Zusammenfassung des Urteils B 2019/200, B 2019/201: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in einem Steuerstreitfall entschieden, dass die Übertragung von Beteiligungen zwischen Unternehmen steuerlich zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer hatte gegen die Veranlagung des kantonalen Steueramts Einspruch eingelegt, da er die Transponierung von Beteiligungen an die C. GmbH als steuerfrei ansah. Das Gericht entschied jedoch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Besteuerung erfüllt waren und wies die Beschwerde deshalb ab. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdegegnern auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2019/200, B 2019/201 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 27.02.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Steuerrecht; Art. 33bis Abs. 1 lit. b StG, Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG. Die Besteuerung der Transponierung setzt keine Steuerumgehung voraus. Es ist einzig darauf abzustellen, ob die steuerpflichtige Person trotz der Übertragung auf das weitere Schicksal der übertragenen Beteiligung direkten oder indirekten Einfluss nehmen kann oder nicht. Aufgrund der verobjektivierten Normierung des Transponierungstatbestands besteht kein Raum für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (Verwaltungsgericht, B 2019/200, B 2019/201). |
Schlagwörter: | Aktie; Aktien; Beschwerdegegner; Transponierung; Entscheid; Gesellschaft; Kanton; Prozent; Nennwert; Gallen; Übertragung; Steueramt; Kantons; Bundessteuer; Einkommen; Verwaltungsgericht; Transponierungstatbestand; Voraussetzung; Besteuerung; Recht; Vorinstanz; Gemeindesteuern; Namenaktien; Verfügung; Person; Kaufpreis; Voraussetzungen; Verwaltungsrekurskommission |
Rechtsnorm: | Art. 20a DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler
Verfahrensbeteiligte
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
X.Z. und Y.Z. , Beschwerdegegner,
vertreten durch St. Galler Steuerexperten AG, Bogenstrasse 9, 9000 St. Gallen,
sowie
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2014) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2014)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.
X.Z. und Y.Z. sind verheiratet und wohnen in einer Eigentumswohnung in A. (act. 5/6/I/al). X.Z. war Gründungsaktionär der B. AG; bis September 2014 hatte er zudem Einsitz im Verwaltungsrat der Gesellschaft. Bis Ende 2009 hielt X.Z. 50 von insgesamt 300 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 500 pro Aktie. Im Jahr 2010 veräusserte er insgesamt 15 Namenaktien an die B. AG. Seit 2009 bestand ausserdem ein Aktionärsbindungsvertrag mit Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufrechten. X.Z. ist weiter Gesellschafter und Geschäftsführer der von ihm zusammen mit seinem Sohn im Jahr 2004 gegründeten C. GmbH, an der er bei einem Stammkapital von CHF 30'000 mit einer Stammeinlage über CHF 28'000 beteiligt war. Seit Mitte 2014 hält er 26 von 30 Stammanteilen mit einem Nennwert von je CHF 1'000 (vgl. www.zefix.ch; act. 5/6/I/x).
B.
Mit Abschlussvereinbarung vom 28. Mai 2014 anerkannten die C. GmbH und X.Z. je einzelnen gegenüber der B. AG, dieser CHF 475'000 zu schulden. Sie einigten sich, die Schuld zum einen mittels Verrechnung von Darlehensforderungen in der Höhe von insgesamt CHF 328'000 zu tilgen und zum andern der B. AG 35 Aktien für total CHF 147'000 entschädigungslos zurückzugeben (act. 5/2/4). Gemäss Wertschriftenverzeichnis stellte X.Z. die 35 Namenaktien der C. GmbH per 30. Juni 2014 zur Verfügung (act. 5/6/I/ab). Die Gesellschaft verbuchte die 35 Aktien als Kauf mittels Darlehensgutschrift zugunsten von X.Z. (act. 5/6/I/m S. 6). Im Weiteren wurden die Aktien mit Aktienkaufvertrag vom 18./25. September 2014 durch Darlehensverrechnung zum Preis von CHF 147'000 an die B. AG übertragen
(act. 5/6/I/x).
C.
Das Steueramt veranlagte das Ehepaar Z. mit Verfügungen vom 12. April 2017 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 mit einem im Kanton St. Gallen steuerbaren Einkommen von CHF 194'600 zum Satz von CHF 206'400 und einem im Kanton
St. Gallen steuerbaren Vermögen von CHF 953'000 zum Satz von CHF 1'376'000 (act. 5/6/I/p, q) sowie für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 137'700 zum Satz von CHF 144'100 (act. 5/6/I/t, u). Die Veranlagungsbehörde rechnete insbesondere die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Nennwert der Beteiligung an der B. AG im Betrag von CHF 129'500 als steuerbaren Vermögensertrag auf. Mit Entscheiden vom 2. bzw.
Juli 2018 wies das kantonale Steueramt die von X.Z. und Y.Z. gegen die beiden Veranlagungsverfügungen erhobenen Einsprachen ab (act. 5/6/I/a, f). Dagegen erhob das Ehepaar Z. Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission, welche mit Entscheid vom 29. August 2019 die Rechtsmittel guthiess und die Angelegenheit zu neuer Veranlagung und Ausscheidung im Sinne der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückwies (act. 2).
D.
Das kantonale Steueramt (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 30. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid vom 29. August 2019 sei aufzuheben, und die Einspracheentscheide vom 2./3. Juli 2018 seien zu bestätigen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2019 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Am 4. November 2019 nahmen X.Z. und Y.Z. (Beschwerdegegner) Stellung zum Verfahren und beantragten die
kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die
Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) liess sich mit Eingabe vom
November 2019 ebenfalls vernehmen und beantragte die Gutheissung der Beschwerde zulasten der Beschwerdegegner (act. 8).
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1.
(…)
2.
(…)
3.
3.1.
Steuerbar sind nach Art. 33 Abs. 1 lit. c StG (in der bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art, soweit sie keine Rückzahlung von Grund- Stammkapital sowie von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, darstellen. Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinn dieser Bestimmung gilt auch der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von wenigstens 5 Prozent am Grund- Stammkapital einer Kapitalgesellschaft Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer Einbringer nach der Übertragung zu wenigstens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt (Art. 33bis Abs. 1 lit. b StG; sog. Transponierung). Die kantonalen Bestimmungen entsprechen sowohl der steuerharmonisierten (vgl. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG) als auch der direktsteuerlichen Regelung (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG).
3.2.
Unbestritten und aufgrund der Akten belegt ist, dass die streitbetroffene Beteiligung
von 35 Namenaktien 11.67 Prozent des Aktienkapitals der B. AG entspricht und
demnach die für den Transponierungstatbestand geltende Schwelle von 5 Prozent
überschreitet. Der Beschwerdegegner hält ausserdem 26 der insgesamt
30 Stammanteile der C. GmbH, mithin 86.67 Prozent; er ist folglich nach der Übertragung zu wenigstens 50 Prozent am Kapital beteiligt. Der Kaufpreis der streitbetroffenen Beteiligung (CHF 147'000) übersteigt zudem ihren Nennwert (CHF 17'500) bei Weitem, womit auch diese gesetzliche Voraussetzung unbestrittenermassen erfüllt ist.
4.
Umstritten und somit zu prüfen ist, ob der Transponierungstatbestand bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen strikt angewendet werden muss ob aufgrund der verfolgten und tatsächlich vollzogenen wirtschaftlichen Zwecksetzung ausnahmsweise darauf verzichtet werden kann.
4.1.
Eine Transponierung liegt vor, wenn eine natürliche Person Aktien an eine Gesellschaft verkauft, die sie selbst beherrscht, und der Preis über dem Nennwert der verkauften Aktien liegt. Grund für diese Besteuerung ist, dass gar kein echter Verkauf vorliegt. In wirtschaftlicher Betrachtung liegt eine Umstrukturierung im Vermögen der steuerpflichtigen Person vor, mit der es dieser gelingt, Reserven, deren Ausschüttung steuerbar ist, in eine Kaufpreisforderung, die grundsätzlich steuerfrei bezogen werden kann, umzuwandeln bzw. zu "transponieren". Der Verkauf zu einem Preis über dem Nominalwert erlaubt es dem Verkäufer nämlich, einen Teil der Reserven der "verkauften" Gesellschaft steuerfrei an sich zu ziehen, indem die verkaufte Gesellschaft diese steuerfrei an die Käuferin ausschüttet. Irrelevant ist, in welcher Form der Kaufpreis ausbezahlt wird: Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob der Kaufpreis in bar ausbezahlt wird ob der Verkäufer nur eine Gutschrift erhält
(U. Schenker, 20 Jahre M&A – Aktivitäten aus steuerlicher Sicht, in: R. Tschäni [Hrsg.], Mergers & Acquisitions XX, Zürich 2018, S. 222 ff.). Mit der gesetzlichen Normierung sind die Voraussetzungen der Transponierung verobjektiviert worden. Die Beschränkung der Besteuerung auf Missbräuche wurde namentlich mit dem objektivierten Quoten-Kriterium von 50 Prozent der Aktien der übernehmenden Gesellschaft erreicht, dem in den parlamentarischen Beratungen das Erfordernis von 5 Prozent der Aktien der übertragenden Gesellschaft hinzugefügt wurde. Die
subjektiven Beweggründe, die einen Anteilsinhaber zur Vornahme einer Transponierung veranlassen, sind dementsprechend unerheblich. Eine Transponierung kann deshalb auch dann vorliegen, wenn sich die Voraussetzungen der Transponierung im Rahmen der Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen (z. B. aus einem
Aktionärsbindungsvertrag) ergeben. Massgebend ist, dass bei der Übertragung von Beteiligungsrechten aus dem Privatvermögen ins Geschäftsvermögen ein Wechsel des Besteuerungssystems stattfindet. Sinn und Zweck der Norm ist die steuerliche Erfassung der latenten Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Reserven der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert werden, da diese mit der Veräusserung untergehen (BGer 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2016.00077 vom 31. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen; Reich/Helbing/Duss, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, N 84 zu Art. 20a DBG; vgl. auch Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II, BBl 2005 4733, 4845).
4.2.
Die Beweggründe, weshalb der Beschwerdegegner die Beteiligung an die C. GmbH übertragen hat, spielen keine Rolle. Massgeblich für die steuerrechtliche Beurteilung sind vielmehr die Abläufe, wie sie sich objektiv zugetragen haben. Die Besteuerung der Transponierung setzt denn auch keine Steuerumgehung voraus. Es ist einzig darauf abzustellen, ob der Beschwerdegegner trotz der Übertragung auf das weitere Schicksal der übertragenen Beteiligung direkten indirekten Einfluss nehmen kann nicht (vgl. BGer 2C_133/2015, 2C_134/2015 vom 4. März 2016 E. 5; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 62 ff. zu Art. 20a DBG).
In der Abschlussvereinbarung vom 28. Mai 2014 wurde unter anderem die entschädigungslose Rückgabe von 35 Aktien der B. AG festgehalten. Aufgrund des Umstands, dass Darlehensschulden aufgelöst werden sollten, kann sich die entschädigungslose Rückgabe somit nur auf den Beschwerdegegner beziehen, welcher die Aktien der C. GmbH per 30. Juni 2014 zur Verfügung stellte. Die Zurverfügungstellung erfolgte jedoch nicht gratis, sondern gegen eine Darlehensgutschrift (Gegenkonto 2250; act. 5/6/I/m/S. 6). Die gewählte Abwicklung über die GmbH erfüllte die angestrebten Zwecke des Beschwerdegegners, nämlich sich den Wert der Aktien persönlich gutschreiben zu lassen und anschliessend die Aktien durch die GmbH an die AG zu übertragen. Dass dem Beschwerdegegner auch andere Transaktionsarten zur Übertragung der Aktien offenstanden, ohne den Transponierungstatbestand zu erfüllen (beispielsweise mittels Verbuchung als Gewinnreserve), ist unerheblich. Der Beschwerdegegner hat seine Beteiligung an der B. AG in die von ihm beherrschte C. GmbH eingebracht. Im Gegenzug erwarb er von dieser eine Darlehensgutschrift, welche über dem Nennwert der übertragenen Beteiligung liegt. Der Beschwerdegegner nahm auf das Schicksal der Beteiligung der B. AG insoweit Einfluss, als diese in der Folge von der C. GmbH auf die B. AG
übertragen wurde und dadurch mittels Verrechnung offene Darlehensschulden der C. GmbH getilgt werden konnten. Der Beschwerdegegner hat damit seine Verfügungsmacht nicht – zumindest nicht sofort – preisgegeben, wenn auch allenfalls nur für eine logische Sekunde. Im Gegenteil, er hat durch seine beherrschende Stellung bestimmt, dass die Aktien weiterverkauft werden. Insbesondere sieht der gesetzlich normierte Transponierungstatbestand keine bestimmte Haltefrist innerhalb der von der steuerpflichtigen beherrschten Unternehmung vor, weshalb die Ausführungen des Beschwerdegegners betreffend den zeitlichen Ablauf unerheblich sind. Der Tatbestand wird vielmehr zeitgleich mit dem Zugang der Aktien der AG in die vom Beschwerdegegner gehaltene Unternehmung erfüllt. Der Rechtserwerb und der damit verbundene Einkommenszufluss ergibt sich vorliegend bereits aus der Abschlussvereinbarung vom 28. Mai 2014 und dem Aktienkaufvertrag vom
18./25. September 2014.
4.3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der verobjektivierten Normierung des Transponierungstatbestands kein Raum für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise besteht (vgl. BGer 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.2). Da – wie dargelegt – die Voraussetzungen gemäss Art. 33bis Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG erfüllt sind (vgl. vorstehende E. 3.2), wies der Beschwerdeführer mit Entscheiden vom
2. bzw. 3. Juli 2018 die Einsprachen der Beschwerdegegner gegen die Aufrechnung von CHF 129'500 zu Recht ab. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist vollumfänglich aufzuheben.
5.
(…)
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1.
Die Beschwerdeverfahren B 2019/200 und B 2019/201 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde B 2019/200 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 29. August 2019 aufgehoben, unter Bestätigung des Einspracheentscheids betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 vom 3. Juli 2018.
3.
Die Beschwerde B 2019/201 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 29. August 2019 aufgehoben, unter Bestätigung des Einspracheentscheids betreffend direkte Bundesteuer 2014 vom 2. Juli 2018.
4.
Die Beschwerdegegner bezahlen die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren B 2019/200 und B 2019/201 von insgesamt CHF 3'000, sowie die Kosten des vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'600.
5.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
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