Zusammenfassung des Urteils I/1-2012/123: Verwaltungsrekurskommission
X und YZ, verheiratet und in B wohnhaft, legten in ihrer Steuererklärung für 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. 118'646.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 26'412.- basierend auf einer Schätzung von 2000 dar. Das kantonale Steueramt passte die Werte an und veranlagte sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 131'300.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 149'000.-. X und YZ erhoben Einspruch, der abgelehnt wurde. In einem Rekurs forderten sie die Anwendung der alten Schätzung und die vollständige Abzugsfähigkeit der Liegenschaftsunterhaltskosten. Das Gericht entschied zugunsten der Rekurrenten und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 127'000.- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 26'000.- fest.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | I/1-2012/123 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Abgaben und öffentliche Dienstpflichten |
Datum: | 11.12.2012 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 178bis Abs. 2 StG (sGS 811.1). Eine rechtskräftige amtliche Grundstückschätzung ist für die laufende Steuerperiode verbindlich, hat aber keine Rückwirkung auf die vorhergehende Steuerperiode.Art. 234 f. StG. Die interkommunale Steuerausscheidung darf nicht mit der Veranlagung vorgenommen werden. Erst nach Rechtskraft der Veranlagung ist sie vom Gemeindesteueramt der Wohnsitzgemeinde vorzunehmen, wobei sie auch der bzw. den anderen beteiligten Gemeinden zu eröffnen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 11. Dezember 2012, I/ |
Schlagwörter: | Gemeinde; Verkehrswert; Schätzung; Einsprache; Grundstück; Veranlagung; Kanton; Einkommen; Entscheid; Rekurrenten; Steuerausscheidung; Recht; Gemeinden; Vorinstanz; Gemeindesteuer; Wohnsitz; Steuerhoheit; Erwerbstätigkeit; Wohnsitzgemeinde; Rekurs; Steuerpflicht; Mietwert; Grundstücks; Einsprache-Entscheid; Ausscheidung; Steuerperiode; Einkünfte |
Rechtsnorm: | Art. 127 BV ; |
Referenz BGE: | 114 Ia 84; |
Kommentar: | - |
Präsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Achacher und Markus Frei; Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter
X und YZ, Rekurrenten,
vertreten durch ACV Treuhand AG, Grünaustrasse 25, 9471 A,
gegen
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Kantons- und Gemeindesteuer (Einkommen und Vermögen 2010)
Sachverhalt:
A.- X und YZ sind verheiratet. XZ ist bei der D AG in C angestellt, während YZ als Inhaberin einer Bijouterie in A einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Eheleute wohnen in B in einem Einfamilienhaus. Dessen Mietwert wurde am 26. April 2000 auf Fr. 13'200.-- und der Verkehrswert auf Fr. 340'000.-- geschätzt. Am 19. Januar 2011 erfolgte die periodische Neuschätzung mit einem Mietwert von Fr. 19'278.-- und einem Verkehrswert von Fr. 463'000.--. In der Steuererklärung für 2010 deklarierten die Steuerpflichtigen – ausgehend von der Grundstückschätzung aus dem Jahr 2000 – ein steuerbares Einkommen von Fr. 118'646.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 26'412.--. Die Veranlagungsbehörde passte den Mietwert und den
Verkehrswert des Grundstücks der Schätzung vom 19. Januar 2011 an und nahm noch weitere Änderungen vor (beim Wertschriftenertrag, bei den Berufskosten und bei den Liegenschaftsunterhaltskosten). X und YZ wurden für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 131'300.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 149'000.-- veranlagt. Bei der gleichzeitig mit der Veranlagung vorgenommenen Steuerausscheidung wurden die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau je hälftig auf die Wohnsitzgemeinde B und den Geschäftsort A verteilt.
X und YZ erhoben mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 24. Februar 2012 Einsprache. Sie
beantragten, als Miet- und Verkehrswert der Liegenschaft sei jener der Schätzung vom
26. April 2000 anzuwenden und die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltkosten seien vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Ferner sei das gesamte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dem Geschäftsort A zur Besteuerung zuzuweisen. Mit Entscheid vom 30. Mai 2012 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.
B.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben X und YZ mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 29. Juni 2012 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, bei der Besteuerung des Miet- und Verkehrswerts sei auf die Schätzung vom 26. April 2000 abzustellen und bei der Ausscheidung seien die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit vollumfänglich am Geschäftsort A zu versteuern. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. August 2012 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrenten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, verzichteten jedoch darauf. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 29. Juni 2012 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Umstritten ist einerseits die Höhe des Miet- und des Verkehrswerts des im Eigentum des Rekurrenten stehenden Grundstücks Nr. 1719 (Grundbuch B) mit dem Gebäude Nr. 835.
Die Rekurrenten machen geltend, gemäss geltender Praxis würden die Liegenschaften im Kanton St. Gallen alle zehn Jahre neu geschätzt. Dass die Schätzung statt im Jahr 2010 erst im Jahr 2011 vorgenommen worden sei, habe die Vorinstanz zu verantworten. Der Turnus von zehn Jahren bringe eine gewisse Steuersicherheit für den Steuerpflichtigen mit sich. Unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes sei es mehr als fragwürdig, wenn die Schätzung vom 19. Januar 2011 rückwirkend auf die Steuerperiode angewendet werde.
Dem hält die Vorinstanz entgegen, mangels Vertrauensbetätigung seitens der Steuerpflichtigen sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Anwendungsfall des Vertrauensschutzes vorliegen solle. Die Neuschätzung vom 19. Januar 2011 sei um 46% (Eigenmietwert) bzw. 36% (Verkehrswert) höher als jene aus dem Jahr 2000. Im umgekehrten Fall (bei tieferer Schätzung) wäre ebenfalls der neue tiefere Wert zur Veranlagung herangezogen worden. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen liege sodann nicht vor. Bis zum 19. Januar würden jeweils noch keine Veranlagungen für das Vorjahr vorgenommen. Massgebend für die Schätzung der Grundstückwerte sei der Marktwert. Es treffe nicht zu, dass eine Schätzung zehn Jahre lang Gültigkeit entfalte. Aus dem Wortlaut "in der Regel" in Art. 6 GGS könne keine Verbindlichkeit der Schätzung abgeleitet werden. Vielmehr handle es sich beim 10- Jahres-Turnus um die Vorgabe, dass Liegenschaften im Kanton St. Gallen alle zehn
Jahre neu geschätzt werden müssten. Lege man diesen Turnus streng aus, hätte die Neuschätzung der Liegenschaft des Rekurrenten ohnehin im Jahr 2010 vorgenommen werden müssen. Die Schätzung sei nur 19 Tage nach dem für die Veranlagung 2010 massgebenden Stichtag vorgenommen worden. Es erscheine unwahrscheinlich, dass zwischen dem Stichtag 31.12.2010 und dem Schätzungsdatum 19.01.2011 massive wertvermehrende Investitionen getätigt worden seien. Es sei nicht erkennbar, weshalb diese Neuschätzung nicht marktgerecht für das Jahr 2010 sein solle.
Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode (Art. 67 Abs. 1 StG). Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert von Grundstücken, soweit sie dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Art. 34 Abs. 1 lit. b StG). Der Mietwert entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend vermietet werden (Art. 34 Abs. 2 StG). Der Mietwert nach Art. 34 Abs. 1 lit. b StG wird im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung (sGS 814.1, abgekürzt: GGS) ermittelt (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Steuerverordnung, sGS 811.11, abgekürzt: StV).
Gemäss Art. 68 Abs. 1 StG bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Das Vermögen wird gemäss Art. 54 StG grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet, wobei der Verkehrswert von Grundstücken dem mittleren Preis entspricht, zu dem Grundstücke gleicher ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden (Art. 57 Abs. 1 StG). Der Verkehrswert nach Art. 57 Abs. 1 StG wird gemäss Art. 30bis Abs. 1 Satz 1 StV im
Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung ermittelt.
Die Regierung regelt die Schätzung des Verkehrswertes durch Verordnung (Art. 57 Abs. 2 StG).
Nach Art. 7 der Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung (sGS 814.11, abgekürzt: VGS) werden die Steuerwerte, wozu bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken der Miet- und der Verkehrswert im Sinn von Art. 34 Abs. 1 bzw. Art. 57 Abs. 1 StG gehören, entsprechend den Verhältnissen im Zeitpunkt der Grundstückschätzung ermittelt. Rechtskräftige Grundstückwerte sind gemäss
Art. 178 bis Abs. 2 StG für die Veranlagung der laufenden Steuerperiode verbindlich (vgl.
VRKE I/1-2012/149 vom 30. August 2012 in Sachen I.K., S. 3 f.).
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass sich der amtlich geschätzte Mietwert des Grundstücks Nr. 1719 (Grundbuch B) am 31. Dezember 2010 entsprechend der Schätzung vom 26. April 2000 auf Fr. 13'200.-- und der amtlich geschätzte Verkehrswert auf Fr. 340'000.-- beliefen. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 bzw. Art. 30bis Abs. 1 Satz 2 StV beschränken die Möglichkeit, vom amtlich geschätzten Miet- bzw. Verkehrswert ohne Neubeurteilung der Schätzung abzuweichen, auf die Anpassung an die Entwicklung der Marktpreise, wenn sich diese im Vergleich zum Stand der letzten Wertermittlung um mehr als zehn Prozent verändert haben. Ohne eine Neuschätzung kann zudem bei Neu-, Um- und Ausbauten beim Verkehrswert ein Zuschlag zur geltenden Schätzung in der Höhe von 80 Prozent der Kosten vorgenommen werden. Die Vorinstanz beruft sich zur Begründung der Erhöhung des Verkehrswertes per 31. Dezember 2010 zu Recht nicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 bzw. Art. 30bis Abs. 1 Satz 2 StV; das Instrumentarium zur Bestimmung der Entwicklung der Marktpreise ist noch nicht geschaffen. Mangels Neu-, Um- und Ausbauten steht auch ein Baukostenzuschlag zur geltenden Schätzung nicht in Frage.
Die Vorinstanz stützt sich bei der Festlegung des Verkehrswertes zwar auf einen amtlich geschätzten Verkehrswert. Diese Schätzung wurde jedoch erst am 19. Januar 2011 und damit nach dem für die Bemessung der Einkünfte bzw. des Vermögens massgebenden Zeitpunkt, der Steuerperiode 2010 bzw. dem Ende der Steuerperiode am 31. Dezember 2010, durchgeführt. Sie bezieht sich – entsprechend der Vorgabe in Art. 7 VGS, der keine Schätzung eines früheren Zustandes vorsieht – auf den Zeitpunkt der Schätzung, mithin nicht auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode. Eine rückwirkende Anwendung des am 19. Januar 2011 geschätzten neuen amtlichen Mietwerts von Fr. 19'278.-- bzw. Verkehrswertes von Fr. 463'000.-- zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens entspricht damit nicht den dargelegten Rechtsgrundlagen. Insbesondere steht ihr der klare Wortlaut von Art. 178bis Abs. 2 StG entgegen. Die rückwirkende Berücksichtigung neuer amtlicher Schätzungen würde zudem in verschiedener Hinsicht Unsicherheiten schaffen. Insbesondere würde sich die Frage nach der zeitlichen Beschränkung der Rückwirkung stellen. Sodann wäre zu
berücksichtigen, ob zwischen der neuen Schätzung und dem Ende der Steuerperiode den Verkehrswert beeinflussende Änderungen am Grundstück eingetreten sind.
d) Da die Steuerrechtsordnung weder die Schätzung eines früheren Zustandes noch – umgekehrt – die rückwirkende Berücksichtigung eines späteren Miet- Verkehrswertes vorsieht, erweist sich der Rekurs in diesem Punkt als begründet. Der Ertrag aus Eigennutzung ist auf Fr. 9'240.-- herabzusetzen (Fr. 13'200.-- abzüglich 30% [Fr. 3'960.--]), womit das steuerbare Einkommen für 2010 neu Fr. 127'000.-- beträgt. Unter Berücksichtigung des Verkehrswerts der Liegenschaft von Fr. 340'000.-- vermindert sich das steuerbare Vermögen auf Fr. 26'000.--.
3.- Weiter rügen die Rekurrenten die Steuerausscheidung zwischen den Gemeinden B und A.
Sie bringen vor, die Rekurrentin betreibe ihre Einzelfirma ausschliesslich in A. Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz befinde sich in B. Nach geltender interkantonaler Rechtsprechung sei das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das am Geschäftsort mit ständigen Einrichtungen erzielt werde, und das dieser Tätigkeit dienende bewegliche Vermögen ausschliesslich am Geschäftsort zu versteuern. Die selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb des Hauptsteuerdomizils begründe für das Geschäftseinkommen und das Geschäftsvermögen ein Spezialsteuerdomizil. Im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (abgekürzt: StHG, SR 642.14) seien die gesetzlichen Grundlagen geregelt. Nach Art. 1 Abs. 3 StHG sei insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge Sache der Kantone. Die in Art. 89 StV vorgesehene von der erwähnten Rechtsprechung abweichende Zuteilung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit falle nicht darunter. Es könne davon ausgegangen werden, dass interkantonales Steuerrecht dem interkommunalen vorgehe.
Die Vorinstanz macht geltend, die Zuteilung der selbständigen Erwerbseinkünfte sei nach Art. 89 Abs. 2 StV vorzunehmen, wonach bei Inhabern von Einzelunternehmungen die Hälfte der Einkünfte jener Gemeinde zugewiesen werde, in welcher diese kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig seien.
Nach Art. 234 Abs. 1 StG erfolgt eine Steuerausscheidung zwischen gleichartigen Gemeinden, wenn ein Steuerpflichtiger ausserhalb der Wohnsitzgemeinde Geschäftsbetriebe Betriebsstätten unterhält an Grundstücken Eigentum, dingliche Rechte diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte hat. Die Steuerausscheidung wird durch Verordnung geregelt (Art. 234 Abs. 2 StG). Das Steueramt der Wohnsitzgemeinde nimmt die Steuerausscheidung vor und eröffnet sie dem Steuerpflichtigen und den beteiligten Gemeinden (Art. 235 Abs. 1 StG). Sowohl der Steuerpflichtige als auch die beteiligten Gemeinden können gegen die Ausscheidung innert 30 Tagen beim Gemeindesteueramt der Wohnsitzgemeinde Einsprache erheben (Art. 235 Abs. 2 StG).
Die Ausscheidung der Steuerfaktoren auf die beteiligten Gemeinden ist folglich Gegenstand einer besonderen Verfügung und nicht Bestandteil der Veranlagung. Die innerkantonale Steuerausscheidung kann erst vorgenommen werden, wenn das im Kanton steuerbare Einkommen und Vermögen feststehen. Zudem liegt die Zuständigkeit, über Einsprachen gegen die innerkantonale Steuerausscheidung zu entscheiden, beim Gemeindesteueramt und nicht bei der Vorinstanz bzw. der Veranlagungsbehörde.
Die Rekurrenten haben zusammen mit der Veranlagung die umstrittene Steuerausscheidung zwischen der Wohnsitzgemeinde B und dem Geschäftsort A erhalten (act. 6/II.14 und II.15). Im Veranlagungsprotokoll auf dem Steuererklärungsformular (S. 1 unten) ist sowohl beim Einkommen wie auch beim Vermögen nur der in der Wohnsitzgemeinde B steuerbare Anteil vermerkt, und zwar in der Rubrik der Veranlagung wie auch in jener des Einsprache-Entscheids. Im Dispositiv des Einsprache-Entscheids sind jedoch die gesamten im Kanton steuerbaren Faktoren aufgeführt. Die Ausscheidung wurde offenbar gleichzeitig mit der Veranlagung vorgenommen und eröffnet. In der Rechtsmittelbelehrung des Einsprache-Entscheids – jene der Veranlagung (act. 6/II.13) findet sich nicht in den Akten – ist festgehalten, die Berechnung der Einspracheveranlagung und eine allfällige Ausscheidung bildeten zusammen mit der Schlussrechnung Bestandteil des Einsprache-Entscheids. Zuständig zur innerkommunalen Ausscheidung ist allerdings nicht die Veranlagungsbehörde, sondern das Gemeindesteueramt der Wohnsitzgemeinde. Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob die Ausscheidung der davon betroffenen
Gemeinde A eröffnet wurde. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 haben die Rekurrenten Einsprache gegen die Veranlagung des steuerbaren Einkommens und Vermögens erhoben. Gleichzeitig haben sie auch Einsprache gegen die innerkantonale Steuerausscheidung zwischen Wohn- und Geschäftsort gemacht. Diese Einsprache gegen die Ausscheidung hat die Vorinstanz abgewiesen, obschon zum Entscheid darüber nicht die Veranlagungsbehörde, sondern das Gemeindesteueramt der Wohnsitzgemeinde zuständig ist. Auch in diesem Punkt ist der Rekurs daher gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 30. Mai 2012 aufzuheben. Zuständig für den Entscheid über eine allfällige Einsprache gegen die nach Rechtskraft des Entscheids der Verwaltungsrekurskommission vom Gemeindesteueramt neu vorzunehmende Steuerausscheidung ist nach Art. 235 Abs. 2 StG das Gemeindesteueramt. Dessen Entscheid kann an die Verwaltungsrekurskommission weitergezogen werden (vgl. Art. 41 lit. h Ziff. 1 VRP).
Aus verfahrensökonomischen Gründen sind zur Frage der innerkantonalen Steuerausscheidung einige Ausführungen im Sinn eines obiter dictum zu machen. Steuerhoheit und Steuerpflicht werden grundsätzlich durch das Recht des steuerfordernden Gemeinwesens geregelt. Dieses bestimmt namentlich, wer als Steuersubjekt in Betracht kommt und umschreibt die sachlichen und örtlichen Voraussetzungen der steuerrechtlichen Zugehörigkeit. Als Folge der abgeleiteten Steuerhoheit regelt das kantonale Recht, in welchen Fällen die staatliche Besteuerung eine solche durch die Gemeinden ausschliesst (Prävalenz der Staatssteuer). Zudem grenzt es die Steuerhoheit und Steuerpflicht zwischen den einzelnen Gemeinden in örtlicher Beziehung ab (sog. innerkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit). Nach beiden Richtungen hat der Kanton freie Hand, indem es ihm zusteht, Inhalt und Grenzen der abgeleiteten Steuerhoheit zu bestimmen. Anders liegt das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. Die Kantone besitzen ihre Steuerhoheit kraft eigenen Rechts. Der Bund kann abgrenzend in jene nur eingreifen, soweit er dazu durch eine ausdrückliche Vorschrift der Bundesverfassung ermächtigt wird. Dies geschieht in drei verschiedene Richtungen. Gewisse Steuerarten sind dem Bund verfassungsmässig ausschliesslich überlassen (Prävalenz der Bundessteuer). Wo dem Bund hingegen die Besteuerungsbefugnis nicht ausschliesslich zusteht, wie dies bei der direkten Bundessteuer der Fall ist, besteht nur aufgrund von Art. 129 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) ein Harmonisierungsauftrag in vertikaler und horizontaler
Richtung. Nur in der Horizontalen wirkt sich demgegenüber Art. 127 Abs. 3 BV aus, der bestimmt, dass der Bund die erforderlichen Massnahmen gegen Doppelbesteuerungen treffen wird. Dadurch wird der Bund ermächtigt, eine Abgrenzung der Steuerhoheit zwischen den einzelnen Kantonen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 50 und 87 ff.).
Wenn der Kanton seine Gemeinden ermächtigt, Steuern zu erheben, so ist er auch befugt, ihre Steuerhoheit in sachlicher und örtlicher Beziehung zu beschränken. Die örtliche Abgrenzung der Steuerhoheit zwischen den Gemeinden kann einzig durch das kantonale Recht erfolgen, da das Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV darauf nicht anwendbar ist (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 91 mit Verweis auf BGE 114 Ia 84; Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, § 1 Rz 7; M. Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2002, Bd. I/1, N 9 f. zu den Vorbemerkungen zu Art. 1/2 StHG).
Nachdem es Sache des kantonalen Rechts ist, die innerkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit zu bestimmen, ist Art. 234 StG in Verbindung mit Art. 89 StV auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach Art. 89 StV richtet sich die Steuerausscheidung der Einkommens- und Vermögenssteuern zwischen den politischen Gemeinden und den Kirchgemeinden, unter Vorbehalt von Abs. 2 dieser Bestimmung, nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot. Sie gilt sachgemäss auch für Nachsteuern (Art. 89 Abs. 1 StV). Inhaber von Einzelunternehmen und in der Geschäftsführung mitwirkende Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Gesellschaften versteuern in der Gemeinde, in der sie kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig sind, die Hälfte der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 89 Abs. 2 StV). Die Rekurrentin ist in ihrer Wohnsitzgemeinde B unbeschränkt steuerpflichtig. In A betreibt sie ihr Juweliergeschäft. Art. 234 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 StV ist daher auf sie anwendbar, weshalb sie die Hälfte der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit an ihrem Wohnort zu versteuern hat.
4.- Der Rekurs ist folglich gutzuheissen. Der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2012 ist aufzuheben. Die Rekurrenten sind für die Kantons-
und Gemeindesteuern 2010 neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 127'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 26'000.-- zu veranlagen.
5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den Rekurrenten den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.
Entscheid:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid vom
30. Mai 2012 aufgehoben.
Die Rekurrenten werden für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 127'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 26'000.-- veranlagt.
Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 800.--.
Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Rekurrenten Fr. 800.--
zurückzuerstatten.
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