E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:I/1-2012/32
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Abgaben und öffentliche Dienstpflichten
Verwaltungsrekurskommission Entscheid I/1-2012/32 vom 07.03.2013 (SG)
Datum:07.03.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 268 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1). Kurzfristige Gesuche, die mündliche Verhandlung zu verschieben, wurden mangels Nachweises der Verhandlungsunfähigkeit abgewiesen. Da die Angeklagte, die vom Erscheinen nicht dispensiert war, nicht zur Verhandlung erschien, gilt das Gesuch um gerichtliche Überprüfung des Strafbefehls als zurückgezogen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. März 2013, I/
Schlagwörter: Verhandlung; Angeklagte; Verschiebung; Rechtsvertreter; Angeklagten; Gericht; Mündlich; Arztzeugnis; Verschiebungsgesuch; Mündliche; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Verfahren; Verwaltungsrekurskommission; Vorladung; Verhandlungsunfähigkeit; Antrag; Abteilungspräsident; Müsse; Mündlichen; Verhandlung; Sitzen; Verteidiger; Schmerzen; Verhandlungsfähigkeit; Beurteilung; Woche; Eingabe; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 114 StPO ; Art. 135 ZPO ; Art. 331 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
1-2012/32). Dieser Entscheid wurde ans Verwaltungsgericht weitergezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 16. April 2014 gutgeheissen und an die VRK zurückgewiesen (B 2013/65).

Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Thomas Vögeli, Mitglied Fritz Buchschacher; Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Anklagebehörde,

vertreten durch lic.iur. Michael Fink, Rechtsabteilung des kantonalen Steueramtes, anwesend,

gegen

X, Angeklagte,

vertreten durch lic.iur. August Holenstein, Rechtsanwalt, Rorschacherstrasse 107, 9000 St. Gallen, anwesend,

betreffend

mehrfache Steuerhinterziehung (Quellensteuerabzüge April 2004 bis Oktober 2008)

Sachverhalt:

A.- Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2012 wurde X wegen fahrlässiger (April 2004 bis Juni 2005) und vorsätzlicher (Juni 2005 bis Oktober 2008) Steuerhinterziehung mit Fr. 5'370.-- gebüsst; zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Februar 2012 und Ergänzung vom 30. März 2012 erhob die Betroffene gegen den Strafbefehl Einsprache.

B.- Am 20. Februar 2012 überwies das kantonale Steueramt die Strafsache der Verwaltungsrekurskommission zur Beurteilung. Am 12. November 2012 wurden die Verfahrensbeteiligten zur öffentlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2012 vorgeladen. Wegen Ferienabwesenheit der Angeklagten wurde die Verhandlung mit Vorladung vom 22. November 2012 auf den 22. Januar 2013 verschoben. Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Angeklagte als Folge eines Sturzes eine Mehrfachfraktur erlitten habe und sich deswegen einer Operation im Kantonsspital St. Gallen unterziehen müsse. Er ersuchte daher um Verschiebung der Verhandlung auf den Monat März 2013. Der Abteilungspräsident gab dem Verschiebungsgesuch statt und lud die Verfahrensbeteiligten mit Vorladung vom

17. Januar 2013 neu auf den 7. März 2013 vor. Am 1. Februar 2013 stellte der Rechtsvertreter der Angeklagten den Antrag, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. März 2013 wies der Abteilungspräsident diesen Antrag einstweilen ab.

Mit Eingabe vom 4. März 2013 (Eingang beim Gericht am 5. März 2013) ersuchte der Verteidiger erneut um Verschiebung der Verhandlung. Zur Begründung führte er an, nach Entfernen des Gipses habe sich herausgestellt, dass der Bruch nicht optimal verheilt sei. Daher dürfe die Angeklagte während weiterer sechs Wochen keine Belastung des Fusses riskieren. Im Bedarfsfalle könne ein Arztzeugnis vorgelegt werden. Der Abteilungspräsident wies das Verschiebungsgesuch mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. März 2013 ab. Gleichzeitig wies er darauf hin,

dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, falls die Angeklagte am 7. März 2013 nicht zur mündlichen Verhandlung erscheine. Der Rechtsvertreter erneuerte das Verschiebungsgesuch mit Schreiben vom 5. März 2013 unter Beilage eines Arztzeugnisses, worin der Angeklagten eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 28. Februar bis 4. April 2013 bescheinigt wird. Der Abteilungspräsident wies das Verschiebungsgesuch mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. März 2013 erneut ab.

C.- Am 7. März 2013, 8.00 Uhr, erschienen der Verteidiger und der Vertreter der Anklagebehörde vor Gericht. Die Angeklagte blieb der Verhandlung fern. Der Rechtsvertreter stellte den Antrag, die Verhandlung auf Anfang April 2013 zu verschieben.

Erwägungen:

1.- a) Gemäss Art. 268 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, sGS 811.1) hat die Angeschuldigte persönlich vor der Verwaltungsrekurskommission zu erscheinen. Bleibt sie der Verhandlung fern, ohne dass ihr das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen (Abs. 2).

  1. Der Rechtsvertreter machte zur Begründung seines erneuten Antrags um Verschiebung der Hauptverhandlung geltend, die Angeklagte sei nicht verpflichtet, persönlich vor Gericht zu erscheinen. In der Vorladung sei davon nicht die Rede. Folglich genüge seine Anwesenheit. Hinzu komme, dass eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen nicht zwingend sei. Er reichte ein zweites Arztzeugnis von Dr. A ein, das der Angeklagten ebenfalls eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Eine Rückfrage seinerseits bei Dr. A habe ergeben, dass dieser grundsätzlich nur auf Anfrage des Gerichts die Verhandlungsunfähigkeit bescheinige. Der Arzt müsse in solchen Fällen detaillierter Stellung nehmen. Solche Angaben wolle er in einem Zeugnis nicht machen. Das Verschiebungsgesuch vom 4. März 2013 sei sicher spät eingereicht worden. Von den neuen Tatsachen habe er jedoch erst letzte Woche erfahren. In der zweiten Hälfte der letzten Woche sei er zudem abwesend gewesen. Seine Bürokollegen hätten die Dringlichkeit der Sache kaum erkennen können und müssen.

    Allein diese Umstände dürften nicht zur Ablehnung des Verschiebungsantrags führen. Inhaltlich gehe es nicht um die Transportunfähigkeit der Angeklagten. Irgendwie könnte man sie schon hierher bringen. Vielmehr sei deren Verhandlungsfähigkeit nicht gegeben. Die Angeklagte müsse in der Regel liegen. Sie könne nur für kurze Zeit ohne grössere Schmerzen sitzen. Es stelle sich daher die Frage, wie viele Schmerzen sie in Kauf nehmen müsse, um an der Verhandlung teilzunehmen. In ihrem jetzigen Zustand sei ihr eine Teilnahme nicht zuzumuten. Nicht zuletzt sei das Ganze auch eine Frage der Verhältnismässigkeit. Seit seiner letzten Eingabe von Ende März 2012 bis zum ersten Verhandlungstermin vom 14. Dezember 2012 habe es 8½ Monate gedauert. Würde man einer Verschiebung bis anfangs April 2013 zustimmen, wäre dies weniger als vier Monate seit dem ersten Termin von Mitte Dezember 2012. Hinzu komme, dass die Angeklagte ausdrücklich eine mündliche Verhandlung wünsche. Er könne daher kein Dispensationsgesuch stellen.

    Der Vertreter der Anklagebehörde entgegnete, im Steuergesetz sei explizit festgehalten, dass die Verhandlung in Steuerstrafsachen vor Verwaltungsrekurskommission mündlich und öffentlich sei. Auch die persönliche Erscheinungspflicht sei gesetzlich geregelt. Weder für die Transport- noch für die Verhandlungsunfähigkeit liege ein ärztliches Zeugnis vor.

  2. Gestützt auf Art. 268 Abs. 1 StG ist die Angeschuldigte verpflichtet, persönlich zur mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsrekurskommission zu erscheinen. Darauf wurde sie in den verschiedenen Vorladungen, insbesondere auch in der letzten vom

17. Januar 2013, ausdrücklich hingewiesen (vgl. act. 11, 17, 20). Die Angeklagte hat

vorgängig auch keinen Antrag gestellt, ihr sei das persönliche Erscheinen zu erlassen.

Verschiebungsgesuche sind so früh wie möglich zu stellen, d.h. grundsätzlich sobald der Gesuchsteller den Verschiebungsgrund kennt. Die vorgeladene Person hat zureichende Gründe darzutun, die eine Verschiebung rechtfertigen. An solche Gründe sind hohe Anforderungen zu stellen. Als zureichend gilt zum Beispiel eine verzögerte Zustellung der Vorladung oder eine Verhinderung infolge Krankheit, die durch ein Arztzeugnis nachgewiesen ist (A. Bühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art.

135 ZPO; N. J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 5 f. zu Art. 135 ZPO). Arztzeugnisse sind dabei mit der nötigen Vorsicht zu prüfen (Stephenson/Zalunardo- Walser, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 15 zu Art. 331 StPO). Die Verhandlungsfähigkeit setzt voraus, dass die beschuldigte Person körperlich und geistig befähigt ist, der Verhandlung zu folgen und von ihren Teilnahmerechten Gebrauch zu machen (M. Engler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 114 StPO). Bestehen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit, ist in aller Regel ein ärztliches Gutachten beizuziehen (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, S. 159).

Nachdem der Verhandlungstermin auf Ersuchen der Angeklagten bereits zweimal verschoben worden war, beantragte sie mit Eingabe vom 4. März 2013 (Eingang: 5. März 2013) äusserst kurzfristig erneut die Verschiebung der auf 7. März 2013 anberaumten mündlichen Verhandlung. Sie machte geltend, der Bruch sei nicht optimal verheilt, weshalb sie während weiterer sechs Wochen keine Belastung des Fusses riskieren dürfe. Erst nach Abklingen der starken Schwellung könne eine Spezialeinlage angepasst werden, welche die erwähnte Fussbelastung ermögliche. Nach Abweisung dieses Verschiebungsantrags wurde umgehend ein neuer gestellt. Unter Beilage eines entsprechenden Arztzeugnisses wurde ausgeführt, die Angeklagte sei zu 100% arbeitsunfähig. Da sie zu einem wesentlichen Teil einen sitzenden Bürojob habe, könne dies nur so verstanden werden, dass sie immobil und die Fahrt zur Arbeit nicht zumutbar sei. Wegen der Schmerzen könne sie kaum stehen und nur kurze Zeit sitzen. Zudem führte der Verteidiger aus, dass die Angeklagte nach wie vor die Auffassung vertrete, die Öffentlichkeit habe kein Interesse an der Verhandlung.

Obschon auch dieses Gesuch vom Abteilungspräsidenten abgewiesen worden war, erschien die Angeklagte nicht zur heutigen Verhandlung. Der anwesende Verteidiger beantragte erneut, die Verhandlung sei zu verschieben. Auch diesem Gesuch ist nicht stattzugeben. Es liegen zwar mittlerweile zwei Arztzeugnisse vor, welche jeweils eine Arbeitsunfähigkeit der Angeklagten zu 100% bis 4. April bzw. 31. März 2013 bescheinigen (act. 26/1 und 28). Genauere Angaben zu den Gründen der Arbeitsunfähigkeit fehlen jedoch gänzlich. Die Arbeitsunfähigkeit geht entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters nicht zwingend mit der Transport- und Verhandlungsunfähigkeit einher. Namentlich schliesst eine Arbeitsunfähigkeit die

Verhandlungsfähigkeit nicht ohne Weiteres aus. An der Behauptung, dass die Angeklagte transportunfähig sei, hielt der Rechtsvertreter an der Verhandlung nicht mehr fest. Trotz wiederholten Hinweises seitens des Gerichts wurde kein detailliertes Arztzeugnis eingereicht, das den Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit zu erbringen vermag. Ein entsprechendes Zeugnis hätte kurzfristig bei einem Amtsarzt eingeholt werden können. Auch auf telefonische Nachfrage des Rechtsvertreters sah sich Dr. A offenbar nicht in der Lage, die Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten zu bescheinigen. Dass sie nicht lange sitzen könne und unter grossen Schmerzen leide, wie geltend gemacht wird, ist daher nicht bewiesen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Angeklagte trotz lädierten Fusses in geistiger und körperlicher Hinsicht in der Lage gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen und dieser auch zu folgen. Für eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung liegt daher kein zureichender Grund vor. Es trifft zwar zu, dass der Fall vor der Vereinbarung des ersten Verhandlungstermins vom 14. Dezember 2012 einige Zeit beim Gericht lag. Dies war indessen der Hauptgrund, weshalb das ungewöhnliche erste Verschiebungsgesuch – obwohl der Termin abgesprochen war, wurden nachträglich Ferien der Angeklagten mit deren Sohn als Terminkollision geltend gemacht – ohne Weiteres bewilligt wurde. Inwieweit die vom Rechtsvertreter erwähnte Verfahrensdauer eine weitere Verschiebung rechtfertigen soll, ist nicht ersichtlich.

Somit fehlt es am Nachweis eines entschuldigten Fernbleibens. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Angeklagte in Kenntnis der Säumnisfolgen, auf welche sie wiederholt hingewiesen wurde (act. 20, 25 und 27), und ohne von der Erscheinungspflicht dispensiert worden zu sein, an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und folglich nach Art. 268 Abs. 2 StG das Begehren um gerichtliche Beurteilung des ihr im Steuerstrafverfahren vorgeworfenen Verhaltens zurückgezogen hat. Das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission ist entsprechend als erledigt abzuschreiben.

2.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Gerichtsverfahrens von der Angeklagten zu bezahlen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 750.-- erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).

Entscheid:

  1. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird als erledigt abgeschrieben.

  2. X bezahlt die Kosten des Gerichtsverfahrens von Fr. 750.--.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz