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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:I/1-2009/196
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Abgaben und öffentliche Dienstpflichten
Verwaltungsrekurskommission Entscheid I/1-2009/196 vom 21.10.2010 (SG)
Datum:21.10.2010
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Einkünfte dienen dem Verschub zur Schliessung einer Beitragslücke in seiner Vorsorge. Der Nachweis der Beitragslücke obliegt dem Steuerpflichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/196).
Schlagwörter: Beschwerde; Kaufs; Einkauf; Einkaufs; Beschwerdeführer; Alter; Vorsorge; Beiträge; Berechnung; Pensionskasse; Altersguthaben; Berufliche; Ordentliche; Versicherung; Einkommen; Beschwerdeführers; Abzug; Versicherungsausweis; Maximal; Beitrags; Vorinstanz; Lohnes; Jahreslohn; Ordentlichen; Einkaufssumme; Koordinierte; Erhöhung; Gemeldete; Leistete; Koordinierten
Rechtsnorm: Art. 123 DBG ; Art. 144 DBG ; Art. 15 BV ; Art. 33 DBG ; Art. 44 BV ; Art. 8 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Präsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer

X und Y R, Beschwerdeführer,

vertreten durch Fischer + Partner Treuhand AG, Volkshausstrasse 20, 9630 Wattwil,

gegen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

und

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung Rechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend

Direkte Bundessteuer (Einkommen 2007)

Sachverhalt:

A.- X R (geb. 19. Juli 1947) ist als Bauingenieur selbständig, Y R als Primarlehrerin unselbständig erwerbstätig. Sie wohnen im eigenen Einfamilienhaus in W. Für 2007 leistete X R Beiträge an die ASGA Pensionskasse von Fr. 82'756.30, davon

Fr. 12'130.80 als ordentliche oder Erhöhungsbeiträge und Fr. 70'625.50 als

Einkaufsbeiträge.

B.- Für 2007 deklarierten X und Y R ein steuerbares Einkommen von Fr. 91'525.--. Für die berufliche Vorsorge verbuchte X R in der Erfolgsrechnung 2007 einen Aufwand von Fr. 4'072.40. Sodann reduzierte er den im Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2007 ausgewiesenen Unternehmensgewinn von Fr. 87'996.65 um Fr. 35'312.-- (50% der Einkaufsbeiträge von Fr. 70'625.50) und ging dementsprechend von Einkünften aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 52'684.-- aus. Bei den allgemeinen Abzügen machte er zudem Beiträge an die berufliche Vorsorge von Fr. 41'378.-- (je 50% von

Fr. 70'625.50 und von Fr. 12'130.80) geltend. Damit ergaben sich insgesamt Abzüge für die berufliche Vorsorge von Fr. 80'762.40. Die Veranlagungsbehörde erhöhte einerseits die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit um Fr. 35'312.-- und berücksichtigte anderseits bei den Vorsorgebeiträgen einen Abzug von Fr. 29'248.-- nicht (Fr. 41'378.-- abzüglich ordentliche oder Erhöhungsbeiträge von Fr. 12'130.--). Damit rechnete sie insgesamt Beiträge an die berufliche Vorsorge von Fr. 64'560.-- auf und liess Fr. 16'202.40 zum Abzug zu (Fr. 4'072.40 gemäss Buchhaltung und

Fr. 12'130.-- ordentliche oder Erhöhungsbeiträge). Für die direkte Bundessteuer 2007 wurden X und Y R mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 150'000.-- veranlagt. Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am

29. September 2009 ab.

C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X und Y R durch ihre Vertreterin mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der Einkaufsbeitrag von

Fr. 64'560.-- in die Pensionskasse zum Abzug zuzulassen.

Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Zur vorinstanzlichen Vernehmlassung

nahmen die Beschwerdeführer am 25. Februar 2010 unter Einreichung weiterer Akten Stellung. Die Vorinstanz äusserte sich dazu am 12. März 2010.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 29. Oktober 2009 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die ordentlichen oder Erhöhungsbeiträge des Beschwerdeführers an die Pensionskasse Fr. 12'130.80 betragen und bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens des Jahres 2007 im Rahmen der allgemeinen Abzüge zu berücksichtigen sind. Unbestritten ist zudem die Höhe der durch die Vorinstanz aufgerechneten Pensionskassenbeiträge von insgesamt Fr. 64'560.--. Umstritten ist, ob diese Einkaufsbeiträge steuerlich anzuerkennen sind.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für das Steuerjahr 2007 Beiträge des

Beschwerdeführers an die Pensionskasse von insgesamt Fr. 82'756.30, nämlich

Fr. 12'130.80 ordentliche oder Erhöhungsbeiträge und Fr. 70'625.50 Einkaufsbeiträge,

belegt sind (vgl. Bescheinigung der ASGA Pensionskasse über Vorsorgebeiträge,

act. 8-D2). Indem die Vorinstanz bei den steuerbaren Einkünften aus der selbständigen Erwerbstätigkeit vom Unternehmensgewinn des Geschäftsjahrs 2007 ausgegangen ist, hat sie Aufwendung für die berufliche Vorsorge von Fr. 4'072.40 (vgl. act. 8-C8, S. 3) zum Abzug zugelassen. Darüber hinaus hat sie bei den allgemeinen Abzügen die gesamten im Jahr 2007 geleisteten ordentlichen oder Erhöhungsbeiträge gemäss

Bescheinigung der ASGA Pensionskasse über Vorsorgebeiträge vom 23. Januar 2008 von Fr. 12'130.80 (vgl. act. 8-D2) berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber die im Jahr 2007 an die Pensionskasse geleisteten Beiträge von

Fr. 82'756.30 lediglich im Umfang von Fr. 80'762.40 zum Abzug geltend gemacht.

b) Der Beschwerdeführer anerkennt, in den Jahren 2001-2006 nach einer Auszahlung wegen Scheidung von Fr. 131'248.95 steuerlich anerkannte Einkäufe in die Pensionskasse von insgesamt Fr. 175'000.-- geleistet zu haben. Nach diesen Einkäufen weise der ab 1. Januar 2007 gültige Versicherungsausweis der ASGA

Pensionskasse einen maximal möglichen Einkauf von Fr. 70'686.-- aus. Gestützt darauf habe er im Steuerjahr 2007 einen Einkauf von Fr. 70'625.50 vorgenommen.

Die Vorinstanz hält dem entgegen, bei einer Realverzinsung von max. 2% und einem versicherten Lohn von Fr. 56'355.-- ergebe sich ein maximal mögliches Altersguthaben im Alter 60 von Fr. 322'921.--. Das Guthaben per 31. Dezember 2006 betrage bereits Fr. 427'733.--. Die Sparbeiträge für 2007 von Fr. 10'143.60 gemäss Versicherungsausweis hätten genau 18% des versicherten Lohnes betragen. Der in der Bescheinigung der Vorsorgebeiträge für 2007 bestätigte ordentliche Beitrag von

Fr. 12'130.80 stimme mit dem Jahresbeitrag gemäss Versicherungsausweis 2007 überein. Der Beschwerdeführer habe der Pensionskasse Jahreslöhne von Fr. 80'000.-- für 2007 und von Fr. 120'000.-- für 2008 gemeldet. Das in der beruflichen Vorsorge versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden dürfe das AHV- beitragspflichtige Einkommen jedoch nicht übersteigen. Bei Selbständigerwerbenden mit schwankenden Einkommen werde in der Praxis der Durchschnitt der letzten 5 Jahre herangezogen. Zwischen 2002 und 2006 habe beim Beschwerdeführer das durchschnittliche selbständige Erwerbseinkommen Fr. 63'633.-- und das durchschnittliche AHV-beitragspflichtige Einkommen Fr. 70'703.-- (Fr. 63'633.--/ 90x100) betragen. Maximal hätten deshalb Fr. 70'703.-- versichert werden können. Bei der Vorsorgelösung des Beschwerdeführers sei jedoch lediglich ein Einkommen von Fr. 56'533.-- versichert. Dieses Einkommen sei nicht nur für die ordentlichen Beiträge,

sondern auch für die Einkaufsberechnung massgebend. Im Jahr 2007 habe somit keine

Einkaufslücke bestanden und der Einkauf von Fr. 70'625.50 sei nicht abzugsfähig.

Die Beschwerdeführer führen dazu aus, dem gemeldeten Jahreslohn gemäss

Versicherungsausweis im Jahr 2007 von Fr. 80'000.-- stehe der AHV-Lohn von

Fr. 97'676.-- (Fr. 87'996.-- und bezahlte AHV-Beiträge von Fr. 9'680.--) gegenüber. Auf dieser Basis sei die mögliche Einkaufssumme von Fr. 70'625.-- gemäss Versicherungsausweis der ASGA berechnet worden. Bei Selbständigerwerbenden für die Berechnung von Einlagen den Durchschnitt des Einkommens der letzten 5 Jahre heranzuziehen, sei willkürlich, da beim Angestellten auf den Lohn des Jahres, in welchem er die Einkaufsberechnung anfordere, abgestellt werde.

Die Vorinstanz entgegnet, die Einkaufssumme errechne sich nicht auf der Basis des gemeldeten Jahreslohnes, sondern des versicherten Lohnes. Dieser sei sowohl für die Höhe der ordentlichen Beiträge als auch für die Berechnung einer allfälligen Einkaufslücke massgebend. Bei einem versicherten Lohn von Fr. 56'355.-- (Differenz zwischen dem maximal anrechenbaren Lohn von Fr. 79'560.-- gemäss BVG und dem Koordinationsabzug von Fr. 23'205.--) habe keine Einkaufsmöglichkeit bestanden. Somit erübrige sich die Diskussion um die Berechnung des Durchschnitts der Einkünfte der letzten 5 Jahre. Abgesehen davon sei bei Selbständigerwerbenden mit stark schwankendem Einkommen und Aktionären, die ihre Lohnbezüge weitgehend frei bestimmen könnten, sachlich eine Durchschnittsberechnung richtig. Nur so werde der Einkaufsbedarf realistisch berechnet.

c) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden von den Einkünften die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen. Die Bestimmung richtet sich nach Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40, abgekürzt. BVG). Danach sind die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar. Diese Abzugsfähigkeit gilt für die periodischen Beiträge genauso wie grundsätzlich für einmalige Einkaufsbeiträge, und sie gilt gleichermassen für Beiträge an den obligatorischen und den überobligatorischen Bereich (Urteil des Bundesgerichts 2A.408/2002 vom 13. Februar 2004, E. 2.1 mit Hinweisen). Auch Selbständigerwerbende können ihre Beiträge zum

Abzug bringen, wobei sich die Abzugsfähigkeit des Arbeitgeberanteils nach Art. 27 Abs. 1 bzw. 2 lit. c DBG richtet, während der Arbeitnehmeranteil gestützt auf Art. 33 lit. d DBG abzugsfähig ist; im Zweifel wird hälftig aufgeteilt (vgl. Art. 44 BVG; Richner/

Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 73 zu Art. 33 DBG).

Einkäufe dienen dem Versicherten zur Schliessung einer Beitragslücke in seiner Vorsorge. Er kann dadurch den Ausgleich schaffen zwischen dem effektiv vorhandenen Vorsorgekapital und dem maximalen Betrag, den er hätte ansparen können, falls er über seine ganze berufliche Laufbahn hinweg (ab Alter 25, in manchen Fällen ab 18) bei seiner jetzigen Vorsorgeeinrichtung gemäss dem bestehenden Vorsorgeplan und aufgrund seines jetzigen versicherten Lohnes Beiträge einbezahlt hätte. Die grundsätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit von Einkaufsbeiträgen ist seit dem Inkrafttreten des BVG unbestritten (vgl. Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, N 24 zu Art. 33 DBG). Gleich wie der Einkauf von Beitragsjahren wird der Auskauf von Rentenkürzungen im Fall eines vorzeitigen Rücktritts eines Versicherten behandelt (vgl. Maute/Steiner/Rufener, Steuern und Versicherungen, 2. Aufl. 1999, S. 141). Steuerrechtlich abzugsberechtigt sind darüber hinaus Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen und von im Rahmen einer Scheidung übertragenen Austrittsleistungen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 81 zu Art. 33 DBG).

Hinsichtlich der Verteilung der Beweislast gilt im Steuerrecht die Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder –erhöhenden Tatsachen nachzuweisen hat, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 77 zu Art. 123 DBG).

  1. aa) Die Pensionskasse des Beschwerdeführers hat im Versicherungsausweis vom

    3. Januar 2007 für das Jahr 2007 bei einem gemeldeten Jahreslohn von Fr. 80'000.--, einem versicherten Lohn von Fr. 56'533.-- und einem Altersguthaben am 31. Dezember 2006 von Fr. 427'733.30 den maximal möglichen Einkauf auf Fr. 70'686.-- beziffert (vgl. Versicherungsausweis vom 3. Januar 20007, act. 2/9). Aufgrund welcher Berechnung dieser Betrag zustande kommt, kann anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. Trotz der Aufforderung vom 6. April 2009 im

    Veranlagungsverfahren (vgl. act. 8-B1), reichten die Steuerpflichtigen keine "Einkaufsberechnung 2007 der Vorsorgeeinrichtung" ein. Weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren wurde eine solche Berechnung nachgereicht. Unter diesen Umständen ist die geltend gemachte Einkaufslücke von Fr. 70'686.-- nicht in einem Mass nachgewiesen, welches eine Überprüfung auf die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit erlauben würde.

    bb) In der Beschwerdeeingabe wird behelfsmässig auf eine Berechnung der maximal möglichen Einkaufssumme durch die Pensionskasse per 1. Dezember 2005 abgestellt. Diese Berechnung vom 18. November 2005 ging von einem koordinierten Lohn von

    Fr. 80'000.-- und einem Altersguthaben von Fr. 362'719.-- aus (vgl. act. 2/11). Von der Einkaufssumme von Fr. 154'398.-- werden sodann Einzahlungen von je Fr. 40'000.-- in den Jahren 2005 und 2006 abgezogen, so dass für das Steuerjahr 2007 ein Einkauf von Fr. 74'398.-- verbleibe.

    Diese Berechnung ist in verschiedener Hinsicht nicht dazu geeignet, für das Jahr 2007 eine Lücke in der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers in der Höhe des getätigten Einkaufsbeitrags nachzuweisen. Sie geht von einem koordinierten Lohn von Fr. 80'000.-- aus. Ob dieser auch dem vom Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt tatsächlich versicherten Lohn entsprach, kann der Berechnung – anders als beim Versicherungsausweis vom 3. Januar 2007, auf dem der versicherte Lohn ausdrücklich mit Fr. 56'355.-- angegeben wird – nicht entnommen werden. Die Berechnung kann insbesondere auf einer Anfrage des Beschwerdeführers zu den möglichen Einkäufen bei einer Erhöhung des versicherten Lohnes beruhen. Abgesehen davon betrifft die Berechnung die Verhältnisse im Jahr 2005.

    cc) In der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung machen die Beschwerdeführer geltend, die mögliche Einkaufssumme sei richtigerweise auf der Basis des gemeldeten Jahreslohnes berechnet worden. Dass die Pensionskasse der Berechnung der möglichen Einkaufssumme, wie sie im Versicherungsausweis vom

    3. Januar 2007 angegeben wurde, tatsächlich den gemeldeten Jahreslohn von Fr. 80'000.-- zugrunde gelegt hat, wird in der Beschwerde nicht nachgewiesen. Abgesehen davon, würde dieses Vorgehen den vorsorgerechtlichen Regeln widersprechen.

    Die Beiträge an die berufliche Vorsorge werden erhoben vom versicherten Lohn, der im BVG als koordinierter Lohn bezeichnet wird (vgl. C. Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 169). Davon geht auch das Reglement der Pensionskasse des Beschwerdeführers aus. Gemäss Art. 15 Ziff. 4 des Reglements entspricht die maximal mögliche Einkaufssumme dem maximalen Altersguthaben samt Zins, berechnet auf dem aktuellen koordinierten Jahreslohn abzüglich dem effektiv vorhandenen Altersguthaben (einschliesslich sämtlicher Freizügigkeitsguthaben aus früheren Vorsorgeverhältnissen). Grundlage für die Festsetzung der Beiträge und Leistungen bildet der koordinierte Lohn. Für die Berechnung des koordinierten Lohnes gelten die vom Bundesrat festgesetzten Ansätze (Art. 16 Ziff. 4 des Reglements).

    Gemäss Versicherungsausweis der ASGA vom 3. Januar 2007 betrug der versicherte Lohn des Beschwerdeführers Fr. 56'355.--. Dieser Lohn entspricht dem maximalen obligatorisch zu versichernden Jahreslohn, der sich aus dem AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 79'560.-- (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG) und dem Koordinationsabzug von Fr. 23'205.-- (vgl. Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, AS 2006 S. 4159 f.) ergibt. Der vom Beschwerdeführer gemeldete Lohn von Fr. 80'000.-- entsprach damit der Ausgangslage für die Versicherung im Rahmen des BVG-Obligatoriums. Auf dem Lohn von Fr. 56'355.-- wurde für das Jahr 2007 auch der Sparbeitrag von Fr. 10'143.60 (18% des koordinierten = versicherten Lohnes bei Personen ab 55; vgl. Ziff. 1 des Anhangs zum Kassenreglement; act. 8-B2/B) ermittelt. Dafür, dass die Berechnung des möglichen Einkaufs entgegen den vorsorgerechtlichen Vorgaben auf dem gemeldeten Jahreslohn beruhte, bestehen keine Anhaltspunkte.

  2. Die Berechnung, anhand welcher die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Vorsorgelösung des Beschwerdeführers lasse im Jahr 2007 keinen Einkauf zu, ist mit Blick auf die steuerrechtliche Praxis und Rechtsprechung nicht zu beanstanden. In der Beschwerde wird auch nicht bestritten, dass sich das maximale Altersguthaben im Alter 60 bei einem versicherten Lohn von Fr. 56'355.--, den vom Reglement vorgesehenen Beiträgen sowie einer Lohnentwicklung von 2,3% und einer Kapitalentwicklung von 4,3% (Realverzinsung 2%) auf Fr. 322'921.-- (vgl. act. 2/2) beläuft.

    aa) Die Höhe des möglichen Nachkaufs richtet sich nach dem Altersguthaben, welches der Versicherte bei lückenloser Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung seit dem reglementarisch festgesetzten Beginn der Beitragspflicht angespart hätte. Von diesem wird dann das effektiv eingebrachte Altersguthaben in Abzug gebracht. Abgestellt wird bei dieser Berechnung auf die aktuellen Lohnverhältnisse im Zeitpunkt des Nachkaufs. Bei Beitragsprimatkassen ist zu berücksichtigen, dass die Altersguthaben nicht nur durch die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern auch durch die laufende Verzinsung geäufnet werden (Art. 15 Abs. 1 BVG). Anderseits entwickelt sich durch Teuerung etc. auch der massgebende Lohn des Versicherten. Zur Vorausberechnung der individuellen und kollektiven Auswirkungen der beruflichen Vorsorge ging man deshalb davon aus, dass die jährliche Vermögensrendite gleich hoch ist wie die jährliche Lohnentwicklung (sog. "goldene Regel"). Zur Berechnung der Deckungslücke hinsichtlich des Nachkaufs in fehlendes Altersguthaben werden in Anwendung der "goldenen Regel" deshalb lediglich die reglementarischen jährlichen Altersgutschriften addiert und von dem so errechneten hypothetischen Altersguthaben das bereits vorhandene Guthaben in Abzug gebracht (sog. Statische Methode). Die Einberechnung einer Verzinsung bei der Anwendung der goldenen Regel entfällt grundsätzlich (vgl. SGE 2005 Nr. 19).

    Das Reglement der ASGA Pensionskasse sieht im Anhang zu Art. 14 Altersgutschriften von 7% (25.-34. Altersjahr), 10% (35.-44. Altersjahr), 15% (45.-54. Altersjahr) und 18% (ab 55. Altersjahr) des koordinierten, d.h. des versicherten Lohnes vor. Nach der beschriebenen statischen Methode ergibt sich ein reglementarisches Altersguthaben des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des getätigten Nachkaufs (d.h. mit 60 Jahren) von 428% (10x7%, 10x10%, 10x15%, 6x18%) resp. Fr. 241'199.40 beim versicherten Jahreslohn von Fr. 56'355.--.

    bb) Die Vorinstanz hat demgegenüber ihrer Berechnung des Einkaufsbeitrags ein Altersguthaben von 573.01% oder Fr. 322'921.-- zugrunde gelegt. Sie hat über die ordentlichen Beiträge hinaus eine Lohnentwicklung von 2,3% und eine Kapitalentwicklung von 4,3% berücksichtigt. Sie ist damit von einer Realverzinsung von 2% ausgegangen.

    Diese dynamische Berechnung trägt dem Umstand Rechnung, dass die im Rahmen des Beitragsprimats ausgerichteten Leistungen oftmals über jenen liegen, die sich aufgrund der statischen Methode ergeben würden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass viele Kassen trotz des Beitragsprimats ein bestimmtes Leistungsziel vorsehen,

    d.h. nicht alleine auf die ordentlichen Beiträge abstellen. Erreicht werden soll dieses Leistungsziel unter der Annahme, dass die Zinsentwicklung über der Lohnentwicklung liege. Bei bestehendem Nachkaufsbedarf ergibt sich hierbei jedoch das Problem, dass der Versicherte, um das Leistungsziel erreichen zu können, über die ordentlichen Beiträge hinaus nachkaufen muss, weil sich im Rahmen des Beitragsprimats die Höhe des Nachkaufs nach dem Altersguthaben richtet, welches der Versicherte bei lückenloser Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung seit dem reglementarisch festgesetzten Beginn der Beitragspflicht angespart hätte. Nebst den ordentlichen reglementarischen Beiträgen müsste er also zudem das durch die Verzinsung zu äufnende Guthaben nachkaufen, um das Leistungsziel erreichen zu können. Ein fixes Leistungsziel im Rahmen des Beitragsprimats erweist sich deshalb grundsätzlich als systemwidrig. Weil die "goldene Regel" jedoch keine volkswirtschaftliche Gesetzmässigkeit bedeutet und um eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Nachkaufsregelung zwischen Beitrags- und Leistungsprimatkassen zu vermeiden, rechtfertigt sich grundsätzlich eine Aufzinsung in begrenztem Umfang (vgl. SGE 2005 Nr. 19).

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann aufgrund von Berechnungen im Zusammenhang mit der Veränderung des nominellen Bruttoinlandproduktes hinsichtlich der Nachkaufsregelung von einer Realzinssatz von 1,5% ausgegangen werden, weshalb es sich rechtfertige, bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Nachkäufen in fehlende Beitragsjahre generell eine Aufzinsung von 1,5% zu berücksichtigen. Nach den internen Richtlinien der Vorinstanz ist höchstens mit einem Realzins von 1% zu rechnen (vgl. StB 45 Nr. 13 Ziff. 3.1). Indem die Vorinstanz eine Realverzinsung von 2% angenommen hat, ist sie zugunsten des Beschwerdeführers sowohl von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als auch von ihren internen Weisungen abgewichen. Selbst bei dieser grosszügigen Berechnung ergab sich allerdings für den Beschwerdeführer lediglich ein maximal zulässiges Altersguthaben von Fr. 322'291.-- oder 573.01% des versicherten Lohnes. Weil sich das tatsächlich

    vorhandene Altersguthaben bereits auf Fr. 427'733.30 oder 759% des versicherten Lohnes von Fr. 56'355.-- belief, resultierte keine Deckungslücke.

    cc) Eine über 1,5% liegende Verzinsung kann nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur massgebend sein, wenn im Einzelfall ein langfristig abweichende Entwicklung zwischen den Löhnen und den Vermögensrenditen von über 1,5% nachgewiesen wird (vgl. SGE 2005 Nr. 19). Mangels Offenlegung sämtlicher Parameter der Berechnung der möglichen Einkaufssumme kann nicht beurteilt werden, ob im Fall der Pensionskasse des Beschwerdeführers mit einer – markant – höheren Realverzinsung gerechnet werden darf. Allein aus dem im Versicherungsausweis vom

    3. Januar 2007 ausgewiesenen Saldo der Überschussgutschriften am 31. Dezember 2006 von Fr. 8'704.25 kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden.

  3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13

Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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