Zusammenfassung des Urteils B 2013/251: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat im Disziplinarverfahren festgestellt, dass Dr. med. dent. X.Y. Berufspflichten verletzt hat. Er wurde vom Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen verwarnt. X.Y. hat Beschwerde gegen diese Entscheidung eingereicht, da er der Meinung ist, dass seine Mitwirkungsrechte im Beweisverfahren verletzt wurden. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beurteilung des Sachverständigen auf unzureichenden Abklärungen beruhte und hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Die Angelegenheit wurde zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Gerichtskosten betragen CHF 2'000, von denen X.Y. die Hälfte tragen muss. Der Richter ist männlich.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2013/251 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 24.03.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Disziplinarverfahren, Verwarnung; Art. 43 Abs. 1 lit. a MedBG; Art. 12 und 13 VRP.Die Mitwirkungsrechte im Beweisverfahren werden verletzt, wenn der Sachverständige seine Schlussfolgerungen auf telefonische Befragungen des Patienten und des nachbehandelnden Zahnarztes stützt, an denen sich die Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren richtet, nicht beteiligen konnte und deren Inhalt nicht bekannt ist (Verwaltungsgericht, |
Schlagwörter: | ändig; Sachverständige; Vorinstanz; Beurteilung; Beruf; Behandlung; Beschwerdeführers; Berufs; Sachverständigen; Zahnarzt; Zahnärztliche; Stellung; Gesundheitsdepartement; Beweis; Klinik; Verfahren; Recht; Arbeit; Entscheid; Patient; Akten; Röntgenbilder; Umstände; Abklärung; Verletzung; Verwaltungsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 186 ZPO ; |
Referenz BGE: | 132 V 93; 137 II 266; 138 I 97; |
Kommentar: | - |
Dr. med. dent. X.Y. (geb. 1950) war ab 11. August 2008 an der Zahnärztlichen Klinik (seit Juni 2011: Zahnärztliches Zentrum) Q. AG (gelöscht am 3. März 2014) als Zahnarzt angestellt (act. 13/25, Beilage 21). Am 28. Juli 2010 ersuchte er das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen um Bewilligung der Berufsausübung als Zahnarzt (act 13/3). Wegen der fehlenden Bewilligung kündigte die Zahnärztliche Klinik Q. AG, vertreten unter anderem durch med. dent. B.K., das Arbeitsverhältnis mit
X.Y. am 22. Dezember 2010 per 31. März 2010 (richtig: 2011) und stellte ihn umgehend frei (act. 8/10). Am 8. Juli 2011 erteilte das Gesundheitsdepartement X.Y. die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung unter der Auflage, für die Zeit von der Eröffnung der Verfügung bis 31. Dezember 2012 75 Stunden Fortbildung nachzuweisen (act. 13/28). Ein während des Bewilligungsverfahrens (B 10-1414) wegen des Verdachts der Tätigkeit ohne Bewilligung und der Verletzung von Berufspflichten (Behandlung von
A.T. und D.W.) eröffnetes Disziplinarverfahren (D 10-6015; auch AB 10-6513 gegen die Zahnärztliche Klinik Q. AG und Dr. med. dent. E.Z., Geschäftsführer bis 19. August 2010) wurde am 15. August 2011 nach Bereinigung der Vorwürfe als gegenstandslos abgeschrieben (act. 13/29).
Am 16. April 2012 reichte das Zahnärztliche Zentrum Q. AG, vertreten durch B.K., beim Gesundheitsdepartement eine von F.O., der von August 2008 bis Januar 2010 Patient von X.Y. war, am 20. Februar 2012 unterzeichnete Aufsichtsbeschwerde ein (act. 13/33). F.O. wurde im November 2011 von B.K. behandelt, nachdem die von
X.Y. am 27. Januar 2010 auf dem Zahn 47 eingesetzte Krone herausgefallen war. Das Gesundheitsdepartement eröffnete am 14. Juni 2012 ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren (AB 12-6519, act. 13/35) und zog das Patientendossier bei (act. 13/34 und 36.1). X.Y. nahm am 15. August 2012 Stellung (act. 13/38). Das Gesundheitsdepartement schlug am 12. September 2012 eine Beurteilung durch Dr. med. Dr. med. dent. G.U. vor (act. 13/40). X.Y. wandte sich am 28. September 2012 und am 15. November 2012 gegen die geplante Begutachtung. Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde sei er in einer Auseinandersetzung mit seiner früheren Arbeitgeberin, der Zahnärztlichen Klinik Q. AG, gestanden. Die Beschwerde habe dazu dienen sollen, seine zivilrechtlichen Ansprüche abzuwehren. Ob sie an einem Willensmangel leide, könne nur durch Befragung von F.O. verifiziert werden. Eine antizipierte Beweiswürdigung ergebe sodann, dass vom Gutachten relevante Antworten gar nicht erwartet werden könnten, weil nicht mehr nachweisbar sei, wie sich die Situation unmittelbar nach der letzten Behandlung am 27. Januar 2010 präsentierte. Zur Person des Gutachters und zum Gutachtensauftrag äusserte er sich ausdrücklich nicht (act. 13/42 und 45). Auf die Aufforderung des Gesundheitsdepartements vom 20. Dezember 2012, die Krankenakten sämtlicher Patientinnen und Patienten, die X.Y. zwischen Januar und Dezember 2010 eigenverantwortlich behandelt hatte, einzureichen (act. 13/50), reagierte dessen frühere Arbeitgeberin am 10. Januar 2013 mit einer Desinteresseerklärung betreffend allfälliger hängiger Beschwerden (act. 13/51).
Mit dem Einverständnis von X.Y. (act. 13/52.1) beauftragte das Gesundheitsdepartement am 17. Januar 2013 G.U. mit der Beurteilung der Frage, ob die von X.Y. an F.O. durchgeführte Behandlung gestützt auf die Unterlagen
(Krankengeschichte, Beschwerdeanzeige, Stellungnahme vom 15. August 2012) sowie allfällige ergänzend bei den (nach-)behandelnden Zahnärzten eingeholte Auskünfte als lege artis zu bezeichnen sei (act. 13/53). G.U. kam am 27. März 2013 gestützt auf die Akten, telefonische Auskünfte von F.O. und Dr. (sic!) B.K. sowie bei F.O. eingeholte Röntgenaufnahmen zum Schluss, die Krankengeschichte sei rudimentär, ungenau und teilweise fehlerhaft geführt worden, die Befundaufnahme erscheine unvollständig, beim Behandlungsplan fehle ein systematisches Vorgehen und das Herausfallen der Krone bereits nach 22 Monaten spreche für eine minderwertige qualitative Versorgung. Das therapeutische Vorgehen entspreche nicht den Qualitätsrichtlinien der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft und sei qualitativ ungenügend (act. 13/56). X.Y. nahm am 3. Mai 2013 zur Beurteilung Stellung (act. 13/60). In der Folge stellte das Gesundheitsdepartement G.U. Zusatzfragen, die dieser am 30. Mai 2013 beantwortete (act. 13/61 und 62). X.Y. nahm am 2. Juli 2013 zu den Ergänzungen Stellung (act. 13/66). G.U. hielt am 23. Juli 2013 daran fest, die Behandlung sei in der Diagnostik, in der Planung und in der Ausführung mangelhaft gewesen. Er empfahl, X.Y. die Röntgenbilder zuzustellen (act. 13/68). Am 30. August 2013 nahm X.Y. Stellung und beantragte, es seien ihm die digitalen Röntgenbilder, auf deren Ausdrucke sich die Beurteilung offenbar stütze, zur Verfügung zu stellen (act. 13/70). Ohne diesem Ersuchen nachzukommen, stellte das Gesundheitsdepartement am 14. November 2013 eine Verletzung von Berufspflichten fest und verwarnte X.Y.
X.Y. (Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. November 2013 und Ergänzung vom 16. Januar 2014 gegen die Verfügung des Gesundheitsdepartements (Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2014, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm dazu am
2. April 2014 Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Begründungen der Anträge des Beschwerdeführers und der Vorinstanz und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. (…).
Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er beanstandet den mangelnden Beizug der Akten des Verfahrens AB 10-6513. Die Vorinstanz bringt vor, die Akten beträfen nicht den Beschwerdeführer, sondern ein Aufsichtsverfahren gegen die ehemalige Zahnärztliche Klinik Q. AG und könnten aus Gründen des Amtsgeheimnisses nicht ediert werden.
Die Vorinstanz begründet die Verwarnung des Beschwerdeführers mit Fehlern bei der Behandlung von F.O. Dem Verfahren AB 10-6513, welches die Behandlungen von A.T. und D.W. zum Gegenstand hatte und sich gegen die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und deren Geschäftsführer richtete, entnahm sie keine den Beschwerdeführer belastenden Tatsachen. Soweit die Behandlungen von A.T. und
D.W. Gegenstand eines gegen den Beschwerdeführer geführten und am 15. August 2011 als gegenstandslos abgeschriebenen Disziplinarverfahrens waren (D 10-6015, act. 13/29), sind die Akten Bestandteil der Vorakten (act. 13/1 und 2). Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwieweit möglicherweise in den Akten des Verfahrens AB 10-6513 enthaltene Angaben zur Frage, ob sich die Klinik tatsächlich um alle administrativen Belange – insbesondere aber um die Einholung einer Berufsausübungsbewilligung – hätte kümmern sollen, die Beurteilung seines therapeutischen Vorgehens bei der Behandlung von F.O. in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte. Da einzig zu klären ist, ob dem Beschwerdeführer Fehler bei der Behandlung von F.O. vorzuwerfen sind, ist auch nicht von Belang, ob die Akten des Verfahrens gegen die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers von Bedeutung sind für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aufsichtsbeschwerde, welche der Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der Zahnärztlichen Klinik Q. AG veranlasste. Die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts erweist sich dementsprechend diesbezüglich als unbegründet.
Umstritten ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer, der von August 2008 bis Dezember 2010 in Q. unselbständig als Zahnarzt tätig war und seit Juli 2011 die Bewilligung zur – selbständigen – Ausübung des Berufs als Zahnarzt besitzt, zu Recht wegen schuldhafter Verletzung der Berufspflichten bei der Behandlung von F.O. in der Zeit von August 2008 bis Januar 2010 verwarnt hat.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ingress und lit. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz; SR 811.11, MedBG) kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz eine Verwarnung anordnen. Art. 40 MedBG regelt die bei der selbständigen Ausübung eines Medizinalberufs zu beachtenden Berufspflichten. Art. 40 MedBG verpflichtet in allgemeiner Weise zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (lit. a) sowie zur Wahrung der Rechte und Interessen der Patienten (lit. c und e). Wer den Beruf eines Zahnarztes – sei es selbständig, sei es unselbständig – ausübt, hält sich an die anerkannten Grundsätze des Berufs und der Ethik, beachtet die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten und handelt nach den Regeln der Fachkunde (vgl. Art. 3 Abs. 1 Ingress und lit. b, Art. 4 Abs. 1 Ingress und lit. a und b sowie Art. 11 der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe; sGS 312.0, VMB).
3.2.
Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung, der Beschwerdeführer habe in der Angelegenheit F.O. Berufspflichten verletzt, auf die als "Begutachtung" bezeichnete Beurteilung durch Dr. med. Dr. med. dent. G.U. vom 27. März 2013 (act. 13/56) sowie seine ergänzenden Stellungnahmen vom 30. Mai 2013 (act. 13/62) und vom 23. Juli 2013 (act. 13/68). G.U. ist Beisitzer der Zahnärztlichen Begutachtungskommission der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO, Sektion St. Gallen-Appenzell (www.sso- stgallen.ch). Der Beschwerdeführer bezweifelt dessen fachliche Befähigung zur Beurteilung der zahnärztlichen Versorgung von F.O. nicht. Hingegen sieht er den Grundsatz der Unabhängigkeit des Gutachters (dazu nachfolgend Erwägung 3.2.2) und verfahrensrechtliche Regeln bei der Erarbeitung des Gutachtens (dazu nachfolgend Erwägung 3.2.3) verletzt.
Der Beschwerdeführer rügt, G.U. sei vorbefasst, weil er in der Angelegenheit D.W., die ebenfalls vom Beschwerdeführer behandelt worden war, am 26. Mai 2010 ein
ungünstiges – Privatgutachten erstattet habe (act. 13/2.4).
Sachverständige haben gemäss Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c VRP in den Ausstand zu
treten, wenn sie – aus anderen als den in lit. a und b genannten Gründen – befangen
erscheinen. Dabei genügt, dass Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Allein das persönliche Empfinden einer Partei reicht nicht aus. Vernünftige Gründe müssen das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit objektiv rechtfertigen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 191; BGer 2P.170/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 4b/aa). Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Sachverständigen in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit kann auch dadurch erweckt werden, dass die sachverständige Person in einem früheren Zeitpunkt mit der konkreten Sache schon zu tun hatte (sogenannte Vorbefassung). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung vorliegt, kann nicht generell gesagt werden. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall anhand aller tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Umstände zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Frage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint. Die blosse wiederholte Begutachtung durch denselben Sachverständigen beziehungsweise der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, vermag für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit Voreingenommenheit hervorzurufen. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch nicht vor, wenn der Sachverständige zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt ist. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGer 6B_285/2011 vom 22. August 2011 E. 1.3.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.2.2).
Mit Blick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist der Umstand, dass G.U. bereits früher eine Arbeit des Beschwerdeführers ungünstig beurteilte, nicht geeignet, ihn als befangen erscheinen zu lassen. Weitere Umstände, die objektiv einen Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Offen bleiben kann damit, ob die Rüge – nachdem der Beschwerdeführer einer Beurteilung durch G.U. ausdrücklich zugestimmt hat – im Beschwerdeverfahren noch erhoben werden kann. Es besteht deshalb auch kein Anlass, die Beurteilung vom 27. März 2013 und die ergänzenden Stellungnahmen als Privatgutachten zu bezeichnen und ihnen einen geringeren Beweiswert zuzugestehen.
Der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter habe den Patienten F.O. nicht untersucht sowie den Beschwerdeführer nicht und B.K., den nachbehandelnden Zahnarzt, und F.O. ohne Beteiligung des Beschwerdeführers befragt. Er rügt damit eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte im Beweisverfahren.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen unter anderem durch Beizug von Sachverständigen. Für den Beweis durch Parteiaussagen, Zeugen und Sachverständige gelten gemäss Art. 13 VRP sachgemäss die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272, ZPO). Das Beweisverfahren wird vor allem durch den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör bestimmt (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 988). Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen an der Erhebung von Beweisen mitwirken sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können (BGE 137 II 266 E. 3.2). Gemäss Art. 186 Abs. 1 ZPO kann die sachverständige Person mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen; sie hat sie im Gutachten offen zu legen. Der Sachverständige muss den Parteien Augenscheintermine und dergleichen frühzeitig mitteilen, damit sie teilnehmen beziehungsweise sich vertreten lassen und (unter anderem) auch allfällige Versuche einer unzulässigen Beeinflussung des Sachverständigen durch die Gegenpartei unterbinden können. Die Parteien haben zwar keinen absoluten Anspruch auf Teilnahme an den Abklärungen des Sachverständigen, doch ist beim Ausschluss der Parteien von solchen Abklärungen grosse Zurückhaltung geboten. Ein Ausschluss einer Partei ist etwa dann angezeigt, wenn der Schutz von Geschäftsgeheimnissen dies gebietet wenn der Sachverständige an einer der Parteien eine körperliche psychiatrische Untersuchung durchzuführen hat (vgl. Th. Weibel, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 7 zu Art. 186 ZPO).
Der Beschwerdeführer erhielt am 12. September 2012 Gelegenheit, sich zur Person des vorgeschlagenen Sachverständigen und zum Gutachtensauftrag zu äussern (act. 13/40). Am 17. Januar 2013 stimmte er einer Beurteilung durch G.U. zu (act. 13/52.1).
Die Vorinstanz händigte dem Sachverständigen die Patientenbeschwerde, die Stellungnahme des Beschwerdeführers und die Krankengeschichte aus; hinsichtlich der Röntgenbilder verwies sie ihn an die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Sie ermächtigte ihn zudem, beim behandelnden Zahnarzt und beim nachbehandelnden Zahnarzt, B.K., Auskünfte einzuholen (act. 13/53). In der Begutachtung vom 27. März 2013 stützte sich der Sachverständige nicht nur auf das Beschwerdeformular (act. 13/53.1), einen Auszug aus der Krankengeschichte (act. 13/53.2) und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2012 (act. 13/53.3), sondern auch auf telefonische Auskünfte von F.O. und B.K. sowie auf "von Herrn F.O. selbst zugeschickte Röntgenbilder" (act. 13/56). Weder erstellte der Sachverständige Aktennotizen zu den Telefongesprächen noch ist ersichtlich, welche Röntgenbilder ihm in welcher Form vorlagen. Insbesondere lagen weder der Beurteilung vom 27. März 2013 noch den ergänzenden Stellungnahmen vom 30. Mai 2013 und vom 23. Juli 2013 Röntgenbilder im Original in Kopie bei. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. August 2013 ausdrücklich verlangte, die digitalen Röntgenbilder seien ihm zur Verfügung zu stellen (act. 13/70 Seite 4), verfügte die Vorinstanz am 14. November 2013, ohne dem Ersuchen nachzukommen.
Welche Röntgenbilder dem Gutachter vorlagen, steht nicht mit Sicherheit fest. Inhalt und Verlauf der Telefongespräche des Sachverständigen mit F.O. und B.K., der nicht nur nachbehandelnder Zahnarzt, sondern auch früherer Arbeitgeber des Beschwerdeführers war, sind unbekannt. Insbesondere ist offen, ob sich der Sachverständige mit ihnen auch über die – offenbar zentrale – Frage von Schmerzen beim Zahn 47 und die Umstände der Abfassung und Unterzeichnung der Beschwerde unterhalten hat. Der Beschwerdeführer konnte sich dementsprechend nicht im verfahrensrechtlich gebotenen Mass an der Sachverhaltsermittlung durch den Sachverständigen beteiligen. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die Umstände der Einreichung der Patientenanzeige an der Bedeutung der Rüge durchaus Zweifel wecken. Gemäss Krankengeschichte (act. 13/36.1) wurde F.O. vom 21. August 2008 bis 27. Januar 2010 durch den Beschwerdeführer in der Zahnärztlichen Klinik Q. AG zahnärztlich betreut. Unbestritten ist, dass die Zahnärztliche Klinik Q. AG, handelnd unter anderem durch B.K., das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2010 per 31. März 2011 mit dem Hinweis auf die nicht vorhandene Berufsausübungsbewilligung kündigte und ihn gleichzeitig freistellte (act. 8/10 und 11).
Am 10. November 2011 erschien F.O. in der Zahnärztlichen Klinik Q. AG mit einer herausgefallenen Krone auf dem Zahn 47. Auf seine Frage vom 16. November 2011, wie es sein könne, dass zwei Jahre nach der Kronenzementierung so eine Entzündung auftrete, gab B.K. gemäss Eintrag in der Krankengeschichte zur Auskunft, darüber könne man nur spekulieren, es seien verschiedene Ursachen denkbar. In diesem Zeitpunkt ging der nachbehandelnde Zahnarzt offenbar nicht davon aus, es komme in erster Linie ein Behandlungsfehler des Beschwerdeführers in Betracht. Die Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeführer unterzeichnete F.O. denn auch erst am 20. Februar 2012 (act. 13/33.1); B.K. leitete sie schliesslich am 16. April 2012 an die Vorinstanz weiter (act. 13/33). Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich Ende 2011, anfangs 2012 in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner früheren Arbeitgeberin befunden (vgl. act. 13/70 Seiten 3 und 4), ist unbestritten. Warum die Beschwerde an die Vorinstanz erst rund drei Monate nach der Notfallbehandlung ausgestellt und unterzeichnet wurde und sich der nachbehandelnde Zahnarzt anschliessend weitere rund zwei Monate Zeit für die Weiterleitung liess, wenn er von unsachgemässen Behandlungsmethoden des Beschwerdeführers ausging, ist nicht nachvollziehbar.
Unter den dargelegten Umständen erscheint verständlich, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, eine genügende Abklärung des Sachverhalts hätte auch eine Befragung von F.O. zum genauen Vorgang der Vorbereitung und Unterzeichnung der Aufsichtsbeschwerde erfordert. Zudem ist der Inhalt der telefonischen Befragungen von F.O. und B.K. durch den Sachverständigen unbekannt. Abgesehen von der grundsätzlichen Problematik telefonischer Befragungen erweist sich der Vorwurf, die Beurteilung der Behandlung von F.O. beruhe auf Abklärungen des Sachverständigen, die unter Missachtung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zustande gekommen sind, deshalb als begründet.
3.3. Die Ansprüche auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Beweisverfahren sind "formeller Natur" und führen bei ihrer Verletzung grundsätzlich zu einer Aufhebung des betreffenden Entscheides (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 990). Da der Gehörsanspruch insbesondere im Bereich der Beweiserhebung und Beweiswürdigung sicherstellen soll, dass keine Partei durch ein Urteil belastet wird, das zufolge missachteter Mitwirkungsrechte zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat, kann von
einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, dass das Verfahren, wäre es verfassungskonform durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte (vgl. 4P.189/2002 vom 9. Dezember 2002 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 138 I 97). Der Inhalt der Gespräche des Sachverständigen mit dem Patienten und dem nachbehandelnden Zahnarzt ist für die Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen von einer Bedeutung, welche eine abweichende Würdigung der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht ausschliesst.
Eine Heilung ist sodann zulässig, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition zusteht wie der Vorinstanz und wenn dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen. Nach der kantonalen Praxis drängt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz auf, wenn dieser bei ihrem Entscheid ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 990 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichts). Da mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
nebst der Rüge des unrichtig unvollständig festgestellten Sachverhalts – einzig Rechtsverletzungen geltend gemacht werden können (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP) und die Beurteilung, ob die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar erscheinen, Sachkenntnis verlangt, über welches die Vorinstanz in breiterem Mass verfügt als das Verwaltungsgericht, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird darüber zu befinden haben, ob und welche weiteren Abklärungen sie – insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 6) – in der Angelegenheit anordnen will, und schliesslich eine neue Entscheidung zu fällen haben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2013 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist im Sinn der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. (…).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2013 aufgehoben.
Die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 zur Hälfte unter Verrechnung mit seinem Kostenvorschuss von CHF 1'500 bis zum Betrag von CHF 1'000; CHF 500 werden ihm zurückerstattet. Die andere Hälfte der Kosten trägt der Staat; auf die Erhebung wird verzichtet.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Eugster Scherrer
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