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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:BV 2015/5
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:BV - berufliche Vorsorge
Versicherungsgericht Entscheid BV 2015/5 vom 08.05.2018 (SG)
Datum:08.05.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:EntscheidEntscheid vom 8. Mai 2018
Schlagwörter: Betrieb; Recycling; Transport; Betriebsteil; Stiftung; Baustelle; Recyclinganlage; Recht; Beitragspflicht; Ausserhalb; Klage; Stationäre; Beiträge; Recyclinganlagen; Geltung; Mischbetrieb; Geltungsbereich; Mitarbeitende; Klagten; Beklagten; Lohnsumme; Stationären; Betriebsteile; Bundesgericht; Beitragsforderung; Parteien; Fällig; Tätigkeiten; Mitarbeitenden
Rechtsnorm: Art. 130 OR ; Art. 132 OR ; Art. 41 BV ; Art. 66 BV ; Art. 73 BV ;
Referenz BGE:128 V 323; 129 V 450; 139 III 165; 141 V 664; 141 V 665; 142 III 758; 142 III 760; 142 III 763; 142 III 764; 142 III 765; 142 III 766;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Adrian von Kaenel;
Entscheid
Besetzung

Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber

und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr.

BV 2015/5

Parteien

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),

Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,

Klägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian von Kaenel, Streiff

von Kaenel AG, Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH,

zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lukasz Grebski, Streiff von Kaenel AG, Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH,

gegen

  1. ,

    Beklagte,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Landolt, Kessler Wassmer Giacomini & Partner, Färberstrasse 4, Postfach, 8832 Wollerau,

    Gegenstand Beitragsforderung Sachverhalt

    A.

    1. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut ist (act. G 1.1). Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR erstmals teilweise allgemeinverbindlich erklärt (act. G 1.4/1; vgl. die weiteren Allgemeinverbindlicherklärungen vom 8. August 2006, 26. Oktober 2006, 1. November

      2007 und 6. Dezember 2012, act. G 1.4/2 ff.).

    2. Am 23. April 2013 orientierte die Geschäftsstelle der Stiftung FAR die A. , dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung GAV FAR betreffend den Ausschluss der stationären Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle geändert worden sei. Für die Abklärung, ob die Veränderung des betrieblichen Geltungsbereichs bei der A. zu

      einer Veränderung der Unterstellung führe, ersuchte sie diese um die Beantwortung der beigelegten Fragebögen (act. G 1.7). Die A. gab am 22. Mai 2013 an, sie sei nicht Mitglied des Schweizerischen Baumeisterverbandes. Sie sei Mitglied des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbands ASTAG und des Verbands arv Baustoffrecycling Schweiz. Unter Abzug des leitenden, kaufmännischen und technischen Personals würden 29 Mitarbeitende beschäftigt (act. G 1.9). Ihr Unternehmen beinhalte verschiedene Betriebsteile: einen Betriebsteil

      „Tiefbau“ („ausführen allgemeiner Tief- und Strassenbau“); einen Betriebsteil

      „Transport“ („Transport von Kies, Aushub, Beton, Asphalt, Allgm. Baumaterial und Bau¬abfälle“) und einen Betriebsteil „Bauschuttsortierwerk und

      Recycling“ („Aufbereitung und Recycling von Bauabfällen“). Die Mitarbeitenden

      könnten den einzelnen Betriebsteilen klar zugeordnet werden. Sämtliche Betriebsteile würden nach aussen gegenüber den Kunden als eigenständige Anbieter in Erscheinung treten. In den Tätigkeiten „Tiefbau, Transport, Sortierung“ würden Jahresumsätze von mehr als Fr. 500‘000.-- erzielt (act. G 1.10/1 ff.). A. ergänzte am 14. Juni 2013, dass der Bereich Recycling klar abgrenzbar sei. Alle Arbeitnehmer könnten klar dem Betriebsteil Recycling zugeordnet werden. Innerhalb des Betriebsteils Recycling könnten dann alle Arbeitnehmer klar zugeordnet werden („stat. Recycling, sonstiges Bauschuttrecycling und Abfallrecycling“). Daneben gebe es keine Bauarbeiter, die auch Recycling machen würden. Die Chauffeure seien keinem Betriebsteil zugeordnet. Sie seien nur als Chauffeure tätig und übten keine anderen Tätigkeiten aus (Aktennotiz vom 14. Juni 2013, act. G 1.13).

    3. Die Geschäftsstelle der Stiftung FAR teilte der A. am 17. Juni 2013 mit, dass

      die zwei Mitarbeitenden in der stationären Recyclinganlage ausserhalb der Baustelle ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr dem allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR unterstellt seien (act. G 1.14; zur am 24. Juni 2013 erfolgten Kündigung der Unterstellung der Mitarbeitenden der stationären Recyclinganlage ausserhalb der Baustelle unter den allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR per 31. Dezember 2013 durch die A. siehe act. G 1.15).

    4. Am 16. September 2013 beschloss die Geschäftsstelle der Stiftung FAR, die A. werde vom räumlichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (nach¬folgend: BRB AVE GAV FAR)

      erfasst. Da die effektiv ausgeübten Tätigkeiten nur teilweise unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR fielen, liege ein Mischbetrieb vor. Bei der A. handle es sich um einen echten Mischbetrieb mit folgenden eigenständigen Betriebsteilen und dem unechten Misch¬betriebsteil „Recycling“: „Baugewerbe“;

      „Recycling“ (das Gepräge dieses Betriebsteils liege im betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR); „Transporte“. Der abgrenzbare Bereich „Abfallrecycling“ sei nie dem BRB AVE GAV FAR unterstellt gewesen. Für die dort beschäftigten Mitarbeitenden habe nie eine FAR-Beitragspflicht bestanden. Die Beitragspflicht für die einzelnen Tätigkeiten beginne wie folgt zu laufen: Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau, Aushub, Erdarbeiten, Erdbau, Abbruch, Rückbau und Deponie: Seit dem

      1. Juli 2003. Soweit ersichtlich, sei die A. dieser Abrechnungspflicht immer nachgekommen. Die übrigen Tätigkeiten (ausser Abfallrecycling): Seit dem 1. Juli 2011;

      „gestützt auf die Übergangs¬regelung bezüglich Transporte der Stiftung FAR“. Für die Mitarbeitenden des stationären Recyclings seien vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2013 FAR-Beiträge abzurechnen. Für die Mitarbeitenden in den übrigen Tätigkeitsbereichen seien seit dem 1. Juli 2011 FAR-Beiträge abzurechnen (act. G 1.17).

    5. Im Auftrag der Stiftung FAR führte die KMU Partner Group AG am 7. März 2014 eine Arbeitgeberkontrolle in der A. durch und gelangte zur Auffassung, dass die beitragspflichtige Lohnsumme habe korrigiert werden müssen. Die Natur der Differenzen erscheine absichtlich/grobfahrlässig. Die ab 1. Juli 2011 bestehende Beitragspflicht bezogen auf die Betriebsteile Transport und Recycling sei nicht umgesetzt worden (act. G 1.19; zum Rapport der Arbeitgeberkontrolle vom 10. März 2014 siehe act. G 1.20). Die Inkassostelle der Stiftung FAR ersuchte die A. am 12. Februar 2014 um Meldung der vollständigen Lohnsumme sämtlicher FAR-pflichtiger Mitarbeiter (act. G 1.23). Die A. antwortete am 8. April 2014, sie habe mit dem Schweizerischen Nutzfahrzeugverband ASTAG und dem Verband arv Baustoffrecycling Schweiz, deren Mitglied sie sei, Rücksprache genommen. Gemäss deren Aussage und Publikationen stünden nur diejenigen Arbeitnehmer unter der FAR-Pflicht, die bereits mit der Stiftung FAR abgerechnet worden seien. Deshalb werde sie keine weiteren Lohnsummenmeldungen nachreichen (act. G 1.25).

    6. Der „Stiftungsratsausschuss Rekurse“ der Stiftung FAR teilte der A. am 17. September 2014 ihren Entscheid vom 3. September 2014 mit: 1. Es werde festgestellt, dass die A. unter den räumlichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR falle; 2. Es werde festgestellt, dass die A. mit den Betriebsteilen Baugewerbe, „Stationäres Recycling ausserhalb der Baustelle“, „Sonstiges Bauschuttrecycling“ und Transport unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR falle und wie folgt für ihre Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich fallen, FAR- beitragspflichtig sei: für die Mitarbeiter des Betriebsteils Baugewerbe seit dem 1. Juli 2003; für die Mitarbeitenden des Betriebsteils „Sonstiges Bauschuttrecycling“ seit dem

1. Juli 2003; für die Mitarbeitenden des Betriebsteils „Stationäres Recycling ausserhalb der Baustelle“ vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2013; für die Mitarbeitenden des Betriebsteils Transport seit dem 1. Juli 2011. Für die Mitarbeitenden des Betriebsteils Abfallrecycling bestehe keine Unterstellung und keine FAR-Beitragspflicht (act. G 1.26). Auf Ersuchen der Geschäftsstelle der Stiftung FAR (act. G 1.28) gab die A. am 15. Dezember 2014 eine Verjährungsverzichtserklärung ab bezüglich allfälliger Eintrittsbeiträge und Beitragsforderungen seit dem 1. Juli 2003, jeweils nebst Zinsen, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten sei (act. G 1.30).

B.

    1. Am 24. Februar 2015 erhob die Stiftung FAR Klage gegen die A. mit folgenden Rechtsbegehren:

      1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge

      für das Beitragsjahr 2012 in der Höhe von Fr. 58‘590.75 zu bezahlen, nebst 5% Zins ab

      1. Januar 2013.

      2. Die Beklagte sei bezüglich aller Mitarbeiter des Teilbereichs „Sonstiges Bauschutt- recycling“ des Betriebsteils „Recycling“, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des BRB AVE GAV FAR gefallen seien, zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen: 5% der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2007, 5.3% der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2008 bis

      31. Dezember 2011 und 5% der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme

      vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014, jeweils nebst 5% Zins ab dem auf den

      Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januar;

      1. Die Beklagte sei hinsichtlich aller Mitarbeiter des Teilbereichs „Stationäre Recycling- anlage ausserhalb der Baustelle“ des Betriebsteils „Recycling“, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des BRB AVE GAV FAR gefallen seien, zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen: 5% der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2007, 5.3% der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 und 5% der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen

        Lohnsumme vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013, jeweils nebst 5% Zins ab

        dem auf den Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januar.

      2. Die Beklagte sei bezüglich aller Mitarbeiter des Betriebsteils „Transport“, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des BRB AVE GAV FAR gefallen seien, zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: 5.3% der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 und 5% der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014, jeweils nebst 5% Zins ab dem auf den Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januar.

      5. Der Beklagten sei Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens die unter den Ziffern 2 bis 4 gestellten Begehren innert angemessener Frist definitiv zu beziffern und das unter Ziffer 1 gestellte Begehren zu präzisieren, sofern das Beweis- verfahren ergeben sollte, dass nicht alle Arbeitnehmer der Beklagten vom persönlichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR umfasst würden.

      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Allenfalls sei ein Gutachten anzuordnen, das Aufschluss über die umstrittene Unterstellungsfrage gebe (act. G 1).

    2. In der Klageantwort vom 22. September 2015 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin (act. G 11). Mit der Klageantwort hat sie eine Liste der Tätigkeitsbereiche nach dem

      Umsatz des Jahres 2014 (act. G 11.2) und eine Liste der Mitarbeitenden in leitender Stellung und im Bereich Administration für die Jahre 2003 bis 2015 (act. G 11.3) eingereicht.

    3. In der Replik vom 8. Februar 2016 hält die Klägerin an den Rechtsbegehren der Klage fest und erweitert diese um die Beiträge für das Jahr 2015, die zwischenzeitlich fällig geworden seien. Sollte die Beklagte die Lohnbescheinigungen und AHV- Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2003 bis 2015 nicht edieren, so werde beantragt, dass das Gericht diese Dokumente direkt bei der zuständigen kantonalen Ausgleichs-kasse einhole (act. G 19). Mit der Replik hat die Klägerin die FAR- Lohnsummen-meldungen und Lohnbescheinigungen der Beklagten für die Jahre 2004 bis 2014 eingereicht (act. G 19.1 ff.).

    4. Die Beklagte orientierte das Gericht mit der Eingabe vom 7. Juli 2016 (act. G 27), dass in Bezug auf die Frage des Umfangs des betrieblichen Geltungsbereichs des GAV FAR zwei Entscheide ergangen seien, die für das vorliegende Verfahren relevant seien (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Mai 2016 im Verfahren 735 14

      366 / 124 betreffend Transportbetriebe, act. G 27.2; Bundesratsbeschluss vom 14. Juni 2016 betreffend die Verlängerung der Allgemeinverbindlichkeit für den GAV FAR, act. G 27.3). In der Duplik vom 12. September 2016 hält die Beklagte unverändert an den gestellten Anträgen fest und ersucht zusätzlich um Sistierung des Klageverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Mai 2016 erhobene Beschwerde. Die Erwägungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft seien auch auf den vorliegend zu beurteilenden echten Mischbetrieb mit einem selbstständigen Betriebsteil Transport anwendbar (act. G 29).

    5. Die Klägerin ersuchte am 24. Oktober 2016 um Abweisung des

      Sistierungsgesuchs (act. G 33).

    6. Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts teilte den Parteien mit, dass das

Verfahren nicht sistiert werde (act. G 34).

Erwägungen

1.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte, ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinn von Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210; ursprünglich Art. 89bis ZGB; in BGE 139 III 165 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils vom 15. April 2013, 9C_975/2012 / 9C_976/2012 mit Hinweisen). Die Rechtspflegebestimmung von Art. 73 des Bundes- gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) gelten daher für die Klägerin (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch den Hinweis auf Art. 73 BVG in der in BGE 139 III 165 nicht publizierten E. 2.1 des Urteils vom 15. April 2013, 9C_975/2012 / 9C_976/2012). Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat, ist das Versicherungsgericht sowohl örtlich (Art. 73 Abs. 3 BVG) als auch sachlich für die Klage zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).

2.

Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen sind die von der Klägerin geltend gemachten Beitragsforderungen. Neue Rechtsbegehren sind zulässig (Art. 66 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 VRP) und das Versicherungsgericht entscheidet, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 66 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 VRP), weshalb die mit der Replik erfolgte Ausdehnung der Klageanträge im vorliegenden Verfahren zulässig ist. Der Klägerin schadet auch nicht, dass die Rechtsbegehren grösstenteils nicht beziffert worden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, B 120/06, E. 3.2 am Schluss), da sie trotzdem hinreichend bestimmbar sind.

    1. Die Beklagte bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Ausführung von Tiefbauten und die Übernahme von Sachtransporten (act. G 1.5). Sie ist nicht Mitglied des SBV (act. G 1.9). Sie untersteht jedoch unbestrittenermassen zumindest mit dem Betriebsteil Tiefbau dem AVE GAV FAR. Der Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003

      über die AVE GAV FAR (BBl 2003 4039) wurde durch Beschlüsse vom 8. August und

      26. Oktober 2006, 1. November 2007, 6. Dezember 2012, 10. November 2015 und 14.

      Juni 2016 verlängert bzw. angepasst (BBl 2006 6751, 8865; 2007 7881; 2012 9763;

      2015 8307; 2016 5033; siehe BGE 142 III 760 E. 2.1). Massgebend für die Auslegung des GAV FAR ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips (BGE 142 III 765 E. 4.4.2). Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung. Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für eine besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt jedoch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zu. Wenn der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion erfüllen soll, muss es für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm unterstehen oder nicht. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmenden gesichert, die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes ausgeschlossen und soll dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden (BGE 141 V 664 E. 4.4 mit Hinweisen).

    2. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt ein Gesamtarbeitsvertrag für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angehören (sogenannte unechte Mischbetriebe), oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, die eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbstständigkeit aufweisen (sogenannte echte Mischbetriebe). In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbstständigen Betriebsteil - und nicht dem Unternehmen als wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe - das Gepräge gibt (BGE 141 V 665 E. 4.5.2.1 mit Hinweis).

    3. Von einem selbstständigen Betrieb oder einem selbstständigen Betriebsteil

innerhalb eines Mischunternehmens kann nur gesprochen werden, wenn dieser eine

eigene organisatorische Einheit bildet. Das setzt voraus, dass die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der übrigen Tätigkeiten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbracht werden. Im Interesse der Rechtssicherheit ist zudem zu fordern, dass der Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten oder Dienstleistungen insofern auch nach aussen als entsprechender Anbieter gegenüber den Kunden in Erscheinung tritt. Demgegenüber bedarf der Betriebsteil keiner eigenen Verwaltung oder gar einer separaten Rechnungsführung, um als solcher gelten zu können. Die Allgemeinverbindlicherklärung will einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen schaffen und damit verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen Wettbewerbsvorteil erlangen kann, der als unlauter gilt. Zum selben Wirtschaftszweig gehören Betriebe, die zueinander insofern in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten. Der Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung, unlautere Wettbewerbsvorteile zu verhindern, kann nur erreicht werden, wenn die Regeln des entsprechenden GAV grundsätzlich von sämtlichen Anbietern auf einem bestimmten Markt eingehalten werden müssen. Sobald ein Betrieb in nicht offensichtlich untergeordnetem Umfang in einem Markt auftritt, für den ein allgemeinverbindlich erklärter GAV gilt, kommen die allgemeinen Grundsätze für die Unterstellung (vgl. vorstehende E. 2.2) zur Anwendung (BGE 141 V 665 E.

4.5.2.2 mit Hinweisen).

2.4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR gelten für die Arbeitgeber bzw. Betriebe, Betriebsteile und selbstständigen Akkordanten insbesondere der Bereiche Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) sowie Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe (Art. 2 Abs. 4 lit. a und b AVE GAV FAR; sowohl in der ursprünglichen Fassung als auch in den jüngsten Versionen). Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem betrieblichen Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 GAV FAR. Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist somit die Branche, der ein Betrieb zuzuordnen ist. Dafür ausschlaggebend sind die Tätigkeiten, die ihm das Gepräge geben, nicht hingegen der Handelsregistereintrag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt bzw. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (BGE 142 III 760 E. 2.2).

3.

Gemäss den von der Klägerin anerkannten Angaben der Beklagten beinhaltet deren Unternehmen verschiedene Betriebsteile: einen Betriebsteil „Tiefbau“ („ausführen allgemeiner Tief- und Strassenbau“); einen Betriebsteil „Transport“ („Transport von Kies, Aushub, Beton, Asphalt, Allgm. Baumaterial und Bauabfälle“) und einen Betriebsteil „Bauschuttsortierwerk und Recycling“ („Aufbereitung und Recycling von Bauabfällen“). Die Mitarbeitenden könnten den einzelnen Betriebsteilen klar zugeordnet werden. Sämtliche Betriebsteile würden nach aussen gegenüber den Kunden als eigenständige Anbieter in Erscheinung treten (act. G 1.10/1 ff.; vgl. act. G 1 Rz 12). Vor diesem Hintergrund ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (act. G 1, Rz 37, und act. G 11, B.II.2b), dass das Unternehmen der Beklagten ein sogenannter echter Mischbetrieb ist bzw. dass es aus drei selbstständigen Betriebsteilen besteht („Tiefbau“, „Transport“ und „Bauschuttsortierwerk und Recycling“). Die Beklagte anerkennt, dass der Betriebsteil „Tiefbau“ vollumfänglich der Beitragspflicht unterliegt. Sie hat die entsprechenden Beitragsforderungen jeweils bezahlt. Dieser Betriebsteil bildet denn auch nicht Gegenstand der vorliegenden Klage (act. G 1, Rz 38; act. G 11, B.II.2b.aa).

4.

Der Betriebsteil „Bauschuttsortierwerk und Recycling“ ist nach der von der Klägerin anerkannten (act. G 1, Rz 46 ff.) Darstellung der Beklagten wiederum in drei selbstständige, voneinander abgrenzbare Teilbereiche („echte Unterbetriebsteile“) gegliedert: „Bauschutt-Recycling in stationären/fixen Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle“, „sonstiges Bauschuttrecycling“ und „Abfallrecycling (Papier, Karton, Glas, Grüngut, Metall, Holz etc.)“ (act. G 1.11). Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Unterbetriebsteil „Abfallrecycling“ nicht von der Beitragspflicht erfasst wird (act. G 1, Rz 47, und act. G 11, B.II.2b.bb).

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. b des BRB AVE GAV FAR vom 5. Juni 2003 gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen u.a. für Deponie- und Recyclingbetriebe des Bauhauptgewerbes (act. G 1.4/1). Dies galt bis zum BRB AVE GAV FAR vom 6. Dezember 2012. Dessen Art. 2 Abs. 4 lit. b in der im vorliegenden Verfahren massgebenden Fassung sieht die Geltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen vor für „Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe;

      ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal“ (act. G 1.4/5). In der Klageantwort vom 22. September 2015 bestreitet die Beklagte eine Beitragspflicht für die Bereiche „Bauschutt-Recycling in stationären/fixen Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle“ und „sonstiges Bauschuttrecycling“ (act. G 11, B.II.2b.bb).

    2. Die Klägerin weist angesichts des diesbezüglich eindeutigen Art. 2 Abs. 4 lit. b des BRB AVE GAV FAR in der bis Ende 2012 geltenden Fassung zu Recht darauf hin, dass die Bereiche „Bauschutt-Recycling in stationären/fixen Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle“ und „sonstiges Bauschuttrecycling“ in für die Beklagte erkennbarer Weise bis Ende 2012 unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR fielen. Der Beginn der Beitragspflicht für die unter den persönlichen Anwendungsbereich fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (siehe hierzu Art. 2 Abs. 5 des BRB AVE GAV FAR) ist von Gesetzes wegen - bei der Allgemeinverbindlicherklärung handelt es sich um eine normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter (Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2017, 9C_132/2017, E. 5.3 mit Hinweisen) - der 1. Juli 2003 (siehe Art. 5 des BRB AVE GAV FAR vom 5. Juni 2003, act. G 1.4/1). Daran vermag der im Entscheid der Geschäftsstelle Stiftung FAR ohne nachvollziehbare Begründung angegebene Beginn der Beitragspflicht per 1. Juli 2011 nichts zu ändern (act. G 1.17).

    3. Für den Bereich „Bauschutt-Recycling in stationären/fixen Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle“ ist allerdings zu beachten, dass dieser Bereich seit dem am

      1. Januar 2013 geänderten Art. 2 Abs. 4 lit. b des BRB AVE GAV FAR ([…]; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal“) nicht mehr unter die Beitragspflicht fällt. Dies gilt vorliegend unabhängig einer allfälligen Kündigung. Denn die Beklagte ist nicht Mitglied einer Vertragspartei des GAV FAR und konnte dessen Inhalt auch nicht mitbestimmen. Ein Wille hinsichtlich der Weitergeltung des GAV FAR über dessen Beendigung hinaus kann ihr deshalb nicht unterstellt werden. Von Bedeutung ist ausserdem, dass die Beklagte nicht freiwillig, sondern allein kraft Rechtsetzung dem GAV FAR unterstellt wurde (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2017, 9C_132/2017, E. 5.3 mit Hinweisen). Die am 1. Juli 2003 für die unter den persönlichen Anwendungsbereich fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (siehe hierzu Art. 2

      Abs. 5 des BRB AVE GAV FAR) begonnene Beitragspflicht (siehe vorstehende E. 3.1.2) für den Bereich „Bauschutt-Recycling in stationären/fixen Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle“ endete daher am 31. Dezember 2012.

    4. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Beitragsforderungen für die Bereiche „Bauschutt-Recycling in stationären/fixen Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle“ und „sonstiges Bauschuttrecycling“ verjährt sind.

      1. Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren. Art. 129-142 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 5 ZGB). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist (Art. 132 Abs. 1 OR). Gemäss dem mit BRB AVE GAV FAR vom 5. Juni 2003 allgemeinverbindlich erklärten Art. 9 Abs. 2 GAV FAR hat der Arbeitgeber vierteljährlich Akontozahlungen für die Beiträge abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende. Seit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision auf Anfang 2005 besteht zudem eine gesetzliche Fälligkeitsregel für Beitragsforderungen. Danach überweist der Arbeitgeber die beiderseitigen Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 14 ZGB; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

      2. Die Beklagte hat am 15. Dezember 2014 bezüglich sämtlicher umstrittener Beitragsforderungen seit 1. Juli 2003, jeweils nebst Zinsen, auf die Einrede der Verjährung bis am 31. Dezember 2015 verzichtet, soweit diese nicht bereits eingetreten war. Deshalb und da später am 24. Februar 2015 eine verjährungsunterbrechende Klage (Art. 135 Ziff. 2 OR) erhoben wurde, fällt eine Verjährung von Beitragsforderungen nur in Betracht, wenn sie spätestens fünf Jahre vor Abgabe der Verjährungsverzichtseinrede, mithin am 15. Dezember 2009 fällig wurden.

      3. Grundsätzlich kann auch eine dem Gläubiger unbekannte Forderung fällig werden. In Abweichung von dieser Regel erfolgt bei qualifizierter Meldepflichtverletzung im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung des Schuldners ein Aufschub der Fälligkeit der einzelnen periodischen Beitragsforderung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Beitragsgläubigerin davon anrechenbare Kenntnis erlangt. Von einer solchen grobfahrlässigen Verletzung der sich unmittelbar aus einem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR ist etwa dann auszugehen, wenn sich ein dem GAV FAR unterstellter Arbeitgeber nicht selber bei der Stiftung FAR anmeldet. Unter diesen Umständen beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist erst mit der (zumut- bzw. anrechenbaren) Kenntnis der Stiftung von ihrer Beitragsforderung gegenüber dem betroffenen Arbeitgeber zu laufen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

      4. Die Beklagte hat unbestrittenermassen ihr Unternehmen bei der Klägerin angemeldet und zumindest für einen Teil des Betriebs Beiträge geleistet (siehe die von der Klägerin eingereichten Lohnsummenmeldungen der Jahre 2004 bis 2014 in act. G

19.1 ff.). Nach der Rechtsprechung ist für die Frage nach der Verjährung nicht ausschlaggebend, ob die Angaben der Beklagten unrichtig waren. Wesentlich ist, wann die Klägerin eine mögliche Unrichtigkeit der Angaben bzw. die Beitragspflicht betreffend die nicht abgerechneten Betriebsteile hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 4.4.1), was sich ohne weitere Sachverhaltsabklärung - insbesondere ohne Edition der von der Klägerin beantragten Unterlagen (act. G 19, Rz 21) - beantworten lässt.

      1. Wohl ist die Arbeitgeberin aufgrund des allgemeinverbindlichen Vertrags mit Gesetzescharakter insbesondere zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Klägerin verpflichtet. Gemäss Art. 23 Abs. 1-3 BRB AVE GAV FAR obliegt indessen der Stiftung FAR der Vollzug des BRB AVE GAV FAR, weshalb sie insbesondere berechtigt ist, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen oder durchführen zu lassen (Art. 23 Abs. 1 und 2 BRB AVE GAV FAR; siehe Beilage zum BRB AVE GAV FAR). Den Kontrollinstanzen stehen zur Durchsetzung der Bestimmungen des BRB AVE GAV FAR zudem folgende Berechtigungen zu: Betriebskontrollen im Geltungsbereich des vorliegenden GAV, Lohnbuchkontrollen,

        Kontrolle der einzelnen Arbeitsverträge (Art. 23 Abs. 3 BRB AVE GAV FAR). In diesem Sinn trifft die Stiftung FAR eine "Abklärungspflicht" und die betroffenen Arbeitgeber eine "Mitwirkungspflicht".

      2. Vorliegend ist von der Klägerin weder dargetan worden noch ist erkennbar, dass sich die Beklagte in einer Art verhalten hätte, die als rechtsmissbräuchlich im Sinn einer qualifizierten Meldepflichtverletzung zu qualifizieren wäre. Es ist des Weiteren auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin in Bezug auf die Zeit seit 2003 zusätzliche Informationen (vergeblich) eingefordert oder Kontrollen - woraus sich zudem die Höhe von Beitragsforderungen hätte eruieren lassen - durchgeführt oder auch nur in Betracht gezogen haben soll. Demnach besteht kein Grund, die Fälligkeit der Beitragsforderungen über den 15. Dezember 2009 (siehe hierzu vorstehende E. 4.4.2) hinaus aufzuschieben. Sämtliche vor dem 15. Dezember 2009 fällig gewordene Beitragsforderungen sind demnach verjährt.

    1. Die Beklagte ist zu verpflichten der Klägerin nach dem Gesagten seit dem 15.

      Dezember 2009 fällig gewordene, noch offene Beiträge für den echten Unterbetriebsteil

      „sonstiges Bauschuttrecycling“ für den bis 31. Dezember 2015 eingeklagten Zeitraum

      (act. G 19, Ziff. 2 der Anträge) zu bezahlen. Für den echten Unterbetriebsteil

      „Bauschutt-Recycling in stationären/fixen Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle“ ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin seit dem 15. Dezember 2009 fällig gewordene, noch offen Beiträge bis zum Ende der Beitragspflicht am 31. Dezember 2012 zu bezahlen.

    2. Gemäss Art. 9 Abs. 3 BRB AVE GAV FAR stellt die Stiftung einen Verzugszins von 5% ab Fälligkeit in Rechnung. Der Arbeitgeber hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende (Art. 9 Abs. 2 BRB AVE GAV FAR). Entgegen der Sichtweise der Beklagten (act. G 11, B.II.4, ad Rz 61) ist für den Beginn der Verzugszinsen allein die Fälligkeit der Forderung massgebend, was sich aus der diesbezüglich eindeutigen Bestimmung von Art. 9 Abs. 3 BRB AVE GAV FAR ergibt. Die Fälligkeit nach Art. 9 Abs. 2 BRB AVE GAV FAR setzt keine Mahnung voraus. Die Erwähnung der Mahnung in Art. 9 Abs. 3 BRB AVE GAV FAR bezieht sich sowohl grammatikalisch als auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung ausschliesslich auf die Aufwandgebühr von Fr.

50.--. Deshalb richtet sich der Beginn der Fälligkeit allein nach dem objektiven Gesichtspunkt der in Art. 9 Abs. 2 BRB AVE GAV FAR definierten Fälligkeit. Sie ist unabhängig von einer Mahnung und von der subjektiven Erkennbarkeit der Beitragspflicht durch die Beitragspflichtigen.

5.

Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Bereich Transport unter den betrieblichen Geltungs- bereich des BRB AVE GAV FAR fällt. Es handelt sich hierbei unbestrittenermassen um einen echten Mischbetriebsteil (siehe vorstehende E. 3; vgl. auch act. G 33, Rz 2), der gemäss Angaben der Beklagten folgende Tätigkeiten beinhaltet: Transport von Kies, Aushub, Beton, Asphalt, allgemeinem Baumaterial und Bauabfällen (act. G 1.10/1). Die Chauffeure seien keinem Betriebsteil zugeordnet. Sie würden nur als Chauffeure tätig sein und keine anderen Tätigkeiten übernehmen (act. G 1.13). Der Betriebsteil Transport erbringt mehr als 50% seiner Leistungen für Dritte (act. G 29, B. Rz 7). In den einzelnen Unterbereichen fallen gemäss Angaben der Beklagten vom 22. Mai 2013 folgende Arbeitsstunden, Stellenprozente und Umsätze an (act. G 1.11):

Tätigkeiten Arbeitsstunden Stellenprozente Umsatz

(in Fr.)

Transport und Muldenservice von Frischbeton, Aushub, Abbruch, Rückbau, von Bauschutt, von Natursteinen aus Steinbruch, Transport und Muldenservice von Material aus Bauschutt-Recycling in mobilen Recyclinganlagen auf der Baustelle (wie

z.B. das bei diesem Recycling gewonnene Sand und Kies) 12600 600 1.8 Mio.

Transport und Muldenservice von Material aus Bauschutt-Recycling in stationären/

fixen Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle

4200 200 0.8 Mio.

Transport und Muldenservice von Sand und Kies aus natürlichem Abbau, industriell hergestellte Baustoffe aller Art und Bauelemente (z.B. Armierungseisen, Zement, Rohrleitungen, Isolationsmaterialien, Metallelemente, Betonelemente), Gerüstmaterial,

Gleismaterial, Gütertransporte (z.B. Baumaschinen, Fahrzeuge, Treibstoff, Mobilien),

Transport für Forstwirtschaft 4200 200 0.8 Mio.

Aufgrund einer neuerlichen Ermittlung ausgehend von den Umsätzen des Jahres 2014 legte die Beklagte mit der Klageantwort folgende Detailliste bezogen auf Transport- leistungen ins Recht (act. G 11, B.II.2b.cc; act. G 11.2), deren Richtigkeit von der Klägerin bestritten wird (act. G 19, Rz 28):

Tätigkeiten Umsatz (in Fr.)

Transport und Muldenservice in mobile Recyclinganlagen 2‘107‘225.29

Transport und Muldenservice in stationäre Recyclinganlagen 62‘086.36

Transport und Muldenservice von Sand und Kies 428‘297.80

Transport und Muldenservice von Material aus Kundeneigentum 2‘930‘446.56

    1. In BGE 142 III 758 hatte das Bundesgericht den Fall eines reinen Transport- unternehmens zu beurteilen, das Transportdienstleistungen für das Bauhauptgewerbe erbringt (BGE 142 III 760 E. 3.1). Es wies darauf hin, dass das Transportgewerbe eine eigenständige Branche sei. Damit sei offensichtlich, dass ein reines Transportunternehmen, das seine Leistungen autonom dem Endabnehmer anbiete, in einem anderen Wirtschaftszweig als der Anbieter der Grundleistung tätig sei. Dass in einer solchen Konstellation unternehmensübergreifende Tarifeinheit bestehen soll, sei sachlich nicht gerechtfertigt (BGE 142 III 763 E. 4.3.2). Das Bundesgericht gelangte mit in allen Teilen überzeugender Begründung zum Schluss, dass Chauffeure nur als Spezialisten in den Geltungsbereich des GAV FAR miteinbezogen werden, soweit sie in einem Betrieb bzw. Betriebsteil tätig sind, der hauptsächlich Bauleistungen im klar und abschliessend umrissenen Sinn von Art. 2 Abs. 1 GAV FAR erbringt (BGE 142 III 766 E. 4.4.4).

    2. Es besteht kein Anlass, weshalb die Rechtsaufassung des Bundesgerichts, die ausdrücklich auch Bezug auf (echte) Betriebsteile nimmt (BGE 142 III 766 E. 4.4.4), auf den vorliegend zu beurteilenden echten Mischbetriebsteil Transport keine Anwendung erfahren soll. Die Auffassung der Klägerin, dass die Transportleistungen reiner Transportbetriebsteile echter Mischbetriebe „stets mit anderen bauhauptgewerblichen Leistungen angeboten“ würden (act. G 33, Rz 2), ist zumindest in dieser Absolutheit und mit Bezug auf die Identität der Leistungserbringer weder dargetan noch nachvollziehbar. Es ist denn auch nicht erkennbar, dass die Erbringung einer Transportleistung durch die Beklagte an die Bedingung geknüpft wäre, dass von ihr auch allenfalls zugrundeliegende bauhauptgewerbliche Leistungen in Anspruch genommen werden müssten. Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Argumentation bereits entkräftet, worauf verwiesen wird (BGE 142 III 763 f. E. 4.3.3).

    3. Das Bundesgericht hat des Weiteren ausgeführt, dass nicht bloss keine unternehmensübergreifende Tarifeinheit bestehe, sondern die Tarifeinheit auch innerhalb eines echten Mischbetriebs mit eigenständigen Betriebsteilen - wie es das Unternehmen der Klägerin darstellt - durchbrochen wird (BGE 142 III 763 E. 4.3.2 am Schluss mit Hinweis auf Art. 2bis Abs. 5 und 6 des Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe [LMV]). Andernfalls hätten Unternehmen, die nebst einem selbstständigen Betriebsteil Transport auch Tätigkeiten anbieten, die unter den BRB AVE GAV FAR fallen, gegenüber reinen Transportunternehmen, die etwa ausschliesslich bauhauptbezogene Transportleistungen erbringen, einen erheblichen, nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsnachteil. Die von der Klägerin vertretene Sichtweise ist ferner auch nicht mit dem Gedanken der Tarifautonomie zu vereinbaren. Darnach sollen die Sozialpartner in ihren Branchen - wie die hier zu beurteilende selbstständige Transportbranche (siehe hierzu BGE 142 III 763 E. 4.3.2 f.) - selbstverantwortlich und autonom ihre Arbeitsbedingungen festlegen können (siehe hierzu JÜRG BRÜHWILER, Unterstellung von Aussenseiter-Mischbetrieben unter allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge, ARV 2016, S. 79). Auch vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, einen echten Mischbetriebsteil, der in der Transportbranche tätig ist, anders als reine Transportbetriebe zu behandeln. Ausserdem ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass die selbstständige Organisation des Mischbetriebsteils Transport vorliegend zum

      Zweck der Umgehung von gesamtarbeits-vertraglichen Verpflichtungen vorgenommen wurde (vgl. BGE 142 III 764 E. 4.3.3 am Schluss).

    4. Schliesslich soll der GAV FAR laut dessen Präambel der körperlichen Belastung der Arbeitnehmenden im Bauhauptgewerbe Rechnung tragen. Dass Chauffeure, die - wie unbestrittenermassen die vorliegend zu beurteilenden, bei der Beklagten angestellten Chauffeure - ausschliesslich im Transportbereich tätig sind, grundsätzlich der gleichen gesundheitlichen Beanspruchung wie das Baustellenpersonal ausgesetzt sind, ist weder erkennbar noch geltend gemacht worden (vgl. BGE 142 III 766 E. 4.4.3.3).

    5. Im Licht dieser Verhältnisse fällt der echte Mischbetriebsteil Transport nicht unter

die Beitragspflicht gemäss BRB AVE GAV FAR.

6.

    1. In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte gegenüber der Klägerin im Sinn der Erwägungen zu verpflichten, für unter den personellen Anwendungsbereich des BRB AVE GAV FAR fallende Mitarbeitende seit dem 15. Dezember 2009 fällig gewordene, noch offene Beiträge für den echten Unterbetriebsteil „sonstiges Bauschuttrecycling“ bis 31. Dezember 2015 und für den echten Unterbetriebsteil

      „Bauschutt-Recycling in stationären/fixen Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle“ seit dem 15. Dezember 2009 fällig gewordene, noch offene Beiträge bis zum Ende der Beitragspflicht am 31. Dezember 2012 zu bezahlen; jeweils einschliesslich eines Verzugszinses von 5%. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Der Entscheid des kantonalen Berufsvorsorgegerichts, mit welchem ein Leistungsanspruch entsprechend dem Klagebegehren der versicherten Person lediglich dem Grundsatz nach festgestellt, nicht aber betraglich ermittelt wird, ist bundesrechtskonform (BGE 129 V 450). Nichts anderes kann für Beitragsstreitigkeiten gelten.

    2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).

    3. Die Klägerin hat als Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit - wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323).

    4. Da die Anträge der Klägerin betreffend den Transportbereich vollständig und bezüglich des Recyclingbereichs teilweise abzuweisen sind, rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen der Beklagten von zwei Dritteln auszugehen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Gemäss der Praxis des Versicherungsgerichts ist für durchschnittlich aufwändige Verfahren in der beruflichen Vorsorge von einer Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 18. Oktober 2012, BV 2011/6, E. 3). Zwar bildete die betragliche Bestimmung der Beitragsstreitigkeit noch nicht Gegenstand der Bemühungen des Rechtsvertreters der Beklagten. Dennoch erweisen sich dessen notwendige Bemühungen als überdurchschnittlich, da die Beitragspflicht verschiedener echter Mischbetriebsteile und echter Unterbetriebsteile gesondert zu beurteilen waren. Insgesamt erscheint daher für ein vollständiges Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 6‘000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Angepasst an das teilweise Obsiegen von zwei Dritteln ist die Klägerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu verpflichten.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte gegenüber der Klägerin für unter den personellen Anwendungsbereich des BRB AVE GAV FAR fallende Mitarbeitende im Sinn der Erwägungen verpflichtet, seit dem 15. Dezember 2009 fällig gewordene, noch offene Beiträge für den Unterbetriebsteil „sonstiges Bauschuttrecycling“ bis 31. Dezember 2015 und für den Unterbetriebsteil „Bauschutt-Recycling in stationären/fixen Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle“ seit dem 15. Dezember 2009 fällig

gewordene, noch offene Beiträge bis 31. Dezember 2012 zu bezahlen, jeweils einschliesslich eines Verzugszinses von 5%. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Fr. 4‘000.-- zu entschädigen (einschliesslich

Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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