Zusammenfassung des Urteils B 2015/158, B 2015/159: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführer A.Y. und B.Y. wurden wegen verspäteter Einreichung ihrer Steuererklärungen für das Jahr 2011 nach Ermessen veranlagt. Nachdem sie Einspruchsentscheide nicht abholten, trat das kantonale Steueramt nicht auf ihre Einsprachen ein. Die Beschwerdeführer reichten Beschwerden ein, doch das Verwaltungsgericht wies diese ab, da die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass sie die Einspracheentscheide nicht erhalten hatten, aber das Gericht entschied, dass die Zustellung als erfolgt galt. Die Beschwerdeführer konnten nicht nachweisen, dass sie die Frist aus wichtigen Gründen verpasst hatten, daher wurden ihre Beschwerden abgelehnt. Der Gerichtskostenbetrag beträgt insgesamt CHF 1'200, und die Kosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2015/158, B 2015/159 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 20.12.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Verfahrensrecht, Steuerrecht. Art. 133 DBG (SR 642.11), Art. 30 VRP (sGS 951.1). Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer regelt den Fristenlauf abschliessend. Da dieses keinen Fristenstillstand wegen Gerichtsferien kennt, gelten vom kantonalen Recht vorgesehene Gerichtsferien im Bereich der direkten Bundessteuer nicht. Seit dem 1. Januar 2016 gelten zudem auch im Bereich der Kantons- und Gemeindesteuer keine Gerichtsferien mehr (Art. 30 Abs. 1 lit. e |
Schlagwörter: | Recht; Frist; Zustellung; Vorinstanz; Entscheid; Rechtsmittel; Verbindung; Bundessteuer; Rekurs; Brief; Gericht; Verwaltungsgericht; Kantons; Sendung; Einschreiben; Gemeindesteuern; Einsprache; Rechtsmittelfrist; A-Post; Verfahren; Empfänger; Hinweis; Steueramt; Beschwerdeführern; Abholung; Einspracheentscheide; Versand; Fristenlauf |
Rechtsnorm: | Art. 116 DBG ;Art. 119 DBG ;Art. 133 DBG ;Art. 140 DBG ;Art. 143 ZPO ;Art. 144 DBG ;Art. 145 DBG ; |
Referenz BGE: | 111 V 99; 114 Ia 105; 115 Ia 12; 116 Ib 185; 116 V 298; 117 V 131; 118 V 190; 119 V 89; 122 I 139; 130 III 396; 135 II 260; 141 II 429; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Bietenharder, Zindel; Ersatzrichter Engeler; a.o. Gerichtsschreiber MLaw Marco Volken
Verfahrensbeteiligte
A.Y. und B.Y.,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.
Gallen, Vorinstanz, und
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
sowie
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung Recht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdebeteiligte
Gegenstand
Nichteintreten (Kantons- und Gemeindesteuern 2011) Nichteintreten (direkte Bundessteuer 2011)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A.Y. und B.Y. wurden am 13. August 2014 nach mehrmaliger erfolgloser Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kantons- und
Gemeindesteuern 2011 sowie die direkte Bundessteuer 2011 nach Ermessen veranlagt. Nachdem sie die mit eingeschriebenem Brief versandten Verfügungen innerhalb der siebentägigen Abholfrist nicht entgegen genommen hatten, wurden ihnen am 28. August 2014 mit gewöhnlicher Post Kopien zugestellt (act. 10/B16). Auf die gegen die Veranlagungen am 11. Oktober 2014 erhobene Einsprache (act. 10/A1) trat das kantonale Steueramt am 17. Oktober 2014 wegen Verspätung nicht ein (act. 10/A2 f.). Die Entscheide wurden gleichentags mit eingeschriebener Post versandt (act. 10/ A5). Die Steuerpflichtigen nahmen den Brief innert der bis 27. Oktober 2014 laufenden siebentägigen Abholfrist nicht entgegen. Das nicht abgeholte Couvert ging am 10. November 2014 wieder beim kantonalen Steueramt ein. Nach Rückkehr des Steuerkommissärs aus den Ferien wurden am 26. November 2014 Kopien mit A-Post an die Steuerpflichtigen zur Kenntnisnahme versandt. Gemäss ihren eigenen Angaben wurde ihnen der Brief am 28. November 2014 zugestellt (act. 10/A5 und A7).
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 beschwerte sich A.Y. beim Steuerkommissär über die Nichteintretensentscheide (act. 10/A7). Die Eingabe wurde am 12. Januar 2015 zur Behandlung als Rekurs und Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission übermittelt. A.Y. ergänzte das Rechtsmittel innert erstreckter Frist am 12. März 2015 unter anderem mit Ausführungen zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist und einer Vollmacht der Ehefrau (act. 10/2 und 10). Weil sie beide arbeitstätig seien, komme es vor, dass sie einen eingeschriebenen Brief nicht entgegen nehmen könnten. Bei Nichtabholung müsste der Brief spätestens nach 14 Tagen wieder beim Steueramt sein. Die Nichteintretensentscheide seien ihnen am 26. November 2014 per Post zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist sei damit eingehalten. Die Verwaltungsrekurskommission trat am 30. Juni 2015 (Versand: 17. Juli 2015) wegen Verspätung auf die Rechtsmittel nicht ein.
A.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 21. Juli 2015 zugestellten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 25. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem – sinngemässen – Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Am 14. September 2015 reichte er die Zustimmung seiner Ehefrau zur Beschwerdeerhebung nach und nahm zur Verspätung der Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer Stellung. Er macht geltend, die Post
habe den eingeschriebenen Brief am 21. Juli 2015 einer nicht berechtigten Person abgegeben.
Die Vorinstanz beantragte am 17. September 2015, das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) am 29. September 2015 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Angefochten ist der Nichteintretensentscheid vom 30. Juni 2015 zu der Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2011 sowie den Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011. Die Vorinstanz durfte die beiden Rechtsmittel im gleichen Urteil mit getrennten Dispositivziffern erledigen. Sofern aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, dass sich diese auf beide Steuern bezieht, ist es deshalb auch den Beschwerdeführern gestattet, die Beschwerden an das Verwaltungsgericht in einer gemeinsamen Rechtsschrift zu erheben (BGE 135 II 260 = Pra 2010 Nr. 37 E. 1.3). Ebenso darf das Verwaltungsgericht in einem Dokument darüber entscheiden (vgl. BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2; VerwGE B 2014/222 und 223 vom 25. Februar 2016 E. 1, www.gerichte.sg.c h).
2.
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, und ihre Eingabe entspricht zusammen mit der Ergänzung vom 14. September 2015 formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und
2 DBG; Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Zu prüfen bleibt, ob dies auch in zeitlicher Hinsicht der Fall ist.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz konnte innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 196 Abs. 1 StG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 119 Abs. 1 DBG; Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 144 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Sie hat bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. U. Cavelti, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, N 7a zu Art. 140 DBG; Art. 30bis VRP).
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige, einseitige Rechtshandlung. Der Beginn des Fristenlaufs richtet sich deshalb nach dem Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGer 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.4.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 122 I 139 E. 1 und BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4; Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/ Frankfurt a.M. 1990, Nr. 84 B Ia, S. 280 mit Hinweisen).
In welcher Art die Steuerbehörde die Zustellung vornehmen will, ist ihr freigestellt (Art. 116 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar DBG, 3. Aufl. 2016, N 28 zu Art. 116 DBG; Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VRP). Als zugestellt gilt eine mittels Einschreiben versandte Verfügung grundsätzlich vom Zeitpunkt an, in dem sie durch den Adressaten tatsächlich in Empfang genommen wird. Wird der Adressat nicht angetroffen, wird eine Abholeinladung in seinen Briefkasten sein Postfach gelegt. Die Sendung gilt als zugestellt, sobald sie vom Adressaten auf der Post abgeholt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist (Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
Die 30-tägige Beschwerdefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen und gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Gericht eingereicht zuhanden des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 1
DBG; Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO).
Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 DBG sieht keinen Fristenstillstand wegen Gerichtsferien vor. Da der Fristenlauf im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer abschliessend geregelt ist, gelten vom kantonalen Recht vorgesehene Gerichtsferien im Bereich der direkten Bundessteuer nicht (BGer 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1 mit Hinweisen; 2A.248/2003 vom 8. August 2003). Auf diesen Umstand wurden die Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz hingewiesen. Im Bereich der Kantons- und Gemeindesteuern haben die Gerichtsferien vorliegend noch einen Fristenstillstand zur Folge. Erst per 1. Januar 2016 hat der kantonale Gesetzgeber mit Art. 30 Abs. 2 lit. e VRP die Fristbestimmungen an die direkte Bundessteuer angeglichen, wonach neu im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nach dem Steuergesetz ebenfalls keine Gerichtsferien mehr gelten.
Gemäss Sendungsverfolgung wurde der per Einschreiben versandte Entscheid der Vorinstanz vom 30. Juni 2015 den Beschwerdeführern am 20. Juli 2015 zur Abholung gemeldet und am 21. Juli 2015 am Postschalter zugestellt. Damit begann die Beschwerdefrist am 22. Juli 2015 zu laufen. Sie endete für die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2011 am 20. August 2015 und für die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011, in Beachtung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit 15. August, am 14. September 2015.
Im Bereich der direkten Bundessteuer erfolgte die Beschwerdeeingabe vom 25. August 2015 somit verspätet, weswegen darauf grundsätzlich nicht einzutreten ist.
2.3. Auf verspätete Beschwerden wird gemäss Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 3 DBG nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Beschwerde innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Nach ständiger Rechtspraxis kann eine Fristwiederherstellung nur gewährt werden,
wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist (BGer 2C_700/2012 vom 18. Juli 2012 E. 2.1.2; BGer 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E.
3.3; VerwGE B 2014/3 vom 21. Oktober 2014 E. 2).
Im Verwaltungsverfahren erfolgt die Sachverhaltsfeststellung zwar von Amtes wegen; dieser Grundsatz erfährt allerdings insoweit eine Einschränkung, als das Gericht nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufnimmt, solange zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig sind (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 12 Abs. 2 VRP).
In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2015 begründeten die Beschwerdeführer die Verspätung lediglich damit, dass sie vom 21. Juli 2015 an im Ausland in den Sommerferien weilten und das Einschreiben deshalb nicht auf der Post abholen konnten. Die Zustellung am Schalter sei an eine nicht bezugsberechtigte Person erfolgt (act. 5). Eingeschriebene Sendungen werden von der Post üblicherweise nur gegen Vorweisung der Abholungseinladung und Unterschrift einer bezugsberechtigten Person ausgehändigt. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb dies vorliegend nicht der Fall gewesen sein soll beziehungsweise an wen das Einschreiben ihrer statt am Postschalter abgegeben wurde. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die bei eingeschriebenen Sendungen geltende Vermutung einer korrekten Zustellung zu widerlegen (vgl. BGer 2C_102/2016 vom 5. Februar 2016 E. 3.1.1). Konkrete Anzeichen für einen Fehler liegen sodann keine vor.
Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine vermeintliche Zustellung an besagte nichtberechtigte Person die Beschwerdeführer daran gehindert hätte, die 30- tägige Beschwerdefrist zu wahren. Ein Anspruch auf Nutzung der vollen Dauer der Rechtsmittelfrist besteht mitunter nicht (P. Locher, Kommentar DBG, Basel 2015, N 24 zu Art. 133). Die Beschwerdeführer machen keine Angabe darüber, bis wann genau sie sich ausser Landes befanden. Selbst wenn sie aber vom 21. Juli 2015 an solange in den Ferien verweilten ihnen das Schreiben von der nicht bezugsberechtigten Person so spät weitergeleitet wurde, dass es ihnen nicht mehr möglich gewesen wäre, die Beschwerdeschrift – welche lediglich zwei Seiten umfasst – bis zum 20. August
2015 einzureichen, wären die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht gegeben. Denn Schwierigkeiten bei der Postzustellung wegen eines Auslandaufenthaltes genügen für sich alleine nicht, um ein unverschuldetes Hindernis darzutun (P. Locher, a.a.O., N 35 f. zu Art. 133 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer wussten, dass sie sich in einem Prozessverhältnis befinden. Rund sieben Monate nach der Rekurs- bzw. Beschwerdeeingabe bei der Vorinstanz hätten sie mit der Zustellung des Entscheides rechnen und deshalb die Behörde über ihre Abwesenheit informieren geeignete Massnahmen treffen müssen, damit sie auch während ihrer Abwesenheit in Kenntnis von ihnen zugestellten behördlichen Mitteilungen gelangen (BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 3.1 und 4.1; BGE 141 II 429 E. 3.1 f.).
Aufgrund des Gesagten kann nicht von einer unverschuldeten Verhinderung der Beschwerdeführer ausgegangen werden. Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist deshalb abzuweisen.
Streitig ist somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2014 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011 zu Recht wegen Verspätung nicht eingetreten ist.
Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen und die unrichtige unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt (Art. 61 VRP). Es entscheidet, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 196 Abs. 2 StG).
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die per Einschreiben versandten Einspracheentscheide des Steueramts vom 17. Oktober 2014 aufgrund der Zustellfiktion mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 27. Oktober 2014 als zugestellt galten. Die 30-tägige Rekursfrist habe folglich am 28. Oktober 2014 zu laufen begonnen, weshalb die Rekurseingabe vom 8. Dezember 2014 verspätet sei. Der zweite und spätere Versand der Entscheide per A-Post habe keinen Einfluss auf die Rechtsmittelfrist. Der Hinweis der Beschwerdeführer in der Rekursergänzung vom 12. März 2015, dass beide Ehepartner arbeitstätig seien und es deshalb vorkommen könne, dass man einen eingeschriebenen Brief zu Hause nicht entgegennehmen kann, stelle sodann keinen Fristwiederherstellungsgrund dar.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ihnen, entgegen der Feststellung der Vorinstanz, die eingeschriebenen Einspracheentscheide von der Post nie zur Abholung gemeldet wurden und sie von diesen erst mit der zweiten Zustellung per A-Post Kenntnis nehmen konnten. Unter diesen Umständen sei es ihnen unmöglich gewesen, den Rekurs an die Vorinstanz rechtzeitig einzureichen. Sinngemäss rügen sie zudem, dass der Versand per A-Post erst am 26. November 2014, am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, erfolgte.
Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kommt dem zweiten Versand der Einspracheentscheide per A-Post grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung zu (vgl. BGE 117 V 131 E. 4a; BGE 111 V 99 E. 2b). Ein solcher vermag eine gesetzliche Frist einzig unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Anspruchs auf Vertrauensschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) zu verlängern. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein zweiter Versand mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung erfolgt und der Empfänger (unter anderem) nicht ohne weiteres erkennen kann, dass die Frist bereits mit der ersten, eingeschriebenen Zustellung zu laufen begann (vgl. BGE 115 Ia 12 E. 4; BGE 114 Ia 105 E. 2). Mit Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erwächst ein Entscheid jedoch in Rechtskraft und ist nicht mehr anfechtbar. Erfolgt eine zweite Zustellung erst danach, so mangelt es deshalb an einer für die Berufung auf den Vertrauensschutz vorausgesetzten nachteiligen Disposition, und der Fristenlauf bleibt dadurch unberührt (BGE 118 V 190 E. 3a; vgl. BGE 116 Ib 185 E. 3c; BGE 116 V 298, je mit Hinweisen).
Vorliegend erreichten die per A-Post versandten Einspracheentscheide die Beschwerdeführer erst am 28. November 2014 und somit nicht mehr innerhalb der Rekursfrist. Zudem wurden die Beschwerdeführer im Begleitschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheide am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, welche mit dem Zustellversuch der eingeschriebenen Sendung vom 17. Oktober 2014 zu laufen begann, als zugestellt gelten (act. 10/A5). Somit war für die Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, dass sich die Rechtsmittelbelehrung nicht auf das Zustelldatum der Kopien bezieht. Die Tatsache, dass es beim zweiten Versand aufgrund der Ferienabwesenheit des zuständigen Steuerkommissärs zu einer Verzögerung kam, mag zwar für die Beschwerdeführer unglücklich sein, ist aber
rechtlich unerheblich. Die Behörden sind grundsätzlich nicht zu einem zweiten Zustellversuch verpflichtet (BGer 2A.339/2006 vom 31. Juli 2006 E. 4.2; BGer 2A. 186/2004 vom 31. Juli 2004 E. 2.4; vgl. Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 20 zu Art. 34).
Zu prüfen bleibt somit nur noch, ob die Vorinstanz die Zustellung nach dem erstmaligen Versand der Einspracheentscheide per Einschreiben zu Recht fingiert hat und die Rekursfrist tatsächlich am 26. Oktober 2014 endete.
Bezüglich der Form der Zustellung verweist Art. 30 VRP auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Sendung bei Nichtabholung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist letztere Voraussetzung zumindest dann immer erfüllt, wenn der Adressat in einem Verfahrens- Prozessrechtsverhältnis steht. Dieses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen das Verfahren betreffende Entscheide zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; BGer 2A.429/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 1; BGE 119 V 89 E. 4a aa; L. Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar ZPO, Zürich/St.Gallen 2011, N 53 zu Art. 138). In einem solchen Verhältnis befanden sich die Beschwerdeführer spätestens seit dem Einreichen der Einsprache am 11. Oktober 2014 an das Steueramt. Nur sechs Tage später mussten sie zweifelsohne mit einem behördlichen Akt rechnen; umso mehr, da den Beschwerdeführern die Regelung betreffend die Zustellfiktion bereits bekannt war. Schliesslich wurden ihnen bereits die Veranlagungsverfügungen vom 13. August 2014 erfolglos per Einschreiben verschickt, worauf sie in einer zweiten Zustellung vom 28. August 2014 per A-Post hingewiesen wurden (act. 10/B16).
Die Zustellfiktion kann jedoch auch bei bestehendem Verfahrens- Prozessrechtsverhältnis nur greifen, wenn der Partei die verpasste eingeschriebene Sendung durch eine Abholungseinladung im Briefkasten Postfach angezeigt wurde. Diesen Umstand bestreiten die Beschwerdeführer vorliegend.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der die Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten beziehungsweise das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es kommt in diesem Fall insofern zu einer Umkehr der Beweislast, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung hat solange Bestand, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit von Fehlern seitens der Post genügt allerdings nicht um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGer 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.3; BGer 2C_102/2016 vom 5. Februar 2016 E. 3.1.1). Kommt das Gericht aufgrund der Zugangsvermutung zum Schluss, der Gegenbeweis sei nicht erbracht, stellt dies eine Beweiswürdigung dar (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1.4; vgl. Art. 21 Abs. 3 VRP).
Der Beschwerdeschrift sind keine Ausführungen zu entnehmen, welche die Behauptung der Beschwerdeführer stützen. Auch die bezeichneten Beweismittel stehen in keinem direkten Zusammenhang damit. Hingegen lässt die Vorgeschichte der Beschwerdeführer mit nicht abgeholten behördlichen Postzustellungen durchaus Zweifel an ihrem Vorbringen aufkommen. Auch wäre zu erwarten, dass sofern ihnen die eingeschriebene Sendung tatsächlich nicht avisiert wurde, sie dies bereits in der Rekursergänzung vom 12. März 2015 vorgebracht hätten; hat die Vorinstanz die Beschwerdeführer doch zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rekurseingabe verspätet erscheine. Unabhängig davon spricht aber der Vermerk «Frist
– 27.10.2014» auf dem retournierten Couvert des Einschreibens dafür, dass sich der mit der Übermittlung beauftragte Postangestellte mit dem Fristenlauf beschäftigte. Es scheint daher unwahrscheinlich, dass dieser keine entsprechende Abholungseinladung im Briefkasten der Beschwerdeführer hinterliess. Hinsichtlich der theoretischen Möglichkeit, dass diese versehentlich in den Briefkasten einer Drittperson gelangte, darf durchaus angenommen werden, dass der unbeteiligte Dritte die nicht für ihn bestimmte Sendung der Post übergeben sie den Beschwerdeführern direkt überbracht hätte (vgl. BGer 5A_729/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.1 und 4.2). Insgesamt kann von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Zustellfehlers keine
Rede sein, weshalb die Einspracheentscheide vom 17. Oktober 2014 am 27. Oktober 2014 als eröffnet galten und die Rechtsmittelfrist somit am 28. Oktober 2014 zu laufen begann. Fristwiederherstellungsgründe werden von den Beschwerdeführern keine geltend gemacht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich.
3.5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die eingeschriebene erste Zustellung der Einspracheentscheide fingiert hat und in der Konsequenz auf den Rekurs wegen nicht eingehaltener Rechtsmittelfrist nicht eintrat. Die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011 ist abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘200 – CHF 600 je Verfahren – ist angemessen (Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 5 DBG; Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Diese wird mit dem für die Verfahren B 2015/158 und B 2015/159 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘200 verrechnet. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 145 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021, VwVG; Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit 98bis VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Auf die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend direkte Bundessteuer 2011 von CHF 600.
Die Beschwerdeführer tragen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011 von CHF 600.
Die den Beschwerdeführern auferlegten amtlichen Kosten für die Beschwerdeverfahren von CHF 1‘200 werden mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber Eugster MLaw Marco Volken
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