Zusammenfassung des Urteils B 2013/273, B 2013/274: Verwaltungsgericht
A.Y. und B.Y., ein verheiratetes Paar, betreiben gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nach einer Steuerprüfung wurden sie für das Jahr 2008 mit einem steuerbaren Einkommen und Vermögen veranlagt, gegen die sie Einspruch einlegten. Trotz Beschwerden wurden ihre Anträge abgelehnt, da die Behörden den erhaltenen Betrag von Fr. 100'000.-- als steuerbares Einkommen ansahen. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass es sich um eine Schenkung handelte und nicht um steuerpflichtiges Einkommen. Das Verwaltungsgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerden ab. Die Gerichtskosten betrugen Fr. 2'000.--, die von A.Y. und B.Y. zu tragen sind.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2013/273, B 2013/274 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 19.02.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Steuerrecht. Art. 29 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Art. 16 Abs. 3 DBG (SR 642.11). Zuwendungen einer Stiftung liechtensteinischen Rechts sind bei einer in der Schweiz ansässigen begünstigten Person sind grundsätzlich in vollem Umfang als Einkommen steuerbar, soweit keine Teilbesteuerung zum Tragen kommt. Nachdem Angaben zur Stiftung und zum Stifter auch in diesem Verfahren nicht nachgereicht wurden, liess sich insbesondere die für die Annahme einer Schenkung erforderliche Freiwilligkeit (bzw. das Nichtvorliegen einer Rechtspflicht in der Stiftungsurkunde) und die Unentgeltlichkeit der Kapitalleistung nicht klären. Die Beschwerdeführer vermochten die Vermutung, wonach sie als Begünstigte der Stiftung gestützt auf das stiftungsinterne Regelungswerk den Kapitalbetrag ausgerichtet erhielten, nicht zu widerlegen (Verwaltungsgericht, B 2013/273 und B 2013/274). |
Schlagwörter: | Stiftung; Einkommen; Schenkung; Zuwendung; Recht; Entscheid; Verwaltung; Vorinstanz; Bundessteuer; Betrag; Erwerbstätigkeit; Kantons; Person; Einkommens; Unentgeltlichkeit; Destinatäre; Beschwerdegegner; Verwaltungsgericht; Gemeindesteuer; Vermögens; Steuerrecht; Zigerlig/Oertli/Hofmann; Stiftungszweck; Beweis |
Rechtsnorm: | Art. 140 DBG ;Art. 16 DBG ;Art. 24 DBG ;Art. 49 DBG ; |
Referenz BGE: | 133 II 287; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
A.Y. und B.Y.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Patrick Brändle, dipl. Steuerexperte, Aegerter+Brändle, AG für Steuer-
und Wirtschaftsberatung, Engelgasse 7, 9630 Wattwil,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.
Gallen, Vorinstanz, und
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
sowie
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerbeteiligte, Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2008); direkte Bundessteuer (Einkommen 2008)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.Y. und B.Y. sind verheiratet. Zusammen mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau produzieren und vertreiben sie landwirtschaftliche Bio-Produkte. In der Steuererklärung für das Jahr 2008 vom 8. November 2009 deklarierte das Ehepaar A.Y. und B.Y. ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.--, ein Vermögen von Fr. 491'483.-- sowie eine Schenkung von Fr. 100'000.--; als Schenkerin gaben sie Rechtsanwältin K.S., Vaduz, an (act. G 8/6/IV/10 und 41). Nach Vornahme von Abklärungen rechnete die Steuerveranlagungsbehörde unter anderem den Betrag von Fr. 100'000.-- dem
steuerbaren Einkommen auf und legte der Veranlagungsverfügung vom 28. August 2012 für die Kantons- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von 113'500.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 594'000.-- zugrunde; für die direkte Bundessteuer 2008 wurde das Ehepaar A.Y. und B.Y. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 105'200.-- veranlagt (act. G 8/6/IV/8 f.).
Die dagegen erhobenen Einsprachen (act. G 8/6/IV/7) wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 26. März 2013 (act. G 8/6/IV/2-5) ab. Den hiergegen eingereichten Rekurs bzw. die Beschwerde (act. G 8/1) wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. November 2013 (act. G 3) ab.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob Patrick Brändle, dipl. Steuerexperte, für A.Y. und
B.Y. mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 Beschwerden mit dem Antrag, die Zuwendung von Fr. 100'000.-- sei als Schenkung zu qualifizieren und von der Bemessung der steuerbaren Einkünfte auszunehmen. Das steuerbare Einkommen sei für die Kantons- und Gemeindesteuer mit Fr. 11'500.-- bzw. für die direkte Bundessteuer mit Fr. 5'300.-- festzusetzen. Eventualiter sei festzustellen, dass das übrige steuerbare Einkommen von Fr. 100'000.-- von der Meldung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit gegenüber der Sozialversicherungsanstalt auszunehmen sei (act. G 1).
In der Vernehmlassung vom 23. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid (act. G 7). Der Beschwerdegegner verzichtete (für sich und die Beschwerdebeteiligte) mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, auf eine Vernehmlassung (act. G 10).
Auf die Darlegungen der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 24. Dezember 2013 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Beschwerden, in denen Rügen erhoben werden, die denselben Streitgegenstand betreffen und zum Teil ähnlich bzw. gleich begründet werden, können nach der Rechtsprechung vereinigt werden (vgl. statt vieler VerwGE B 2009/139, 140 vom 11. Mai 2010, E. 2, in: www.gerichte.sg.ch). In den vorliegenden Beschwerdeverfahren B 2013/273 und B 2013/274 werden identische Rügen erhoben, und es stellen sich dieselben Rechtsfragen (vgl. act. G 1). Inhaltlich kommen im Wesentlichen übereinstimmende Normen des kantonalen und des eidgenössischen Steuerrechts zur Anwendung. Es ist daher sachgerecht, die bereits im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene Verfahrensvereinigung weiterzuführen.
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 229 in Verbindung mit Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert, und ihre Eingabe vom 24. Dezember 2013 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 229 in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt; die beschwerdeführende Person kann sich sodann auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 VRP).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Qualifizierung des den Beschwerdeführern im Jahr 2008 zugeflossenen Betrages von Fr. 100'000.-- als steuerbares Einkommen zu Recht bestätigte ob der Betrag als Schenkung zu qualifizieren ist. - Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schenkung (Zuwendung unter Lebenden, Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen, Unentgeltlichkeit, Schenkungswille) erfüllt seien. Die Vorinstanz gehe von falschen Voraussetzungen aus. Es handle sich bei
der Stiftung weder um eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge, noch handle es sich bei der Ausschüttung um Einkünfte aus beweglichem Vermögen, das ihnen zuzurechnen wäre (z.B. infolge früherer Stiftung des eigenen Vermögens). Die von der Vorinstanz zitierten Gerichtsfälle würden jeweils Familienstiftungen bzw. Einrichtungen beschreiben, die von Familienangehörigen der Steuerpflichtigen errichtet worden seien. Die Empfänger seien namentlich wenigstens als genau begrenzter Personenkreis (Familienangehörige) definiert. Diese Eigenschaft komme ihnen (den Beschwerdeführern) im vorliegenden Verfahren mit Bestimmtheit nicht zu. Nach Lage der Akten und der allgemeinen Lebenserfahrung könnten die Beschwerdeführer nicht Destinatäre der fraglichen Stiftung sein. Damit fehle ein in den für die Begründung herangezogenen Gerichtsentscheiden wesentliches Merkmal. Ihre Vermutung, wonach die Beschwerdeführer Destinatäre der Stiftung seien, begründe die Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Die erhaltene Zuwendung sei ungewöhnlich. Aber entgegen der Meinung der Vorinstanz wollten längst nicht alle Wohltäter erkannt werden; dies unter anderem deshalb, um nicht von Bittstellern überrannt zu werden. Aufgrund des bekannten Sachverhalts liege eine begründete Vermutung vor, dass es sich tatsächlich um eine Schenkung der Stiftung gehandelt habe. Weitere Nachweise könnten sie (die Beschwerdeführer) nicht beibringen. Dies sei jedoch für die steuerrechtliche Qualifikation auch nicht nötig. Aufgrund der Akten sei ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer die fragliche Stiftung selber errichtet hätten. Sie hätten Dr. C.T. auf einem wöchentlichen Biomarkt im Fürstentum Liechtenstein kennengelernt. Während dieser Zeit hätten sie ihre durch einen Brandfall zerstörte Liegenschaft in Z. aufgebaut. Der Wiederaufbau habe sie in finanzielle Nöte gebracht. Dr. C.T. habe durch Gespräche davon erfahren. Er habe helfen wollen und die Mittel beschafft. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdeführer den Nachteil einer Beweislosigkeit zu einem Sachverhalt zu tragen hätten, der selbst nicht belegt sei. Dies stelle einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Bereits die Existenz der Stiftung sei nicht belegt. Die Destinatärenfrage werde damit bedeutungslos. Dr. C.T. sei in Liechtenstein steuerpflichtig. Die Schenkung an die Beschwerdeführer könne daher in der Schweiz steuerlich nicht erfasst werden (Art. 147 StG; act. G 1).
Der direkten Bundessteuer und den Kantons- und Gemeindesteuern als Einkommenssteuer natürlicher Personen unterliegen grundsätzlich - d.h. mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 29 Abs. 2 StG; Art.
16 Abs. 3 DBG) und der in Art. 37 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle - alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 29 Abs. 1 StG). Zur Anwendung kommt die Einkommensgeneralklausel nach der Reinvermögenszugangstheorie (BGE 133 II 287 E. 2.1; vgl. auch BGer 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.4 [AHV]; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., 2012, § 10 N.
7; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 1 ff. zu Art. 16 DBG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. A. 2014, II./Rz 59). Der Einkommensgeneralklausel unterliegen auch Zuwendungen aus Stiftungen (BGer 2A.668/2004 vom 22. April 2005 E. 2.1). Von keiner Bedeutung ist, ob es sich um Ausschüttungen einer schweizerischen ausländischen Stiftung handelt. Im konkreten Fall finden sich im Abkommen vom 22. Juni 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über verschiedene Steuerfragen (SR 0.672.951.43), das dem innerstaatlichen Recht vorginge, keine abweichenden Bestimmungen. Damit sind (auch) Zuwendungen einer Stiftung liechtensteinischen Rechts bei der in der Schweiz ansässigen begünstigten Person grundsätzlich in vollem Umfang als Einkommen steuerbar, soweit keine Teilbesteuerung zum Tragen kommt (BGer 2C_711/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 2 mit Hinweisen; für Unterhaltsstiftungen vgl. aber VerwGE B 2007/13 vom 29. August 2007).
Nach Lage der Akten (vgl. insbesondere Schreiben Dr. C.T. vom
25. November 2012, act. G 2) und gemäss eigener Behauptung (Beschwerde Ziff. 1 S.
2) entstammte der den Beschwerdeführern im Jahr 2008 zugeflossene Kapitalbetrag einer Stiftung des Personen- und Gesellschaftsrechts des Fürstentums Liechtenstein vom 20. Januar 1926 (PGR/FL; LR 216.0). Einer solchen kommt von Gesetzes wegen Rechtspersönlichkeit zu (heute Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR/FL in der Fassung vom 26. August 2008, in Kraft getreten am 1. Oktober 2008); sie wird in der Schweiz zivilrechtlich (Art. 13 ff. und Art. 150 Abs. 1 i.V.m. Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]) sowie steuerrechtlich grundsätzlich anerkannt (Art. 49 Abs. 3 DBG; BGer 2C_711/2012 a.a.O.,
E. 4.1). Auszugehen ist dabei vom Fehlen von jeglichen weiteren Angaben zu dieser Stiftung. Insbesondere sind der Stiftungsname, der Stifter und der Stiftungszweck nicht bekannt. Auch ein Zahlungsbeleg für den ausgerichteten Betrag liegt nicht vor. Dr. C.T. führte im Schreiben vom 25. November 2012 aus, er habe angesichts der anstehenden
grossen Investitionen bei der Bio-Produktion der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kontakte zur Verwalterin der Stiftung, K.S., einen Betrag von Fr. 100'000.-- erhältlich machen und in bar übergeben können; dies unter der Bedingung der absoluten Diskretion. Steuerliche Konsequenzen seien damals nicht beachtet worden. K.S. sei nicht in der Lage, irgendwelche Informationen zu liefern (act. G 2).
Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt eine Schenkung im steuerrechtlichen Sinn vor, wenn eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden vorgenommen wird. Die Schenkungsabsicht ist gegeben, wenn die Vermögenszuwendung nicht mit dem Willen, eine Gegenleistung zu erhalten, ausgerichtet wird. Sowohl dem zivilrechtlichen als auch dem steuerrechtlichen Schenkungsbegriff sind die Merkmale der Vermögenszuwendung, der Unentgeltlichkeit und des Zuwendungswillens gemeinsam; dabei bedeutet die subjektive Seite des Zuwendungswillens, dass der Zuwendende Wissen und Wollen bezüglich der Vermögenszuwendung und der Unentgeltlichkeit haben muss (BGer 2A.668/2004 vom 22. April 2005 E. 3.3). Im st. gallischen Recht sind demgegenüber die entscheidenden Merkmale einzig die Unentgeltlichkeit und die Freiwilligkeit. Freiwillig erfolgt eine Zuwendung immer dann, wenn dazu keine Rechtspflicht besteht (Zigerlig/Oertli/Hofmann, VI. Rz 26 und 28). Soweit die Stiftung die Erträge an die Destinatäre nicht freiwillig, sondern lediglich in Erfüllung einer ihr durch die Stiftungsurkunde auferlegten Rechtspflicht ausrichtet, hat sie auch keinen Schenkungswillen (BGer 2A.668/2004 a.a.O., E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die Annahme einer Schenkung fällt hier entsprechend ausser Betracht. Tätigt die Stiftung hingegen Zuwendungen, welche ausserhalb des Stiftungszwecks liegen, erfüllen die Stiftungsorgane nicht eine ihnen obliegende Rechtspflicht, sondern handeln - wenn auch unzulässigerweise - frei (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz 25 zu Art. 24 DBG). Die Frage, ob Unentgeltlichkeit und Freiwilligkeit der Zuwendung vorliegt, ist nach Massgabe der im Steuerrecht geltenden Beweislastverteilung zu beantworten. Nach dieser trägt die Steuerbehörde die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen mehren, die steuerpflichtige Person für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben mindern (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., VI. Rz 15).
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid unter anderem zum Schluss, es würden plausible Gründe fehlen, weshalb die Stiftung nicht genannt werden wolle. Aus
der schriftlichen Bestätigung von Dr. C.T. seien weder der Name der Stiftung und des Stifters der Stiftungszweck ersichtlich, noch gehe daraus hervor, ob es sich um eine Zuwendung im Rahmen des Stiftungszwecks ausserhalb von diesem gehandelt habe. Ob die Beschwerdeführer Destinatäre der Stiftung seien, könne daher nicht geklärt werden. Selbst wenn die Stiftung den Betrag von Fr. 100'000.-- nicht im Rahmen des Stiftungszwecks ausgerichtet haben sollte, wären zur Überprüfung konkrete Angaben zur Stiftung nötig gewesen. Allein die Berufung auf die Integrität der Mittelspersonen vermöge den Nachweis für eine gemeinnützige Zuwendung nicht zu erbringen. Widersprüchlich sei weiter, dass einerseits die Stiftung offenbar eingehende Kenntnis von den betrieblichen und finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer gehabt haben müsse (vgl. auch act. G 8/6/IV/20); anderseits sollen der Stiftung die Beschwerdeführer unbekannt gewesen sein (act. G 8/1 Ziff. 3d). Letztlich sei die Hypothese, es könnte sich dabei um unversteuertes Vermögen handeln, unbeachtlich. Der Beschwerdegegner habe kein Nachsteuerverfahren eröffnet (act. G 3 S. 6).
2.5.
Die vorinstanzlichen Darlegungen erscheinen nachvollziehbar und begründet. Nachdem Angaben zur Stiftung und zum Stifter auch in diesem Verfahren nicht nachgereicht wurden, lässt sich insbesondere die Freiwilligkeit (bzw. das Nichtvorliegen einer Rechtspflicht in der Stiftungsurkunde) und die Unentgeltlichkeit nicht klären. Auch wenn der Umstand als nachgewiesen zu erachten wäre, dass die Beschwerdeführer - wie sie vorbringen - das Geld ohne entsprechende Gegenleistung (unentgeltlich) und ohne aktive Mitwirkung erhalten haben (act. G 1 S. 4 oben), würde dies für sich allein für die Annahme einer Schenkung nicht genügen. Wenn die Beschwerdeführer darlegen lassen, dass die ihnen ausgerichtete Zuwendung nicht in den Statuten der Stiftung festgehalten sei (act. G 1 S. 4 Ziff. 3.7), so ist anzumerken, dass sich eben dies wegen des Nichtvorliegens der Statuten/Reglemente nicht prüfen lässt. Zum weiteren Einwand der Beschwerdeführer, wonach sie nicht Destinatäre der Stiftung seien (act. G 1 S. 3 f.), ist festzuhalten, dass die Leistungsausrichtung der Stiftung nicht unbedingt eine formelle Destinatärseigenschaft auf Seiten der Leistungsempfänger erfordert. Jedenfalls aber weist die Leistungsausrichtung auf eine in einem stiftungsinternen Regelungswerk umschriebene Begünstigteneigenschaft der Beschwerdeführer bzw. eine Zahlung gestützt auf die Stiftungsstatuten und -
reglemente hin. Der Beschwerdegegner ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 1 S. 4 Ziff. 3.8) weder verpflichtet noch in der Lage, den Beweis ihrer Destinatärs- bzw. Begünstigteneigenschaft zu liefern. Dem Einwand, wonach die Beschwerdeführer nicht mal die Stiftung kennen (act. G 1 S. 4 Ziff. 3.8), ist entgegenzuhalten, dass der - diesbezüglich nicht beweisbelastete - Beschwerdegegner sich in derselben Situation befindet. Die Beschwerdeführer vermochten die Vermutung, wonach sie als Begünstigte der Stiftung gestützt auf das stiftungsinterne Regelungswerk den Kapitalbetrag ausgerichtet erhielten, nicht zu widerlegen. Soweit die Beschwerdeführer ergänzend von der sinngemässen These ausgehen, dass Dr.
C.T. der Schenker sei (vgl. act. G 1 S. 6 Ziff. 3.16), so erweist sich dies bereits aufgrund des Schreibens von Dr. C.T. vom 25. November 2012 (act. G 2) als nicht haltbar und steht im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen (act. G 1 S. 2 Ziff. 1). Da sie das Vorliegen einer Schenkung (als steuermindernden -aufhebenden Grund) geltend machen, jedoch nicht in der Lage sind, Angaben zur Stiftung zu liefern, tragen die Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit ihres Standpunktes.
Die Beschwerdeführer begründen nicht näher, inwiefern aus der vorerwähnten Schlussfolgerung eine Verletzung von Treu und Glauben resultieren sollte (vgl. act. G 1
S. 5 Ziff. 3.12). Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens besteht, sofern sich die behördliche Mitteilung Auskunft bzw. das Verhalten auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der Anspruch auf Vertrauensschutz in ein bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt zudem unter anderem voraus, dass der Private im Vertrauen auf die Richtigkeit des Verhaltens der Behörde Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 1970 und 1950). Konkret fehlt es bereits an einem Vertrauenstatbestand, so dass eine Untersuchung der weiteren Voraussetzungen unterbleiben kann. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die Qualifizierung des den Beschwerdeführern im Jahr 2008 zugeflossenen Betrages von Fr. 100'000.-- als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Einsprache-Entscheid vom 26. März 2013, act. G 8/2/1 S. 5) bestätigte.
2.6. Die Beschwerdeführer beantragen eventualiter die Feststellung, dass das übrige steuerbare Einkommen von Fr. 100'000.-- von der Meldung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gegenüber der Sozialversicherungsanstalt (SVA) auszunehmen sei (act. G 1 S. 2). Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Steuerrechtlich bilden Indizien für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit insbesondere die Vornahme von Investitionen, eigene Geschäftsräume, Beschäftigung von Personal und das Bestehen eines Unternehmerrisikos (Zigerlig/Oertli/Hofmann a.a.O., II. Rz 125). In dem durch den angefochtenen Entscheid bestätigten Einsprache-Entscheid vom 26. März 2013 (act. G 8/2/1 S. 5) wurde der Betrag von Fr. 100'000.-- als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. Dies mit Hinweis darauf, dass der Zufluss im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer erfolgt war. Letzteres wird insbesondere durch das Schreiben von Dr. C.T. (act. G 2) explizit bestätigt. Nachdem die Beschwerdeführer im Rahmen der Produktion und dem Vertrieb von landwirtschaftlichen Bio-Produkten unstreitig selbständig erwerbstätig sind, ist auch der Kapitalzufluss im Jahr 2008 ohne weiteres dieser selbständigen Tätigkeit zuzuordnen. Von einer blossen Verwaltung des eigenen Vermögens der Ausübung einer Liebhaberei (vgl. Zigerlig/Oertli/Hofmann a.a.O., II. Rz 126) kann diesbezüglich offensichtlich nicht ausgegangen werden. Der Zufluss wurde nach Angaben der Beschwerdeführer als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bereits der SVA gemeldet. Die SVA erliess eine Beitragsverfügung, gegen welche die Beschwerdeführer Einsprache bei der SVA erhoben (act. G 1 S. 2 oben). Der Eventualantrag erweist sich von daher als nicht mehr durchführbar bzw. zum vornherein unmöglich, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Abgesehen davon, dass die Einkommensmeldung bereits vorgenommen und die Beiträge verfügt wurden, vermögen die Beschwerdeführer auch keinen Grund für eine Ausnahme von der Einkommensmeldung zu nennen. Eine andere - hier nicht zu prüfende - Frage ist die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung des Kapitalzuflusses.
3. (…).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerdeverfahren B 2013/273 und B 2013/274 werden vereinigt.
Die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2008 wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2008 wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.--. Der
Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Eugster Schmid
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