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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2019/119)

Zusammenfassung des Urteils B 2019/119: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Aufenthaltsbewilligung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund schwerwiegender strafrechtlicher Verurteilungen und einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung widerrufen wird. Der Beschwerdeführer hatte mehrere Delikte begangen, darunter Raub und Drogenhandel. Trotz einer gewissen Integration in der Schweiz überwogen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Entscheid der Vorinstanz wurde als recht- und verhältnismässig erachtet, daher wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2019/119

Kanton:SG
Fallnummer:B 2019/119
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2019/119 vom 19.12.2019 (SG)
Datum:19.12.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Ausländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 5 Anhang I FZA. Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und erhielt 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsrecht widerrief die Bewilligung, nachdem der Beschwerdeführer in Deutschland 2017 wegen eines 2012 begangenen Raubdeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden war. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Betäubungsmitteldelikten und einer Strassenverkehrsregelverletzung in Deutschland bis ins Jahr 2012 im Jahr 2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und in der Schweiz wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht sowie gegen das Waffengesetz im Jahr 2016 zu einer bedingten Gelstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Auch wenn die Rückfallgefahr für schwere Delikte gering sein sollte, muss ausländerrechtlich eine solche nicht hingenommen werden. Angesichts der vorgenommenen Gesamtwürdigung kann eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werden. Seine privaten Interessen können die erheblichen öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts nicht überwiegen (Verwaltungsgericht (B 2019/119).
Schlagwörter: Aufenthalt; Schweiz; Recht; Aufenthalts; Vorakten; Sicherheit; Aufenthaltsbewilligung; Rückfallgefahr; Ausländer; Widerruf; Entscheid; Hinweis; Beschwerdeführers; Gefährdung; Gefahr; Interesse; Deutschland; Freiheitsstrafe; Landgericht; Opfer; Täter; Delikt; Quot; Verurteilung; Person; Gallen; EU/EFTA
Rechtsnorm: Art. 5 BV ;
Referenz BGE:120 IV 256; 128 II 149; 130 II 493; 135 II 377; 137 II 233; 139 II 121; 140 I 145; 144 I 266;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2019/119

Entscheid vom 19. Dezember 2019

Besetzung

Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Barben

Verfahrensbeteiligte

X. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriele Sturm, Signalstrasse 17, Postfach 529, 9401 Rorschach,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. X. , geb. 1978, Staatsangehöriger von Deutschland, reiste am 29. Oktober 2015 in die Schweiz ein und erhielt am 3. November 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit als Werkzeugmechaniker bei der Firma A. AG. Die Aufenthaltsbewilligung ist bis 28. Oktober 2020 gültig.

    Das Arbeitsverhältnis mit der A. AG wurde von der Arbeitgeberin per 12. Januar 2016 gekündigt. Am 9. Februar 2016 teilte das Einwohneramt K. mit, es sei nicht bekannt, wo sich X. seit dem 31. Januar 2016 aufhalte. Am 11. März 2016 liess er im Handelsregister des Kantons St. Gallen das Einzelunternehmen "Z. " mit Domiziladresse in K. eintragen. Am 18. Mai 2016 teilte das Einwohneramt O. mit, dass X. nach O. gezogen sei.

    Am 30. August 2016 wurde X. aufgrund einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an die deutschen Behörden ausgeliefert. Gemäss Entlassungsschein der Justizvollzugsanstalt Y. war X. vom 30. August 2016 bis

    17. Februar 2017 in Untersuchungshaft. Wann er nach seiner Haftentlassung in die

    Schweiz zurückkehrte, ist nicht aktenkundig. Am 1. April 2017 meldete er sich wieder in K. an. Er schloss mit der Q. Personal AG am 18. April 2017 einen Rahmenarbeitsvertrag und stand bei der B. AG im Einsatz. Sein Einzelunternehmen "Z. " wurde am 7. Juni 2017 von Amtes wegen gelöscht, weil die ihm angesetzte Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil am Sitz des Unternehmens unbenutzt abgelaufen war (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen). Am 1. August 2017 wurde X. direkt von der C. AG angestellt.

    Das Verhalten von X. hat in strafrechtlicher Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben. Er wurde wie folgt verurteilt:

    1. Urteil des Amtsgerichtes Y. vom 19. April 2013: Verurteilung wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau derselben und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Taten bis 30. Dezember 2012, Vorakten S. 61);

    2. Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 25. November 2016: Verurteilung wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30 bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 900 (Tatbegehung 18./20. August 2016, Vorakten S. 30 ff.);

    3. Urteil des Landgerichtes Y. vom 17. Februar 2017: Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten mit Bewährungszeit bis 11. April 2020 (Tatbegehung 20. Januar

    2012, Vorakten S. 38 ff.).

  2. Mit Verfügung vom 22. August 2017 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von X. und wies ihn an, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Während des Rekursverfahrens, welches X. gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung anstrengte, wurden am

    19. August 2017 und am 18. Januar 2018 Adressänderungen in K. verzeichnet. Zeitweise war unklar, ob er seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt hatte. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. Mai 2019 ab.

  3. X. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 14. Mai 2019 zugestellten Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen.

Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 19. August 2019 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens änderte der Beschwerdeführer im August 2018 erneut seine Wohnadresse in K. . Im September 2019 trat er eine Stelle als Leiharbeiter bei der D. AG an. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am

18. September 2019 Ergänzungen ein.

Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 14. Mai 2019 zugestellten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 28. Mai 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

  2. Mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision des (vormaligen) Ausländergesetzes (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.20, AuG), welches neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) heisst, erfuhr das Gesetz einige – für die vorliegende Streitsache indes nicht massgebende – Anpassungen.

3.

    1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und kam aufgrund eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in die Schweiz. Aus diesem Grund kann er sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) berufen. Der Widerruf beziehungsweise das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA ist im FZA allerdings nicht geregelt. Deshalb ist diesbezüglich das Landesrecht massgebend (Art. 2 Abs. 2 AuG). Die landesrechtlichen Voraussetzungen dürfen aber nicht derart ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (vgl. BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3.2). Gemäss Art. 4 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs; SR 142.203, VEP) erhalten EU-/EFTA-Angehörige eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 33 AuG und Art. 58 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201, VZAE).

      Die Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (in der bis am

      31. Dezember 2018 geltenden, vorliegend massgeblichen Fassung) widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, also zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (mehrere unterjährige Strafen werden nicht kumuliert; irrelevant ist, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt unbedingt ausgefällt wurde). Für die Berücksichtigung einer Verurteilung im Ausland wird verlangt, dass es sich bei den ausländischen Delikten um Vergehen Verbrechen im Sinne des schweizerischen Strafrechts handelt und der Schuldspruch in einem Staat erging, in

      welchem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und

      Verteidigungsrechte gewährleistet scheint (vgl. BGer 2C_136/2012 vom 17. April 2012

      E. 3.4 mit Hinweisen; VerwGE B 2013/215 vom 11. November 2014 E. 3.1, www.gerichte.sg.ch). Dieser Widerrufsgrund ist auch auf den Widerruf von EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligungen anwendbar, wobei diesfalls zusätzlich die Vorgaben von

      Art. 5 Anhang I FZA zu beachten sind (vgl. BGer 2C_237/2015 vom 2. November 2015 E. 2.1 und 2.2.1; BGer 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 2.1 und 4.2).

      Gemäss Art. 5 Anhang I FZA dürfen die auf Grund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Anders als das Landesrecht steht das Freizügigkeitsabkommen aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2). Von der ausländischen Person muss eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ausgehen (vgl. BGer 2C_845/2009 vom 17. August 2010

      E. 3; BGE 130 II 493 E. 3.2). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, die an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind. Eine (frühere) strafrechtliche Verurteilung darf im Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA mitberücksichtigt werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die entsprechende Regelung schliesst nicht aus, den Grad der fortbestehenden Bedrohung aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Je schwerer die befürchtete beziehungsweise vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGer 2C_1071/2016 vom 30. März 2017 E. 4.5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei schweren Delikten, wozu der Raub gehört, muss ausländerrechtlich selbst eine geringe Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 5.4.4. mit Hinweis insbesondere auf BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssen. Die Behörde, welche über die

      Beendigung des Aufenthalts entscheidet, hat eine spezifische Gesamtwürdigung der Umstände unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen; diese stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens überein (vgl. BGer 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E.

      2.3 mit Hinweisen). Von einer nicht mehr bloss geringen – und deshalb nicht hinzunehmenden – Rückfallgefahr ist deshalb auszugehen, wenn der Ausländer wiederholt über einen längeren Zeitraum Delikte begangen hat und sich von straf- ausländerrechtlichen Verurteilungen und Massnahmen nicht hat beeindrucken lassen, mithin also bereits mindestens einmal rückfällig geworden ist (vgl. BGer 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.3 mit Hinweis insbesondere auf BGE 139 II 121 E. 5.5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Massnahme, es sei denn, dass zwischen ihrem Erlass und der Überprüfung ihrer Rechtmässigkeit in einem Gerichtsverfahren ein längerer Zeitraum liegt (vgl. BGer 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 137 II 233 E. 5.3.1). Das Verwaltungsgericht hat im Bereich des Ausländerrechts entgegen Art. 61 Abs. 3 VRP, wonach neue Begehren im Beschwerdeverfahren unzulässig sind, auch nach dem Erlass des angefochtenen Entscheides eingetretene Tatsachen (sogenannte "echte" Noven) zu berücksichtigen (vgl. VerwGE B 2014/31 vom 14. Mai 2014 E. 3.4.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch; BGE 128 II 149).

    2. Der Beschwerdeführer führt vor Verwaltungsgericht aus, dass die Tat vom

      20. Januar 2012 nun mehr als sieben Jahre zurückliege und das Landgericht Y. schlussendlich am 17. Februar 2017 gegen ihn "nur" eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt habe, was mit Sicherheit dahingehend ausgelegt werden dürfe, dass es im Zeitpunkt der Urteilsfällung am 17. Februar 2017 – nun etwas mehr als zwei Jahre her – eine Rückfallgefahr verneint und in ihn das Vertrauen gesetzt habe, in Zukunft ein gesetzmässiges Leben zu führen. Ausserdem sei er seit Erlass des Strafbefehls des Untersuchungsamts St. Gallen vom 25. November 2016 in der Schweiz nicht mehr straffällig geworden, und die ihm darin auferlegte Probezeit von zwei Jahren sei mittlerweile abgelaufen. Folglich sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine Rückfallgefahr mehr bestehe und somit auch eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszuschliessen sei (act. 1, S. 2 f.).

    3. Der Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung stellt die schwerste Straftat des Beschwerdeführers dar. Dafür wurde er am 17. Februar 2017 vom Landgericht Y. verurteilt (Vorakten, S. 41 ff.). Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage eines Bekannten sich bereit erklärt hatte, an der geplanten Aktion teilzunehmen. Beim Treffen vom 20. Januar 2012 brachte der Beschwerdeführer einige Motorradmasken mit. Beim Opfer angekommen, trat der Beschwerdeführer die Haustür auf. Die vier Täter stürmten die Wohnung des Opfers, in welcher sich noch weitere Bekannte des Opfers befanden. Die Tat wurde von einem der Täter gefilmt. Einer der Täter versetzte dem Opfer Faustschläge und Fusstritte und forderte die Herausgabe von Geld und Drogen. Der Beschwerdeführer brüllte herum, warf dem Geschädigten eine Geldkassette zu mit der Aufforderung, diese zu öffnen und riss einen im Wohnzimmer an der Decke befindlichen Beamer herunter, den die Täter später mitnahmen. Als zwei Nachbarn an der Tür erschienen, wurden diese vom Beschwerdeführer, der bedrohlich auftrat, weggeschickt. Die anderen Täter bedrohten das Opfer und demütigten es. Mit der Beute (u.a. Beamer, Playstation, zwei Koffer mit Uhren und Schmuck) verliessen sie die Wohnung. Als sie von zwei Personen verfolgt wurden, die mit Axt und Baseballschläger bewaffnet waren, drehten sich der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter drohend um, woraufhin die Verfolger verschwanden (Vorakten, S. 49 f.).

      Der Geschädigte erlitt durch die Tat eine Platzwunde an der Lippe und Prellungen im Gesicht. Er zog um, weil er sich nicht länger in der Tatortwohnung aufhalten wollte. Inzwischen hat er das Tatgeschehen aber gut verkraftet. Die Täter vermuteten eine kriminelle Vorgeschichte des Opfers und waren deshalb davon ausgegangen, dass dieser die Tat nicht zur Anzeige bringen würde. Dies tat das Opfer dann tatsächlich nicht. Die Behörden wurden erst durch einen Hinweis auf die Videos vom Überfall auf die Tat aufmerksam. In der Hauptverhandlung entschuldigte sich der Beschwerdeführer beim Geschädigten und zahlte ihm eine Entschädigung von

      EUR 500. Der Geschädigte nahm die Entschuldigung und die Zahlung an mit der Erklärung, er sei nicht nachtragend, sowie, wer austeile, müsse auch einstecken können, an (Vorakten, S. 50 f.).

      In strafrechtlicher Hinsicht ging das Landgericht von einem minderschweren Fall aus. Zugunsten des Beschwerdeführers sei sein Geständnis zu berücksichtigen und die

      Tatsache, dass er zur Tatzeit nicht vorbestraft gewesen sei. Ferner sei die Tat lange zurückgelegen und auf Initiative der Mittäter zurückgegangen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer beim Opfer entschuldigt und diesem ein Schmerzensgeld von EUR 500 bezahlt. Zu Lasten des Beschwerdeführers war andererseits die tateinheitliche gefährliche Körperverletzung sowie die zum Umzug führende Traumatisierung des Opfers zu berücksichtigen. Diese habe der Beschwerdeführer durch sein in den Videos dokumentiertes und eingeräumtes massives Auftreten in erheblichem Masse mitverursacht. Das Landgericht Y. erkannte eine Freiheitsstrafe

      von einem Jahr und neun Monaten als tat- und schuldangemessen (Vorakten, S. 56 f.).

      Des Weiteren ist der Beschwerdeführer strafrechtlich am 19. April 2013 wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau derselben und vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt im Verkehr zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, und am 25. November

      2016 wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CH 30 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 900 verurteilt worden (Vorakten, S. 61 f.).

    4. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2013 und 2017 zweimal zu insgesamt 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt. Selbst wenn es sich beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau um Cannabis gehandelt haben dürfte, ist anzumerken, dass Cannabis-Produkte zwar nicht geeignet sind, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen, allerdings sind sie in gesundheitlicher Hinsicht dennoch nicht unbedenklich (BGE 120 IV 256). Weiterhin war das wiederholte Fahren in nicht fahrfähigem Zustand geeignet, die Gesundheit und Sicherheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. auch VerwGE B 2015/312 vom 29. Juni 2017 E. 3.4, www.gerichte.sg.ch). Beim Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung handelt es sich inhaltlich um eine Anlasstat, welche, wäre sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen und in der Schweiz beurteilt worden, grundsätzlich zu einer obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung geführt hätte (Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

SR 101, BV; Art. 66a Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0, StGB, Fassung vom 1. Oktober 2016, AS 2016 2329). Dieser Umstand unterstreicht die Schwere der Tat, selbst wenn die entsprechende Bestimmung auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar ist. Im widerrechtlichen Erwerb und Besitz von Schusswaffen ist schliesslich ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zu erblicken (vgl. BGer 2C_624/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3).

Der Raub als schwerstes Delikt stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. BGer 2C_1071/2016 vom 30. März 2017 E. 4.5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Zwar hat das Landgericht Y. am 17. Februar 2017 eine Rückfallgefahr verneint (Vorakten,

S. 57), allerdings verfolgen Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters der Täterin (BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5 und 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.4). Die Ausländerbehörden sind an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr – auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden – nicht gebunden, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3, 137 II 233 E. 5.2.2). Folglich muss beim Raub und anderen schweren Delikten ausländerrechtlich selbst eine geringe Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 5.4.4 mit zahlreichen Hinweisen).

    1. Fraglich ist zunächst, ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung beziehungsweise eine gegenwärtige Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer Delikte besteht. Gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 25. November 2016 lenkte der Beschwerdeführer am 20. August 2016 seinen Personenwagen BMW, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, und unter Kokain- und Cannabiseinfluss. Dabei führte er ohne Waffenerwerbsschein einen Bulldogrevolver und eine Revolverflinte der Marke Armsel – samt Munition im Umfang von 23 Patronen

      • mit sich (Vorakten, S. 30). Dieses Verhalten spricht in aller Deutlichkeit für eine gegenwärtige Rückfallgefahr: Ist die Tat vom 20. Januar 2012, wie vom Landgericht Y. festgehalten, noch auf Initiative der Mitangeklagten zurückzuführen und lang

        zurückliegend (Vorakten, S. 56 f.), so zeigte der Beschwerdeführer mit seinem erneuten delinquenten Verhalten vom 20. August 2016 auf, dass er wiederholt und unabhängig von einem allfälligen negativen Einfluss seines früheren Umfelds strafrechtlich in Erscheinung tritt.

        Nicht gegen die Rückfallgefahr spricht, dass sich der Beschwerdeführer während der Bewährungsfrist und unter dem Druck eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens bisher wohl verhalten hat (vgl. BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis auf 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4). Folglich kann der Beschwerdeführer aufgrund der strafrechtlich rückfallfreien Zeit seit dem Vorfall vom 20. August 2016 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dagegen deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz nach Ablauf der bis 26. April 2016 laufenden Bewährungszeit (Vorakten, S. 61 f.) am 20. August 2016 erneut strafrechtlich schwerwiegend – mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfaches Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Vorakten, S. 31) – in Erscheinung getreten ist, umso mehr auf eine gegenwärtige Rückfallgefahr hin (vgl. BGer 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.3). Infolge dieser Straftaten des bereits einmal rechtskräftig verurteilten Beschwerdeführers ist der Fall hinsichtlich einer gegenwärtigen Rückfallgefahr anders zu entscheiden als jene, bei denen zwar mehrere schwere Straftaten vorliegen, diese aber von einem nicht vorbestraften Straftäter begangen wurden und im Verfahren betreffend Beendigung des Aufenthaltsrechts EU/ EFTA etwa zehn Jahre zurückliegen (vgl. BGer 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019). Ohnehin ist es im Allgemeinen zulässig, die Gefahr weiterer Delinquenz aufgrund von fast zehn Jahre zurückliegenden Straftaten zu bejahen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Cabucak gegen Deutschland vom 20. Dezember 2018, auch in: EuGRZ 2019 S. 454 ff.). Somit besteht vorliegend eine gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung.

    2. Damit einem einer Staatsangehörigen eines FZA-Mitgliedstaates das Aufenthaltsrecht in der Schweiz gemäss Art. 5 Anhang I FZA widerrufen werden kann, ist weiterhin erforderlich, dass die Gefahr, die er sie für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, von einer gewissen Schwere ist. Demgegenüber braucht der die Staatsangehörige eines Drittlandes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht in schwerwiegender Weise gefährdet zu haben (vgl. BGE 139 II 121 = Pra

103/2014 Nr. 1 E. 5.4). Somit muss die Frage beantwortet werden, ob die vom Beschwerdeführer ausgehende gegenwärtige Gefahr auch hinreichend schwer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist. Dabei ist insbesondere zu erörtern, ob beziehungsweise wie sich eine Abweichung von der strafrechtlichen Beurteilung der Rückfallgefahr trotz der im Vergleich zum Urteil des Landgerichts Y. längeren strafrechtlich rückfallfreien Zeit begründen lässt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht Y. bei seinen Ausführungen betreffend Vollstreckung der Freiheitsstrafe und deren Aufschub zur Bewährung (Vorakten, S. 57) insbesondere nicht weiter auf die in der Schweiz verübten Delikte einging. Es erwähnte lediglich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nur noch zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Dementsprechend kann sich vorliegend eine Abweichung von der strafrechtlichen Beurteilung im Lichte einer spezifischen Gesamtwürdigung sowie allgemein aufgrund des ausländerrechtlich strengeren Massstabs rechtfertigen: Der Raub als schwerstes Delikt liegt zwar schon ein paar Jahre zurück. Der Beschwerdeführer hat damit allerdings offenbart, dass er keine Hemmschwelle zeigt, die physische und psychische Integrität Dritter zu verletzen. Ausserdem hielt ihn die Untersuchungshaft vom 30. Dezember 2012 bis 19. April 2013 (Vorakten, S. 47) nicht davon ab, etwas mehr als drei Jahre später unrechtmässig einen Bulldogrevolver und eine Revolverflinte mitzuführen. Alleine im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Schusswaffen ist ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zu erblicken (vgl. BGer 2C_624/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3). Dies gilt umso mehr mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Umstände – wiederholter Drogenkonsum (siehe nur Vorakten, S. 47), Besitz von Schusspatronen und bisherige Neigung zu Gewalt. Somit kann aufgrund der Vergehen gegen das Waffengesetz, welche zusammen mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Raubes ein in sich stimmiges Gesamtbild über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergeben, auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende andauernde Gefahr für die psychische und physische Integrität von Drittpersonen geschlossen werden. Auch wenn die Rückfallgefahr für schwere Delikte gering sein sollte, muss ausländerrechtlich eine solche nicht hingenommen werden. Folglich kann angesichts der vorgenommenen Gesamtwürdigung eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werden.

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer zweimal – einmal in Deutschland und einmal in der Schweiz – wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt. Durch die beiden Fahrten in fahrunfähigem Zustand hat er die Gesundheit und Sicherheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Wiederholtes Fahren in fahrunfähigem Zustand gilt an sich als ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (vgl. BGer 2C_624/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3).

4. Ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mangels eigener abweichender Bestimmungen im Freizügigkeitsabkommen zudem widerrufen werden könnte, weil er im Bewilligungsverfahren auf eine für die Beurteilung seines Gesuchs wesentliche Tatsache – die strafrechtliche Verurteilung in Deutschland aus dem Jahr 2013 zu einer bedingten zweijährigen Freiheitsstrafe – nicht hingewiesen hat (Art. 2 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG; Art. 23 Abs. 1 VEP), kann unter diesen Umständen offenbleiben.

Offenbleiben kann schliesslich auch, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Deutschland erstandenen Untersuchungshaft – er wurde am 30. August 2017 an die deutschen Behörden ausgeliefert und am 17. Februar 2018 aus der Haft entlassen, wobei der Zeitpunkt seiner tatsächlichen Rückkehr in die Schweiz nicht aktenkundig ist

  • seinen Aufenthalt in der Schweiz während mehr als sechs aufeinander folgender Monate unterbrochen hat und seine Aufenthaltsbewilligung aus diesem Grund erloschen ist (Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 AuG; BGer 2C_870/2014 vom 24. April 2015 E. 2.1, 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2

ausdrücklich zur Untersuchungshaft).

5.

    1. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFA rechtfertigt sich indessen selbst bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes und einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung den Widerruf auch als verhältnismässig erscheinen lässt (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Der Widerruf setzt also voraus, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten Interessen der betroffenen Person an deren Verbleib in der Schweiz übersteigt. Bei

      dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen sind laut konstanter Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und seine Integration sowie die ihm drohenden Nachteile. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hat zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck mit einer weniger einschneidenden Massnahme, z.B. mit einer Androhung des Widerrufs der Bewilligung, erreicht werden kann (BGE 135 II 377 E. 4.3).

    2. Der Beschwerdeführer führt aus, dass K. und die nähere Umgebung voll und ganz zu seinem Lebensmittelpunkt geworden seien. Er habe sich hier einen neuen Freundes- und Bekanntenkreis geschaffen. Mit ehemaligen Freunden Kollegen in Deutschland habe er jeglichen Kontakt abgebrochen. Er pflege noch regelmässig Kontakt zu seinem Adoptivvater M. (wohnhaft in R. /DE). Zu seinen leiblichen Eltern bestehe keine Verbindung mehr. Die Mutter lebe mit seiner Schwester in Kanada, der Vater in Österreich (act 1, S. 4). Er arbeite über die W. Personal GmbH bei der

      D. AG als Mechaniker. Zudem habe er eine Fort- und Weiterbildung zum Dipl. Techniker HF Maschinenbau im Frühjahr 2020 geplant. Die D. AG biete den Mitarbeitern interne Weiterbildungsmöglichkeiten an, die auch er so bald wie möglich nutzen werde (act. 9, S. 1).

    3. Die hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer bewirkt ein gewichtiges öffentliches Interesse der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers, welches gegen seine persönlichen Interessen am weiteren Aufenthalt in der Schweiz abgewogen werden muss. Es ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er einer Arbeit nachgeht und sich beruflich weiterbilden möchte. Ausserdem wirkt sich positiv für ihn aus, dass er sich nach eigenen Angaben in K. und in der näheren Umgebung einen neuen Freundes- und Bekanntenkreis geschaffen hat. Dies ist insofern zu relativieren, als er dieses Vorbringen trotz weitreichender Mitwirkungspflicht nicht weiter begründet und belegt. Allerdings kann bezüglich der vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass seine Integration nach der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von ungefähr dreieinhalb Jahren besonders ausgeprägt ist (vgl. BGer 2C_990/2018 vom 27. September 2019 E. 2.3) beziehungsweise seine privaten Interessen die erheblichen öffentlichen Interessen an der Beendigung seines

Aufenthalts überwiegen. Dies insbesondere schon deshalb, weil eine erfolgreiche Integration auch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung beinhaltet (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Beschwerdeführer hat diese in Deutschland und in der Schweiz bereits mehrfach verletzt. Zudem reiste der Beschwerdeführer erst im Oktober 2015 im Alter von 37 Jahren in die Schweiz ein (Vorakten, S. 21). Anschliessend war er nach weniger als einem Jahr Aufenthalt in der Schweiz für beinahe sechs Monate in der Justizvollzugsanstalt Y. . Nach seinem erneuten Zuzug in die Schweiz widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung bereits nach etwa einem halben Jahr. Folglich sind von seinem ungefähren Aufenthalt von dreieinhalb Jahren mehr als zwei Jahre auf das Rechtsmittelverfahren zurückzuführen. Die Gefahr des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung war dem Beschwerdeführer demzufolge schon seit längerem bekannt. Zu berücksichtigen ist, dass sowohl die wirtschaftliche – häufige Stellenwechsel – als auch die soziale – häufige Adresswechsel – Integration nicht als gefestigt bezeichnet werden können. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher über eine Ausbildung zum Werkzeugmacher verfügt (Vorakten, S. 46), sich beruflich und sozial wieder in Deutschland integrieren kann. Schliesslich fällt eine weniger einschneidende Massnahme (alleine) aufgrund seiner erneuten Delinquenz vom 20. August 2016 kurz nach Ablauf der Bewährungszeit bis

26. April 2016 ausser Betracht. Gründe, die die Wegweisung im Sinne von Art. 83 AuG als nicht möglich, nicht zulässig nicht zumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

  1. Zusammenfassend ergibt sich, dass freizügigkeitsrechtlich das Vorliegen einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung zu bejahen ist sowie das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

  2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von

CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12,

GKV). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem

Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 bezahlt der

    Beschwerdeführer unter Verrechnung mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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