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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:EL 2014/46
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:EL - Ergänzungsleistungen
Versicherungsgericht Entscheid EL 2014/46 vom 26.04.2016 (SG)
Datum:26.04.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG.Hypothetische Sozialversicherungsbeiträge bei einem hypothetischen Erwerbseinkommen. Zu den hypothetischen Beiträgen gehören nicht nur die Beiträge an die AHV/IV/EO und an die Arbeitslosenversicherung, sondern auch die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung und für die berufliche Vorsorge. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2016, EL 2014/46).Entscheid vom 26. April 2016
Schlagwörter: Franken; Franken; Beschwerde; Ergänzungsleistung; Anspruch; Ehefrau; Beschwerdeführer; Erwerbseinkommen; Hypothetische; Ausgabe; Rente; Ausgaben; Ordentliche; Minimalgarantie; Rechtlich; Ausgabenüberschuss; Beschwerdegegnerin; Invalidenversicherung; Kinder; Zahlung; Einsprache; Hypothetischen; Erhalte; Erwerbstätigkeit; Arbeite; Einkommen; Angerechnet; Erzielt
Rechtsnorm: Art. 7 UVG ; Art. 8 UVG ; Art. 91 UVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Besetzung

Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2014/46

Parteien

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, Teufenerstrasse 25, Postfach 121, 9001 St. Gallen,

    gegen

    Sozialversicherungsanstalt des Kantons

    St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

    Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt

    A.

    1. A. meldete sich im August 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. G 3.1.23). Er gab an, er bewohne mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern (Jahrgang 1997, 2002 und 2009) eine Mietwohnung, die pro Monat 1’292 Franken koste (der Mietzins war per 1. Oktober 2009 von 1’302 Franken auf 1’353 Franken erhöht und per 1. Juli 2011 auf 1’290 Franken herabgesetzt worden; vgl. act. G 3.1.29– 1 ff.). Er verfüge über kein Vermögen. Weder er noch seine Ehefrau oder seine Kinder erzielten ein Erwerbseinkommen. Er erhalte eine Rente der Invalidenversicherung von 1’170 Franken pro Monat. Die Kinderrenten beliefen sich auf 1’404 Franken pro Monat. Die Rente sei ihm rückwirkend ab Juni 2005 zugesprochen worden. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle vermerkte auf dem Anmeldeformular, es sei noch offen, ob der Versicherte Leistungen der beruflichen Vorsorge erhalten werde. Die Stadtpolizei habe eine Mitarbeiterin darüber informiert, dass der Versicherte ein Wirtepatent erlangen und sich eventuell selbständig machen möchte. Im Juli 2013 habe er ein Einkommen von 1’700 Franken in einem Restaurant erzielt (vgl. act. G 3.1.21). Der Versicherte hatte in den Monaten September, Oktober und November 2005

      Krankentaggeldleistungen von total 14’548 Franken erhalten (159.869 Franken pro Tag; act. G 3.1.35–19 ff.). Im Jahr 2007 hatte er Taggeldleistungen der

      Invalidenversicherung und im Jahr 2009 eine (geringfügige) Arbeitslosenentschädigung im Zusammenhang mit einem Kursbesuch erhalten (act. G 3.1.24–1 ff. und G 3.1.28–1 ff.). Seine Ehefrau hatte in den Jahren 2010–2012 in einem Restaurant einen

      „Zwischenverdienst“ von total 5’454 Franken erzielt (act. G 3.1.24–5 und G 3.1.28–4

      ff.). Gemäss den der Anmeldung beigelegten Lohnausweisen einer Reinigungsunternehmung hatte sie zusätzlich im Jahr 2010 einen Lohn von 690 Franken, im Jahr 2011 einen Lohn von 9’954 Franken und im Jahr 2012 einen Lohn von 4’721 Franken erhalten (act. G 3.1.28–33 ff.). Die Arbeitslosenentschädigung hatte sich im Jahr 2010 auf 22’636 Franken und im Jahr 2011 auf 25’784 Franken belaufen (act. G 3.1.28–34 ff.). Im Jahr 2005 hatte sie einen Lohn von 37’588 Franken, im Jahr 2006 einen solchen von 39’402 Franken, im Jahr 2007 einen solchen von 39’791 Franken, im Jahr 2008 einen solchen von 39’996 Franken und im Jahr 2009 einen solchen von 40’450 Franken erzielt (act. G 3.1.35–6 und 3.1.28–38 ff.).

    2. Im Oktober 2013 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, weitere Unterlagen, unter anderem betreffend die Mietzinsänderungen und sein Einkommen als Wirt, einzureichen (act. G 3.1.19). Sie wies ihn darauf hin, dass sie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau prüfen werde. Ende Oktober 2013 reichte der Versicherte die verlangten Unterlagen ein (act. G 3.1.18). Gemäss einer Lohnabrechnung hatte er im August 2013 einen Lohn von 1’000 Franken erhalten. Er gab an, seine Ehefrau habe keine Ausbildung absolviert und als Hilfsarbeiterin gearbeitet. Aufgrund seiner Krankheit und wegen der Kinderbetreuung könne sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Dezember 2013 notierte ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle (act. G 3.1.17), gemäss einer telefonischen Auskunft des Sozialamtes habe der Versicherte nur im August 2013 ein Einkommen erzielt. Er habe für die Erlangung des Wirtepatentes in einem Restaurant anwesend sein müssen. Im Januar 2014 gab die Ehefrau des Versicherten dann aber telefonisch an (act. G 3.1.15), das Restaurant gehöre ihrem Ehemann. Er arbeite nach wie vor dort. Im März 2014 gingen der EL-Durchführungsstelle die Bilanzen und die Erfolgsrechnungen des Restaurants für die Jahre 2011 und 2012 zu (act. G 3.1.13). Demnach hatte der Versicherte im Jahr 2011 einen Gewinn von 14’866 Franken und im Jahr 2012 einen Gewinn von 28’250 Franken erzielt. Der Treuhänder des Versicherten gab im März 2014 an (act. G 3.1.12), der Versicherte habe das Restaurant erst im Juli 2013 übernommen. Davor sei es von seinem Schwager geführt worden. Ein Grossteil des Umsatzes sei durch illegales Glücksspiel erzielt worden. Nach einer Razzia Ende des Jahres 2012 sei der Umsatz massiv eingebrochen. Bereits im Februar 2014 war dem Versicherten von der Vorsorgeeinrichtung rückwirkend für die Periode vom 1. Juni 2005 bis zum 31. März 2009 eine Invalidenrente zugesprochen worden. Für die Zeit ab

      dem 1. April 2009 war aufgrund einer Überversicherung ein Rentenanspruch verneint worden (act. G 3.1.9).

    3. Mit einer Verfügung vom 14. Mai 2014 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juni 2005 eine Ergänzungsleistung zu (act. G 3.1.1). Sie führte aus, sie habe ihm gestützt auf den Art. 14a ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Er sei verpflichtet, ein dieses Einkommen übersteigendes Einkommen aus seiner Tätigkeit als Wirt zu melden. Auch seiner Ehefrau sei für die Zeit nach dem Ende des Bezuges einer Arbeitslosenentschädigung ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Ab August 2013 sei die Nachzahlung der IV-Rente als Vermögen angerechnet worden. Ab Mai 2014 werde die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen als Vermögen angerechnet. Dies wirke sich aber nicht auf das Ergebnis aus, weil ohnehin nur ein Anspruch auf die so genannte Minimalgarantie bestehe. Den Berechnungsblättern liess sich entnehmen, dass die EL- Durchführungsstelle die Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge so angerechnet hatte, wie wenn sie direkt vom Anspruchsbeginn an ausbezahlt worden wären (act. G 3.1.2 ff.). Die tatsächlichen Rentennachzahlungen waren zusätzlich als Vermögenszuwachs respektive als verzehrbares Vermögen angerechnet worden.

    4. Am 19. Juni 2014 liess der Versicherte eine vorsorgliche Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Mai 2014 erheben (act. G 3.2.8). Am 12. Juli 2014 (act. G 3.2.5) beantragte sein Rechtsvertreter die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau. Zur Begründung führte er aus, mit Blick auf das Alter der Kinder, die umfassenden Betreuungspflichten in der Erziehung, die Aufgaben im Haushalt, die fehlende berufliche Ausbildung, die fehlenden Sprachkenntnisse und die lange Absenz vom Arbeitsmarkt sei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau nicht sachgerecht. Mit einem Entscheid vom 2. September 2014 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 3.2.2). Sie hielt fest, die Ehefrau des Versicherten sei in den Jahren 2005–2009 erwerbstätig gewesen. Im Jahr 2005 sei das mittlere Kind gerade einmal knapp drei Jahre alt gewesen. Folglich könne ihr auch ab dem Jahr 2012 wieder eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, da das jüngste Kind damals bereits drei Jahre alt gewesen sein. Da die Ehefrau bis Ende des Jahres 2011 erwerbstätig gewesen sei, könne nicht von einer langen Absenz vom Arbeitsmarkt

gesprochen werden. Für die in Frage kommenden Hilfsarbeiten seien weder besonders gute Sprachkenntnisse noch eine berufliche Ausbildung erforderlich.

B.

    1. Am 26. September 2014 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2014 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Durchführung weiterer Abklärungen. Zur Begründung führt er aus, die Ehefrau habe im Jahr 2009 wegen der Geburt des jüngsten Kindes ihre Erwerbstätigkeit aufgeben müssen. Mindestens bis zum Eintritt des jüngsten Kindes in die Primarschule sei der Ehefrau keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Der Umstand, dass sie in den Jahren 2005–2009 mehr gearbeitet habe, als ihr rechtlich zumutbar gewesen sei, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, da sie nicht abgeklärt habe, wie es sich bezüglich der Verfügbarkeit von geeigneten, offenen Stellen verhalte.

    2. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. November 2014 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer hat sich zwar (schon in seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Mai 2014) nur gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau gewandt. Der Streitgegenstand besteht aber in der erstmaligen Zusprache einer Ergänzungsleistung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren muss diese Zusprache umfassend auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden, da das gesamte Rechtsverhältnis den Streitgegenstand bildet.

2.

Dem Beschwerdeführer ist rückwirkend ab dem 1. Juni 2005 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Da er sich weniger als sechs Monate nach der Rentenzusprache zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat, hat er gemäss dem Art. 22 Abs. 1 ELV grundsätzlich rückwirkend ab dem 1. Juni 2005 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Bei der Anspruchsberechnung sind die Ausgaben und die Einnahmen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner drei Kinder zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 2 ELG und Art. 9 Abs. 4 ELG e contrario), wobei allerdings zu beachten ist, dass das jüngste Kind erst im April 2009 zur Welt gekommen ist und somit erst ab dem 1. April 2009 einen Anspruch auf eine Kinderrente begründet hat (vgl. Rz. 3342 RWL).

3.

    1. Die Prämienpauschalen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die als Ausgabe anzurechnen sind und gleichzeitig die so genannte Minimalgarantie, also den Mindestbetrag der Ergänzungsleistung bei einem Ausgabenüberschuss, darstellen (Art. 26 ELV), haben sich für alle Familienmitglieder zusammen im Jahr 2005 auf 7’536 Franken, im Jahr 2006 auf 8’040 Franken, im Jahr 2007 auf 8’400 Franken, im Jahr 2008 auf 8’592 Franken, in den Monaten Januar, Februar und März 2009 (umgerechnet auf ein Jahr) auf 9’048 Franken und für den Rest des Jahres 2009 (umgerechnet auf ein Jahr) auf 9’936 Franken, im Jahr 2010 auf 10’968 Franken, im Jahr 2011 auf 11’712 Franken, im Jahr 2012 auf 12’096 Franken, im Jahr 2013 auf 12’288 Franken und ab Januar 2014 auf 12’720 Franken belaufen.

    2. Der Mietzins für die Wohnung hat bis Ende September 2009 monatlich 1’292 Franken, bis Ende Juni 2011 monatlich 1’353 Franken, bis Ende Januar 2014 monatlich 1’290 Franken und ab Februar 2014 monatlich 1’209.50 Franken betragen (vgl. act. G 3.2.18–3 ff.). Für die Jahre 2005–2008 und für die Monate Januar bis und mit September 2009 ist folglich von einem jährlichen Mietzins von 15’504 Franken, für die Monate Oktober, November und Dezember 2009, für das Jahr 2010 und für die Monate Januar bis und mit Juni 2011 von einem solchen von 16’236 Franken, für die Monate Juli bis und mit Dezember 2011, für die Jahre 2012 und 2013 sowie für den Monat Januar 2014 von einem solchen von 15’480 Franken und für die Zeit ab Februar 2014 von einem solchen von 14’514 Franken auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

      für die Berechnung der ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistung nur ein Mietzins von maximal 15’000 Franken pro Jahr angerechnet werden darf. Im Mehrbetrag der effektiven Mietkosten besteht aber für die Zeiträume, in denen ein Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung bestanden hat und in denen das Reinvermögen weniger als drei Viertel des bundesrechtlichen Vermögensfreibetrages betragen hat (vgl. Art. 5 ELG/SG), ein Anspruch auf eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung von maximal 5’000 Franken (vgl. Art. 6 ELG/ SG).

    3. Die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf beträgt 44’910 Franken (2005/ 2006), 46’170 Franken (2007/2008), 47’640 Franken (Januar, Februar, März 2009),

      54’160 Franken (ab April 2009 und im Jahr 2010), 55’095 Franken (2011/2012)

      beziehungsweise 55’575 Franken (ab Januar 2013).

    4. Das für die Berechnung der ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistung massgebende Ausgabentotal beläuft sich also für die Monate Juni bis und mit Dezember 2005 auf 67’446 Franken, für das Jahr 2006 auf 67’950 Franken, für das

Jahr 2007 auf 69’570 Franken, für das Jahr 2008 auf 69’762 Franken, für die Monate Januar, Februar und März 2009 auf 71’688 Franken, für die Monate April bis und mit Dezember 2009 auf 79’096 Franken, für das Jahr 2010 auf 80’128 Franken, für das

Jahr 2011 auf 81’807 Franken, für das Jahr 2012 auf 82’191 Franken, für das Jahr 2013 auf 82’863 Franken, für den Monat Januar 2014 auf 83’295 Franken und für die Zeit ab Februar 2014 auf 82’809 Franken.

4.

    1. Die Rentenleistungen der Invalidenversicherung haben in den Jahren 2005 und 2006 je 23’220 Franken, in den Jahren 2007 und 2008 je 23’868 Franken, in den Monaten Januar, Februar und März 2009 (umgerechnet auf ein Jahr) 24’624 Franken, ab April 2009 (umgerechnet auf ein Jahr) und im Jahr 2010 je 30’096 Franken, in den Jahren 2011 und 2012 je 30’624 Franken und ab Januar 2013 jährlich 30’888 Franken betragen.

    2. Aus der beruflichen Vorsorge hat der Beschwerdeführer von Juni 2006 bis Ende März 2009 eine Rente erhalten; ab April 2009 ist aufgrund einer „Überversicherung“ keine Rente mehr ausgerichtet worden (vgl. act. G 3.2.9). Die Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge haben während dieser Zeit durchgehend 3’821 Franken pro Jahr betragen.

    3. Bis Ende November 2005 hat der Beschwerdeführer ein Krankentaggeld von 159.869 Franken erhalten. Die Taggeldleistungen haben sich also auf 58’352 Franken pro Jahr belaufen. Sie sind rückwirkend mit der Nachzahlung der Rente der Invalidenversicherung verrechnet worden, weshalb für die Berechnung der Ergänzungsleistung vom Jahresbetrag des Taggeldes der Jahresbetrag der Invalidenrente abzuziehen ist. Daraus resultiert ein bis Ende November 2005 anrechenbares Taggeld von 45’452 Franken (= 58’352 – 12’900 Franken) pro Jahr. Die Taggeldleistungen der Invalidenversicherung sind bei der Anspruchsberechnung nicht zu berücksichtigen, weil sie vollständig mit der Nachzahlung der Rente der Invalidenversicherung verrechnet worden sind. Für die Jahre 2010 und 2011 ist die

      Arbeitslosenentschädigung der Ehefrau von 22’636 Franken und 25’784 Franken

      anzurechnen.

    4. Der Beschwerdeführer hat bis zum Erhalt der Nachzahlung der Rente der Invalidenversicherung über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Offenbar hat er im Sommer 2013 trotz einer Verrechnung der Nachzahlung der Invalidenversicherung mit Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe noch über 80’000 Franken direkt ausbezahlt erhalten. Im Mai 2014 hat er dann zusätzlich noch eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen im Betrag von rund 75’000 Franken erhalten. Tatsächlich hat sein Vermögen daher ab dem Sommer 2013 gut 80’000 Franken und ab Mai 2014 über 150’000 Franken betragen. Im Gegenzug hat er aber – tatsächlich – in den Jahren 2005–2013 gar keine Rentenleistungen der Invalidenversicherung und in den Jahren 2005–2014 keine Ergänzungsleistungen erhalten. Für die Berechnung der Ergänzungsleistung ist allerdings zu fingieren, die Invalidenversicherung habe ihre Rentenleistungen sofort ab dem Anspruchsbeginn ausgerichtet. Das bedeutet, dass es

      – fiktiv – nie zu einer Nachzahlung der Invalidenversicherungsleistungen gekommen ist.

      Selbstverständlich kann nicht die sofortige Ausrichtung der laufenden Rente ab Juni

      2005 fingiert und die Nachzahlung der Rentenleistungen für die Jahre 2005–2013 im Sommer 2013 als Vermögenszuwachs berücksichtigt werden, denn damit würde ein und dieselbe Leistung unzulässigerweise doppelt angerechnet. Dasselbe gilt sinngemäss natürlich auch für die Nachzahlung der Ergänzungsleistung. Folglich ist für den gesamten hier massgebenden Zeitraum zu fingieren, dass der Beschwerdeführer nie über ein einnahmenrelevantes Vermögen verfügt hat.

    5. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beträgt 54 Prozent. Das bedeutet, dass er in der Lage ist, fast die Hälfte seines früheren Einkommens (vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung) zu erzielen. In den Akten finden sich keine Hinweise auf Umstände, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, eine Arbeitsstelle zu finden und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist zu vermuten, dass eine arbeitswillige und nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person, die sich ernsthaft und ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht, auch eine solche findet. Diese Vermutung kann widerlegt werden, indem nachgewiesen wird, dass sich auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt trotz ausreichender ernsthafter Stellenbemühungen keine geeignete Arbeitsstelle finden lässt. Gemäss den Akten hat sich der Beschwerdeführer nach dem Ende des Krankentaggeldbezuges per 30. November 2005 nie um eine Arbeitsstelle bemüht. Folglich ist davon auszugehen, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Mit anderen Worten hat er also auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet. Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sieht vor, dass dem Beschwerdeführer das Erwerbseinkommen, auf das er verzichtet hat, als Einnahme anzurechnen ist. Das bedeutet, dass statt auf das tatsächliche auf das fiktive Einkommen abzustellen ist, das der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er seine Resterwerbsfähigkeit voll ausnutzen würde. Hinsichtlich der Höhe dieses so genannten hypothetischen Erwerbseinkommens sieht der Art. 14a Abs. 2 ELV für die Bezüger einer Teilrente der Invalidenversicherung feste Beträge vor: Bei einem Invaliditätsgrad von 54 Prozent muss dem Beschwerdeführer gemäss dem Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV der Höchstbetrag für den Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Dieser hat im Dezember 2005 und im Jahr 2006 17’640 Franken pro Jahr, in den Jahren 2007 und 2008 je

      18’140 Franken, in den Jahren 2009 und 2010 je 18’720 Franken, in den Jahren 2011 und 2012 je 19’050 Franken und ab Januar 2013 19’210 Franken pro Jahr betragen.

    6. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau hat sich im Jahr 2005 auf 37’588 Franken, im Jahr 2006 auf 39’402 Franken, im Jahr 2007 auf 39’791 Franken, im Jahr 2008 auf 39’996 Franken und im Jahr 2009 auf 40’450 Franken belaufen. Im Jahr 2010 hat die Ehefrau allerdings erst ab August gearbeitet: Den Zwischenverdienst von 2’214 Franken hat sie in den Monaten August bis und mit Dezember 2010 erzielt; den Lohn der Reinigungsunternehmung von 690 Franken hat sie für die Monate September bis

      und mit Dezember 2010 erhalten. Für die Anspruchsberechnung müssen diese Beträge auf Jahreswerte hochgerechnet werden. Für den August 2010 ist also ein Erwerbseinkommen von 5’314 Franken (= 2’214 Franken ÷ 5 × 12) und für die Monate September bis und mit Dezember 2010 ein solches von 7’384 Franken (= 2’214 Franken ÷ 5 × 12 + 690 Franken × 3). Im Jahr 2011 hat sich das Erwerbseinkommen auf 12’582 Franken (= 9’954 + 2’628 Franken) belaufen. Im Jahr 2012 hat die Ehefrau in den Monaten Januar, Februar und März noch einen Zwischenverdienst von 612

      Franken erzielt, was hochgerechnet auf ein Jahr einen Betrag von 2’448 Franken ergibt. Das Einkommen aus der Reinigungstätigkeit hat sich im Jahr 2012 auf 4’721 Franken belaufen. Für die Monate Januar, Februar und März 2012 ist folglich von einem tatsächlichen Erwerbseinkommen von 7’169 Franken und für die Monate April bis und mit Dezember 2012 von einem solchen von 4’721 Franken auszugehen. Aus unerfindlichen Gründen hat die Beschwerdegegnerin den Lohn der Reinigungsunternehmung nicht berücksichtigt. Dies ist als rechtswidrig zu qualifizieren und entsprechend zu korrigieren.

    7. Mit Blick auf den Art. 14b ELV könnte die Auffassung vertreten werden, dass Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern (nicht nur im Vorschulalter) generell die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ausschlössen, weshalb vorliegend auch der Ehefrau des Beschwerdeführers kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfte. Ein solcher genereller Ausschluss liesse sich allerdings nicht rechtfertigen, da zumindest die Betreuung von schulpflichtigen Kindern tagsüber mehrheitlich durch die Schule gewährleistet ist, was es der betreuungspflichtigen Person erlaubt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2015, Rz. 131). Selbst wenn diese Regel auf Kinder im Vorschulalter beschränkt würde, könnte sie im Einzelfall zu gesetzwidrigen Ergebnissen führen, nämlich insbesondere dann, wenn die

      Betreuung der Kinder durch eine Drittperson gewährleistet wäre. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit trotz Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern muss deshalb zwingend anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls geprüft werden (vgl. Ralph Jöhl, a.a.O.). Im Juni 2005 ist das zweite Kind des Beschwerdeführers (Geburt im Oktober 2002) erst gut zweieinhalb Jahre alt gewesen. Trotzdem ist die Ehefrau damals bereits seit mindestens einem halben Jahr wieder erwerbstätig gewesen und hat einen Lohn von knapp 40’000 Franken pro Jahr erzielt. Auch nach der Geburt des dritten Kindes im April 2009 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers wohl im bisherigen Pensum erwerbstätig geblieben, denn im Jahr 2009 hat sie einen Lohn von gut 40’000 Franken erhalten. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters ist also nicht die Geburt des dritten Kindes im April 2009 der Grund für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit gewesen, denn hätte es sich so verhalten, hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Erwerbstätigkeit am ehesten nach dem Ausschöpfen des Anspruchs auf eine Mutterschaftsentschädigung beendet und nicht bis zum Jahresende – acht Monate nach der Geburt – weitergearbeitet. Auch hätte sie sich anschliessend nicht als Stellensuchende bei der Arbeitslosenkasse gemeldet. Die Ehefrau hat ihre Arbeitsstelle überwiegend wahrscheinlich aus anderen Gründen verloren; sie hätte eine geeignete Hilfsarbeit im bisherigen Pensum verrichtet, wenn sie eine Stelle gefunden hätte. Augenscheinlich muss in den Jahren 2005–2009 die Betreuung der Kinder also gewährleistet gewesen sein, denn andernfalls hätte die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Als der Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung im Dezember 2011 geendet hat, ist das jüngste Kind bereits mehr als zweieinhalb Jahre alt gewesen. Das mittlere Kind ist bereits schulpflichtig gewesen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Betreuung des jüngsten Kindes ab Januar 2012 nicht (weiterhin) gewährleistet gewesen wäre, zumal auch der Beschwerdeführer selbst (selbst bei einer fiktiven Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent) halbtags bei der Betreuung hätte mithelfen können. Gesamthaft haben die Betreuungspflichten gegenüber den Kindern also der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegengestanden. Vermutungsweise hätte die Ehefrau deshalb ab Januar 2012 einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ein entsprechendes Einkommen erzielen können. Diese Vermutung hat sie nicht durch Nachweise erfolgloser Stellenbemühungen widerlegt, denn ab dem Ende der Taggeldberechtigung gegenüber der Arbeitslosenversicherung hat die Ehefrau dem

      RAV keine Stellenbemühungen mehr einreichen müssen, so dass sie sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr beworben hat. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht. Ab Januar 2012 ist deshalb ein (das minimale tatsächliche Einkommen weit übersteigendes) hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Ergebnisse der Schweizer Lohnstrukturerhebung für Reinigungstätigkeiten in der Grossregion Ostschweiz von einem Monatslohn von 3’467 Franken respektive von einem Jahreslohn von 41’604 Franken ausgegangen (act. G 3.1.10). Dies entspricht ziemlich genau dem Lohn, den die Ehefrau des Beschwerdeführers bis Ende des Jahres 2009 erhalten hatte (vgl. act. G 3.1.11). Da diese Lohnhöhe folglich als plausibel erscheint, ist das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau auf 41’604 Franken zu beziffern. Das Total der auf Jahreswerte hochgerechneten (tatsächlichen und hypothetischen) Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hat somit in den Monaten Juni bis und mit November 2005 37’588 Franken, im Dezember 55’228 Franken (= 37’588 + 17’640

      Franken), im Jahr 2006 57’042 Franken (= 39’402 + 17’640 Franken), im Jahr 2007

      57’391 Franken (= 39’791 + 18’140 Franken), im Jahr 2008 58’136 Franken (= 39’996 +

      18’140 Franken), im Jahr 2009 59’170 Franken (= 40’450 + 18’720 Franken), in den Monaten Januar bis und mit Juli 2010 18’720 Franken, im August 2010 24’034 Franken (= 18’720 + 5’314 Franken), in den Monaten September bis und mit Dezember 2010 26’104 Franken (= 18’720 + 7’384 Franken), im Jahr 2011 31’612 Franken (= 19’050 +

      12’582 Franken), im Jahr 2012 60’654 Franken (= 19’050 + 41’604 Franken) und ab

      Januar 2013 60’814 Franken (= 19’210 + 41’604 Franken) betragen.

    8. Vom Erwerbseinkommen sind die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Die Beschwerdegegnerin hat für das Jahr 2005 nur die Beiträge an die AHV/IV/EO, an die Arbeitslosenversicherung und an die berufliche Vorsorge, nicht aber die Nichtberufsunfallversicherungsprämie berücksichtigt. Dies ist rechtswidrig, denn bei der Nichtberufsunfallversicherung handelt es sich um einen Teil der obligatorischen Unfallversicherung gemäss dem UVG. Jeder Arbeitnehmer, der mindestens acht Stunden pro Woche für einen Arbeitgeber tätig ist, ist obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert (vgl. Art. 7 Abs. 2 UVG, Art. 8 Abs. 2 UVG und Art. 13 UVV). Während der Arbeitgeber die Prämie für den Berufsunfallanteil zu bezahlen hat, kann er die Prämie für die Nichtberufsunfall-Teilversicherung dem Arbeitnehmer überwälzen (Art. 91 UVG). Folglich handelt es sich auch bei den Prämien für die

      obligatorische Nichtberufsunfallversicherung gemäss dem UVG um Sozialversicherungsbeiträge, die vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind. Ab dem Jahr 2006 hat die Beschwerdegegnerin die Sozialversicherungsbeiträge korrekt berücksichtigt. Zusammenfassend ergeben sich die folgenden Sozialversicherungsbeiträge: Für das Jahr 2005 3’219 Franken, für das Jahr 2006 3’064 Franken, für das Jahr 2007 3’117 Franken, für das Jahr 2008 3’119 Franken, für das Jahr 2009 2’681 Franken, für die Monate September bis und mit Dezember 2010 123 Franken (= 41 Franken × 3; vgl. act. G 3.1.28–37) und für das Jahr 2011 247 Franken. Ab Januar 2012 sind hypothetische Sozialversicherungsbeiträge vom hypothetischen Erwerbseinkommen abzuziehen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anteil von 6,25 Prozent abgezogen, der aber nur die Beiträge an die AHV/IV/EO und an die Arbeitslosenversicherung beinhaltet. Richtigerweise hätte sie auch hypothetische Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und für die berufliche Vorsorge berücksichtigen müssen. Diese beiden Prämien werden allerdings nicht anhand eines fixen Prozentsatzes bemessen, sondern von der zuständigen Versicherungseinrichtung regelmässig neu festgesetzt. Die Höhe der hypothetischen Prämien muss daher von der Höhe der in den Jahren 2005–2009 bezahlten Prämien abgeleitet werden. In diesem Zeitraum hat die Ehefrau des Beschwerdeführers Nichtberufsunfallversicherungsprämien von etwa 1,25 Prozent ihres Bruttolohnes bezahlen müssen. Die Beiträge an die berufliche Vorsorge haben sich im Bereich von 1,5 Prozent des Bruttoeinkommens bewegt. Vom hypothetischen Erwerbseinkommen sind also hypothetische Sozialversicherungsbeiträge von neun Prozent (= 6,25 + 1,25 + 1,5 Prozent) respektive von 3’727 Franken (= 0,09 × 41’406 Franken) abzuziehen.

      Nebst diesen Sozialversicherungsbeiträgen ist der Freibetrag von 1’500 Franken in Abzug zu bringen. Vom resultierenden Betrag ist ein Anteil von zwei Dritteln anzurechnen. Somit ergibt sich ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 21’913 Franken (= [37’588 – 3’219 – 1’500 Franken] ÷ 3 × 2; analoge Berechnung für die folgenden Zeiträume) für die Monate Juni bis und mit November 2005, von 33’673 Franken für Dezember 2005, von 35’319 Franken für das Jahr 2006, von 35’183 Franken für das Jahr 2007, von 35’678 Franken für das Jahr 2008, von 36’659 Franken für das Jahr 2009, von 11’480 Franken für die Monate Januar bis und mit Juli 2010, von 15’023 Franken für August 2010, von 16’321 Franken für die Monate September bis

      und mit Dezember 2010, von 19’910 Franken für das Jahr 2011, von 36’819 Franken für das Jahr 2012 und von 36’926 Franken ab Januar 2013.

    9. Die minimen Vermögenserträge von weniger als einem Franken (vgl. act. G 3.2.5–2) sind nicht zu berücksichtigen. Zu den Einnahmen hinzuzurechnen sind aber die Familienzulagen. Diese haben bis und mit März 2009 4’800 Franken pro Jahr, ab April 2009 7’200 Franken pro Jahr und ab April 2013 (Folgemonat der Vollendung des

      16. Altersjahres des ältesten Kindes) 7’800 Franken pro Jahr betragen.

    10. Es resultiert ein Einnahmentotal von 95’385 Franken für die Monate Juni bis und mit November 2005, von 61’693 Franken für Dezember 2005, von 63’339 Franken für die Monate Januar bis und mit Mai 2006, von 67’160 Franken für die Monate Juni bis und mit Dezember 2006, von 67’672 Franken für das Jahr 2007, von 68’167 Franken für das Jahr 2008, von 69’904 Franken für die Monate Januar, Februar und März 2009, von 73’955 Franken für die Monate April bis und mit Dezember 2009, von 71’412 Franken für die Monate Januar bis und mit Juli 2010, von 74’955 Franken für August 2010, von 76’253 Franken für die Monate September bis und mit Dezember 2010, von 83’518 Franken für das Jahr 2011, von 74’643 Franken für das Jahr 2012, von 75’014 Franken ab Januar 2013 und von 75’614 Franken ab April 2013.

5.

    1. Die Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen ergibt für die Monate Juni bis und mit November 2005 einen Einnahmenüberschuss von 27’939 Franken (= 95’385 – 67’446 Franken), weshalb für diesen Zeitraum kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung besteht, für Dezember 2005 einen Ausgabenüberschuss von 5’753 Franken und damit einen Anspruch auf die Minimalgarantie der ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistung von 628 Franken, für die Monate Januar bis und mit Mai 2006 einen Ausgabenüberschuss von 4’611 Franken und damit einen Anspruch auf die Minimalgarantie von 670 Franken pro Monat, für die Monate Juni bis und mit Dezember 2006 einen Ausgabenüberschuss von 790 Franken und damit einen Anspruch auf die Minimalgarantie von 670 Franken pro Monat, für das Jahr 2007 einen Ausgabenüberschuss von 1’898 Franken und damit einen Anspruch auf die Minimalgarantie von 8’400 Franken, für das Jahr 2008 einen

      Ausgabenüberschuss von 1’595 Franken und damit einen Anspruch auf die Minimalgarantie von 8’592 Franken, für die Monate Januar, Februar und März 2009 einen Ausgabenüberschuss von 1’784 Franken und damit einen Anspruch auf die Minimalgarantie von 754 Franken pro Monat, für die Monate April bis und mit Dezember 2009 einen Ausgabenüberschuss von 5’141 Franken und damit einen Anspruch auf die Minimalgarantie von 828 Franken, für die Monate Januar bis und mit Juli 2010 einen Ausgabenüberschuss von 8’716 Franken und damit einen Anspruch auf die Minimalgarantie von 914 Franken, für August 2010 einen Ausgabenüberschuss von 5’173 Franken und damit ein Anspruch auf die Minimalgarantie von 914 Franken, für

      die Monate September bis und mit Dezember 2010 einen Ausgabenüberschuss von 3’875 Franken und damit einen Anspruch auf die Minimalgarantie von 914 Franken, für das Jahr 2011 einen Einnahmenüberschuss von 1’711 Franken und damit keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung für diese Zeit, für das Jahr 2012 einen Ausgabenüberschuss von 7’548 Franken und damit einen Anspruch auf die Minimalgarantie von 12’096 Franken, für die Monate Januar, Februar und März 2013 einen Ausgabenüberschuss von 7’849 Franken, für die Monate April bis und mit Dezember 2013 einen Ausgabenüberschuss von 7’249 Franken und damit für das ganze Jahr 2013 einen Anspruch auf die Minimalgarantie von 12’288 Franken, für Januar 2014 einen Ausgabenüberschuss von 7’681 Franken und damit einen Anspruch auf die Minimalgarantie von 1’060 Franken und für die Zeit ab Februar 2014 einen Ausgabenüberschuss von 7’195 Franken und damit für die Monate Februar, März und April 2014 ebenfalls einen Anspruch auf die Minimalgarantie von je 1’060 Franken. Das Total der für den Zeitraum vom Dezember 2005 bis und mit April 2014 geschuldeten ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistung beträgt 74’966 Franken. Ab Mai 2014 besteht ein Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 1’060 Franken (Minimalgarantie).

    2. Zudem besteht ein Anspruch auf eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung von 504 Franken pro Jahr respektive von 42 Franken pro Monat für den Zeitraum vom Dezember 2005 bis und mit September 2009, von 1’236 Franken

      pro Jahr respektive von 103 Franken pro Monat für den Zeitraum vom Oktober 2009 bis und mit Dezember 2010 und von 480 Franken pro Jahr respektive von 40 Franken pro Monat für den Zeitraum vom Januar 2012 bis und mit Januar 2014. Ab Februar 2014 besteht kein Anspruch mehr auf eine ausserordentliche, kantonalrechtliche

      Ergänzungsleistung, da der Mietzins ab Februar 2014 tiefer als der bundesrechtliche Maximalbetrag von 15’000 Franken gewesen ist. Für das Jahr 2011 besteht kein Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung, weil für dieses Jahr auch kein Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung besteht. Das Total der für den Zeitraum vom Dezember 2005 bis und mit Januar 2014 geschuldeten ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistung beträgt 4’477 Franken.

    3. Mit ihrer Verfügung vom 17. Mai 2014 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine leicht tiefere Nachzahlung von (total) 74’963 Franken zugesprochen. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat sie diese Verfügung als rechtmässig „bestätigt“, was bedeutet, dass sie das Einspracheverfahren mit demselben materiellen Ergebnis abgeschlossen hat. Da dieses Ergebnis aber nicht richtig ist, muss der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben werden. Dem Beschwerdeführer wird eine Nachzahlung von (total) 79’443 Franken – 74’966 Franken ordentliche und 4’477 Franken ausserordentliche Ergänzungsleistungen – für die Zeit vom Dezember 2005 bis und mit April 2014 zugesprochen. Die laufende, ordentliche Ergänzungsleistung beträgt ab Mai 2014 monatlich 1’060 Franken. Die Beschwerdegegnerin wird diese Ergänzungsleistung selbstverständlich an Veränderungen des relevanten Sachverhaltes und der Rechtslage (insb. Wegfall der ausserordentlichen Ergänzungsleistung ab Januar 2015) nach dem Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2014 anpassen.

6.

Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Hauptanliegen – der Berechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau – nicht durchdringt, obsiegt er doch insofern, als seine Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zu seinen Gunsten führt. Damit dringt er mit seinem für die Verlegung der Kosten und Entschädigungen entscheidenden Anliegen, nämlich der Korrektur des von ihm als rechtswidrig erachteten Einspracheentscheides vom 2. September 2014, durch, weshalb hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen praxisgemäss von einem vollen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung auszurichten, die angesichts des durchschnittlichen Vertretungsaufwandes praxisgemäss auf 3’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Da dieser Entscheid sowohl die ordentlichen, bundesrechtlichen als auch die ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen betrifft, gilt der geteilte Rechtsmittelweg.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2014 aufgehoben.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom Dezember 2005 bis und mit April 2014 eine ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung von Fr. 74’966.-- nachzuzahlen.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom Dezember 2005 bis und mit Januar 2014 eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung von Fr. 4’477.-- nachzuzahlen.

4.

Der Beschwerdeführer hat ab Mai 2014 einen Anspruch auf eine ordentliche,

bundesrechtliche Ergänzungsleistung von Fr. 1’060.--.

5.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

Fr. 3’000.-- zu bezahlen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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