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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2015/1
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2015/1 vom 24.03.2016 (SG)
Datum:24.03.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Anwaltsrecht, Art. 12 lit. e BGFA. Es genügt, dass eine als standeswidrig beurteilte Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn abgeschlossen worden ist. Aus der Vereinbarung ergibt sich, dass sie auch dann gilt, wenn zur Geltendmachung der Ansprüche ein gerichtliches Verfahren beschritten wird. Verboten ist der Verzicht auf ein Honorar im Fall des ungünstigen Abschlusses des Verfahrens. Die mit seinem Treuhandunternehmen abgeschlossene Vereinbarung ist unter den konkreten Umständen dem Anwalt anzurechnen (Verwaltungsgericht,
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Erfolg; Gesellschaft; Vereinbarung; Anleger; Anwalt; Rechtsanwalt; Erfolgshonorar; Verfahren; Ansprüche; Wäre; Projekt; Honorar; Vorinstanz; Verbot; Beschwerdeführers; Ingress; Gerichtlich; Entscheid; Gerichtliche; Retrozessionsherausgabeansprüche; Erfolgshonorars; Ziffer; Anlegern; Retrozessionsherausgabeansprüche“; Internet; Gericht
Rechtsnorm: Art. 190 BV ; Art. 29 BV ; Art. 810 OR ;
Referenz BGE:127 I 54; 130 II 425; 134 I 140; 137 II 393; 138 II 281; 98 Ia 144;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
B 2015/1). Entscheid vom 24. März 2016

Besetzung

Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Bietenharder; Ersatzrichterin Gmünder; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

X.Y.,

Beschwerdeführer,

gegen

Anwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz, Gegenstand Disziplinarverfahren

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. X.Y. ist zugelassener Rechtsanwalt und in der st. gallischen EU-/EFTA-Liste der vor schweizerischen Gerichtsbehörden zugelassenen Anwälte eingetragen (act. 9/4). Er ist zudem einziger Gesellschafter der Y. GmbH, die er als einziger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift vertritt; im Handelsregister sind keine weiteren Beteiligten oder Zeichnungsberechtigten eingetragen (act. 9/2).

  2. Im Sommer 2014 berichtete eine Zeitung über die Bemühungen von Anlegern, gegenüber Vermögensverwaltern ihre Ansprüche auf zurückbehaltene Retrozessionen durchzusetzen (act. 9/1). Unter anderem wurde wörtlich ausgeführt:

    … Dass der Gang vor das Gericht insbesondere in der Schweiz teuer ist, hat sich auch in deutschen Kreisen herumgesprochen. Eine Alternative dazu propagieren jetzt findige Anwälte. Zu ihnen gehört der Deutsche X.Y., Anwalt und Notar in Z., der in Deutschland auch als Steuerberater tätig ist. „Viele Anleger dürften bislang vor den mit der Geltendmachung der Ansprüche verbundenen Umtrieben und Risiken zurückgeschreckt sein“, erklärt er. Diese Anleger können ihre Ansprüche an seine Treuhandgesellschaft abtreten. Diese prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind, und fordert die Retrozessionen dann bei Banken und Vermögensverwaltern zurück.

    Das hat für den Kunden seinen Preis: „Im Erfolgsfall fliessen 60 Prozent des Erlöses nach Kostenabzug an die Anleger und 40 Prozent an die Treuhandfirma“. Bei Misserfolg müssten die Kunden nichts bezahlen, so X.Y. …

    X.Y. bot entsprechende Hilfe auf der Homepage www. … an, auf der sowohl die Y. GmbH (Inhaltsübersicht links) als auch die Kanzlei X.Y. (Inhaltsübersicht rechts) vorgestellt werden. Sämtliche Informationen zu den links und rechts aufgelisteten Einträgen werden zentral zwischen den beiden weiterhin sichtbar bleibenden Inhaltsübersichten wiedergegeben. Unter dem auf der linken Seite angebrachten Eintrag „Projekt ‚Retrozessionsherausgabeansprüche‘“ wurden Interessenten gebeten, sich bei Fragen an

    Herrn X.Y.

    Geschäftsführer der Y. GmbH Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater zu wenden (act. 9/3).

  3. Die Anwaltskammer eröffnete am 29. Juli 2014 gegenüber X.Y. wegen des Verdachts, das Verbot des Erfolgshonorars zu verletzen, ein Disziplinarverfahren. X.Y. brachte vor, es handle sich um „ein reines Projekt der Y. GmbH“. Im Zusammenhang mit diesem Projekt sei er weder bisher als Rechtsanwalt tätig gewesen noch beabsichtige er, zukünftig als Rechtsanwalt tätig zu werden. Er reichte einen Entwurf der Kundenvereinbarung und die Unterlagen zur – nach seiner Darstellung – einzigen am 6./26. Mai 2014 vereinbarten Abtretung (act. 6/13 und 14) ein, bei der allerdings bereits am 27. August 2014 eine Rückabtretung vorgenommen worden sei (act. 6/15). Die Anwaltskammer weitete in der Folge das Verfahren auf den Verdacht der Verletzung des Gebots der Unabhängigkeit und des Verbots der Interessenkollision aus. In der Folge teilte X.Y. der Anwaltskammer mit, er habe das Projekt „ad acta“ gelegt (act. 9/12). Die Rechtsanwaltskammer Freiburg/D als zuständige Stelle des Herkunftsstaates von X.Y. machte von der Möglichkeit, sich zum Verfahren vernehmen zu lassen, keinen Gebrauch. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 stellte die st. gallische Anwaltskammer fest, Rechtsanwalt X.Y. habe gegen das Verbot des Erfolgshonorars verstossen, und büsste ihn mit CHF 1‘000.

  4. X.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 17. Dezember 2014 versandten Entscheid der Anwaltskammer (Vorinstanz) mit Eingabe vom 31. Dezember 2014 und Ergänzung vom 29. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Rechtsanwaltskammer Freiburg/D entsprechend zu informieren.

    Die Vorinstanz beantragte am 6. Februar 2015 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

    Auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

    Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

    1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz; SR 935.61, BGFA] in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes [sGS 963.70, AnwG]). Der Beschwerdeführer, den die Vorinstanz wegen Verletzung der Berufspflichten disziplinarisch mit CHF 1‘000 büsste, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 31. Dezember 2014 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 29. Januar 2015 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

    2. Die Abnahme der vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge – seine eigene Befragung und die Befragung von Zeugen sowie ein „Augenschein“ auf der Website www. … – ist nicht erforderlich.

      Zum Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er sich für das Verfahren vor Verwaltungsgericht aus Art. 64 in Verbindung mit Art. 12 und 15 VRP und aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ableitet, gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 130 II 425 E. 2.1). Auch steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; BGer 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011, in BGE 137 II 393 nicht

      veröffentlichte E. 2.1).

      Der Sachverhalt ist umfassend der schriftlichen Darstellung zugänglich. Dies gilt nicht nur für die Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, sondern auch für die nach seiner Auffassung wesentlichen Inhalte der Aussagen des angeblichen stillen Gesellschafters der Y. GmbH, der Geschäftsführerin der seine Website gestaltenden K. GmbH und des Verwaltungsrats der B. AG. Deren Aussagen sind denn auch in Form eines E-Mails (act. 6/26), eines Bestätigungsschreibens (act. 6/21) und von Ausdrucken aus der entsprechenden Internetseite (act. 6/25) aktenkundig. Die behaupteten Tatsachen – die stille Beteiligung an der Y. GmbH von 70 Prozent, die Aufschaltung des Eintrags auf der Website www. … erst nach dem einzigen Abschluss eines entsprechenden Abtretungsvertrags und der Umstand, dass die B. AG angeblich das exakt gleiche Geschäftsmodell anbietet – sind zudem für den Ausgang des Verfahrens – wie sich aus den weiteren Erwägungen ergibt – nicht von Belang. Schliesslich wird der wesentliche Inhalt der Internetseite des Beschwerdeführers aus den entsprechenden in den Akten liegenden Ausdrucken ersichtlich.

    3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit dem Angebot zum Projekt

      „Retrozessionsherausgabeansprüche“ und dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung in einem konkreten Einzelfall das anwaltsrechtliche Verbot des Erfolgshonorars nicht verletzt.

      1. Art. 12 Ingress und lit. e BGFA verbietet es Rechtsanwälten, vor Beendigung eines Rechtsstreits mit dem Klienten eine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abzuschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Fall eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. Ob das soweit möglich verfassungsmässig ausgelegte Verbot zu einem nach Auffassung des Beschwerdeführers unzulässigen Eingriff in die durch Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistete Wirtschaftsfreiheit führt, kann angesichts des Anwendungsgebots von Art. 190 BV offen bleiben (vgl. K. Schiller, Das Erfolgshonorar nach BGFA, in: SJZ 100/2004 S. 353 ff., S. 356; vgl. auch W. Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.] Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 121 zu Art. 12 BGFA mit Hinweisen).

      2. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Projekts

        „Retrozessionsherausgabeansprüche“ unbestrittenermassen am 6./26. Mai 2014 mit einem Kunden eine Vereinbarung mit dem von der Vorinstanz als standeswidrig beurteilten Inhalt abgeschlossen (act. 6/13 und 14). Ein Verstoss gegen das Verbot von Art. 12 Ingress und lit. e BGFA liegt bereits mit dem Abschluss einer unzulässigen Honorarvereinbarung vor; anwaltliches Tätigwerden, Fälligkeit oder Leistung des Honorars sind dazu nicht erforderlich (vgl. K. Schiller, Das Erfolgshonorar nach BGFA, in: SJZ 100/2004 S. 353 ff., S. 357; Ders., Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/ Genf 2009, Rz. 1621). Dass die Beteiligten am 27. August 2014 offenbar bereits bevor der Anspruch durch die Y. GmbH klageweise geltend gemacht worden war, die Rückabtretung des Anspruchs vereinbarten und die Vereinbarung vom 6./26. Mai 2014 als unwirksam erklärten (act. 6/15), ist deshalb für die weitere Beurteilung nicht von Belang. Ebenso wenig ist von Belang, ob die Vereinbarung vom 6./26. Mai 2014 aufgrund des Angebots auf der Internetseite des Beschwerdeführers zustande kam. Der Inhalt der Internetseite bleibt von Belang, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst das Angebot für die Feststellung der Verletzung des Verbots des Erfolgshonorars ausreicht (vgl. den Sachverhalt in BGer 2A.98/2006 vom 24. Juli 2007; kritisch Schiller, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 1621).

      3. Das Verbot ist auf den förmlichen Prozess begrenzt. Das Verbot gilt also nur für die forensische Tätigkeit. Ausserhalb des Verfahrens vor Behörden ist die Vereinbarung

        eines Erfolgshonorars auch in strittigen Angelegenheiten zulässig (vgl. Fellmann, a.a.O., N 125 zu Art. 12 BGFA).

        Aus der Vereinbarung vom 6./25. Mai 2014 (act. 6/13) ergibt sich, dass die Y. GmbH

        die – mit separater Vereinbarung (act. 6/14) – an sie abgetretenen

        „Retrozessionsherausgabeansprüche“ „im eigenen Namen geltend machen und durchsetzen kann und soll“. „Die Gesellschaft und ihre Kooperationspartner“ seien

        „fachlich in der Lage und willens“, „die Retrozessionsherausgabeansprüche … schlussendlich durchzusetzen“. Gemäss Ziffer 2 verzichtet der Anleger unter anderem darauf, „Verfahren einzuleiten, Rechtsmittel zu ergreifen, etwa von der Gesellschaft angestrengte Klagen auszudehnen“. In Ziffer 4 erklärt sich die Y. GmbH im Gegenzug zur Abtretung bereit, „im eigenen Namen, im eigenen Ermessen und auf eigenes Risiko Recherchen, Vergleichsverhandlungen und etwa geeignete gerichtliche und aussergerichtliche Rechtsverfolgungsmassnahmen … durchzuführen“ (act. 9/10 Beilage = act. 6/13). Die Honorarabrede, welche der Anleger mit der Y. GmbH traf, gilt damit auch für den Fall, dass zur Geltendmachung der Ansprüche ein gerichtliches Verfahren beschritten wird.

      4. Art. 12 Ingress und lit. e BGFA verbietet Vereinbarungen über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar vor Beendigung des Rechtsstreites. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist einzig das reine, ausschliesslich vom Erfolg abhängige Honorar verboten. Kein reines Erfolgshonorar und deshalb nach dem Wortlaut grundsätzlich zulässig ist eine Entschädigung, die neben der Erfolgskomponente auch erfolgsunabhängige Bemessungskriterien aufweist (vgl. Schiller, Erfolgshonorar, a.a.O., S. 357). Jedenfalls verboten ist aber entsprechend dem klaren Wortlaut der Bestimmung der Verzicht auf ein Honorar im Fall des ungünstigen Abschlusses des Verfahrens.

        Ziffer 6 der vom Beschwerdeführer eingereichten Vereinbarung vom 6./25. Mai 2014 (act. 6/13) sieht für den Fall erfolgreicher Rechtsverfolgungsmassnahmen vor, dass dem Anleger Ende 2019 60 Prozent der Summe aller realisierten Ansprüche abzüglich anteiliger Bearbeitungs- und Rechtsverfolgungskosten vergütet werden. Zu den

        „Rechtsverfolgungskosten“ im Erfolgsfall gehören gemäss Ziffer 9c der Vereinbarung

        insbesondere die Kosten der Gesellschaft und derer Kooperationspartner aufgrund

        angefallener Arbeitszeiten und Spesen und die Kosten, die der Gesellschaft durch Dritte im Zusammenhang mit dem „Projekt Retrozessionsherausgabeansprüche“ in Rechnung gestellt wurden; darunter fallen auch Gerichts- und Behördenkosten oder - gebühren und Rechtsanwaltskosten. Für den Einsatz „hochqualifizierter“ Sachbearbeiter wie „Berufsträger“ und „Finanzproduktspezialisten“ wird ein Stundenansatz von CHF 150 bis 250 in Aussicht gestellt. Ob auch für die Prozessaufwendungen des Rechtsanwalts ein solcher Satz gilt, ist unklar. Unklar ist damit auch das Gewicht des Erfolgsanteils zur Honorarentschädigung im Rahmen der Kostenanrechnung. Ob eine solche Vereinbarung im Lichte von Art. 12 Ingress und lit. e BGFA per se oder weil sie bereits vor der Beendigung des Rechtsstreits abgeschlossen wurde, unzulässig wäre, kann indessen offen bleiben.

        Die Vereinbarung vom 6./25. Mai 2014 hält in Ziffer 5 fest, dass die Y. GmbH keine Kosten erhebt, wenn die vom Anleger abgetretenen Ansprüche nicht werthaltig scheinen oder sich die ergriffenen Rechtsverfolgungsbemühungen als erfolglos erweisen. Klar und unbestritten ist dementsprechend, dass Anleger, deren von der Y. GmbH übernommene Herausgabeansprüche nicht durchgesetzt werden können, auch die Kosten eines – erfolglosen – gerichtlichen Verfahrens inklusive Kosten der Rechtsvertretung nicht bezahlen müssen. Inhaltlich entspricht diese Vereinbarung dementsprechend einer Honorarabrede, wie sie zugelassenen Rechtsanwälten gemäss Art. 12 Ingress und lit. e BGFA ausdrücklich untersagt ist.

      5. Dem Projekt „Retrozessionsherausgabeansprüche“ des Beschwerdeführers liegt die Idee zugrunde, Ansprüche der Anleger durch Abtretung in der Y. GmbH zu bündeln und ihr die Durchsetzung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu überlassen. Die Finanzierung soll mit den von der Gesellschaft erfolgreich durchgesetzten Ansprüchen, welche zu 40 Prozent bei ihr verbleiben, sichergestellt werden. Umstritten ist zwischen den Beteiligten, inwieweit Abschluss und Inhalt der Vereinbarung eines Erfolgshonorars mit den Anlegern dem Beschwerdeführer als zugelassenem Rechtsanwalt – sei es direkt, sei es indirekt im Sinn einer Umgehung – zuzurechnen sind.

        1. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, bereits aus dem Internetauftritt des Beschwerdeführers ergebe sich eine Vermischung seiner Tätigkeiten

          als Geschäftsführer der Y. GmbH und als Rechtsanwalt. Im „Projekt Retrozessionsherausgabeansprüche“ habe sich der Beschwerdeführer sowohl im Allgemeinen als auch im Einzelfall zugleich als Geschäftsführer der Y. GmbH als auch als Rechtsanwalt präsentiert. Das Auftreten und Unterzeichnen (auch) als Rechtsanwalt bewirke ein erhöhtes Vertrauen potentieller Kunden in die Person, ihr Fachwissen und das (prozessuale) Vorgehen. Gegenüber dem Finanzinstitut werde damit ein „erhöhter“ Druck aufgebaut, insbesondere wenn angedroht werde, vor dem Klageweg nicht

          „zurückzuschrecken“. Aus einem solchen Vorgehen müsse zwingend geschlossen werden, dass diese Wirkung geradezu beabsichtigt sei. Die Vorinstanz ist gestützt auf die konkreten Umstände – Aufbau der Internetseite der Y. GmbH und der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers, Inhalt der Vereinbarungen mit den Anlegern, Bezeichnung der Funktionen des Beschwerdeführers – zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei im Projekt „Retrozessionsherausgabeansprüche“ einerseits als Rechtsanwalt aufgetreten, anderseits könne das Projekt nicht einzig der Y. GmbH zugeordnet werden.

        2. Parteien der Vereinbarung vom 6./25. Mai 2014 und der Abtretung sind der Anleger einerseits und die Y. GmbH anderseits. Partei in einem gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs wäre dementsprechend nicht der Anleger, sondern die Y. GmbH gewesen. Soweit diese nicht durch ihr Organ – den Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer – gehandelt hätte, wäre das Vertretungsverhältnis nicht zwischen dem Anleger und dem mandatierten Rechtsanwalt, sondern zwischen Letzterem und der Y. GmbH entstanden. Wer zu welchen Bedingungen beauftragt worden wäre, ist nicht bekannt.

          Im Zusammenhang mit einer kantonalen Vorschrift hat das Bundesgericht zur Zurechnung einer vergleichbaren Vereinbarung an den Rechtsanwalt, welcher Gründer und einziger Verwaltungsrat der mit der Durchsetzung von Ansprüchen beauftragten Aktiengesellschaft war, festgestellt, irgendeinem Privaten, der nicht Anwalt ist, sei es nicht verwehrt, für die Verfechtung bestimmter Interessen eine Gemeinschaft von Betroffenen zu bilden, den Rechtsstreit jedoch in eigenem Namen und auf eigenes Risiko zu führen und sich von den übrigen Interessenten lediglich für den Erfolgsfall einen Gewinnanteil versprechen zu lassen. Es sei dem Anwalt nicht verboten, zu

          normalen Bedingungen für einen Klienten zu arbeiten, der ihn im Erfolgsfall aus dem Prozessgewinn zu bezahlen gedenke (vgl. BGE 98 Ia 144 E. 2c).

          Ob angesichts der zivilrechtlich klaren Verhältnisse – die Vereinbarungen bestehen zwischen den Anlegern und der Gesellschaft, die Gesellschaft setzt die Ansprüche als eigene und in eigenem Namen durch, ein allfälliges Mandatsverhältnis, dessen Inhalt insbesondere hinsichtlich Honorarvereinbarung aus den Akten nicht ersichtlich wird, im Fall der gerichtlichen Durchsetzung würde zwischen der Gesellschaft und ihrem Rechtsvertreter bestehen – die Vereinbarung direkt dem Beschwerdeführer zugerechnet werden muss, kann angesichts der weiteren konkreten Umstände offen bleiben.

        3. Bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer beim Projekt

          „Retrozessionsherausgabeansprüche“ gewählte Organisation eine Umgehung des Verbots eines Erfolgshonorars darstellt. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, selbst wenn das Projekt einzig der Y. GmbH zuzuordnen wäre, wäre keine andere Schlussfolgerung zu ziehen, weil das Vorgehen eine Umgehung möglicher Berufspflichten durch die Zwischenschaltung einer vom Beschwerdeführer allein beherrschten Gesellschaft darstellen würde.

          Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer die Verabredung eines Erfolgshonorars zwischen der Y. GmbH und den Anlegern zur Last zu legen, sofern er selber die Gesellschaft gründete, um Anleger als Kunden zu werben und indirekt ein Erfolgshonorar vereinbaren zu können. Ist der Beschwerdeführer Initiant und eigentlicher Träger der Y. GmbH, bedeutet dies, dass Gewinne beziehungsweise Verluste der Y. GmbH sich unmittelbar auf ihn und seine allfälligen Anwaltshonorarforderungen auswirkten. Je nach den konkreten Verhältnissen kann es sein, dass bei einem Misserfolg der Bemühungen die Bezahlung der Anwaltsrechnungen aus nicht aus seinem Vermögen selber stammenden Mitteln gar nicht möglich wäre; die Übernahme des Prozessrisikos durch die Y. GmbH wäre dann im Ergebnis einer nach Art. 12 Ingress und lit. e BGFA verbotenen Übernahme des Prozessrisikos durch den Beschwerdeführer gleichzusetzen. Ebenso käme bei dieser Annahme ein allfälliges Erfolgshonorar ihm zugute; denn er wäre ja – offen oder durch Strohmänner getarnt – der wirtschaftliche Träger der Y. GmbH als

          Prozessfinanzierungsgesellschaft; was der Gesellschaft zuflösse, flösse damit auch ihm zu, ob es schliesslich als Anwaltshonorar, Dividende, Tantiemen oder Liquidationsergebnis ausgeschüttet würde, ist ohne Belang. Aber auch wenn von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel der Prozessfinanzierungsgesellschaft vorhanden wären, welche im Fall eines Misserfolges die Bezahlung der Anwaltsrechnungen erlauben würden, läge ein Verstoss gegen Art. 12 Ingress und lit. e BGFA vor, wenn der Beschwerdeführer an einem Gewinn der Y. GmbH direkt oder indirekt beteiligt wäre; denn Art. 12 Ingress und lit. e BGFA verbietet selbstverständlich auch, dass der Anwalt zwar seine Bemühungen nach Tarif verrechnet, aber darüber hinaus am Erfolgshonorar eines Dritten – hier der Y. GmbH – partizipiert (vgl. dazu BGE 98 Ia 144).

          In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig einziger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y. GmbH und – einziger – Rechtsanwalt der Kanzlei X.Y. ist. Sowohl gegenüber den Anlegern als auch gegenüber den Vermögensverwaltern trat er unter Angabe seines Titels als Rechtsanwalt auf. Sowohl im Vertrag mit den Anlegern als auch im ersten Schreiben an den Vermögensverwalter, dem gegenüber ein Anspruch aus zurückbehaltenen Retrozessionen geltend gemacht wurde, wurde in Aussicht gestellt, Ansprüche gegebenenfalls auf dem Klageweg, mithin gerichtlich durchzusetzen. Auf der gemeinsamen Internetseite wirbt der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich mit seiner schweizerischen und deutschen Zulassung zur rechtsanwaltlichen Tätigkeit (vgl. www.

          … Kanzlei X.Y./Rechtsanwalt). Ob er einen allfälligen Prozess selbst oder durch einen anderen Rechtsvertreter führen lassen wollte, ist ohne Belang. Der Beschwerdeführer hält als einziger im Handelsregister eingetragener Gesellschafter alle Stammanteile der

          Y. GmbH. Ihm allein steht deshalb gemäss Art. 804 Abs. 1 Ingress und Ziffer 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220, OR) die unübertragbare Befugnis zu, über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme zu beschliessen. Er ist zudem alleiniger Geschäftsführer und dementsprechend gemäss Art. 810 Abs. 2 OR insbesondere für die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1) und die Ausgestaltung der Finanzplanung (Ziffer 3) zuständig. Dementsprechend fällt dem Beschwerdeführer der Entscheid über die Verwendung der aus den durchgesetzten Herausgabeansprüchen der Gesellschaft zufliessenden Mittel zu. Die rechtlichen und

          wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers und der als Prozessfinanzierungsgesellschaft eingesetzten Y. GmbH decken sich mithin.

          Selbst wenn die Y. Treuhand AG mit dem Beschwerdeführer eine zulässige Honorarvereinbarung nach Tarif getroffen hätte, trüge der Beschwerdeführer als einziger Gesellschafter der Y. Treuhand AG nichts desto trotz das Erfolgsrisiko, das heisst ebenso wie ihm ein Gewinn zufliessen würde, hätte er auch einen Verlust aus einem erfolglosen Prozess zu tragen. Anders als im Sachverhalt von BGE 98 Ia 144, in welchem ein von der Prozessfinanzierungsgesellschaft unabhängiger Rechtsanwalt als deren Vertreter im gerichtlichen Verfahren auftrat, sind beim Beschwerdeführer die engen rechtlichen und tatsächlichen Bindungen zur Prozessfinanzierungsgesellschaft erstellt. Das Vorgehen des Beschwerdeführers erscheint dementsprechend als Umgehung des Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Sinn von Art. 12 Ingress und lit. e BGFA.

        4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, mag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Vorab macht er geltend, er wäre in Gerichtsverfahren nicht selbst als Rechtsvertreter der Y. GmbH aufgetreten. In der Tat steht zwar nicht fest, dass der Beschwerdeführer in allfälligen Gerichtsverfahren selbst als Organ- oder Rechtsvertreter der Y. GmbH aufgetreten wäre. Mit dem Auftritt im Internet – Nennung einschlägiger bundesgerichtlicher Entscheide, Erwähnung des Titels und der Zulassung zur rechtsanwaltlichen Tätigkeit in Deutschland und in der Schweiz – und auf den Vertragsformularen – Erwähnung des Titels als Vertreter der Y. GmbH – hat der Beschwerdeführer aber gegenüber Anlegern, welche ihre Ansprüche aus Retrozessionen mit Hilfe der Abtretung an die Y. GmbH geltend machen wollten, klar die Erwartung geweckt, dass er selbst auch für die klageweise Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche verantwortlich sein würde. In diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

          Nichts an der Beurteilung vermag auch die behauptete mit der Institut für Vermögensschutz AG bestehende stille Gesellschaft zu ändern. Der Beitrag des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Hauptgesellschafters über, so dass dieser als Alleineigentümer auch Verfügungen über die Vermögenswerte der Gesellschaft allein und in eigenem Namen treffen kann (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser,

          Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 15 Rz. 15). Allfällige Erträge aus Retrozessionsansprüchen wären der Y. GmbH zugeflossen. Über deren Verwendung konnte und kann der Beschwerdeführer als einziger Gesellschafter bestimmen. Insbesondere war und ist er allein befugt, für die Y. GmbH eine stille Gesellschaft einzugehen. Insoweit kommt einer allfälligen Aufteilung des Erlöses beziehungsweise des Verlusts der Charakter der Gewinnverwendung beziehungsweise der Verlustverlegung durch den Beschwerdeführer zu.

    4. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Höhe der Busse, die sich mit CHF 1‘000 im Übrigen innerhalb des Rahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 Ingress und lit. c BGFA, der eine Obergrenze von CHF 20‘000 festlegt, und innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraums bewegt.

    5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 ist angemessen (Art. 7 Ziffer 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer, der im Übrigen in eigener Sache auftritt (vgl. dazu beispielsweise BGer 1C_34/2011 vom 27. Juli 2011 E. 3 mit Hinweisen, 1C_71, 73 und 77/2011 vom 12. Juni 2012 in BGE 138 II 281 nicht veröffentlichte E. 8.2), keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Scherrer

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Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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