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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2016/147
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2016/147 vom 14.12.2017 (SG)
Datum:14.12.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Volksschule, Berufsverbot, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 27 Abs. 2 und
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Beruf; Berufs; Berufsverbot; Lehrtätigkeit; Eignung; Schüler; Erziehungs; VerwGE; Hinweis; Interesse; Vorinstanz; Hinweise; Erziehungsrat; Verwaltungsgericht; Entscheid; Hinweisen; Kanton; Verfahren; Hierzu; Fassung; Bericht; Massnahme; Gallen; Grundrecht; Wahlfähigkeit; Psychologische; Feststellung
Rechtsnorm: Art. 10 BV ; Art. 11 BV ; Art. 36 BV ;
Referenz BGE:101 Ia 172; 103 Ia 394; 130 I 26; 132 I 49; 139 II 243; 140 II 112; 143 I 147;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 2 Ingress und lit. e KV, Art. 3, Art. 76 Abs. 1 sowie

Art. 61 Abs. 1 und 3 VSG, Art. 12 und Art. 21 Abs. 3 VRP.Das vom Erziehungsrat gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten gegenüber einem Oberstufenschüler angeordnete Berufsverbot erweist sich nach wie vor als erforderlich. Die Eignung zur Lehrtätigkeit kann nicht unter Nebenbestimmungen zuerkannt werden. Der Beschwerdeführer hat es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht unterlassen, ein Gutachten betreffend Wiederherstellung der Eignung für die Lehrtätigkeit einzureichen

(E. 5.2.2).Das Berufsverbot ist zumutbar, da der Beschwerdeführer in nächster Zeit nicht wieder voll in den Lehrerberuf einsteigen möchte und es ihm unbenommen ist, die Aufhebung des unbefristeten Berufsverbots zu beantragen, sobald sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben (E. 5.3), (Verwaltungsgericht, B 2016/147).

Volksschule, Berufsverbot, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 27 Abs. 2 und Art. 36

Abs. 3 BV, Art. 2 Ingress und lit. e KV, Art. 3, Art. 76 Abs. 1 sowie Art. 61 Abs. 1

und 3 VSG, Art. 12 und Art. 21 Abs. 3 VRP.

Das vom Erziehungsrat gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten gegenüber einem Oberstufenschüler angeordnete Berufsverbot erweist sich nach wie vor als erforderlich. Die Eignung zur Lehrtätigkeit kann nicht unter Nebenbestimmungen zuerkannt werden. Der Beschwerdeführer hat es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht unterlassen, ein Gutachten betreffend Wiederherstellung der Eignung für die Lehrtätigkeit einzureichen (E. 5.2.2).

Das Berufsverbot ist zumutbar, da der Beschwerdeführer in nächster Zeit nicht wieder voll in den Lehrerberuf einsteigen möchte und es ihm unbenommen ist,

die Aufhebung des unbefristeten Berufsverbots zu beantragen, sobald sich die

Verhältnisse wesentlich geändert haben (E. 5.3), (Verwaltungsgericht, B 2016/147).

Entscheid vom 14. Dezember 2017

Besetzung

Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Bischofberger

Verfahrensbeteiligte

A.Y.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno A. Hubatka, Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach 637, 9501 Wil SG 1,

gegen

Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Berufsverbot

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. A.Y., geboren 1973, wurde per 1. August 2009 von der Politischen Gemeinde X. als Lehrer an der Oberstufe in einem Vollpensum angestellt (act. 8/28a/1). Von Mitte Dezember 2014 bis 18. Februar 2015 verabreichte A.Y. einem Oberstufenschüler auf dieselbe Weise insgesamt fünf- bis sechsmal ca. 20 bis 25 Schläge mit der flachen Hand auf das Gesäss (act. 8/21 und 25). Am 22. Februar 2015 erstatteten die Eltern des Schülers bei der Polizeistation Q. Strafanzeige (act. 8/11a/1). Mit Beschluss vom

    28. Februar 2015 stellte der Schulrat X. A.Y. rückwirkend ab 27. Februar 2015 bis auf Weiteres frei (act. 8/1). Mit Entscheid vom 10. März 2015 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A.Y. (act. 8/11a/8). Am

    23. März 2015 verfasste der Schulpsychologische Dienst (SPD) einen Bericht über die Begleitung von A.Y. durch die Kriseninterventionsgruppe (act. 8/2). Am 24. März 2015 kündigte A.Y. sein Arbeitsverhältnis ordentlich auf Ende Juni 2015. Am 25. März 2015 kündigte der Schulrat X. das Arbeitsverhältnis mit A.Y. fristlos (act. 8/3a/2 f.).

  2. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 eröffnete der Präsident des Erziehungsrates ein Verfahren zur Prüfung des Ausschlusses der Wahlfähigkeit von

    A.Y. Gleichzeitig suspendierte er A.Y. bis zum Abschluss des Verfahrens vorsorglich von der Unterrichtstätigkeit an der St. Galler Volksschule (act. 8/10). Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Q. vom 6. Mai 2015 wurde A.Y. wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft (act. 8/12). Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 sistierte das verfahrensleitende Bildungsdepartement das Verfahren zur Prüfung der Wahlfähigkeit vor dem Erziehungsrat (act. 8/16). Am 31. Juli 2015 wurde das Arbeitsverhältnis von A.Y. und der Politischen Gemeinde X. einvernehmlich aufgelöst (act. 8/28a/1). Mit Entscheid des Kreisgerichts B. vom 18. September 2015 wurde der Strafbefehl vom 6. Mai 2015

    aufgehoben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die

    Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (act. 8/20a/1).

  3. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Q. vom 18. November 2015 wurde A.Y. wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs und mehrfacher Tätlichkeiten mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft (act. 8/21). Mit Entscheid vom 23. März 2016 sprach das Kreisgericht B. A.Y. wegen mehrfacher Tätlichkeiten sowie mehrfachen Amtsmissbrauchs schuldig und reduzierte die mit Strafbefehl vom 18. November 2015 ausgefällte bedingte Geldstrafe und Busse (act. 8/25). Am 10. Mai 2016 hob das verfahrensleitende Bildungsdepartement die Sistierung des Verfahrens zur Prüfung des Ausschlusses der Wahlfähigkeit resp. eines Berufsverbotes auf (act. 8/26). Mit E-Mail vom 20. Mai 2016 forderte es den Rechtsvertreter von A.Y. auf, zum Stand der psychologischen Betreuung von A.Y. Stellung zu nehmen und allfällige Berichte der behandelnden Therapeuten einzureichen (act. 8/27). Mit Stellungnahme vom

25. Mai 2016 teilte A.Y. mit, dass er seit April 2015 bei dipl. psych. FH K. (recte: E.) R.,

S. AG, in psychologischer Beratung und seit Herbst 2015 als Berater beim F. tätig sei und in nächster Zeit nicht wieder voll in den Lehrerberuf einsteigen werde. Er habe den Ausschluss der Wahlfähigkeit als Sofortmassnahme akzeptiert, da seine Eignung für die Lehrtätigkeit zumindest vorübergehend nicht mehr bestanden habe. In der Zwischenzeit sei er in seiner Persönlichkeit soweit gestärkt und gefestigt, dass er als wahlfähig bezeichnet werden könne (act. 8/28, www. … .ch). Am 15. Juni 2016 verfügte der Erziehungsrat ein Berufsverbot gegen A.Y. Auch ordnete er an, das

Berufsverbot den Trägern der öffentlichen Volksschule des Kantons St. Gallen und dem Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren zu melden (act. 2).

D. Gegen die Verfügung des Erziehungsrates (Vorinstanz) vom 15. Juni 2016 (versandt am 21. Juni 2016) erhob A.Y. (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 6. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren (act. 1), es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben (Ziff. 1 und 3). Es sei seine Wahlfähigkeit festzustellen (Ziff. 2). Am 16. August 2016 ergänzte er die Beschwerde mit einer Begründung (act. 5). Mit Vernehmlassung vom

30. August 2016 beantragte die Vorinstanz, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge

abzuweisen (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 125 des Volksschulgesetzes, sGS 213.1, VSG, in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Ob Art. 41quater Ingress und lit. a Ziff. 1 VRP (Fassung vom 31. Januar 2017, nGS 2017-032, seit 1. Juni 2017 in Kraft) auf erstinstanzliche Verfügungen des Erziehungsrates, welcher dem Bildungsdepartement übergeordnet ist (vgl. H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht,

2. Aufl. 2003, S. 326 f. Kap. 14.142), anwendbar ist, kann vorliegend – die Beschwerde wurde am 6. Juli 2016 (act. 1) und damit vor Inkrafttreten des neu eingefügten Art. 41quater VRP eingereicht – offen bleiben, da diese Bestimmung übergangsrechtlich nicht zu beachten ist (vgl. hierzu VerwGE K 2015/6 vom 15. August 2017 E. 1.1, allerdings in Bezug auf eine personalrechtliche Klage, angefochten beim Bundesgericht, Verfahren 8C_649/2017). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 125 VSG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45

Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 6. Juli 2016 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 16. August 2016 (act. 5) formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 125 VSG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers (Antrag Ziff. 2). Seine Interessen werden dadurch gewahrt, dass nachfolgend – im Rahmen eines gestaltenden Verwaltungsgerichtsentscheides – der angeordnete Ausschluss seiner Wahlfähigkeit resp. das angeordnete Berufsverbot überprüft wird. Damit fehlt es ihm an dem für einen Feststellungsentscheid notwendigen schutzwürdigen Interesse (vgl. zur Subsidiarität des Feststellungsanspruchs VerwGE B 2015/37 vom 27. September 2016 E. 1 mit Hinweisen auf VerwGE B 2014/41-45 vom 25. August 2015 E. 1.3 mit Hinweisen und VerwGE B 2011/177 vom 29. August 2012 E. 2.5.1, www.gerichte.sg.c h).

  1. Soweit sich der Ausschluss der Wahlfähigkeit bzw. das Berufsverbot mitsamt entsprechender Meldung an die Schulträger auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers an staatlichen Schulen bezieht, kann er sich nicht auf die von Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) geschützte Wirtschaftsfreiheit, welche die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung umfasst, berufen. Das Grundrecht schützt ihn aber, weil sich das Verbot faktisch erschwerend auf die Betätigung im privaten (Bildungs-)Sektor auswirken kann, wobei der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit nicht als schwer zu werten ist (vgl. BGer 2C_165/2011 vom 24. Juni 2011 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 130 I 26 E. 4.1, siehe auch BGE 140 II 112 E. 3.1.1 und BGE 103 Ia 394 E. 2c je mit Hinweisen). Darüber hinaus ist er in seiner persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV betroffen. Einschränkungen bedürfen gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1, vgl. E. 3 hiernach), müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2, vgl. E. 4 hiernach) und verhältnismässig sein (Abs. 3, vgl. E. 5 hiernach).

  2. Die vorliegend strittigen Administrativmassnahmen stützen sich auf Art. 61 VSG. Diese Bestimmung wurde mit dem XVI. Nachtrag zum VSG vom 18. November 2014 auf Antrag der vorberatenden Kommission vom 13. August 2014 geändert (nGS 2015-057). Diese Änderung trat am 1. August 2015 und damit nach Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens am 1. Mai 2015 in Kraft (vgl. 8/10). Art. 61 Abs. 1 VSG in

der bis am 31. Juli 2015 geltenden Fassung vom 22. Juni 1995 (nGS 30-71) lautet: Der Erziehungsrat kann die Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ausschliessen, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Im Weiteren bestimmt Art. 61 Abs. 3 VSG in der Fassung vom 18. Juni 1998 (nGS 33-57), dass die zuständige Stelle des Staats Vermerk und Bereinigung den Schulräten des Kantons St. Gallen und den zuständigen Stellen der Kantone, die das Lehrdiplom durch Vereinbarung anerkennen, melden kann. Demgegenüber verfügt der Erziehungsrat nach Art. 61 VSG in der ab 1. August 2015 geltenden Fassung (nGS 2015-057) ein Berufsverbot, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt (Abs. 1). Die zuständige Stelle des Staates meldet Verbot und Aufhebung den Schulräten des Kantons St. Gallen und den zuständigen Stellen der Kantone, die das Lehrdiplom durch Vereinbarung anerkennen (Abs. 3). Entgegen der Darstellung in den parlamentarischen Beratungen (vgl. Protokoll der Sitzung der

vorberatenden Kommission vom 13. August 2014, S. 5 Votum Raschle, sowie Voten Baumgartner an der Session des Kantonsrates vom 4. Juni 2014, 08:33 Uhr, und

15. September 2014, 14:52 Uhr, www.ratsinfo.sg.ch) handelt es sich danach nicht ausschliesslich um redaktionelle Anpassungen. Vielmehr räumt Art. 61 Abs. 1 und 3 VSG in der ab 1. August 2015 geltenden Fassung dem Erziehungsrat keinen Ermessensspielraum mehr ein (vgl. zur altrechtlichen „Kann-Bestimmung“ VerwGE

B 2005/37 vom 25. Oktober 2005 und VerwGE B 2004/37 vom 14. September 2004 je

E. 3a, www.gerichte.sg.ch). Damit stellt sich die Frage, welche Fassung von

Art. 61 VSG in intertemporalrechtlicher Hinsicht vorliegend Anwendung findet. Hierzu lässt sich dem VSG und der zugehörigen Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12, VVU) nichts entnehmen. Auch aus Art. 125 VSG in Verbindung mit

Art. 19 VRP lässt sich diesbezüglich nichts ableiten (vgl. hierzu Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 637). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten (mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung) grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zur beurteilen (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1 mit Hinweisen). Inwiefern zwingende Gründe bestehen, welche gegen die Anwendung der im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids am 15. Juni 2016 geltende Fassung von Art. 61 VSG sprechen würden, ist nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht dargetan. Demzufolge bestimmt sich vorliegend nach Art. 61 VSG in der ab 1. August 2015 geltenden Fassung, ob gegen den Beschwerdeführer ein Berufsverbot zu verfügen ist und die Schulträger entsprechend darüber zu informieren sind (vgl. hierzu

auch Art. 12bis der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von

Ausbildungsabschlüssen, Diplomanerkennungsvereinbarung; sGS 230.31). Nicht umstritten ist, dass diese Norm hinreichend und angemessen bestimmt ist (vgl. hierzu BGer 2C_889/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 6 mit Hinweisen). Ebenfalls unbestritten ist die Vereinbarkeit von Art. 61 VSG mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, vgl. hierzu den nicht veröffentlichten Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts B 2016/159 vom 26. September 2016 E. 2.4.5).

  1. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 2 Ingress und lit. e der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV) ergibt sich die Verpflichtung der an der Schule beteiligten Personen

    (Lehrer, administratives und technisches Personal, Mitschüler), die Persönlichkeit jedes einzelnen Schülers, insbesondere dessen körperliche, geistige und seelische Integrität, zu respektieren. Der Heranwachsende hat das Recht, dass er seine Persönlichkeit frei und in menschenwürdiger Weise entfalten kann und dass seine Privatsphäre gewahrt bleibt (vgl. Plotke, a.a.O., S. 395 Kap. 15.325). Der Schutz der Grundrechte von Schülerinnen und Schülernkann die Anordnung eines Berufsverbots und dessen Mitteilung an die für eine Anstellung zuständigen Behörden rechtfertigen. Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse, die Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Schule nicht zu untergraben, indem Lehrpersonen an der Volksschule unterrichten dürfen, welche für die Lehrtätigkeit in körperlicher, seelischer und charakterlicher Hinsicht nicht (mehr) geeignet sind (vgl. hierzu E. 5.2.1 hiernach).

  2. Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vernünftige Zweck-Mittel- Relation, vgl. BGE 143 I 147 E. 3.1). Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 132 I 49 E. 7.2 mit Hinweisen).

    1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Strafbehörden kein Tätigkeitsverbot (Art. 67 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0, StGB) gegen den Beschwerdeführer verhängt haben, die Vorinstanz nicht daran hinderte, ihm gegenüber als Administrativmassnahme ein Berufsverbot zu verfügen (vgl. BGE 101 Ia 172 E. 2). Überdies sind sich die Parteien vorliegend darin einig, dass ein Berufsverbot und die entsprechende Meldung an die Schulträger grundsätzlich eine geeignete Massnahme darstellt, die Grundrechte von Schülerinnen und Schülern sowiedie Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Schule zu schützen. Der Beschwerdeführer wurde wegen Straftaten verurteilt (act. 8/21 und 25), welche er in Ausübung seiner Lehrtätigkeit begangen hat und welche sich gegen die körperliche, geistige und seelische Integrität der Schülerinnen und Schülern richten. Er hat darauf verzichtet, gegen den Strafentscheid vom 23. März 2016 ein Rechtsmittel einzulegen.

    2. Der Beschwerdeführer rügt, ein Berufsverbot sei nicht erforderlich. Er habe sich in der Zwischenzeit soweit in seiner Persönlichkeit gestärkt und gefestigt, dass er für die Lehrtätigkeit geeignet sei. Als mildere Massnahme sei gemäss dem Bericht des SPD vom 25. März 2015 eine Begleitung in Form eines Coachings, unter Umständen unter Androhung eines Berufsverbotes, geeignet und ausreichend. Die Vorinstanz sei bei der Beurteilung seiner Eignung zur Lehrtätigkeit resp. der Erforderlichkeit der Massnahmen von falschen Tatsachen ausgegangen, habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und die vorliegenden Beweise willkürlich gewürdigt (act. 1, S. 2 Ziff. III/2 f., act. 5, S. 2-9 Ziff. III/2 f., Rz. 2-25).

      1. Das Gesetz umschreibt den Begriff der Eignung für die Lehrtätigkeit nicht weiter. Die Eignung misst sich einerseits an der Lehr- und Erziehungspflicht gemäss Art. 76 Abs. 1 VSG, wonach die Lehrperson unter anderem durch ihre Tätigkeit und durch ihr Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags, wie er in Konkretisierung von Art. 10 KV in Art. 3 VSG umschrieben ist, zu fördern hat (vgl. hierzu GVP 2005 Nr.

        92) und anderseits am verfassungsmässigen Anspruch von Kindern und Jugendlichen (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 2 Ingress und lit. e KV) auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (vgl. VerwGE B 2005/37 vom 25. Oktober 2005 E. 3b mit Hinweisen, insbesondere auf VerwGE B 2004/37 vom 14. September 2004 E. 3b und BGE 101 Ia 172 E. 5, a.a.O., siehe auch BVR 2015/11, S. 491 ff. E. 5.2 mit Hinweis auf BVR 2011, S. 433 ff. E. 3.2 und 4.1, sowie BVR 1995, S. 96 ff. E. 3b und 5a).

        Unrichtig ist ein Sachverhalt festgestellt, wenn aus den vorhandenen Beweismaterialien unrichtige Schlüsse gezogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch oder aktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise unrichtig gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt wurden (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 587 f.). Bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 Abs. 1 VRP) lediglich beschränkt. Nach Art. 12 Abs. 2 VRP sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen, wenn zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig sind (vgl. VerwGE B 2015/309 vom 26. April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die

        Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (vgl. VerwGE B 2013/172 vom 19.

        August 2014 E. 2.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.c h).

        Sowohl das nicht streitige als auch das streitige Verwaltungsverfahren ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (Art. 21 Abs. 3 VRP), wonach die Bewertung der einzelnen Beweise nicht starren Regeln folgt. Die Gewichtung der einzelnen Beweismittel soll sich aus der inneren Qualität, d.h. aus der anzunehmenden Übereinstimmung mit der Wirklichkeit, ergeben und nicht durch äussere Eigenart. Mit Bezug auf Gutachten bedeutet dies, dass die Behörde auch an deren Ergebnisse grundsätzlich nicht gebunden ist. Allerdings muss sie praxisgemäss triftige Gründe im Sinne von gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien anführen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern, um davon abzuweichen. Darunter fallen etwa innere Widersprüche, offensichtliche Lückenhaftigkeit oder irrtümliche tatsächliche Feststellungen. Widrigenfalls wäre die vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich (vgl. VerwGE B 2016/7 vom 28. Juni 2016

        E. 5.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.c h).

      2. Der Beschwerdeführer hat die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 1. Mai 2015, mittels welcher er wegen seiner Tätlichkeiten vorsorglich von der Unterrichtstätigkeit an der St. Galler Volksschule suspendiert wurde (act. 8/10), nicht angefochten. Auch hat er in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2016 (act. 8/28, S. 2 Ziff. 4) eingestanden, dass seine Eignung für die Lehrtätigkeit zumindest vorübergehend nicht mehr bestanden hat. Insofern hat er anerkannt, dass er mit seinem Verhalten gegen seine Vorbildfunktion als Pädagoge verstossen und eine persönliche Neigung zur Grenzüberschreitung offenbart hat, welche mit seiner Lehrtätigkeit nicht vereinbar ist. Inwiefern die Vorinstanz in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 7 ff.) insoweit von falschen Tatsachen ausgegangen sein, den Untersuchungsgrundsatz verletzt und die vorliegenden Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, ist nicht erkennbar. Offen bleiben kann bei

        dieser Ausgangslage, ob der Beschwerdeführer den Schüler, unbesehen der von ihm geltend gemachten starken Überbelastung, nicht im Affekt systematisch über mehrere Monate hinweg körperlich gezüchtigt hat (vgl. act. 5, S. 5 f. Rz. 11) und er bereits zuvor Schüler geschlagen hat (vgl. act. 11a/6, S. 4 Frage 16). Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Eignung für die Lehrtätigkeit nach wie vor abgeht. Bejahendenfalls ist zu untersuchen, ob eine mildere Massnahme als ein Berufsverbot zur Verfügung steht.

        Im Bericht des SPD vom 23. März 2015 (act. 8/2) wird festgestellt, dass die Gespräche mit dem Beschwerdeführer deutlich zeigten, dass er sich auf den Weg mache, Hinweise und Anregungen offen annehme und ein Reflexionsprozess in Gang komme. Auch wird ihm darin attestiert, dass er vollumfänglich zu seinem Fehlverhalten stehe und sich auf einen konstruktiven Prozess eingelassen habe. Er sei gewillt, sich mit seinem Verhalten auseinanderzusetzen, externe fachliche Hilfe anzunehmen und sich mit seiner beruflichen Zukunft zu befassen. Es sei sich bewusst, „dass noch ein ordentliches Stück Weg vor ihm liege.“ Aus diesen Feststellungen des SPD lässt sich nicht schliessen, dass die Eignung für die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Begleitung durch den SPD wiederhergestellt worden wäre. Vielmehr muss gestützt auf die Feststellungen im Bericht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dafür weiterer fachlicher Unterstützung bedarf. Der Bericht schliesst mit folgender Einschätzung: „Aus unserer Sicht sind die Konsequenzen der Strafanzeige und die fristlose Kündigung eine deutliche Reaktion auf sein Fehlverhalten. Wir sind jedoch der Meinung, dass Herr A.Y. die Chance erhalten soll, in seinem Beruf einen Neuanfang machen zu können. Eine entsprechende Begleitung in Form eines Coachings, unabhängig der selbständig aufgegleisten psychologischen Betreuung, wäre sicher angezeigt.“ Diese Einschätzung des SPD muss dahin verstanden werden, dass dem Beschwerdeführer die Eignung der Lehrtätigkeit unter Auflagen (Anordnung eines Coachings) wieder zuerkannt werden könnte. Der SPD lässt dabei allerdings ausser Acht, dass die Eignung für die Lehrtätigkeit unteilbar ist und sich nicht von Bedingungen abhängig machen oder durch Auflagen flankieren lässt. Sie ist entweder zu bejahen oder zu verneinen (vgl. GVP 2005 Nr. 92 Erwägung 5b). Ohne ein entsprechendes Coaching geht dem Beschwerdeführer somit auch nach Meinung des SPD die Eignung zur Lehrtätigkeit ab, selbst wenn ihm ein positives Nachtatverhalten sowie Einsicht und Reue zugutezuhalten ist und er sich freiwillig einer

        psychologischen Behandlung unterzogen hat. Für die Vorinstanz bestand vor diesen Hintergrund kein Anlass, ein Gutachten zu einer allfälligen Wiederholungsgefahr einzuholen und die behandelnde Psychologin über die Eignung zur Lehrtätigkeit zu befragen. Sodann tut bei diesem Ergebnis nichts zur Sache, ob die Beweiskraft des Berichts des SPD dadurch gemindert wurde, dass er bereits ein Jahr vor dem Strafurteil vom 23. März 2016 (act. 8/25) verfasst wurde. Im Weiteren hat es der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Aufforderung der Vorinstanz vom

        20. Mai 2016 (act. 8/27) – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, auch im Beschwerdeverfahren, unterlassen, einen Bericht seiner Psychologin einzureichen, obgleich dies von ihm angesichts seiner Beteuerungen betreffend Wiederherstellung der Eignung für die Lehrtätigkeit ohne Weiteres hätte erwartet werden können. Aus der von ihm ins Feld geführten Geheimhaltungspflicht seiner Psychologin (act. 5, S. 15 Rz.

        8) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit seiner Einwilligung wäre seine Psychologin nicht an das Berufsgeheimnis gebunden gewesen (vgl. hierzu Art. 321 Ziff. 1 Satz 1 und Ziff. 2 StGB sowie Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag, Arztrecht, Bern 2016, § 9 Rz. 82 f.). Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz in Erwägung 5b des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 7 ff.) nicht zu beanstanden, wonach die Eignung für die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers erst wiederhergestellt sein wird, wenn dessen psychologische Behandlung (erfolgreich) abgeschlossen werden kann. Ihr kann weder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung der Untersuchungsmaxime noch eine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Zum Schutz der Grundrechte der Schülerinnen und Schüler und im Interesse an der Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Schule erscheint es weiterhin erforderlich, ein Berufsverbot anzuordnen und die Schulträger entsprechend darüber zu informieren. Ohne psychologische Betreuung kann nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Schüler und Schülerinnen bei Überbelastung mittels Schlägen zurechtweist. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer, seit er als Berater tätig ist, nach eigenen Angaben nicht mehr in einer konstanten überlastungs- und überforderungssituation befindet und sich an seinem neuen Arbeitsort in Z. offenbar keine neuen Tätlichkeiten gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen hat zuschulden kommen lassen. Eine mildere Massnahme als ein Berufsverbot steht nach dem Gesagten nicht zur Verfügung.

    3. Der Beschwerdeführer hält weiter dafür (act. 5, S. 8 f. Rz. 20-26), ein Berufsverbot sei nicht zumutbar resp. verhältnismässig im engeren Sinn.

      Dem Beschwerdeführer droht mit der Massnahme der Verlust der Verdienstmöglichkeiten als Lehrer und der mit der Ausübung seines Berufs verbundenen ideellen Werte (Anerkennung, soziale Kontakte in der Schule etc.). Diese Interessen an der Ausübung seines angestammten Berufs werden indessen insoweit relativiert, als der Beschwerdeführer seit Herbst 2015 eine Karriere als Berater aufgenommen hat und eigenen Angaben zufolge in nächster Zeit nicht wieder voll in den Lehrerberuf einsteigen möchte (vgl. act. 8/28, S. 2 Ziff. 3, act. 5, S. 8 Rz. 22). Auch ist es ihm unbenommen, ein Gesuch um Aufhebung des – unbefristeten – Berufsverbots einzureichen, sobald sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben (vgl. hierzu Art. 61 Abs. 2 VSG und E. 5b des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 7-9). Unter diesen Umständen vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers die gewichtigen privaten Interessen am Schutz der Grundrechte der Schülerinnen und Schülern sowie das öffentliche Interesse am Vertrauen in die öffentliche Schule nicht aufzuwiegen, selbst wenn die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers bis Mitte

      Dezember 2014 zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat. Das Berufsverbot ist

      verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘500 ist anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren noch CHF 500 zu bezahlen.

Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, hat er keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Der Vorinstanz steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2015/162 vom 26. Oktober 2016 unter www.gerichte.sg.ch nicht veröffentlichte E. 4 sowie VerwGE B 2014/165 vom 28. Mai 2015 unter www.gerichte.sg.ch nicht veröffentlichte

  1. 5 mit Hinweis auf R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem

    Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 176 ff., siehe auch VerwGE B 2012/271 vom 12. Juni 2013 ebenfalls unveröffentlichte E. 7).

    Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

    1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

    2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 2‘000. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘500 wird angerechnet.

    3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Bischofberger

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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