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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2019/268)

Zusammenfassung des Urteils B 2019/268: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass X. und seine Familie, darunter seine slowakische Ehefrau und die beiden Kinder, ihre Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz verloren haben. Dies geschah aufgrund des Verdachts einer Scheinehe zwischen X. und seiner Frau. Nachdem das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen den Rekurs abgelehnt hatte, reichten X. und seine Familie Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an das Verwaltungsgericht zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Staat auferlegt, und den Beschwerdeführern wurde eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2019/268

Kanton:SG
Fallnummer:B 2019/268
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2019/268 vom 17.12.2019 (SG)
Datum:17.12.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Verlegung der Kosten in den kantonalen Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht, Art. 95 Abs. 1 und 3, Art. 98 Abs. 1 und 2, Art. 98bis VRP (Verwaltungsgericht, B 2019/268).
Schlagwörter: Verwaltungsgericht; Kinder; Migrationsamt; Rekurs; Entscheid; Vorinstanz; Schweiz; Aufenthalts; Staat; Gallen; Aufenthaltsbewilligung; Verfahren; Bundesgericht; Erwägung; Kanton; Beschwerdeführern; Sachverhalt; Rekursverfahren; Beschwerdeverfahren; Sicherheits; Justizdepartement; Kantons; Ehefrau; Ehepartner; Kindern; Verfügung; VerwGE; Entschädigung; Sachverhalts; Verwaltungsrichter
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2019/268

Entscheid vom 17. Dezember 2019

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck

Verfahrensbeteiligte

X. ,

  1. ,

  2. ,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Virginia Demuro, Raggenbass

Rechtsanwälte, Rheinstrasse 8, 8280 Kreuzlingen,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Bundesgerichtsurteil vom 14. November 2019 betr. Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (Rückweisung B 2019/46)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.

A.a.

X. wurde 1975 geboren und ist (nord)mazedonischer Staatsangehöriger. Er hielt sich bereits im Jahr 1994 zu Erwerbszwecken illegal in der Schweiz auf und wurde in der Folge denn auch bereits ausgeschafft. Am 5. November 2013 heiratete X. die slowakische Staatsangehörige Y. , geboren 1987, in Mazedonien. Die Ehefrau reiste am 1. Oktober 2014 in die Schweiz ein, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 19. April 2020. X. reiste am 29. Juni 2015 als Tourist in die Schweiz ein und erhielt am 13. Juli 2015 im Rahmen des Familiennachzuges seiner Ehegattin eine bis am 12. Juli 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung. Aus einer früheren Beziehung hat X. zwei Kinder, eine Tochter namens B. (geboren 2002) und einen Sohn C. (geboren 2004). Die beiden Kinder reisten am 25. Mai 2016 als Touristen zu ihrem Vater in die Schweiz ein und erhielten am 22. Juli 2016 im Rahmen des Familiennachzuges zum Vater eine Aufenthaltsbewilligung.

A.b.

Die Ehegatten X./Y. wohnen in W. . X. arbeitet seit dem 1. September 2015 bei der K. GmbH in Z. als Plattenleger. Im Verlaufe der Abklärungen betreffend das Familiennachzugsgesuch für die beiden Kinder wurde bekannt, dass die Ehefrau seit dem 1. Mai 2016 einer Erwerbstätigkeit in einem 50% Pensum im Wallis nachging. Sie arbeitete bei ihrer Schwester im Restaurant E. in U. und fuhr eigenen Angaben zufolge wegen der grossen Entfernung und der unregelmässigen Arbeitstage in der Freizeit nach W. zurück. Aufgrund dieser Erkenntnisse bat das Migrationsamt die örtlich zuständige Polizeistation um diskrete Umfeldabklärungen, da der Verdacht auf eine Scheinehe bestehe. Im Bericht vom 2. März 2017 hielt die Polizei fest, dass der

Briefkasten und die Türglocke mit dem Namen der beiden Ehepartner angeschrieben seien. Bei den Kontrollen seien jedoch keine Personen angetroffen worden. In der Folge wurden die beiden Ehepartner am 25. Juli 2017 je voneinander getrennt polizeilich befragt. Bei verschiedenen Fragen gaben die Ehepartner voneinander abweichende Antworten (namentlich betreffend die Umstände des Kennenlernens, die Trauung, die Beziehung zu den Kindern, Namen der Schwiegereltern, Konfession etc.).

A.c.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von X. und den beiden Kindern und wies alle drei an, die Schweiz innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es müsse davon ausgegangen werden, dass X. und Y. eine Scheinehe eingegangen seien. Damit sei ein Widerrufsgrund gegeben. Eine Rückkehr ins Heimatland sei X. und seinen Kindern zumutbar, zumal er sich erst seit Juni 2015 (bzw. die Kinder seit 25. Mai 2016) in der Schweiz aufhalten würden. Gegen die abschlägige Verfügung rekurrierten X. und die beiden Kinder. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 11. Februar 2019 ab. Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde am 23. Mai 2019 ebenfalls ab.

B.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019 reichten X. und seine Kinder (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Urteil 2C_613/2019 vom 14. November 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. In Erwägung 3.6.9 und 3.6.10 hielt es fest, dass der Beschwerdeführer Zeugenbefragungen der Nachbarn, von Personen aus dem näheren Umfeld sowie eine erneute Befragung der Ehefrau beantragt habe. Dem Beschwerdeführer obliege die Substanziierungslast, ob trotz des unbestrittenen Aufenthalts der Ehegattin im Wallis eine eheliche Gemeinschaft geführt worden sei bzw. ob trotz räumlicher Entfernung ein Ehewille vorgelegen habe. Deshalb habe die Vorinstanz die von ihm zur Klärung dieser Beweisfrage angebotenen sachdienlichen Beweismittel nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ablehnen dürfen. Die antizipierte Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz stelle daher eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1.

Praxisgemäss weist das Verwaltungsgericht die Angelegenheit in Fällen wie dem vorliegenden an das Migrationsamt zurück, wenn nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid umfangreiche zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen sind (vgl. VerwGE B 2018/79 vom 18. Mai 2018, B 2013/115 vom 12. Juni 2013 je E. 1 mit Hinweis auf Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1029 mit Hinweisen, siehe auch VerwGE B 2015/17 vom 28. April 2015

E. 2.1 und VerwGE B 2014/32 vom 11. März 2014 E. 1). Dies ist vorliegend bspw. bereits aufgrund der vom Bundesgericht als geboten erachteten diversen Zeugenbefragungen wie auch der weiteren von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge der Fall, weshalb es sich rechtfertigt, die Angelegenheit gestützt auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) analog (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1034) direkt an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen zurückzuweisen. Dieses wird den Sachverhalt im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen im 2C_613/2019 vom 14. November 2019 (dort Erw. 3.6.9 und 3.6.10) weiter zu ermitteln und anschliessend über die Angelegenheit neu zu befinden haben.

2.

Bei dieser Sachlage sind die Kosten der Verfahren vor den kantonalen Instanzen neu zu verlegen.

Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2'000), dem Sicherheits- und Justizdepartement (Vorinstanz, CHF 1'000) und dem Migrationsamt (CHF 460) dem Staat aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Den Beschwerdeführern sind die im Beschwerde- und Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 2'000 und CHF 1'000 zurückzuerstatten.

Die Beschwerdeführer haben sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zulasten des Staates (Vorinstanz, vgl. Art. 98 Abs. 1 und 2 VRP sowie Art. 98bis VRP). Ihre Rechtsvertreterin hat in beiden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. Art. 30 lit. b Ziff. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, sowie Art. 6 und 19 der Honorarordnung, sGS 963.75, HonO). Eine

Entschädigung von CHF 1'500 für das Rekursverfahren und CHF 2'500 für das Beschwerdeverfahren zuzüglich CHF 160 Barauslagen (4% von CHF 4‘000, Art. 28 bis Abs. 1 HonO), insgesamt also CHF 4'160, und 7,7% für das Beschwerdeverfahren (Art. 29 HonO) erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1.

Die Angelegenheit wird im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen 2C_613/2019 vom 14. November 2019 zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

2.

Der Staat trägt die amtlichen Kosten der Verfahren vor den kantonalen Instanzen von insgesamt CHF 3'460. Auf die Erhebung wird verzichtet. Den Beschwerdeführern wird der im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 zurückerstattet. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000 zurückzuerstatten.

3.

Der Staat (Migrationsamt) entschädigt die Beschwerdeführer für das Beschwerde- und Rekursverfahren ausseramtlich mit CHF 4‘160 (inkl. 4% Barauslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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