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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:I/1-2013/176, 177
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Abgaben und öffentliche Dienstpflichten
Verwaltungsrekurskommission Entscheid I/1-2013/176, 177 vom 20.05.2014 (SG)
Datum:20.05.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 45 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1), Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Die Eheleute verrechneten im Rahmen der Scheidung den vorsorgerechtlichen Anspruch der Ehefrau auf einen Teil der 2. Säue des Ehemanns mit einem güterrechtlichen Anspruch des Ehemannes gegen seine Ehefrau. Damit erfolgte aber weder ein Vorbezug von Leistungen der 2. Säule noch ein nachträglicher Einkauf, weshalb der Betrag nicht vom Einkommen des Ehemannes abgerechnet werden konnte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. Mai 2014, I/1-2013/176, 177).
Schlagwörter: Beschwerde; Vorsorge; Rekurrent; Beschwerdeführer; Pensionskasse; Einkauf; Ehefrau; Scheidung; Rekurrenten; Übertragung; Höhe; Güterrechtliche; Rekurs; Säule; Vorinstanz; Beiträge; Ehemalige; Vorsorgekonto; Bundessteuer; Forderung; Güterrechtlichen; Abzug; Berufliche; Pensionskassenguthaben; Beschwerdeführers; Betrag; Verrechnung; Vorsorgeeinrichtung; Ehemaligen
Rechtsnorm: Art. 123 ZGB ; Art. 144 DBG ; Art. 22 DBG ; Art. 33 DBG ;
Referenz BGE:135 II 260;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Präsident Thomas Vögeli, Richter Fritz Buchschacher und Markus Frei, Gerichtsschreiberin Franziska Geser

X, Rekurrent und Beschwerdeführer, gegen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

und

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung

Recht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

betreffend

Kantons- und Gemeindesteuer (Einkommen und Vermögen 2011) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2011)

Sachverhalt:

A.- X hatte bis zu seinem Wegzug nach Arbon im Verlauf des Jahres 2012 in St. Gallen Wohnsitz. Im Rahmen seiner im Jahre 2011 vollzogenen Scheidung vereinbarte er mit seiner ehemaligen Ehefrau, dass ein Teil des von seinem Vorsorgekonto der 2. Säule an ihr Vorsorgekonto zu überweisenden Betrages in der Höhe von Fr. 70'000.– mit seiner güterrechtlichen Forderung in derselben Höhe gegen sie verrechnet werde. In der Steuererklärung 2011 machte er einen Abzug von Fr. 70'000.– für den Einkauf in seine berufliche Vorsorge geltend. Die Veranlagungsbehörde liess den Abzug nicht zu und veranlagte den Steuerpflichtigen am 17. April 2013 für die Kantons- und Gemeindesteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 117'400.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.– sowie für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 116'500.–. Der Steuerpflichtige erhob Einsprache gegen die beiden Veranlagungsverfügungen vom 17. April 2013, womit er mit Entscheiden vom 2. September 2013 abgewiesen wurde.

B.- Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 erhob X Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragte, die Übertragung von Fr. 70'000.– aus dem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in Wil im Zusammenhang mit der Scheidung sei als Einkauf in die berufliche Vorsorge anzuerkennen und vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassungen vom 11. November 2013 die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Am 29. November 2013 nahm der Rekurrent und Beschwerdeführer Stellung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Angefochten sind die Einspracheentscheide über die Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 sowie der direkten Bundessteuer 2011. Zwar müssen für Rekurs und Beschwerde verschiedene Entscheide ergehen; sie können indessen in einem einzigen Dokument mit Verweisungen und einem gemeinsamen Dispositiv, das

die beiden Steuern allerdings ausdrücklich auseinanderhält, enthalten sein (vgl. BGE

130 II 509 = Pra 2005 Nr. 114 E. 8.3, BGE 135 II 260 = Pra 2010 Nr. 37 E. 1.3.1).

2.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurs- und Beschwerdeerhebung gegen die Einspracheentscheide der Vorinstanz vom 2. September 2013 ist gegeben. Der Rekurs und die Beschwerde vom 2. Oktober 2013 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG, bzw. Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist einzutreten.

3.- Umstritten ist die steuerrechtliche Behandlung der Vorsorgegelder in der Höhe von Fr. 70'000.–, die scheidungsrechtlich grundsätzlich vom Vorsorgekonto der 2. Säule des Rekurrenten und Beschwerdeführers auf das Vorsorgekonto der 2. Säule seiner ehemaligen Ehefrau zu bezahlen gewesen wären, jedoch mit einer güterrechtlichen Forderung des Rekurrenten und Beschwerdeführers gegen seine ehemalige Ehefrau verrechnet wurden und sich somit nach wie vor auf dem Vorsorgekonto der 2. Säule des Rekurrenten und Beschwerdeführers befinden.

a) Der Rekurrent und Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er davon ausgegangen sei, dass die Verrechnung von Pensionskassenanspruch und güterrechtlichem Anspruch eine Vereinfachung sei. Hätte man nicht verrechnet, so hätte zuerst eine Übertragung von Pensionskassengeldern im vollen Umfang des Anspruchs seiner ehemaligen Ehefrau an diese stattgefunden. Anschliessend wäre zur Auszahlung des Miteigentumsanteils an der ehelichen Liegenschaft eine Zahlung in der Höhe von Fr. 70'000.– von der ehemaligen Ehefrau an den Rekurrenten und Beschwerdeführer erfolgt. In einem dritten Schritt schliesslich hätte der Rekurrent und Beschwerdeführer einen Einkauf bei seiner Pensionskasse in der Höhe von Fr. 70'000.– vorgenommen. Er habe somit einen freiwilligen Einkauf in seine Pensionskasse getätigt, der als solcher steuerlich zu berücksichtigen sei.

Die Vorinstanz hingegen brachte in ihren Rekurs- und Beschwerdevernehmlassungen vom 11. November 2013 zusammengefasst vor, dass der Rekurrent und Beschwerdeführer gemäss der mit Scheidungsurteil vom 14. Dezember 2011 genehmigten Vereinbarung gegenüber seiner Ex-Frau aus der Übertragung des Miteigentumsanteils an der ehelichen Liegenschaft eine Forderung in der Höhe von Fr. 100'000.– gehabt habe. Im Betrag von Fr. 70'000.– wäre diese nach Übertragung des hälftigen Pensionskassenguthabens des Ehemannes auf die Ehefrau innert 60 Tagen als Wohneigentumsvorbezug dem Pensionskassenguthaben der Ehefrau zu entnehmen und dem Ehemann zu übertragen gewesen. Für die restlichen Fr. 30'000.– bestehe ein Darlehen. Gemäss Vorinstanz hätte der Rekurrent und Beschwerdeführer also aufgrund des Scheidungsurteils seiner Ex-Frau in einem ersten Schritt einen Ausgleich des Pensionskassenguthabens von Fr. 134'929.83 leisten müssen. Diese Schuld sei jedoch durch Verrechnung des Guthabens infolge Übertragung des Miteigentumsanteils der Liegenschaft in Wil um Fr. 70'000.– reduziert worden. Dementsprechend sei nur eine Übertragung des Pensionskassenguthabens in der Höhe von Fr. 64'929.83 von der Pensionskasse des Rekurrenten und Beschwerdeführers an seine Ex-Frau erfolgt. Die Übertragung des Vorsorgeguthabens von der Pensionskasse des Ehemannes an die Pensionskasse seiner ehemaligen Ehefrau löse keine Steuerfolgen aus. Die Vorsorgelücke, die aufgrund der Scheidung effektiv entstanden sei, betrage Fr. 64'929.83 und sei vom Rekurrenten und Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2011 nicht gedeckt worden.

b) Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. d StG und Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden von den Einkünften die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen. Die Bestimmungen richten sich nach Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40, abgekürzt: BVG). Danach sind die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar. Diese Abzugsfähigkeit gilt für die periodischen Beiträge genauso wie grundsätzlich für einmalige Einkaufsbeiträge, und sie gilt gleichermassen für Beiträge an den obligatorischen und den überobligatorischen Bereich (Urteil des Bundesgerichts 2A.408/2002 vom 13. Februar

2004, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch VRKE I/1-2009/196 vom 21. Oktober 2010, im

Internet unter: www.gerichte.sg.c h).

Einkäufe dienen dem Versicherten zur Schliessung einer Beitragslücke in seiner Vorsorge. Er kann dadurch den Ausgleich schaffen zwischen dem effektiv vorhandenen Vorsorgekapital und dem maximalen Betrag, den er hätte ansparen können, falls er über seine ganze berufliche Laufbahn hinweg (ab Alter 25, in manchen Fällen ab 18) bei seiner jetzigen Vorsorgeeinrichtung gemäss dem bestehenden Vorsorgeplan und aufgrund seines jetzigen versicherten Lohnes Beiträge einbezahlt hätte. Abzugsberechtigt sind gestützt auf Art. 45 Abs. 1 lit. d StG sowie Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG grundsätzlich auch Beiträge für den Einkauf von im Rahmen einer Scheidung übertragenen Austrittsleistungen, wobei auch freiwillige Beiträge abzugsberechtigt sind. Vorausgesetzt für die Abziehbarkeit der Beiträge für den Einkauf ist, dass der Einkauf in den Statuten oder dem Reglement vorgesehen ist, dass nicht mehr als die effektiv vorsorgerechtlich benötigte Einkaufssumme einbezahlt wird (Verhinderung einer Überversicherung) und dass die mit dem Einkauf gedeckte Vorsorgelücke reglementskonform entstanden ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 81 zu Art. 33 DBG). Gemäss Art. 22 c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.42, abgekürzt: FZG) hat die Vorsorgeeinrichtung nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen.

Die grundsätzliche Abziehbarkeit eines Einkaufs in die Pensionskasse nach einer durch eine Scheidung entstandenen Vorsorgelücke ist vorliegend nicht bestritten. Die Vorinstanz bringt jedoch vor, dass aufgrund der Verrechnung der Pensionskassengelder mit güterrechtlichen Forderungen gar kein Einkauf in die Pensionskasse stattgefunden habe. Die Schuld des Rekurrenten und Beschwerdeführers sei durch die Verrechnung reduziert worden. Eine Übertragung von Vorsorgegeldern an die ehemalige Ehefrau sei nur im Betrage von Fr. 64'929.83 erfolgt. Nur in dieser Höhe sei dem Rekurrenten und Beschwerdeführer eine Vorsorgelücke entstanden, die er jedoch nicht gedeckt habe.

Tatsächlich ist vorliegend der Umstand entscheidend, dass die Ehefrau nicht zuerst einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt hat, dem Rekurrenten und Beschwerdeführer seine güterrechtliche Forderung ausbezahlt hat und dieser dann wiederum einen Einkauf in seine Pensionskasse tätigte. Wäre dies so geschehen, so wäre der Vorbezug durch die Ehefrau zu versteuern gewesen (Art. 35 StG; Art. 22 DBG). Ein formeller Einkauf durch den Steuerpflichtigen hätte dann grundsätzlich von den Einkünften abgezogen werden können (Art. 45 Abs. 1 lit. d StG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG). Vorliegend hat jedoch weder eine tatsächliche Auszahlung von Vorsorgegeldern aus der 2. Säule an die geschiedene Ehefrau noch ein Einkauf in eine entsprechende Vorsorgeeinrichtung des Rekurrenten und Beschwerdeführers stattgefunden, sondern es wurde lediglich ein bestimmter Betrag vom Vorsorgekonto des Ehemannes auf das Vorsorgekonto der Ehefrau verschoben, was steuerrechtlich nicht massgeblich ist. Die Pensionskassenbeiträge konnten bereits bei ihrer Einzahlung auf die Vorsorgekonti von den Einkünften abgezogen werden. Dementsprechend kann dafür nicht nochmals ein Abzug gewährt werden. Im Übrigen wird eine Verrechnung von Austrittsleistungen der

2. Säule mit güterrechtlichen Forderungen, wie sie in der zusätzlichen Scheidungsvereinbarung der Ehegatten vom 2. bzw. 3. Dezember 2011 vereinbart wurde, als nicht möglich eingestuft (BSK ZGB-I Walser, N 31 zu Art. 122). Schliesslich handelt es sich dabei auf der einen Seite um einkommenssteuerrechtlich bereits versteuertes Vermögen und auf der anderen Seite um (noch) unversteuerte anwartschaftliche Leistungen der 2. Säule, die unterschiedlich zu behandeln sind. Der Rekurrent und Beschwerdeführer selbst brachte in seiner Eingabe vom 29. November 2013 vor, dass die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben von der im Scheidungsfall vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung strikte zu trennen sei. Eine solche Trennung wurde in der zusätzlichen Scheidungsvereinbarung der Ehegatten aber nicht gemacht. Während in der Vereinbarung vom 7./21. Juli 2011 noch vorgesehen war, dass die Ehefrau die güterrechtliche Schuld von Fr. 70'000.– nach der Übertragung der hälftigen Pensionskassenguthaben und einem Wohneigentumsvorbezug der Ehefrau begleicht, wurde in der Zusatzvereinbarung vom 2./3. Dezember 2012 diese Regelung geändert. Die Vermengung von vorsorgerechtlichen und güterrechtlichen Belangen kann nicht im Steuerverfahren korrigiert werden. Der Vollständigkeit halber sei – um kurz auf die entsprechenden Ausführungen des Steuerpflichtigen in seiner Eingabe vom 29. November 2013

einzugehen – erwähnt, dass die Ehegatten in der Scheidung wohl eine Lösung über Art. 123 Abs. 1 ZGB in Erwägung hätten ziehen können. Art. 123 Abs. 1 ZGB lässt grundsätzlich einen (teilweisen) Verzicht auf Austrittsleistungen zu, wenn eine Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise, worunter auch Wohneigentum fallen kann, gewährleistet ist (vgl. BSK ZGB I-Walser, N 6 zu Art. 123).

c) Zusammengefasst ergibt sich, dass vorliegend weder eine zu besteuernde Auszahlung von Vorsorgegeldern (Vorbezug) noch ein formeller, zum Abzug zuzulassender Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung stattgefunden hat. Es kam lediglich zu einer Verschiebung von Austrittsleistungen zwischen den Vorsorgekonti der 2. Säule der geschiedenen Ehegatten, welche keine steuerrechtlichen Auswirkungen hat. Dementsprechend ist die Aufrechnung gegenüber der Deklaration in der Höhe von Fr. 70'000.– durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten und Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– ist angemessen (Art. 7 Ziff. 122 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen.

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  3. Der Rekurrent und Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.–.

Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird verrechnet.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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