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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2013/216)

Zusammenfassung des Urteils B 2013/216: Verwaltungsgericht

X.Y. wird seit Mai 2007 von der Sozialhilfebehörde der Stadt Wil finanziell unterstützt. Nachdem er unentschuldigt Gesprächstermine verpasst hatte, plante die Soziale Dienste, seinen Lebensunterhalt um 15 % zu kürzen. X.Y. äusserte sich schriftlich dazu und teilte mit, dass er künftig Termine nur noch schriftlich wahrnehmen werde. Die Sozialen Dienste forderten ihn auf, den Unterhalt wieder am Schalter abzuholen, was X.Y. ablehnte. Er erhob Rechtsverweigerungsbeschwerden, die jedoch abgewiesen wurden. Letztendlich wurde die Kürzung des Grundbedarfs widerrufen und X.Y. erhielt wieder Unterstützung. Der Rechtsstreit endete damit, dass die Beschwerde abgewiesen wurde, X.Y. die Kosten tragen muss, aber aufgrund seiner finanziellen Situation keine Gebühren zahlen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2013/216

Kanton:SG
Fallnummer:B 2013/216
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2013/216 vom 17.12.2014 (SG)
Datum:17.12.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:UrteilSchmidVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,gegenDepartement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undPolitische Gemeinde Wil, vertreten durch den Stadtrat, 9500 Wil,Beschwerdegegnerin,GegenstandAbschreibung Rechtsverweigerungsbeschwerde und RekursDas Verwaltungsgericht stellt fest:A.
Schlagwörter: Recht; Beschluss; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Rekurs; Stadt; Entscheid; Eingabe; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Stadtrat; Grundbedarf; Termin; Quot; Sozialhilfe; Sozialhilfebehörde; Soziale; Termine; Grundbedarfs; Rechtsmittel; Dienste; Verfügung; Sozialen; Auszahlung; Begründung; Beschwerdeführers; über
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2013/216

X.Y. wird seit Mai 2007 von der Sozialhilfebehörde der Stadt Wil (nachstehend: Sozialhilfebehörde) finanziell unterstützt. Am 24. Juli 2012 wurde ihm von Seiten der Sozialen Dienste der Stadt Wil (nachfolgend: Soziale Dienste) mitgeteilt, er habe Gesprächstermine unentschuldigt nicht wahrgenommen, weshalb vorgesehen sei, seinen Lebensunterhalt um 15 % zu kürzen (act. G 8/6/102). Hierzu nahm X.Y. am 27. Juli 2012 im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung und gab unter anderem bekannt, dass er künftig Termine nur noch schriftlich wahrnehmen werde (act. G 8/6/103). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 teilten ihm die Sozialen Dienste mit Hinweis auf die zwischenzeitlich nur schriftlich beantworteten, jedoch nicht durch Vorsprache

wahrgenommenen Termine mit, dass er den Unterhalt ab 1. November 2012 wieder wöchentlich am Schalter abholen müsse (act. G 8/6/106). Auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 25. November 2012 (act. G 8/6/SR1) wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen X.Y. am 3. Dezember 2012 unter anderem darauf hin, dass sein Anliegen mangels Anfechtungsobjekt nicht als Beschwerde entgegen genommen werden könne. Gegebenenfalls könne er Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Stadtrat Wil erheben (act. G 8/6/SR2). Am 7. Dezember 2012 ging die Eingabe vom 25. November 2012 bei der Stadtkanzlei Wil ein (act. G 8/6/SR1 Eingangsstempel).

  • Am 4. Dezember 2012 hatte die Sozialhilfebehörde den Beschluss gefasst, den Grundbedarf von X.Y. ab 1. Januar 2013 vorerst bis 30. Juni 2013 um 15 % zu kürzen (Ziff. 1) und ihm die Auflage erteilt, sämtliche Termine bei den Sozialen Diensten wahrzunehmen (Ziff. 2); dies mit dem Hinweis, dass bei Nichtbeachtung der Termine die Leistungskürzung verlängert und eine Leistungseinstellung geprüft werde (Ziff. 5). Die Auszahlung des Grundbedarfs erfolge alle 14 Tage am Schalter der Sozialen Dienste (Ziff. 3). Im Weiteren erteilte sie ihm die Auflage, das Nachlassinventar betreffend seinen verstorbenen Vater zu beschaffen und den Erbteilakt auszuhändigen (Ziff. 4). Einem allfälligen Rekurs werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 6). Im Übrigen bleibe der Beschluss vom 12. Juni 2007 (act. G 8/6/26) in Kraft (Ziff. 7). Zur Begründung wies die Sozialhilfebehörde auf die Nichtwahrnehmung von Terminen hin. Mangels Kooperation sei es auch nicht möglich, auf den beabsichtigten Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit einzutreten. Ferner vereitle X.Y. sämtliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Klärung der Hinterlassenschaft seines im Frühjahr 2012 verstorbenen Vaters (act. G 8/6/SR3).

  • Eine weitere von X.Y. mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 gegen das Departement Soziales der Stadt Wil beim Verwaltungsgericht erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde am 18. Dezember 2012 zuständigkeitshalber dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen und von diesem am 19. Dezember 2012 an den Stadtrat Wil überwiesen (act. G 8/6/SR4-6). Hierauf erhob X.Y. mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 beim Stadtrat Wil Rekurs. Er verwies auf die am

    6. Dezember 2012 dem Stadtrat Wil eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde

    und erklärte, mit der am 18. Dezember 2012 mitgeteilten Änderung des

    Zahlungsmodus (Beschluss vom 4. Dezember 2012) nicht einverstanden zu sein, weshalb er danach auch seine Termine nicht mündlich (bzw. durch Vorsprache) wahrgenommen habe (act. G 8/6/SR7). Am 9. Januar 2013 wurde X.Y. von Seiten der Stadtkanzlei eine Frist zur Rekursergänzung (Darstellung des Sachverhalts, Antrag, Begründung) angesetzt, da seine Eingabe den Rekursanforderungen nicht genüge. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfebehörde mit dem Erlass des Beschlusses vom 4. Dezember 2012 soweit ersichtlich den in der Rechtsverweigerungsbeschwerde gestellten Forderungen nachgekommen sei, weshalb diese als hinfällig geworden abgeschrieben werden könne (act. G 8/6/SR8). Das Departement des Innern überwies dem Stadrat Wil gleichentags zuständigkeitshalber eine weitere Eingabe von X.Y. vom 29. Dezember 2012 mit Beilagen und teilte X.Y. mit, dass er zu Recht Rekurs erhoben und sich der Beschluss der Sozialhilfe vom 4. Dezember 2012 offenbar zeitlich mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde gekreuzt habe (act. G 8/6/SR9). Nach Einreichung der Rekursergänzung vom 10. Januar 2013 (act. G 8/6/SR10) forderte ihn die Stadtkanzlei mit Schreiben vom 24. Januar 2013 erneut auf, konkrete Anträge zu den in der Verfügung vom 4. Dezember 2012 gefällten Beschlüssen zu stellen und diese zu begründen (act. G 8/6/SR12).

  • Im Nachgang zu weiteren Eingaben von X.Y. (act. 8/6/SR13-15) widerrief die Sozialhilfebehörde der Stadt Wil am 19. März 2013 den Beschluss vom 4. Dezember 2012 und verfügte neu, dass der Grundbedarf per März 2013 überwiesen werde und für die Monate November 2012 bis Februar 2013 keine Auszahlung des Grundbedarfs erfolge (act. G 8/6/SR16). Gegen diese Verfügung (Beschluss) erhob X.Y. am 29. März 2013 Rekurs beim Stadtrat Wil. Mit einem weiteren Beschluss vom 3. April 2013 schrieb der Stadtrat Wil die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 7. Dezember 2012 (richtig: 6. Dezember 2012) als erledigt ab. Sodann schrieb er den Rekurs vom 21. Dezember 2012 (gegen den nunmehr widerrufenen Beschluss vom 4. Dezember 2012) als erledigt ab (act. G 8/6/SR17). Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs vom

  • 21. April 2013 (act. G 8/1) wies das Departement des Innern mit Entscheid vom 3.

    Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat (act. G 2).

    B.

    1. Gegen diesen Entscheid erhob X.Y. mit Eingabe vom 13. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Weiteren ersuchte er um eine "ordentliche Anhörung" (act. G 1).

    2. In der Beschwerdevernehmlassung vom 30. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid und machte ergänzende Ausführungen (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Vernehmlassung vom 19. November 2013 unter Verweisung auf die vorinstanzlichen Ausführungen Abweisung der Beschwerde (act. G 10).

    3. Mit Replik vom 2. Dezember 2013 bestätigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt (act. G 12 f.). Die Vorinstanz teilte am 9. Dezember 2013 den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit (act. G 15). In der Folge reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe vom 22. März 2014 mit Beilagen ein (act. G 17).

    4. Mit Blick auf den Antrag des Beschwerdeführers auf "ordentliche Anhörung" (act. G

      1) setzte das Verwaltungsgericht den Parteien mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 einen Termin für die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung an, wobei es der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freistellte (act. G 20). Die Vorinstanz teilte am 8. Dezember 2014 den Verzicht auf eine Teilnahme mit (act. G 21). Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 ebenfalls einen entsprechenden Teilnahmeverzicht bekannt, wobei er sinngemäss darum ersuchte, bei der Prüfung der Angelegenheit sein Fernbleiben nicht zu seinen Lasten zu werten (act. G 22).

    5. Auf die Darlegungen der Parteien in den erwähnten Eingaben wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

    Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

    1.

    Anfechtungsgegenstand bildet der Entscheid vom 3. Oktober 2013 (act. G 2), mit welchem die Vorinstanz den Beschluss des Stadtrats vom 3. April 2013 (act. G 8/6/

    SR17) bestätigte. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; VRP). Der Beschwerdeführer ist in seinen eigenen Interessen berührt und daher gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeeingabe vom 13. Oktober 2013 wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 64 in Verbindung mit 47 Abs. 1 VRP). An die Beschwerde, welche einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten muss (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP), werden insbesondere dort, wo die betroffene Person die Streitsache selber führt, keine allzu hohen Anforderungen gestellt (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. A. 2003, Rz 914 f. und Rz

    921). Die Eingabe vom 13. Oktober 2013 entspricht inhaltlich insofern den gesetzlichen Anforderungen, als in ihr das Nichteinverständnis des Beschwerdeführers mit dem Entscheid vom 3. Oktober 2013 zum Ausdruck kommt und er auch die Gründe für das Nichteinverständnis aus seiner Sicht darlegt (act. G 1). Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf des Verfahrens denn auch nicht zur Beschwerdeverbesserung (mit Androhung der Nichteintretensfolge; Art. 48 Abs. 2 und 3 VRP) aufgefordert. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

    Prüfungsgegenstand kann vorliegend ausschliesslich das vom vorinstanzlichen Entscheid Umfasste sein, d.h. die Frage, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid (act. G 2) den Beschluss des Stadtrats vom 3. April 2013, mit welchem dieser die bei ihm am 7. Dezember 2012 eingegangene Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie den Rekurs vom 21. Dezember 2012 (gegen den widerrufenen Beschluss vom 4. Dezember 2012) als erledigt abschrieb (act. G 8/6/ SR17), zu Recht bestätigte. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit nicht zu prüfen ist der von der Sozialbehörde am 19. März 2013 neu verfügte Leistungsanspruch (Überweisung Grundbedarf ab März 2013, keine Auszahlung des Grundbedarfs für die Zeit von November 2012 bis Februar 2013; act. G 8/6/SR16); dieser bildet Gegenstand eines separaten Rechtsmittelverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keine Kurse besuchen Möbel anschaffen können, es seien keine Mietzinsreduktionen vorgenommen worden, er sei in seinem Ziel, sich selbständig zu machen, nicht unterstützt worden und er wisse nicht, was hinsichtlich seiner Erbschaftsklage unternommen worden sei (vgl. Darlegungen in act. G 1 und G 12), ist festzuhalten, dass all dies im angefochtenen Entscheid als

    Prüfungsgegenstand nicht zur Diskussion stand. Die Vorinstanz war auf die vorerwähnten Aspekte zu Recht nicht eingetreten, weil sie nicht Gegenstand des dort angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2013 (act. G 8/6/ SR17) gebildet hatten (vgl. act. G 2 S. 8 f. E. 2.2 und G 7 S. 2). Hierauf kann daher auch im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.

    Hinsichtlich der nachträglichen Eingabe der Beschwerdeführers vom 22. März 2014 mit Beilagen (act. G 17) kann die Frage offenbleiben, ob bzw. inwiefern die Eingabe vorliegend Berücksichtigung finden kann aus dem Recht zu weisen ist, da - wie sich nachstehend ergeben wird - sich aus den nachträglich eingebrachten Gegebenheiten keine den Entscheid verändernden Erkenntnisse ableiten lassen. Aus demselben Grund braucht auch die Frage, ob es sich dabei um unzulässige neue Begehren (vgl. act. G 18) handelt (Art. 61 Abs. 3 VRP), nicht untersucht zu werden.

    2.

      1. Der Beschwerdeführer legt unter Verweisung auf seine der Vorinstanz eingereichte Eingabe (vgl. act. G 8/1) sinngemäss dar, sein Lebensunterhalt sei für sechs Monate gestrichen worden, nachdem er einen Termin nicht persönlich wahrgenommen und nur schriftlich darauf reagiert habe. Dagegen habe er sich "nicht wehren beschweren" dürfen (act. G 1). Gegenüber der Vorinstanz hatte er im Weiteren sinngemäss festgehalten, er sei mit der wöchentlichen persönlichen Entgegennahme des Lebensunterhalts auf dem Sozialamt nicht einverstanden gewesen. Weil ihm dagegen keine Rechtsmittel gewährt worden seien, habe er Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben. Diese sei ignoriert und stattdessen eine zweiwöchentliche Barauszahlung verfügt worden, gegen welche er Rekurs habe erheben müssen. Auf diese Weise habe seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde "ausgewichen" werden können (act. G 8/1). - Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist offenstand (Art. 88 Abs. 1 VRP). Damit kann nach Art. 88 Abs. 2 VRP geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen sie ungerechtfertigt verzögere (lit. a), die Amtsgewalt missbrauche sich einer strafbaren Handlung Unterlassung schuldig gemacht habe (lit. b) bei Ausübung der Befugnisse sonst willkürlich gehandelt habe (lit. c). Zuständig zum

        Entscheid über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen untere Instanzen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, vorliegend die Sozialhilfebehörde, ist die oberste Verwaltungsbehörde der Körperschaft (Art. 89 Abs. 1 lit. a VRP), vorliegend der Stadtrat. Gemäss Art. 89 Abs. 2 VRP kann ein auf Art. 89 Abs. 1 lit. b VRP gestützter Entscheid über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Rekurs an die Regierung und dieser Rekursentscheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Satz 2).

      2. Fest steht, dass der Beschwerdeführer eine vorerst beim Verwaltungsgericht erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 25. November 2012 am 7. Dezember (Poststempel: 6. Dezember 2012) bei der Stadtkanzlei Wil einreichte (vgl. act. G 8/6/ SR1 und SR2). Darin führte er im Wesentlichen aus, er hole den Lebensbedarf nicht persönlich bei den Sozialen Diensten ab, weshalb er ohne Einkommen sei. Er wolle sich in naher Zukunft mit einem Projekt im Computerbereich selbständig machen. Das Sozialamt habe mit Bezug auf den Nachlass seines Vaters nichts unternommen (act. G 8/6/SR1). In einer weiteren, dem Verwaltungsgericht eingereichten und von diesem zuständigkeitshalber überwiesenen Eingabe (Rechtsverweigerungsbeschwerde) vom

        17. Dezember 2012 wiederholte er diese Beanstandungen (vgl. act. G 8/6/SR4-6). Zwischenzeitlich hatte die Sozialbehörde Wil am 4. Dezember 2012 einen Beschluss bezüglich Kürzung des Grundbedarfs um 15%, Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Wahrnehmung der Termine beim Sozialamt und Einreichung des Nachlassinventars und des Erbteilaktes betreffend den Nachlass seines verstorbenen Vaters sowie Auszahlung des Grundbedarfs alle 14 Tage am Schalter des Sozialamts gefasst. Im Weiteren wurde im Beschluss vermerkt, dass mangels Kooperation des Beschwerdeführers auf den von ihm beabsichtigten Aufbau einer selbständigen Tätigkeit nicht eingetreten werden könne (act. G 8/6/SR3). Dieser Beschluss wurde erst am 18. Dezember 2012 versandt (act. G 8/6/SR3), vom Beschwerdeführer mit Rekurs vom 21. Dezember 2012 angefochten (act. G 8/6/SR7) und später von der Widerrufsverfügung vom 19. März 2013 (act. G 8/6/SR16) ersetzt. - Bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde handelt es sich um ein absolut subsidiäres Rechtsmittel in dem Sinn, dass es nur ergriffen werden kann, wenn kein anderes (ordentliches) Rechtsmittel gegeben ist. Vor der Ergreifung der Rechtsverweigerungsbeschwerde müssen also die ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft werden (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz 1207). Diese Subsidiarität kommt auch

        dann zum Tragen, wenn - wie vorliegend - vom Rechtssuchenden vorerst eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben wurde, später jedoch im Zusammenhang mit der in der Rechtsverweigerungsbeschwerde gerügten Thematik eine anfechtbare Verfügung (Beschluss) erlassen wurde, gegen welche der Betroffene ein ordentliches Rechtsmittel (Rekurs) erhob. Nachdem sich der Beschluss vom 4. Dezember 2012 und der ihn ersetzende bzw. widerrufende Beschluss vom 19. März 2013 im Wesentlichen mit den in der Rechtsverweigerungsbeschwerde gerügten Punkten befassen, ist mit der Vorinstanz (act. G 2 S. 10f.) festzuhalten, dass die Grundlage für die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Erlass und Anfechtung der erwähnten Beschlüsse dahingefallen und die Rechtsverweigerungsbeschwerde daher von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 3. April 2013 zu Recht abgeschrieben wurde (act. G 8/6/SR17).

      3. Eine Rekursabschreibung hat zu erfolgen, wenn unter anderem eine Streitsache "sonst gegenstandslos" wird (Art. 57 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdegegnerin schrieb den Rekurs vom 21. Dezember 2012 (act. G 8/6/SR7) im Beschluss vom 3. April 2013 ab mit der Begründung, durch die Aufhebung der Verfügung der Sozialbehörde vom 4. Dezember 2012 am 19. März 2013 (act. G 8/6/SR16) sei der Rekurs gegenstandslos geworden (act. G 8/6/SR17). Angesichts der konkreten Verhältnisse kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, durch die Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2012 werde dem Beschwerdeführer insofern entsprochen, als damit auf die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % sowie auf die verschiedenen Auflagen (Terminwahrnehmung, Mitwirkung bei Arbeitsintegrationsmassnahmen, Beschaffung des Nachlassinventars und des Erbteilaktes) verzichtet werde und die Auszahlung des Grundbedarfs ab März 2013 wieder mit Überweisung erfolge. Diesbezüglich sei er durch den Verfügungswiderruf nicht belastet (act. G 2 S. 11 unten). Gegen den Beschluss vom 19. März 2013 bzw. den darin verfügten Leistungsanspruch ab März 2013 bzw. die Verneinung des Anspruchs für die Monate November 2012 bis Februar 2013 (act. G 8/6/SR16) erhob der Beschwerdeführer am 29. März 2013 beim Stadtrat Rekurs (vgl. act. G 2 S. 5 Bst. I. und S. 12 E. 4.4 unten); dieser bildet wie dargelegt (vorstehende E. 1 zweiter Absatz) nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

    3.

      1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Streitigkeiten hat gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden. Der Beschwerdeführer wird somit kostenpflichtig. Eine Gebühr von Fr. 1'500.-- erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Es rechtfertigt sich jedoch, angesichts der konkreten Gegebenheiten (Sozialhilfeabhängigkeit; vgl. auch act. G 12 S. 3) auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 97 VRP) und dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

      2. Eine ausseramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP). Der Beschwerdeführer ist unterlegen und die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176); ein solcher wurde auch nicht beantragt.

    Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht

    1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

    2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

    Der Präsident Der Gerichtsschreiber

    Eugster Schmid

    Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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