Zusammenfassung des Urteils B 2012/243: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, hatte eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, die aufgrund des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes nicht verlängert wurde. Sie erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die jedoch vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz wurden als überwiegend betrachtet, da sie wirtschaftlich nicht unentbehrlich war. Obwohl sie in der Schweiz integriert war, wurde entschieden, dass sie in ihr Heimatland zurückkehren könne. Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung von Gerichtskosten von CHF 2'000 verurteilt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2012/243 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 19.12.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Urteil Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Art. 62 lit. d AuG (SR 142.20).Der 1956 in Serbien geborenen Beschwerdeführerin kosovarischer Staatsangehörigkeit wurde im Jahr 2008 in Folge ihrer Heirat mit einem in der Schweiz niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung erteilt.Mit Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes wegen strafrechtlicher Verfehlungen im Dezember 2011 und seiner Wegweisung aus der Schweiz fällt auch der der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zugrunde gelegte Zweck dahin und die Verweigerung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als rechtmässig.Wichtige Gründe, welche die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig erschienen liessen, liegen angesichts ihrer kurzen Aufenthaltsdauer und ihrer entsprechend schwachen sozialen Integration in der Schweiz ebenfalls keine vor.Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2012/243).Urteil vom 19. Dezember 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter |
Schlagwörter: | Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Ehemann; Ehemannes; Aufenthaltsbewilligung; Heimat; Interesse; Widerruf; Entscheid; Recht; Serbien; Verlängerung; Akten; Anspruch; Verwaltungsgericht; Niederlassungsbewilligung; Ermessen; Interessen; Vorinstanz; Integration; Gallen; Hinweis; Migrationsamt; Ausländer; Person; Gesundheit; Migrationsamtes |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 126 II 269; 128 II 149; 128 II 200; 137 I 247; 139 I 145; |
Kommentar: | Thurnherr, Gächter, Hand, Bern, Art. 33, 2010 |
lic.iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber Dr. Th.
Scherrer In SachenS.T.,Beschwerdeführerin,vertreten durch
lic.iur. Dieter Roth, Advokat, Zeughausplatz 34, Postfach 375,
4410 Liestal,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,betreffendNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligunghat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ S.T. (geb. 1965 in Savino Selo, heute Serbien) ist Staatsangehörige von Kroatien. Von 1985 bis 2005 war sie mit A.B. (geb. 1962, Staatsangehöriger Serbiens) verheiratet. Am 7. Dezember 2007 heiratete sie in St. Gallen den in der Schweiz
niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen X.Y. (geb. 16. November 1967; act. 10/Akten des Migrationsamtes 357-360). Nachdem sie am 14. Januar 2008 wiederum für einen dreimonatigen bewilligungsfreien Besuchsaufenthalt in die Schweiz eingereist war, reichte X.Y. am 16. Januar 2008 ein Gesuch um Familiennachzug ein. Da S.T. verpflichtet wurde, den Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung im Ausland abzuwarten, verliess sie die Schweiz am 12. April 2008 wieder (act. 10/Akten des Migrationsamtes 4/5).
S.T. reiste am 16. November 2008 erneut in die Schweiz ein und erhielt am 1. Dezember 2008 im Rahmen des Familiennachzugs eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung, dass sie die angegebene Erwerbstätigkeit ausübt und die Eheleute keine weiteren Sozialhilfeleistungen beziehen, keine neuen Schulden beim Betreibungsamt verursachen, sich um die Sanierung der bestehenden Schulden bemühen und ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen (act. 10/Akten des Migrationsamtes 12). Da die Verschuldung ihres Ehemannes zugenommen hatte, wurde die Aufenthaltsbewilligung von S.T. am 8. Dezember 2009 unter Hinweis auf die Bedingungen nur "ausnahmsweise ... unter jedem Vorbehalt – auf Zusehen und Wohlverhalten hin –" bis 15. November 2010 verlängert (act. 10/Akten des Migrationsamtes 35).
./ Am 1. Dezember 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von X.Y. wegen strafrechtlicher Verfehlungen und wies gleichentags mit separater Verfügung das Gesuch von S.T. vom 8. Oktober 2010 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung seien mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes dahingefallen (act. 10/Akten des Migrationsamtes 88).
Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhobenen Rekurs am 25. Oktober 2012 ab, auferlegte S.T. die Entscheidgebühr von CHF 1'000 und wies ihr Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Zweck der Aufenthaltsbewilligung von S.T. falle mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes dahin. Der Entscheid war von der Vorsteherin des Gesundheitsdepartements unterzeichnet, da der Vorsteher des
Sicherheits- und Justizdepartements, der sein Amt am 1. Juni 2012 angetreten hatte, in seiner früheren anwaltlichen Tätigkeit und insbesondere auch im Rekursverfahren S.T. vertreten hatte.
./ Am 14. November 2012 erhob S.T. (nachfolgend Beschwerdeführerin) durch ihre damalige Rechtsvertreterin gegen den am 31. Oktober 2012 zugestellten Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (nachfolgend Vorinstanz) vom 25. Oktober 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Auf die Ausführungen zur Begründung des Begehrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz verzichtete am 3. Dezember 2012 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die Akten auf eine ergänzende Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
Am 25. April 2013 wurden dem neuen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf sein Begehren hin die Akten zugestellt. Am 7. Mai 2013 ersuchte er um Zulassung einer weiteren Stellungnahme und reichte zusätzliche Beweismittel ein. Die Vorinstanz verzichtete am 16. Mai 2013 auf eine Stellungnahme und hielt an ihrem Antrag fest. Am
21. Mai 2013 hielt der Präsident des Verwaltungsgerichts fest, dem Ersuchen, eine weitere Stellungnahme einreichen zu können, werde nicht entsprochen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. (…).
2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übernahm das Mandat am 1. März 2013 (act. 12, Vollmacht) nach Ablauf der Beschwerdefrist. Ebensowenig war eine richterliche Frist zur Ergänzung der Beschwerde offen. Die Vorinstanz hatte zudem sowohl am 3. Dezember 2012 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde als auch am
16. Mai 2013 auf eine Stellungnahme zu den am 7. Mai 2013 zusätzlich eingereichten Beweismitteln verzichtet. Wenn dem Ersuchen des Rechtsvertreters um Zulassung einer weiteren Eingabe am 21. Mai 2013 nicht entsprochen wurde, verletzte dies deshalb den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht. Nach
abgeschlossenem Schriftenwechsel vermittelt ein Anwaltswechsel allein grundsätzlich keinen Anspruch auf Gehörsgewährung. Ein Wechsel des Rechtsvertreters allein löst noch keinen Anspruch auf einen weiteren Schriftenwechsel aus.
Streitgegenstand bildet die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welche der Beschwerdeführerin erstmals am 1. Dezember 2008 zufolge Nachzugs zu ihrem Ehemann erteilt und letztmals bis 15. November 2010 verlängert wurde.
Gemäss Art. 33 AuG wird die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr und für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt; sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Erfolgte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich (vgl. Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; SR 142.201, abgekürzt VZAE). Die weitaus häufigste Anwendung findet diese Zweckbindung bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs (vgl. T. Nüssle, in: Caroni/ Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 13 zu Art. 33 AuG). Entsprechend regelt Art. 51 Abs. 2 AuG das "Erlöschen" des Anspruchs auf Familiennachzug. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte von Personen mit Niederlassungsbewilligung – unter der Voraussetzung des Zusammenwohnens - Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch erlischt insbesondere, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.
Gestützt auf Art. 62 Ingress und lit. d AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Als "Bedingungen" gelten auch die Zwecke, zu welchen ausländischen Personen der Aufenthalt in der Schweiz entsprechend Art. 33 Abs. 2 AuG bewilligt werden kann. Wird der ursprüngliche Zweck aus verschuldeten unverschuldeten Gründen nicht mehr verfolgt beziehungsweise eingehalten, gilt der Aufenthaltszweck nach gängiger Terminologie als "erfüllt". Infolgedessen kann die Bewilligung widerrufen beziehungsweise nicht verlängert und die ausländische Person
weggewiesen werden (vgl. S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 44 zu Art. 62 AuG).
Die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes wurde widerrufen. Die gegen den Widerruf erhobenen Rechtsmittel blieben bisher erfolglos. Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Ingress und lit. d AuG erfüllt. Da der Widerrufsgrund auch dann gegeben ist, wenn der Aufenthaltszweck ohne Verschulden der aufenthaltsberechtigten Person "erfüllt" ist, ist unbehelflich, dass die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde vorgebracht wird – sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Ebensowenig ändert der Umstand etwas, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes noch nicht rechtskräftig ist. Einerseits ist fraglich, ob das Anwesenheitsrecht des Ehemannes nach der Einleitung des Verfahrens zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung noch als gefestigt bezeichnet werden kann (vgl. BGer 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.2. mit Hinweis auf BGE 126 II 269;
M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N 9 zu Art. 51 AuG). Anderseits ist auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin noch nicht rechtskräftig.
Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer anderen Rechtsnorm einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat.
Die Beschwerdeführerin vertritt diesbezüglich die Auffassung, für den Fall, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes rechtskräftig werde, könne sie sich mit Erfolg auf Art. 49 AuG berufen, würden vorliegend doch sowohl berufliche als auch andere wichtige und nachvollziehbare Gründe für einen getrennten Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sprechen (vgl. Beschwerde Ziff. III/13 ff.).
Nach Art. 43 Abs. 1 AuG hängt der aus der Ehe abgeleitete Bewilligungsanspruch vom Zusammenwohnen der Ehegatten ab. Davon kann gemäss Art. 49 AuG nur abgesehen werden, wenn wichtige Gründe dafür geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft dennoch weiter besteht. Zweck der Bestimmung ist es, den Umgang mit familiären Ausnahmesituationen zu regeln (E. S. Amstutz, in: Caroni/
Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 4 zu Art. 49 AuG). Die vorliegend für den Fall der Ausreise des Ehemannes der Beschwerdeführerin in sein Heimatland zur Beurteilung stehende Ausnahmesituation wird jedoch vom Geltungsbereich des Art. 49 AuG nicht erfasst. So würde nicht nur die räumliche und zeitliche Trennung des Ehepaares den von Art. 49 AuG gesetzten Rahmen, innerhalb dessen noch von einer intakten Ehegemeinschaft ausgegangen werden kann, offensichtlich sprengen. Die Beschwerdeführerin wird daneben auch überhaupt nicht mehr vom persönlichen Geltungsbereich des Art. 49 AuG erfasst, sind die Voraussetzungen des Familiennachzuges mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin doch nicht mehr gegeben und ist somit namentlich Art. 43 Abs. 1 AuG nicht mehr anwendbar. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen, welche eine räumliche Trennung von ihr und ihrem Ehemann rechtfertigen würden, können an dieser Stelle daher unberücksichtigt bleiben.
Die Beschwerdeführerin möchte sodann einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. a AuG ableiten (vgl. Beschwerde Ziff. III/20).
Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Der Zweck dieser Norm besteht darin, schwerwiegende Härtefälle nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verhindern (BBl 2002 III, S. 3753 f.), indem das akzessorische Aufenthaltsrecht durch einen selbständigen Anspruch abgelöst wird. Erforderlich ist somit, dass die eheliche Gemeinschaft des die Norm anrufenden Ausländers als gescheitert anzusehen ist (M. Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 8 ff. Art. 50 AuG mit Hinweis auf BGer 2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 3.2. in fine; 2C_416/2009 vom 8. September 2009 E. 2.1.2.). Dabei gilt eine Ehegemeinschaft als gescheitert, wenn sich die Eheleute definitiv getrennt haben und keine ernsthafte Aussicht mehr besteht, dass sie sich wieder vereinigen könnten. Selbst aus einem anhaltenden blossen Getrenntleben könnte somit nicht automatisch gefolgert werden, dass die Ehegemeinschaft aufgelöst ist (vgl. Spescha, a.a.O., N 1 zu Art. 50 AuG).
Die Beschwerdeführerin möchte sich jedoch einzig aufgrund der im Falle der Wegweisung ihres Ehemannes erzwungenen räumlichen Trennung des Ehepaares auf Art. 50 AuG berufen, betont sie doch im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen ihr und ihrem Ehemann intakt ist und auch nach seiner Wegweisung unverändert fortbestehen würde (vgl. Beschwerde Ziff. III/16 ff.). Die in sachlicher Hinsicht geforderte Voraussetzung des Scheiterns der Ehe ist folglich unstreitig nicht gegeben, weshalb Art. 50 AuG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.
Besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ist über die Erteilung bzw. Verlängerung nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.
Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration des Ausländers. Verlangt ist somit eine umfassende Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Das Ermessen lässt der zuständigen Behörde einen gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraum, der ihr das Treffen einer sachgemässen Entscheidung im Einzelfall ermöglichen soll. Das Verwaltungsgericht hat diesen Spielraum zu respektieren und sich nach Art. 61 Abs. 1 VRP auf die Rechtskontrolle zu beschränken. Im konkreten Fall prüft es deshalb allein, ob die Vorinstanz ihr Ermessen allenfalls überschritten missbraucht haben könnte. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum ist. Ein Ermessensmissbrauch wird demgegenüber angenommen, wenn sich die Behörde zwar an den Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens hält, dieses jedoch missbräuchlich anwendet (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 739 ff.).
Zunächst sind die öffentlichen Interessen an der Beendigung der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz darzulegen.
Die Beschwerdeführerin trifft keinerlei Verschulden. Sie ist strafrechtlich nicht aufgefallen und hat mit ihrem Einkommen offenbar zur Reduktion der Verschuldung ihres Ehemannes beigetragen. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz beschränkt sich damit auf ein bloss
demografisches. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 137 I 247 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass die von der Beschwerdeführerin in der Schweiz ausgeübte nicht besonders qualifizierte berufliche Tätigkeit insbesondere aus arbeitsmarktlicher Sicht für die schweizerische Wirtschaft nicht unentbehrlich ist.
Sodann sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer Verlängerung der Anwesenheit in der Schweiz darzustellen. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre erfolgreiche Integration in der Schweiz. Dem Integrationsgrad kommt bei Entscheiden über die Verlängerung den Widerruf von Bewilligungen eine wesentliche Bedeutung zu (Spescha, a.a.O., N 5 zu Art. 96 AuG).
Die Beschwerdeführerin erscheint in beruflicher Hinsicht in der Schweiz integriert. Sie hat zunächst als Fachkraft Reinigung sowie als Verkäuferin bzw. Serviceangestellte gearbeitet. Seit 2009 führt sie als alleinige Gesellschafterin die Q. GmbH, welche allgemeine Sicherheitsdienstleistungen, Bewachung, Ordnungsdienste, Personenschutz sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wohnungs- und Gebäudereinigung sowie die Durchführung von Malerarbeiten, Hauswartungen und Umzügen anbietet. Seit die Beschwerdeführerin erwerbstätig ist, konnte ihr Ehemann seine Ausstände beim Betreibungsamt reduzieren. Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch zum Unterhalt ihres Ehemannes beiträgt. Insoweit besteht also auch ein Interesse der privaten Gläubiger des Ehemannes der Beschwerdeführerin an ihrer weiteren Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
Die familiäre Integration der Beschwerdeführerin hängt vorab von der Anwesenheit ihres Ehemanns in der Schweiz ab. Insbesondere ist ihre zweite Ehe kinderlos geblieben. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre beiden Kinder aus erster Ehe leben nicht in der Schweiz (vgl. act. 14/ärztliches Zeugnis). Weitere familiäre Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz sind nicht ersichtlich. Ebensowenig ist ersichtlich, ob
und inwieweit die Beschwerdeführerin – über die beruflichen Verbindungen hinaus – in sozialer Hinsicht in der Schweiz integriert ist. Da die eheliche Gemeinschaft und der Ehewille unbestrittenermassen weiter bestehen, entfällt mit der Verpflichtung des Ehemannes, die Schweiz zu verlassen, das zentrale private Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem eigenen Aufenthaltsrecht. Die privaten Interessen beschränken sich auf die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Integration und weiterer, allerdings nicht konkretisierter vergleichsweise geringer sozialer Beziehungen in der Schweiz. In sprachlicher Hinsicht ist die Beschwerdeführerin denn auch nur beschränkt integriert (vgl. act. 14/Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2013, S. 3).
Zu berücksichtigen sind auch das Alter, in welchem eine ausländische Person einreiste und die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz. Die 1965 geborene Beschwerdeführerin zog 2008 – mithin im Alter von über 43 Jahren – in die Schweiz. Soweit ersichtlich hat sie bis dahin mehrheitlich in ihrem Heimatstaat gelebt, wo sie auch aufgewachsen und in die Schule gegangen ist und eine Ausbildung als Chemielaborantin absolviert hat. Mit einem Aufenthalt von fünf Jahren hat sie in der Schweiz lediglich einen untergeordneten Teil ihres Lebens verbracht. Mit ihrem ersten Ehemann und den gemeinsamen Kindern hat sie sodann in Serbien und in Italien gelebt. Aus der Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin lässt sich mithin keine enge Beziehung zur Schweiz ableiten.
Das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin ist positiv zu gewichten. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer ist die Verankerung in der Schweiz vergleichsweise gering. Soweit die Beschwerdeführerin von den deliktischen Handlungen ihres Ehemannes wusste, musste sie bei der Aufnahme der familiären Beziehung damit rechnen, die Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4.). Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in das Heimatland ihres Ehemannes erscheint zumutbar. Aufgrund ihrer Biografie ist sie mit der Sprache und den Sitten und Gebräuchen vertraut. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren mindestens einmal, vom 25. Dezember 2009 bis zum 28. Januar 2010, Urlaub in Serbien verbrachte (act. 598 und 599 des Migrationsamtes). Dass es ihr nicht möglich sei, zukünftig in einem der beiden Heimatländer zu leben und eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wird von der
Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. In finanzieller Hinsicht wird die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise zweifelsohne Einbussen hinnehmen müssen. Gerade in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Pflegekosten ihres Ehemannes sei aber darauf hingewiesen, dass es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung gibt (vgl. Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05; Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, November 2008, S. 73-78, abrufbar unter www.refworld.org). Zudem kann der Ehemann, dem ein Anspruch auf Überweisung allfälliger Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach Serbien zukommt, auch in Serbien Sozialhilfe beziehen (R. Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Südserbien: Soziale Situation vertriebener Personen, Bern, 28. Februar 2011, Ziff. 1.2.).
Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid die öffentlichen Interessen und die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin sowie deren Grad der Integration nicht ausreichend berücksichtigt und damit ihr Ermessen überschritten gar missbraucht haben sollte. Die private Interessenlage der Beschwerdeführerin hat sich seit Einreichung der Beschwerde am 14. November 2012 allerdings nochmals verändert. So kann dem am 7. Mai 2013 nachgereichten ärztlichen Zeugnis der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2012 entnommen werden, dass sie seit Juni 2012 ein Geschwür in der rechten Brust habe, welches medikamentös behandelt werde. Darüber hinaus würden sie seit einem Sturz Rücken- sowie Kopfschmerzen plagen (vgl. act. 14, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2013, S. 3). Sie habe zudem eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) und befinde sich in einer schweren psychosozialen Belastungssituation, was eine Arbeitsunfähigkeit von (bei Abfassung des Schreibens) 70% nach sich ziehe. Die Behandlung erfolge medikamentös (Trittico retard, Zolpidem) durch den Hausarzt der Beschwerdeführerin.
Das nachgereichte ärztliche Zeugnis vom 20. Dezember 2012 wäre im Grundsatz im Verfahren vor Verwaltungsgericht überhaupt nicht zu beachten, nachdem es erst nach Abschluss des Rekursverfahrens ausgestellt worden ist (sog. "echte Noven"; vgl. Art. 61 Abs. 3 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 642). Im Ausländerrecht indessen hat das Bundesgericht ausdrücklich
festgehalten, dass das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheides abzustellen hat (BGE 128 II 149; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 645). Die neuen Erkenntnisse hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, welche sich aus dem ärztlichen Zeugnis vom 20. Dezember 2012 ergeben, sind daher im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien resp. Kroatien zu berücksichtigen. Die Ausreise eines Ausländers aus der Schweiz trotz angeschlagenen Gesundheitszustandes ist allerdings nur dann unzumutbar, wenn der Betroffene an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die während einer langen Zeitspanne dauernde ärztliche Behandlung punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig macht, welche im Herkunftsland nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr schwerwiegender Folgen für seine Gesundheit nach sich zieht. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, kann nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge haben (vgl. BGE 128 II 200 E. 5.3.;
BGer 2C_833/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3.2.; 2C_113/2009 vom 30. Juni 2009 E. 3.2.;
2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2.).
Aus dem vorliegend zu beurteilenden ärztlichen Zeugnis geht nicht hervor, mit welcher Dauer und Art der ärztlichen Behandlung zukünftig zu rechnen ist. Auch wird nicht dargetan, dass sich die Krankheit der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat ihres Ehemannes bzw. ihren Heimatstaat verschlimmern würde, weil sie dort keine nur unzureichende Behandlung erführe. Diesbezüglich sei festgehalten, dass sowohl im Heimatland ihres Mannes als auch in ihrem Heimatland zumindest alle grösseren Städte mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet sind, teilweise auch mit Spezialkliniken (vgl. BVGer E-6368/2012 vom 22. Juli 2013 E. 5.3.2.; E-7279/2008 vom 8. Juli 2011 E. 4.3.; D-2728/2012 vom 22. Mai 2012; S. Giraud,
Newsletter von Health-EU 111 – Brennpunkt, Gesundheit und Erweiterung – Kroatien, abrufbar unter http://ec.europa.eu/health/newsletter/111 /focus_newsletter_de.htm Stand: 15. November 2013). Psychische Krankheiten sowie Brustkrebs können daher grundsätzlich in beiden Ländern ohne weiteres behandelt werden. Es besteht zudem in beiden Ländern eine gesetzliche Krankenversicherung, welcher die Beschwerdeführerin auch im Falle ihrer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit angeschlossen würde
(vgl. Croatian health insurances fund, Über das kroatische Gesundheitswesen, abrufbar unter http://www.hzzo.hr/de/uber-kroatisches-gesundheitswesen, Stand: 15. November 2013; Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, November 2008, S. 73). Selbst wenn nun die psychiatrische sowie onkologische bzw. hausärztliche Versorgung in Serbien und Kroatien nicht den gleichen Standard wie hierzulande erreicht, steht damit nicht eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland in Frage. Sie unterscheidet sich insofern nicht wesentlich von zahllosen in ihrer Heimat verbliebenen Landsleuten, die an denselben Beschwerden leiden, ohne dass sie deswegen eine ausländerrechtlich privilegierte Behandlung beanspruchen könnten (vgl. BGer 2A_214/2002 vom 23. August 2002 E. 3.4.). Aus den Akten kann des Weiteren nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin selbst bei andauernder Teilarbeitsunfähigkeit nicht in der Lage wäre, den Alltag in ihrem Heimatland bzw. dem Heimatland ihres Ehemannes zu bewältigen. Sie ist nicht auf eine Fremdbetreuung angewiesen und ausschliesslich in medikamentöser Behandlung bei ihrem Hausarzt. Es besteht sodann die Wahrscheinlichkeit, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellten mittelschweren Depressionen, welche ursächlich sind für ihre Arbeitsunfähigkeit, grösstenteils im Zusammenhang mit der drohenden Rückführung in ihre Heimat resp. die Heimat ihres Ehemannes stehen. Sollte diese Annahme zutreffen, dürften sie sich daher nach der Ausreise der Beschwerdeführerin zurückbilden. Dessen ungeachtet vermögen psychische Störungen und daraus resultierende Beeinträchtigungen, welche ihre Ursache nicht in den Verhältnissen des Ziellandes sondern im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als solchem haben, letzteren grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (vgl. BVGer C-4655/2009 vom 5. Oktober 2011 E. 7.8.3. mit Hinweis). Der dargetane Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht somit einer Rückkehr in ihren Heimatstaat bzw. den Heimatstaat ihres Ehemannes nicht entgegen.
In Würdigung der gesamten Umstände des zur Beurteilung stehenden Einzelfalles erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin angesichts der überwiegenden öffentlichen Interessen gemäss Art. 96 AuG als verhältnismässig. Folglich erübrigen sich auch die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Abklärungen hinsichtlich des Integrationsgrades der Beschwerdeführerin, weshalb der entsprechende Beweisantrag abgewiesen wird. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. (…).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
./ Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer
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