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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - I/1-2009/68)

Zusammenfassung des Urteils I/1-2009/68: Verwaltungsrekurskommission

Der Arbeitnehmer X, der als Kaufmann bei der A. AG in B arbeitet, hat einen Geschäftswagen zur Verfügung, für den ein monatlicher Privatanteil abgezogen wird. Er beansprucht Berufskosten für den Arbeitsweg mit dem Geschäftswagen in seiner Steuererklärung, die jedoch nicht anerkannt werden. Die Vorinstanz argumentiert, dass der Geschäftswagen auch für den Privatgebrauch zur Verfügung steht und die Kosten dafür bereits abgegolten sind. Die Beschwerde wird abgelehnt, da die Kosten für den Arbeitsweg nicht abzugsfähig sind. Es handelt sich um eine männliche Person.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts I/1-2009/68

Kanton:SG
Fallnummer:I/1-2009/68
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verwaltungsrekurskommission
Verwaltungsrekurskommission Entscheid I/1-2009/68 vom 18.12.2009 (SG)
Datum:18.12.2009
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 942.11). Der Arbeitnehmer, dem ein Geschäftswagen auch zum privaten Gebrauch zur Verfügung steht, kann in der Regel Aufwendungen für den Arbeitsweg, den er mit dem Geschäftsfahrzeug zurücklegt, nicht zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Dezember 2009, I/
Schlagwörter: Geschäftswagen; Arbeitsweg; Lohnausweis; Arbeitnehmer; Abzug; Arbeitgeber; Privatanteil; Verfügung; Aufwendungen; Arbeitsort; Bosshard/Mösli; Aufrechnung; Beförderung; Berufskosten; Fahrt; Arbeitgeberin; Fahrzeuge; Wegleitung; Unterhalt; Quot; Gebrauch; Geschäftsfahrzeug; Bruttolohn; Schweiz; Unterhaltskosten; Kilometer; önnen
Rechtsnorm: Art. 26 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts I/1-2009/68

1-2009/68).

Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (SR 942.11). Der Arbeitnehmer, dem ein Geschäftswagen auch zum privaten Gebrauch zur Verfügung steht, kann in der Regel Aufwendungen für den Arbeitsweg, den er mit dem Geschäftsfahrzeug zurücklegt, nicht zum Abzug bringen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Dezember 2009, I/1-2009/68).

Sachverhalt:

X und Y wohnen in G. X ist als Kaufmann bei der A. AG in B tätig. Von der Arbeitgeberin wird X ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt, für welchen ein monatlicher Privatanteil von Fr. 667.-- vom Bruttolohn abgezogen wird. Gemäss Angaben im Lohnausweis für das Jahr 2007 besteht weder eine unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort, noch ist der Privatanteil für den Geschäftswagen aufgeführt. In der Steuererklärung 2007 wurden Berufskosten für den Arbeitsweg mit dem Geschäftsauto von Fr. 8'228.-- geltend gemacht, die vom kantonalen Steueramt nicht zum Abzug zugelassen wurden. Mit Beschwerde wird beantragt, 75 % des für den Geschäftswagen geleisteten Privatanteils und damit Fr. 6'003.-- seien als Kosten für den Arbeitsweg vom steuerbaren Einkommen abzuziehen.

Aus den Erwägungen:

2.- Umstritten ist die Abzugsfähigkeit der Berufskosten für den Arbeitsweg mit dem Geschäftswagen in der Höhe von Fr. 6'003.--.

  1. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer lege mit dem Geschäftsfahrzeug rund 70'000 km pro Jahr zurück, davon seien rund 37'400 km Arbeitsweg. Da er die über die ganze Schweiz verteilten Verkaufsniederlassungen der A. AG führe und Grosskunden betreue, welche ebenfalls in der ganzen Schweiz beheimatet seien, fahre er rund 33'000 km pro Jahr. Zudem verfügten die Beschwerdeführerin, wie auch der Sohn über eigene Fahrzeuge, welche vollumfänglich für Privatzwecke ausreichten.

  2. Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, nach Ziff. 4.1.2 des genehmigten Spesenreglements stehe der Geschäftswagen auch für den Privatgebrauch zur Verfügung. Die Anschaffungskosten sowie die Unterhaltskosten würden vom Arbeitgeber übernommen. Für die Privatnutzung würden gemäss Fahrzeugreglement und Lohnblatt monatlich Fr. 667.-- vom Lohn abgezogen. Mit dem Privatanteil werde der Nutzwert des Autos für die private Verwendung ohne Arbeitsweg abgegolten. Dementsprechend könnten Kosten des Arbeitsweges nicht abgezogen werden. Auf dem Lohnausweis sei das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten erwachsen. Dies gelte insbesondere, wenn der Arbeitnehmer nicht mindestens 65 Rappen pro Kilometer bezahlen müsse. Die Beschwerdeführer würden einen Arbeitsweg von 37'800 km geltend machen, ohne dafür 65 Rappen pro Kilometer zu bezahlen. Folglich sei der Lohnausweis nicht korrekt erstellt worden. Somit sei die Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort für die Beschwerdeführer unentgeltlich. Die im Formular 4 deklarierten Fahrkosten würden somit entfallen. Dem Antrag der Beschwerdeführer könne daher nicht entsprochen werden.

  3. Der Abzug der Berufskosten ist in Art. 26 DBG geregelt. Da diese Bestimmung mit Art. 39 des Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt: StG) identisch ist, rechtfertigt es sich, zur Auslegung auch die Rechtsprechung und Literatur zum StG heranzuziehen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBG können unter anderem die notwendigen Kosten für

    Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (lit. b) sowie die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c) als Berufskosten abgezogen werden. Wesentlich ist, dass sie mit der Berufsausübung zusammenhängen und dass es sich um notwendige Aufwendungen handelt, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann. Nach den im Steuerrecht allgemein gültigen Beweisregeln hat dabei der Pflichtige grundsätzlich sowohl Notwendigkeit als auch Umfang von anrechenbaren Aufwendungen nachzuweisen (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Auflage 1999, S. 41; GVP 1973 Nr. 6 und 1980 Nr. 6).

    aa) Die Steuerpflichtigen können nur diejenigen Kosten in Abzug bringen, die sie selber getragen haben. Was vom Arbeitgeber finanziert wird, stellt für den Arbeitnehmer keine Kosten dar. Es ist daher notwendig, dass zwischen den auszuweisenden Bezügen in Form von Naturalleistungen - wie das Zurverfügungstellen von Fahrzeugen das Anbieten von Verpflegung durch den Arbeitgeber - sowie der Entschädigung dieser Kosten durch den Arbeitgeber mittels ausbezahlter Spesen und den vom Arbeitnehmer beanspruchten Abzügen für die Berufskosten koordiniert wird. Andernfalls ergäbe sich ein doppelter Steuerabzug für die gleichen Aufwendungen (vgl. Bosshard/Mösli, Der neue Lohnausweis, 2007, S. 32; Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage 2009, § 35 N 2; Knüsel in: Kommentar zum

    schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Auflage 2008, Art. 26 DBG N 5).

    bb) Im neuen, seit dem 1. Januar 2007 geltenden, gesamtschweizerisch einheitlichen Lohnausweis werden neben dem eigentlichen Lohn auch die Gehaltsnebenleistungen - wie unter Ziff. 2.2 der Privatanteil an einem Geschäftswagen - erfasst.

    Wird einem Mitarbeitenden ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt, kann dieser meist auch privat genutzt werden. Dafür wird im Lohnausweis eine entsprechende Aufrechnung vorgenommen. Die Anschaffungs- sowie sämtliche Unterhaltskosten werden zumeist vom Arbeitgeber bezahlt. Von den Mitarbeitenden selbst zu tragen sind dann lediglich die Benzinkosten, die ihnen bei der Privatbenützung entstehen. Als Gehaltsnebenleistung ist der Wert zu erfassen, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst, dass er den Geschäftswagen auch privat benützen darf. Dafür wird ihm pro Monat 0.8 % des Kaufpreises, mindestens Fr. 150.--, im Lohnausweis aufgerechnet.

    Diese pauschale Aufrechnung gelangt unabhängig von der effektiv gefahrenen Anzahl Privatkilometer zur Anwendung (vgl. zum Ganzen Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 47 f.; StB 30 Nr. 1 Ziff. 2.5; Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung der Schweizerischen Steuerkonferenz, Rz. 21). Da sich diese Aufrechnung ausschliesslich auf den privaten Gebrauch in der Freizeit (am Abend, Wochenende in den Ferien) bezieht und bei einem Geschäftswagen im Regelfall alle Kosten von der Firma getragen werden, erwachsen dem Mitarbeiter mit einem Geschäftswagen keine Arbeitswegkosten. Deshalb muss der Hinweis auf die unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort (Feld F) zwingend auf dem Lohnausweis angebracht werden. In diesen Fällen entfällt ein Abzug für den Arbeitsweg (vgl. Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 33; Wegleitung, Rz 9 und 25; Die neue Steuerpraxis, 2009, S. 62). Übernimmt der Arbeitnehmer beträchtliche Kosten (z.B. sämtliche Kosten für Unterhalt, Versicherungen, Benzin und Reparaturen; die Übernahme der Benzinkosten dagegen genügt nicht), so ist im entsprechenden Feld des Lohnausweises (Feld 2.2 - Privatanteil Geschäftswagen) keine Aufrechnung vorzunehmen. In den Bemerkungen unter Ziff. 15 des Lohnausweises ist folgender Text anzubringen: "Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren abzuklären". In diesen Fällen ist anhand des Wertes des Geschäftswagens, der Anzahl der gefahrenen Privatkilometer und der vom Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen, die insbesondere auch geschäftliche Fahrten betreffen können, eine Einzelfallberechnung bzw. Schätzung vorzunehmen (vgl. Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 48 f; Wegleitung, Rz. 22). Auch bei dieser Konstellation ist aber das Feld F anzukreuzen (Bosshard/Mösli, a.a.O.,

    S. 46). Dies kann einzig dann unterbleiben, wenn dem Arbeitnehmer lediglich ein Poolwagen für Geschäftsfahrten ab Firmendomizil zur Verfügung steht.

  4. Dem Beschwerdeführer steht unbestritten ein Geschäftswagen zur Verfügung. Dabei handelt es sich um einen "Mercedes Benz C 320" mit einem Kaufpreis von rund Fr. 70'000.--. Gemäss Ziff. 4.1.2 des Spesen- und Pauschalspesen-Reglements der A. AG vom 1. Januar 1995 steht der Geschäftswagen auch für den Privatgebrauch zur Verfügung. Die Anschaffungs- sowie die Unterhaltskosten werden von der Arbeitgeberin übernommen. Für die Privatnützung werden dem Beschwerdeführer pro Monat Fr. 667.-- vom Bruttolohn in Abzug gebracht (vgl. Ziff. 4.1 des Fahrzeugreglements und Auszug aus der Lohnbuchhaltung). Auf dem Lohnausweis des Beschwerdeführers ist weder als Gehaltsnebenleistung im Feld 2.2 (Privatanteil

    Geschäftswagen), noch unter Ziff. 15 (Bemerkungen) etwas eingetragen. Somit ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber den Lohnausweis in dieser Hinsicht nicht korrekt ausgefüllt hat. Korrekterweise wäre der Wert, der dem Beschwerdeführer dadurch zufliesst, dass er den Geschäftswagen auch privat benützen darf, im besagten Feld 2.2 anzugeben gewesen, anstatt diesen direkt vom Bruttolohn zum Abzug zu bringen. Festzuhalten ist, dass die Höhe der übernommenen Kosten zu tief ist, um einen beträchtlichen Teil der angefallenen Kosten zu decken. Entscheidend ist jedoch, dass selbst dann das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) auf dem Lohnausweis angekreuzt werden muss und daher keine Arbeitswegkosten abziehbar sind, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich beträchtliche Kosten des Geschäftsfahrzeugs übernimmt (vgl. Bosshard/Mösli, a.a.O., S. 46; Wegleitung, Rz. 25). Demnach hätte die Arbeitgeberin auf dem Lohnausweis das Feld F zwingend ankreuzen müssen. Dies hat sie fälschlicherweise unterlassen.

    Die Beschwerdeführer machen geltend, der Geschäftsweg stelle den grössten Teil der privaten Nutzung des Firmenfahrzeuges dar. Daneben würden noch etwa 5'000 bis 8'000 km anderweitig privat gefahren. Daher sei es deutlich, dass auch der grössere Teil der Fr. 8'004.-- für die Aufwendungen des Arbeitsweges anfalle. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Aufrechnung der Fr. 8'004.-- ausschliesslich auf den privaten Gebrauch des Fahrzeuges in der Freizeit bezieht. Da die Aufwendungen für den Arbeitsweg zu den Gewinnungskosten zählen, ist der Arbeitsweg nicht privater Natur, sondern wird dem beruflichen Bereich zugeordnet (VRKE I/1-2008/177 vom 22. September 2009 in Sachen B. L., S. 5 f.). Es ist ausserdem zu berücksichtigen, dass diese pauschale Aufrechnung der Privatnutzung unabhängig von der effektiv gefahrenen Anzahl Kilometer zur Anwendung gelangt. Da die Arbeitgeberin sämtliche Kosten des Fahrzeuges für Fahrten im beruflichen Bereich übernimmt, erwachsen dem Beschwerdeführer daher keine Arbeitswegkosten Ein Abzug für den Aufwand für die Fahrt zum Arbeitsort entfällt damit.

  5. Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht keine Aufwendungen für die Fahrt zum Arbeitsort zum Abzug zugelassen hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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