderungen der AHV und der S. Gesundheitsorganisation, die am

18. August 2003 gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse eine zusätzliche Rückforderung von Fr. 8436.45 geltend gemacht hatte, beliefen sich nun auf Fr. 22'833.-- bzw. Fr. 5049.--. Weder diese noch die vorangegangenen Verfügungen wurden der Pensionskasse der G. zugestellt, obwohl diese die vorangegangene Mitteilung des Beschlusses vom 22. März 2004 (IV-act. 22) noch erhalten hatte.

H.- Die Rechtsschutz-Versicherung C. erhob am 24. September 2004 für die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 25. August 2004. Sie beantragte die Aufhebung dieser Verfügung, die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf mindestens 70% und die Ausrichtung einer ganzen Rente. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung liess sie zur Hauptsache ausführen, sie wende sich nicht gegen die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente, sondern

sie sei mit der Ermittlung des IV-Grades (55%) nicht einverstanden. Sie sei seit dem 18. November 2002 arbeitsunfähig. Es hätte ein psychiatrischer Arztbericht von Dr. S., beigezogen werden müssen, da sie seit Juli 2003 regelmässig bei diesem Arzt in fachärztlicher Behandlung sei.

I.- In einer internen Anfrage des Rechtsdienstes der IV-Stelle beim regionalen ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) wurde am 7. Dezember 2004 folgendes ausgeführt: "Wir haben aufgrund des eingehenden medizinischen Berichts von Hrn. Dr. med. K. kumulativ zur Witwenrente bei einem Inv-Grad von 55% eine ganze IV-Rente gewährt. Der Anwalt hat gegen die Ausrichtung der ganzen IV-Rente nichts einzuwenden verlangt aber (sicher mit Sicht der Pensionskassengelder) den Inv-Grad auf mindestens 70% zu erhöhen oder bei Dr. med. S. weitere med. Beurteilungen zu verlangen" (IV-act. 36). Am 20. Dezember 2004 wandte sich der Rechtsdienst der IV-Stelle nochmals an den RAD und bat um eine Stellungnahme zur Frage, ob neue medizinische Fakten vorlägen, die weitere Abklärungen erfordern würden. Dr. med. A. A. vom RAD entgegnete am gleichen Tag wenn man diesen Fall isoliert - also ohne zusätzliche Witwenrente - betrachte, sei der Einwand des Rechtsvertreters richtig, dass die psychiatrische Seite dieses Falles zu wenig oder nicht berücksichtigt worden sei. Ob dies jedoch in einem solchen Mischrentenfall notwendig sei, könne er nicht beurteilen. Falls die psychiatrische Seite miteinbezogen werden müsse, empfehle er eine MEDAS- Begutachtung (IV-act. 38). In einer internen Stellungnahme des zuständigen Fachbereiches der IV-Stelle wurde am 21. Dezember 2004 festgehalten: "Nach Rücksprache mit dem Fachberater können wir auf weitere Abklärungen verzichten. Als Witwe hat die Versicherte auch mit einem von uns ermittelten Invaliditätsgrad von 55% Anspruch auf eine ganze IV-Rente" (IV-act. 37).

J.- Am 22. März 2005 erliess die IV-Stelle den Einspracheentscheid. Sie prüfte, ob die Versicherte durch die angefochtene Verfügung überhaupt beschwert sei, was nur der Fall wäre, wenn die Versicherte nachweisen könnte, dass sie ein Feststellungsinteresse in Bezug auf die Höhe des Invaliditätsgrades habe. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bilde grundsätzlich einzig die Leistung den Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprache zugrunde gelegt werde, diene demgegenüber lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Die Frage nach dem Invaliditätsgrad könnte gemäss

Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. September 2002, I 185/00) nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und soweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung sei. Gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG könne dem Begehren um den Erlass einer Feststellungsverfügung nur entsprochen werden, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht sei. Die Beschwerdeführerin begründe ihre Einsprache einzig materiell, ohne ein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Invaliditätsgrades auch nur zu behaupten. Ein solches Interesse sei auch nicht erkennbar. Da ein schützenswertes Interesse an einer Feststellungsverfügung nicht glaubhaft gemacht worden sei, bestehe für die Durchführung eines Einspracheverfahrens kein Rechtsschutzinteresse. Auf die Einsprache könne daher nicht eingetreten werden.

K.- Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 8. April 2005 des neuen Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. X. X. gegenüber dem Einspracheentscheid vom 22. März 2005 antwortete die IV-Stelle unter Berufung auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. März 2005 (I 791/03) am 12. April 2005, eine Wiedererwägung komme nicht in Frage.

L.- Am 21. April 2005 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2005 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer ganzen IV-Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70%. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Festlegung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Begründung führte sie aus, weil beim Anspruch auf eine Witwenrente ein Invaliditätsgrad von 40% bereits genüge, um eine ganze IV-Rente zu erhalten, und weil ihr Invaliditätsgrad augenscheinlich höher sei als 40%, habe die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, den Invaliditätsgrad genauer abzuklären. Die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad mit 55% definiert, obwohl sie sich bewusst gewesen sei, dass dieser Wert ungenügend abgeklärt sei. Zu Unrecht nehme die Beschwerdegegnerin an, es fehle ihr, der Beschwerdeführerin, an einem Rechtsschutzinteresse daran, dass neben dem Anspruch auf die Rente auch noch der Invaliditätsgrad richtig festgestellt werde. Das besondere Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsverfügung sei von Amtes wegen zu prüfen. Der Umstand, dass sie ihr Interesse an der gewünschten Feststellung nicht behauptet habe, sei daher

unbehelflich. Ein bestehendes Rechtsschutzinteresse sei offensichtlich vorhanden und von der Beschwerdegegnerin nach den Akten offensichtlich auch erkannt worden. Es sei durchaus auch ein schutzwürdiges Interesse anzunehmen, dass mit Blick auf die Leistungen der Pensionskasse und allenfalls weiterer Versicherer der Invaliditätsgrad durch die Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt werde. Die Pensionskassen würden regelmässig auf die Untersuchungen der Invalidenversicherung abstellen und selber gar nicht über die entsprechenden Hilfsmittel verfügen. Unabhängig von der Frage der Koordination mit anderen Sozial- oder Privatversicherern habe sie auch ein schutzwürdiges Interesse an der korrekten Ermittlung des Invaliditätsgrades im Hinblick auf die Leistungen der Beschwerdegegnerin selbst. So werde im Rahmen einer Revision der Rente wichtig sein, ob ein Invaliditätsgrad von 55% oder von 70% vorliege. Es sei auch im Interesse der Beschwerdegegnerin, den richtigen Invaliditätsgrad zu kennen. Unter Verweis auf ein Urteil des st. gallischen Versicherungsgerichtes vom 1. Dezember 2003 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die im Urteil vom 18. März 2005 geäusserte Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes. Sie machte geltend, dem Argument, es fehle an einer Bindungswirkung der Organe der beruflichen Vorsorge an die Erkenntnisse der IV- Stelle und die Organe der beruflichen Vorsorge hätten von Amtes wegen den Invaliditätsgrad mit der gebotenen Sorgfalt zu ermitteln, könne man nicht folgen. Es sei ein Faktum, dass die Pensionskassen auf die Ermittlungen der IV-Stelle abstellten. Den Versicherten sei es kaum möglich, glaubhaft zu machen, dass der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad nicht exakt berechnet, sondern bloss in einer namhaften Breite geschätzt worden sei. Zudem anerkenne das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass es die Rechtspflicht der IV-Stelle sei, den Invaliditätsgrad exakt zu ermitteln. Das habe die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht getan, wodurch ihr, der Beschwerdeführerin, ein Nachteil erwachse. Sie habe durchaus ein schützenswertes Interesse an der feststellenden Berichtigung. Auch lasse das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eine Auseinandersetzung mit dem Problem der Rentenrevision vermissen, bei welcher der genaue ursprüngliche Invaliditätsgrad bekannt sein müsse, damit ein abweichender Invaliditätsgrad zur Begründung einer Revision herangezogen werden könne.

M.- In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2005 beharrte die Beschwerdegegnerin darauf, dass nicht von einer rechtsgenüglichen Geltendmachung eines

Feststellungsinteresses gesprochen werden könne. Gemäss der konstanten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bestehe keine Bindung für die Pensionskassen, wenn die IV-Stellen den Invaliditätsgrad aus berechtigten Gründen nur grob geprüft hätten. In diesem Fall sei kein Rechtsschutzinteresse zu vermuten. Der Pensionskasse der G. sei die fragliche Verfügung vom 25. August 2004 nicht eröffnet worden. Unter anderem unter Berufung auf BGE 130 V 270 werde die Pensionskasse eine fehlende Bindung an den Invaliditätsgrad der IV-Stelle annehmen. Deshalb sei der Nichteintretensentscheid korrekt. Sollte das Gericht zur gegenteiligen Überzeugung gelangen, so wäre bei der Parteientschädigung immerhin zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihr Feststellungsinteresse erst vor Gericht geltend gemacht habe.

N.- Die Beschwerdeführerin liess die ihr vom Gericht angesetzte Frist für die Einreichung einer Replik unbenützt verstreichen.

O.- Die Gerichtsleitung zog am 11. Juli 2005 die Rentenakten der Ausgleichskasse A.

G. bei. Die Parteien wurden über diese Aktenergänzung orientiert.

II.

1.- Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 22. März 2005 zu Recht auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 25. August 2004 nicht eingetreten ist. In dieser Verfügung hatte sie der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 55% aus koordinationsrechtlichen Gründen eine ganze IV-Rente zugesprochen, weil der entsprechende Rentenbetrag höher zu stehen kam als der Betrag der bisherigen laufenden Witwenrente (Art. 43 Abs. 1 IVG, Art. 24 b AHVG). Die Beschwerdeführerin beantragte in der Einsprache, dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 70% festzusetzen sei. Die Beschwerdegegnerin verneinte ein Feststellungsinteresse in Bezug auf die Höhe des Invaliditätsgrades. Nach Lage der Akten trifft es zu, dass die Versicherte bei jedwelchem Invaliditätsgrad ab 40% die zugestandene ganze IV-Rente erhält.

2.- Das zur Diskussion stehende Rechtsschutzinteresse an einem materiellen Einspracheentscheid ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Regeln zu sehen, welche das Eintreten auf Gesuche, Einsprachen, Beschwerden oder Klagen ganz allgemein und im zivilen wie im öffentlichen Verfahrensrecht einschränken wollen. Das Rechtsschutzinteresse als Zugangsbeschränkung zu Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden wird in verschiedenen Zusammenhängen ins Spiel gebracht. Mit der Hinterfragung der Legitimation kann einem Gesuchsteller, Einsprecher oder Beschwerdeführer die Parteieigenschaft im Verfahren abgesprochen werden (vgl. beispielsweise BGE 130 V 560, BGE 129 V 320, BGE 114 V 94). Während hier die Parteirolle eingeschränkt werden soll, wird in anderen Fällen das Rechtsschutzinteresse mehr verfahrensökonomisch verstanden. So gilt die Regel, dass keine Feststellungsverfügung erlassen oder keine Feststellungsklage angestrengt werden kann, wo eine Leistungs- oder Rechtsgestaltungsverfügung oder -klage möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 125 V 24), oder wo überhaupt kein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Eine vergleichbare Konstellation liegt in den Fällen vor, in denen eine vorfrageweise Entscheidung angefochten werden soll, aber noch Anschlussverfahren offen stehen. Auch hier wird ein Rechtsschutzinteresse verneint (vgl. beispielsweise das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Oktober 2003, C 85/03, mit Hinweisen).

3.- Der vorliegende Fall gehört zu einer vierten Fallgruppe: Ein Rechtsschutzinteresse an der präzisen Festlegung eines nur summarisch ermittelten Invaliditätsgrades kann verneint werden, wenn der praktische Nutzen nach Meinung der Verfügungs-, Einsprache- oder Gerichtsinstanz nicht ausreichend ist. Die einschlägige Rechtsprechung hat dabei unter dem Aspekt eines allenfalls fehlenden Rechtsschutzinteresses folgende Konstellationen näher ins Auge gefasst:

  1. Das Rechtsschutzinteresse an einer genauen Festlegung des Invaliditätsgrades kann beim Zusammenfallen von IV-Rente und Hinterlassenen-Rente der AHV fraglich sein. In seinem Urteil vom 18. März 2005 (I 791/03) verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht ein schutzwürdiges Interesse an einer exakten Ermittlung des Invaliditätsgrades einer Witwenrentenbezügerin. Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens war der Invaliditätsgrad von 90% auf 50% herabgesetzt

    worden. Bei jedem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 100% blieben dieselben Leistungen geschuldet. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte aus, ein Rechtsschutzinteresse lasse sich mit Blick auf andere Sozialversicherungszweige, etwa die berufliche Vorsorge, ebensowenig rechtfertigen wie mit Blick auf eine allfällige Wiederverheiratung der Witwe. Im Urteil vom 14. Juli 2003 (I 307/02) hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht noch das Gegenteil angenommen. Es hatte ausgeführt, gerade im Hinblick auf eine eventuelle Wiederverheiratung oder im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Berufsvorsorge könne ein Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden.

  2. Das Rechtsschutzinteresse an einer genauen Invaliditätsgradfestlegung kann auch beim Zusammenfallen von IV-Rente und Härtefallrentenanspruch in Frage stehen. In BGE 106 V 91 wurde ein Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung eines genauen Invaliditätsgrades verneint, nachdem bei der revisionsweisen Überprüfung eine halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden war, die halbe Rente aber wegen nachträglicher Konzession des Härtefalles weiterhin ausgerichtet wurde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt fest, weil der Rentner weder die Voraussetzungen für den Härtefall in Kürze nicht mehr erfüllen werde noch beabsichtige, die Schweiz demnächst zu verlassen, fehle es an einem Rechtsschutzinteresse an der genauen Festlegung des Invaliditätsgrades. Wo es allerdings darauf ankommt, ob eine halbe IV-Rente als gewöhnliche oder als Härtefallrente gesprochen wird, weil ein Anspruch auf Zusatzleistungen für im Ausland wohnhafte Angehörige erst ab einem Invaliditätsgrad von 50% besteht, ist ein Rechtsschutzinteresse für die Präzisierung des genauen Invaliditätsgrades zu bejahen (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Januar 1992, I 115/91).

  3. Das Rechtsschutzinteresse an einer genauen Invaliditätsgradfestlegung ist auch bei der Koordination von Invalidenrenten nach IVG und UVG zu hinterfragen. In BGE 115 V 416 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den apodiktischen Wortlaut der Erwägung 1 von BGE 106 V 92 abgeschwächt (S. 418). Es hat ausgeführt, es könne nicht generell gesagt werden, die Erhöhung des Invaliditätsgrades wirke sich nicht auf die Höhe der Komplementärrente aus. Deshalb sei ein Rechtsschutzinteresse an der

    präzisen Feststellung des Invaliditätsgrades durch die obligatorische Unfallversicherung (100% statt nur 75%) zu bejahen.

  4. Ein Rechtsschutzinteresse an der genauen Ermittlung des Invaliditätsgrades (bzw. eines Teilaspekts davon, nämlich des Valideneinkommens) soll schliesslich auch im Hinblick auf allenfalls überflüssige weitere Abklärungen fraglich sein. Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Mai 2004 (I 516/03) ist ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse an der genauen Festlegung des Valideneinkommens in einem Rentenstreit nach IVG bejaht worden, weil eine ergänzende Abklärung, wie sie vom kantonalen Versicherungsgericht angeordnet worden war, je nach Ausgang des Streits um das Valideneinkommen überflüssig hätte werden können. Als ausreichendes Rechtsschutzinteresse wurde hier also die blosse Aussicht auf ein eventuell abgekürztes Streitverfahren bejaht.

  5. Ein Rechtsschutzinteresse an einer genauen Invaliditätsgradfestlegung kann sich auch im Kontext von Härtefallprüfung und eventuellem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ergeben. In einem Urteil vom 11. September 2002 (I 185/00) bejahte das Eidgenössische Versicherungsgericht ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse an der Festlegung des genauen Invaliditätsgrades bei einem EL-Bezüger wegen des inneren Zusammenhangs bzw. der Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle für die Festlegung des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens des Teilinvaliden durch die EL- Durchführungsstelle ohne weiteres.

4.- Inhaltliche Konkretisierungen für den Begriff des schutzwürdigen Interesses als Bedingung für die Bemühung von Verwaltungsbehörden und Gerichten im Allgemeinen und für eine korrekte Invaliditätsgradermittlung in IV-Entscheidungen im Besonderen sind selten anzutreffen. Das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. März 2005 (I 791/03) lässt immerhin ahnen, was die Verwaltung und den Richter davon abhalten könnte, auf ein Begehren um eine korrekte, wohlbegründete und nicht bloss ungefähre Invaliditätsgradermittlung einzutreten. Im Zusammenhang mit der Kollision von AHV-Witwenrenten- und IV-Rentenberechtigung wird dort ausgeführt, es mache "keinen Sinn, vorliegend für den hypothetischen Fall der Wiederverheiratung Rechtsanwendung auf Vorrat zu betreiben. Da jede verwitwete Person theoretisch

erneut heiratet kann, wäre die Verwaltung ansonsten in allen derartigen Fällen gezwungen, genaue Abklärungen zu treffen, welche sich oft als überflüssig (keine Wiederverheiratung) oder als nicht mehr massgebend (bei späterer, tatsächlicher Heirat veränderter Invaliditätsgrad) erweisen könnten. Solcher administrativer Leerlauf ist zu vermeiden" (Erw. 2.6.1.) Ausschlaggebend ist also die Vermeidung einer Rechtsanwendung auf Vorrat oder – allgemeiner – die Vermeidung administrativer Leerläufe.

5.- Weil der Begriff des schutzwürdigen Interesses oder Rechtsschutzinteresses in verschiedenen Zusammenhängen verwendet wird, ist zu beachten, dass aus dem "Wesen des Rechtsschutzinteresses", das im Verwaltungsrecht rein prozessrechtlicher Natur ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 152), in seiner Begrenzungsfunktion vom praktischen Standpunkt aus nicht für jedes Rechtsgebiet und für die verschiedenen prozessrechtlichen Konstellationen (Zugang zur Feststellungsverfügung, Legitimation zur Streitbeteiligung oder eben wie hier Anspruch auf eine korrekt begründete Invalidenrentenverfügung) die gleichen Konsequenzen gezogen werden können. Ein fehlendes oder ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse wird letztlich einzig prozessökonomisch begründet werden können. Auch wenn ein gemeinsamer Ausgangspunkt angenommen werden kann, der in der Frage besteht, "ob beim Obsiegen ein persönlicher Nachteil abgewendet bzw. ein eigener praktischer Nutzen erreicht werden kann" (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 543) und im Allgemeinen ein fehlendes oder nachträglich wegfallendes Rechtsschutzinteresse nicht leichthin angenommen wird, sind unterschiedliche Gewichtungen am Platz. Überhaupt sind die Beispiele unzureichender Rechtsschutzbedürfnisse dünn gesät (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 154). Wann ein Interesse ausreichend ist, die Justiz zu bemühen, ist wohl im Zusammenhang mit der Legitimation zur Beschwerde anders zu gewichten als wenn - wie im vorliegenden Streitfall - der an sich unbestreitbare Anspruch auf eine korrekte Invaliditätsgradermittlung in Frage steht. Hier ist eine andere Interessenabwägung am Platz als im Fall, da sich ein Mitinteressierter eine Legitimation anmassen will, oder da ein an sich Legitimierter nicht auf eine Leistungs- oder Gestaltungsklage warten, sondern schon eine Feststellungsverfügung erwirken will bzw. eine Anordnung sofort

überprüft haben will, obwohl das Zuwarten mit der Entscheidung und die Erledigung der Streitfrage in einem Anschlussverfahren prozessökonomischer wäre.

6.- In einem unveröffentlichten Urteil vom 23. November 1999 (IV 1997/218) hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in diesem Zusammenhang (unter Verweis auf ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., S. 194) ausgeführt, damit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer angefochtenen Verfügung anerkannt werden könne, seien ein eigener praktischer Nutzen und auch ein aktuelles Interesse notwendig. Dabei müsse allerdings genügen, dass sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könne. Aktuell sei ein Rechtsschutzinteresse (im Anschluss an FRITZ GYGI, a.a.O., S.

154) auch, wenn die verlangte Korrektur nicht gerade gegenwärtige, wohl aber künftige Bedeutung haben werde. Dass Auswirkungen möglicherweise erst in Zukunft einträten, ändere am aktuellen Interesse dann nichts, wenn der Rekurs nicht geradezu darauf abziele, gleichsam auf Vorrat Rechtsfragen abklären zu lassen (unter Verweis auf MERKLI/AESCHLI-MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, S. 444, N 25). Das Erfordernis des ausreichenden Rechtsschutzinteresses diene einzig der Prozessökonomie. Da der Zugang zum Richter aber wesentlicher Ausdruck der Rechtsfähigkeit sei, dürfe ein Rechtsschutzinteresse nicht leichthin verneint werden (Erw. 4). Im Weiteren wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen darauf hin, dass sich der Richter der Tatsache einer einmal ergangenen Verfügung nicht verschliessen könne und dem Verfügungsadressaten die aus dieser Tatsache fliessenden prozessualen Rechte zugestehen müsse. Im fraglichen Fall war im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens eine bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden, in der Folge die Härtefallprüfung durchgeführt und der Härtefall bejaht worden. Der Versicherte wehrte sich vor Gericht gegen diese Herabstufung seines Rentenanspruchs. Das Gericht trat auf die Prüfung des Rentenanspruchs bzw. des richtigen Invaliditätsgrades ein. Es führte aus, bei Verfügungen, gegen die ein Rechtsmittel ergriffen werden könne, gehöre es zu den fundamentalen Rechten des Bürgers, vom Richter eine Überprüfung verlangen zu können. Auch die blosse Möglichkeit drohender und insoweit abstrakter Nachteile durch eine als unrichtig gerügte Verfügung müsse genügen, um die gerichtliche Überprüfung in Gang zu setzen. Der Bürger solle nicht nachweisen müssen, dass die seiner Meinung nach verfehlte Verfügung ihn auch tatsächlich in seinen Interessen gefährde. Insoweit sei wie

im Fall der Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung (Verweis auf BGE 115 V 416) keine konkrete und bereits aktuelle Gefährdung durch einen falsch gewählten Invaliditätsgrad zu verlangen. Bei der Zusprache einer als unrichtig bestrittenen halben Rente im Härtefall statt einer echten halben Rente könne es nicht davon abhängen, ob der Fehler durch eine nachträgliche Zusprache einer Härtefallrente überdeckt werden könne oder nicht. Auch sei nicht entscheidend, ob bereits konkrete Ansprüche der beruflichen Vorsorge betroffen seien. Auch ein bloss möglicher Nachteil der versicherten Person könne genügen. Die versicherte Person habe Anspruch auf eine rechtskonforme Invaliditätsbemessung (Verweis auf BGE 114 V 312). Das ganze Abklärungsverfahren und die Entscheidung über einen Leistungsanspruch seien darauf ausgerichtet, die berechtigten Interessen einer versicherten Person an einer für sie nachvollziehbaren Invaliditätsbemessung zu sichern. Verfügungen, von denen behauptet werde, sie erfüllten diese Erfordernisse nicht, müssten überprüft werden können. Die versicherte Person solle sich Klarheit darüber verschaffen können, welche erwerblichen Leistungen ihr noch zugemutet werden dürften. Es wäre auch nicht zu vertreten, unterschiedliche Qualitäten der Bemessung des Invaliditätsgrades zuzulassen und beim Zusammenfallen von Härtefall- und Invaliditätsprüfung statt auf die sorgfältige Invaliditätsgradermittlung nur auf die Härtefallprüfung zu achten (Erw. 5).

  • An dieser Auffassung ist festzuhalten, auch wenn sich das Eidgenössische Versicherungsgericht damit im fraglichen Verfahren nicht näher auseinander gesetzt hat (vgl. das Urteil vom 11. September 2002, I 185/00). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat immerhin die Betroffenheit der versicherten Person durch die ungenaue Invaliditätsgradermittlung im Hinblick auf einen möglichen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung genügen lassen und deshalb ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse bejaht.

    7.- Ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse an einer präzisen Invaliditätsgradermittlung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann ohne weiteres bejaht, wenn allein durch die Formulierung des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers der Verweis auf das Fehlen einer Differenz in der Leistungshöhe als Argument gegen ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse ausgehebelt wird: Wenn eine laufende halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt, aber gleichzeitig das Vorliegen der Härtefallvoraussetzungen bejaht wird, so hat die versicherte Person nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Rechtsschutzinteresse, wenn sie

    dem Richter nur die Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% beantragt. Sobald sie aber im Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf eine ganze Rente geltend macht, fällt die Blockierung des Zugangs zum Rechtsschutz dahin (vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. April 2001, I 75/01, vom 3. April 2002, I 477/01, und vom 8. März 2004, I 424/03). Dieser Mechanismus greift auch in anderen Fallkonstellationen, in denen es auf das Rechtsschutzinteresse ankommt (vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Mai 2004, I 516/03; und vom 20. Oktober 2003, C 85/03; vgl. aber auch BGE 126 II 300, E. 2d, wo sogar aus einem unklaren Rechtsbegehren eine erfüllte Eintretensvoraussetzung abgeleitet wird). Allen Fällen ist gemeinsam, dass das Argument des fehlenden Rechtsschutzinteresses durch ein geschickt formuliertes Rechtsbegehren ausgehebelt werden kann.

    8.- Diese Feststellungen lassen es als ratsam erscheinen, den Anspruch einer versicherten Person auf eine genaue Invaliditätsgradermittlung nur mit grösster Zurückhaltung unter Berufung auf fehlendes Rechtsschutzinteresse abzulehnen. In den verschiedenen Fallkonstellationen kann es nicht darauf ankommen, ob das Rechtsbegehren geschickt oder weniger geschickt formuliert ist, geht es doch ausschliesslich um die Verhinderung des Rechtsschutzes aus verfahrensökonomischen Gründen. Die Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz ist für den Bürger stossend und das Verhalten der Verwaltung und der Gerichte ist widersprüchlich, wenn dem Bürger unter Berufung darauf, dass die Verfügung zwar falsch sein möge, dass es darauf aber nicht ankomme, die Überprüfung eben dieser Verfügung verweigert wird. Er versteht nicht, warum ihm in diesem Fall eine Verfügung zugestellt worden ist. Es kann nicht Aufgabe der Verwaltung und der Justiz sein, dem Bürger bei der Entgegennahme von Einsprachen oder Beschwerden vorweg mit grossem Begründungsaufwand nachzuweisen, dass er doch eigentlich auf die Einsprache oder den Prozess verzichten könnte. Diese Vorgehensweise hat etwas Absurdes an sich, weil das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses mit einem Aufwand begründet wird, der kaum geringer ist als derjenige, der zur Beurteilung der Frage nach dem korrekten Invaliditätsgrad notwendig wäre. Zu rechtfertigen ist eine Rechtsschutzverweigerung nur dann, wenn die Einsprache oder die Beschwerde in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Art und Weise einen verfahrensmässigen Leerlauf produzieren würde. In aller Regel kann dieser Nachweis durch die Verwaltung oder durch den

    Richter in jenen Fällen gar nicht erbracht werden, in denen die genaue Invaliditätsgradschätzung in Frage steht. Denn es ist unbestreitbar, dass die verschiedenen Sozialversicherungszweige und die sonstigen Systeme der Bedarfsdeckung und des Schadenausgleichs der gesamten Rechtsordnung in fast jedem Schadenfall nicht isoliert zum Zuge kommen, sondern in gegenseitiger Durchdringung und Abhängigkeit. Es darf und muss geradezu vorausgesetzt werden, dass nicht nur die versicherte Person ein Interesse an einer korrekten Invaliditätsgradermittlung hat, sondern dass auch andere Systeme aktuell oder später auf genaue Entscheidungen angewiesen sind. Das gilt nicht nur für die Berufsvorsorge, sondern auch für die Arbeitslosenversicherung (vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. April 2004, C 35/02 und vom 28. März 2002, C 157/00). Es zeigt sich bei nüchterner Betrachtung, dass die Berufung auf das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses bei der genauen Invaliditätsgradbestimmung spitzfindig und mit der Rechtswirklichkeit nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Der versicherten Person ist nicht zuzumuten, der Verwaltung oder dem Richter nachweisen zu müssen, wo überall die gerügte unrichtige Invaliditätsbemessung auch noch eine Bedeutung haben könnte. Wegen der Interaktion der verschiedenen Schadens- und Bedarfsdeckungssysteme, von den Sozialversicherungen über das Haftpflichtrecht, die Sozial- oder Opferhilfe bis zu privatversicherungsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und familienrechtlichen Ansprüchen, und wegen des raschen Wandels in den eigenen sozialen Verhältnissen können sich die Koordinationsbedürfnisse jeden Tag anders darstellen. Die Vertröstung auf spätere Korrekturmöglichkeiten (vgl. etwa BGE 106 V

    91) ist nicht nur verfahrensrechtlich nicht nachvollziehbar, sondern angesichts der sich schnell ändernden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der versicherten Personen auch stossend und ungerecht. Die Verweigerung einer korrekten Invaliditätsgradbemessung ist deshalb nur in Extremfällen und nur unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs zu rechtfertigen. Die koordinationsrechtliche Relevanz der Invaliditätsbemessung genügt bereits, um die Beschwerdeführerin vor dem Vorwurf zu bewahren, sie betreibe pro¬zessökonomisch gesehen Nonsens und ihr Begehren sei für den Sozialversicherungsrichter eine Zumutung. Das Fortgelten eines als falsch erkannten Invaliditätsgrades wäre für einen Verfügungsadressaten ein Ärgernis, selbst wenn noch keine Folgen in anderen Rechtsgebieten erkennbar sind. Dem Adressaten geht es um eine korrekte Leistungsentscheidung und -zumessung, nicht um die

    Durchsetzung eines Feststellungsinteresses. Auch vorliegend geht es der Beschwerdeführerin nicht um eine Feststellung, sondern um eine korrekte Leistungsabklärung und -zumessung. Es können daher die Wertungen aus dem Bereich der Feststellungsverfügungen (Art. 49 Abs.2 ATSG) nicht unbesehen übernommen werden.

    9.- Die Bindungswirkung der IV-Rentenverfügungen ist nicht nur für die betriebliche Vorsorge gesetzlich vorgeschrieben (Art. 23 BVG), sondern sie gilt für alle Sozialversicherungszweige, die mit dem Invaliditätsbegriff des ATSG operieren (BGE 126 V 288). Die Invaliditätsbemessung ist zudem auch für die Privatversicherung und das Haftpflichtrecht von enormer praktischer Bedeutung. Neben der Koordination des Invaliditätsgrades sind auch die vielfältigen Beziehungen der Invalidenversicherung mit fast allen andern Sozialversicherungszweigen sowie andern Bedarfsdeckungs- und Schadenausgleichssystemen in der Leistungskoordination eine rechtliche Tatsache, die für sich allein genügt, ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse bei der Anfechtung eines falschen Invaliditätsgrades zu begründen. Das Gegenargument, falsche Entscheidungen der Invalidenversicherung wären ja für andere Zweige und Systeme nicht bindend, spricht einer ganzheitlich betrachteten Verfahrens- und Prozessökonomie recht eigentlich Hohn. Ohnehin ist in jedem Fall einer behaupteten inkorrekten Invaliditätsgradbemessung auch die zugestandene Grösse, die nach Meinung der Verwaltung oder des Richters das Rechtsschutzinteresse wegfallen lassen könnte, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes, der Rechtsanwendung von Amtes wegen und der Möglichkeiten zur reformatio in melius vel in peius zu überprüfen. Eine korrekte Invaliditätsgradbemessung mit einer ausreichenden Begründung in der Verfügung ist ferner nicht nur ein Aspekt der richtigen Rechtsanwendung, sondern auch ein Aspekt der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Bis man wirklich von einer "unnützen" und damit rechtsmissbräuchlichen Beanstandung einer Invaliditätsgradbemessung im Einzelfall ausgehen kann, braucht es insgesamt weit mehr, als die herrschende höchstrichterliche Praxis annimmt.

    10.- Entgegen einer verbreiteten Meinung kann der Festsetzung des Invaliditätsgrades als Teil der Verfügung über die Invalidenrente der Dispositivcharakter nicht abgesprochen werden. Die IV-Stelle und auch andere Sozialversicherungen legen gestützt auf das Ergebnis der Sachverhaltsabklärung durch einen

    Rechtsanwendungsakt nach einer bestimmten Bemessungsmethode den Invaliditätsgrad fest. Keine der verschiedenen Bemessungsmethoden lässt es zu, "über den Daumen zu peilen". Das Dispositiv eines Rentenentscheides enthält deshalb notwendigerweise immer auch eine Feststellung, gefolgt von der Leistungszusprache oder der Leistungsablehnung. Je nach koordinationsrechtlicher Konstellation interessieren sich die übrigen Sozialversicherungszweige und Bedarfsdeckungs- und Schadenausgleichssysteme nur für den Betrag der Leistung, nur für den Invaliditätsgrad oder aber für beides. Unter diesen Umständen kann die Behauptung nicht zutreffen, dass der Invaliditätsgrad nur Teil der Begründung eines Rentenentscheides bilde.

    11.- Im konkreten Fall verlangt die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Rentengesuchs gegenüber der Beschwerdegegnerin eine korrekte Invaliditätsgradbemessung. Aufgrund der Akten steht aber fest, dass sowohl die S. als kollektive Krankentaggeld-Versicherung nach VVG als auch die Pensionskasse der G. eine Zustellung der Rentenverfügung verlangt haben. Beide Institutionen setzen Leistungen fest, die auf die Invaliditätsgradermittlung der Beschwerdegegnerin abgestimmt sind und die Anlass zur Rückerstattung und Verrechnung geben. Die Festlegung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin hat also für die Beschwerdeführerin direkte Auswirkungen. Nur im Verhältnis der Beschwerdegegnerin zur Hinterlassenenversicherung der AHV kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der ermittelte 55%ige Invaliditätsgrad stimmt oder nicht. Die übrigen Koordinationsbeziehungen und überhaupt das weitere sozialversicherungsrechtliche Fortkommen bzw. das wirtschaftliche Schicksal der Beschwerdeführerin sind hingegen derart offen, dass das Beharren auf einer korrekten Invaliditätsgradermittlung konkret nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet werden kann. Nichts hindert die Beschwerdegegnerin in einem Fall wie dem vorliegenden daran, den Abklärungsaufwand vernünftig zu begrenzen und sich statt mit polydisziplinären Begutachtungen auch mit spezialärztlichen Berichten zu begnügen. Auch verfügt die Beschwerdegegnerin über einen kompetenten ärztlichen Dienst, der die verschiedenen Spezialberichte im Zusammenhang gewichten und der nötigenfalls durch eigene Untersuchungen mit verhältnismässig bescheidenem Aufwand beweistaugliche Einzel- und Gesamtbeurteilungen produzieren kann.

    12.- a) Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, ist ausschliesslich mit dem Fehlen eines Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin begründet worden. Die vorangehenden Ausführungen belegen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin ist deshalb aufzuheben. Grundsätzlich könnte sich das Gericht darauf beschränken, den angefochtenen Nichteintretensentscheid zu kassieren und die Sache zur Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen und zur anschliessenden neuen Entscheidung über die Eintretensfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da aber offenkundig ist, dass die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Einhaltung der Einsprachefrist, Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin) erfüllt sind, rechtfertigt es sich im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, ein reformatorisches Urteil zu fällen,

    d.h. direkt anzuordnen, dass auf die Einsprache der Beschwerdeführerin einzutreten ist. Die Sache wird der Beschwerdegegnerin zur materiellen Behandlung der Einsprache überwiesen.

    b) Da die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist, ist die materielle Frage nach dem Rentenanspruch und damit nach dem Invaliditätsgrad im angefochtenen Einspracheentscheid nicht beantwortet worden. Das Beschwerdeverfahren musste deshalb notwendigerweise ebenfalls auf die Frage beschränkt bleiben, ob auf die Einsprache der Beschwerdeführerin einzutreten sei, und dies obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Zusprache einer ganzen Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 70% beantragt hatte. Obwohl das Gericht also auf diesen Antrag nicht hat eintreten können, soweit er über den Streitgegenstand, d.h. die Eintretensfrage, hinausgegangen ist, muss in bezug auf den Anspruch auf eine Parteientschädigung von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Der Kern des Beschwerdebegehrens, das Ersuchen um die Aufhebung des rechtswidrigen Einspracheentscheides, ist nämlich vollumfänglich geschützt worden. Die Beschwerdeführerin hat somit einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Daran kann auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren ein Feststellungsinteresse geltend gemacht hat, nichts ändern, denn diese Frage hätte von der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen geprüft werden müssen. Die der Beschwerdeführerin zustehende

    Entschädigung ist vom Gericht ermessensweise unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG) ermessensweise festzusetzen. Eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint als angemessen.

    Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

    1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. März 2005 aufgehoben und durch den Entscheid ersetzt, auf die Einsprache einzutreten.

    2. Die Sache wird der Beschwerdegegnerin zur materiellen Behandlung der Einsprache überwiesen.

    3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

    4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

    Im Namen der Abteilung II des Versicherungsgerichts Der Abteilungspräsident:

    Franz Schlauri

    Der Gerichtsschreiber: Ralph Jöhl

    Zustellung an:

  • Rechtsanwalt Dr. iur. X. X.

  • IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen

  • Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern

am: Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, durch schriftliche Eingabe (in dreifacher Ausfertigung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten; sie ist zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid ist mit dem Zustellcouvert beizulegen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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