Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2006/91 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 03.07.2006 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Ausländerrecht, Art. 10 Abs. 1 lit. a und Art. 11 Abs. 3 ANAG (sGS 142.20). Rechtmässigkeit der Ausweisung eines mazedonischen Staatsangehörigen, der seit 1994 in der Schweiz lebt und wegen verschiedener Delikte, insbesondere Gewalttaten, mit insgesamt 26 Monaten Gefängnis bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2006/91). |
Schlagwörter: | Beschwerde; Beschwerdeführer; Ausweisung; Gericht; Ausländer; Schweiz; Recht; Verwaltung; Vollzug; Gefängnis; Entscheid; Gewalt; Rorschach; Körperverletzung; Probezeit; Fremden; Opfer; Interesse; Verwaltungsgericht; Fremdenpolizeiliche; Schlug; Mässigkeit; Taten; Kantons; Urteil; Verhalten; Beschwerdeführers; Arbeit; Kantonsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 55 StGB ; |
Referenz BGE: | 122 II 435; 125 II 107; 125 II 110; 129 II 216; 130 II 190; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Urteil vom 3. Juli 2006
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen S.Z.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.,
gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
betreffend
Ausweisung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ S.Z., geboren 1979, ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er gelangte 1994 zusammen mit seiner Mutter und zwei Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem in Goldach wohnhaften Vater. Das Ausländeramt erteilte ihm nach der Einreise eine Niederlassungsbewilligung.
1996/1997 wurde S.Z. wegen SVG-Delikten sowie wegen Hehlerei, Körperverletzung, Tätlichkeiten und geringfügigen Vermögensdelikts mit Bussen von Fr. 100.-- und Fr. 350.-- sowie fünf Halbtagen Arbeitsleistung und einer Einschliessung von sechs Tagen bestraft. Am 21. Januar 1999 wurde er von der Gerichtskommission Rorschach wegen einfacher Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe, mehrfachen Diebstahls,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Vermögensdelikts sowie Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch mit zwölf Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Die Gefängnisstrafe wurde mit einer Probezeit von fünf Jahren bedingt ausgesprochen und die Einschliessung von sechs Tagen vollziehbar erklärt. Am 2. Oktober 2003 wurde S.Z. vom Kreisgericht Rorschach wegen mehrfacher Beschimpfung sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit zwei Monaten Gefängnis bestraft, wobei die im Urteil vom 21. Januar 1999 angeordnete Probezeit um zweieinhalb Jahre verlängert wurde. Am 11. November 2004 sprach das Kreisgericht Rorschach S.Z. des Angriffs, der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen schuldig und verurteilte ihn zu zwölf Monaten Gefängnis, bedingt erlassen auf eine Probezeit von vier Jahren. Gleichzeitig wurde die im Urteil vom 21. Januar 1999 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von zwölf Monaten vollziehbar erklärt. Ausserdem wurde S.Z. für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei der bedingte Vollzug dieser Nebenstrafe mit einer Probezeit von vier Jahren gewährt wurde. Im Berufungsverfahren bestätigte das Kantonsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2005 die Schuldsprüche und Strafen, verlängerte aber die Probezeiten auf jeweils fünf Jahre.
1997 war S.Z. vom Ausländeramt verwarnt worden, und am 15. Februar 2000 wurde ihm die Ausweisung aus der Schweiz angedroht.
Mit Verfügung vom 23. März 2006 wies das Ausländeramt S.Z. für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, sein Verhalten habe zu schweren Klagen Anlass gegeben.
./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. April 2006 erhob S.Z. Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 26. April 2006 abgewiesen wurde.
./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2006 erhob S.Z. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Ausweisung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass in bezug auf seine Verurteilungen die Voraussetzungen für eine Ausweisung gegeben seien. Die Ausweisung sei jedoch nicht verhältnismässig, insbesondere auch
nach Konsultation des Entscheids des Kantonsgerichts vom 9. Mai 2005. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass er sein Leben und Verhalten ändern müsse und sei auch gewillt, dies zu tun. Eine Ausweisung würde im vorliegenden Fall eine unzumutbare Massnahme darstellen und einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht standhalten. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 11. Mai 2006 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
./ Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b).
Die Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre, oder unbefristet ausgesprochen werden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). Sie soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG).
Art. 10 Abs. 1 ANAG ist eine typische "Kann-Bestimmung". Das Gesetz schreibt beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend die Anordnung einer Ausweisung vor, sondern es räumt der Verwaltung diesbezüglich einen Ermessensspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist zur Ueberprüfung der
Angemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheides nicht befugt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Prüfung der Opportunität bzw. der Zweck-
mässigkeit der Massnahme - anstelle des Ermessens der Verwaltung stellen (VerwGE vom 11. November 2003 i.S. M.B.A. mit Hinweis auf VerwGE vom 17. August 1999 i.S.
J. und S.R.; BGE 125 II 107). Es kann nur überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltung auf einer Ueberschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum ANAG, SR 142.201).
Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an die Gründe für eine Ausweisung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Alter sich der Ausländer in der Schweiz niedergelassen hat. Selbst bei Ausländern der zweiten Generation ist aber eine Ausweisung grundsätzlich zulässig. Sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat. Personen, die ausgesprochen lange in der Schweiz gelebt haben, dürfen in der Regel ebenfalls nicht schon wegen einer einzelnen Straftat ausgewiesen werden, selbst wenn diese ernsthafter Natur ist. Vielmehr ist eine Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht. Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann zwar auch eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat zur Ausweisung führen, doch ist diese bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.571/2005 vom 17. Januar 2006 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 130 II 190).
Der Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 1999 wegen einfacher Körperverletzung und mehrfachen Diebstahls sowie weiterer Delikte zu zwölf Monaten Gefängnis, am 2. Oktober 2003 wegen mehrfacher Beschimpfung sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu zwei Monaten Gefängnis und am 9. Mai 2005 wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung an einem Wehrlosen zu zwölf Monaten Gefängnis verurteilt. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt, was in der Beschwerde nicht bestritten wird.
Im folgenden ist zu prüfen, ob die Ausweisung für die Dauer von fünf Jahren verhältnismässig ist.
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 216).
aa) Der Verurteilung vom 11. November 2004/9. Mai 2005 lagen verschiedene Angriffe in den Jahren 2001/2004 in Rorschach zugrunde. Aus dem Urteil des Kreisgerichts Rorschach geht hervor, dass S.Z. am 17. August 2001 vor der Trend-Bar in Rorschach direkt auf sein Opfer zuging und diesem grundlos und ohne Vorwarnung mit dem Kopf ins Gesicht und anschliessend vier- oder fünfmal mit der geschlossenen Faust ins Gesicht schlug. Sein Bruder kam im Laufe der Auseinandersetzung hinzu und schlug das Opfer
ebenfalls noch zwei- oder dreimal ins Gesicht. Am 13. Januar 2003 schlug der Beschwerdeführer im Laufe einer Aus-
einandersetzung in Rorschach seinen Widersacher nieder. Als dieser wehrlos am Boden lag, schlug er ihn ein paar Mal mit den Füssen, unter anderem in den Bereich von Hals und Kopf, wobei das Opfer das Bewusstsein verlor. Am 12. Februar 2004 schlug der Beschwerdeführer in Rorschach einem Passanten die geballte Faust ins Gesicht. Das Opfer ging zu Boden, worauf der Beschwerdeführer während mehrerer Minuten sowohl mit dem Fuss und teilweise auch mit der Faust äusserst heftig und brutal auf den wehrlos am Boden liegenden Mann einschlug. Dabei traf er diesen
mindestens zwanzigmal im Gesicht, am Rücken und am Arm. Anschliessend griff er die Freundin des Opfers an, stiess diese gegen eine Schau-
fensterscheibe, beschimpfte sie und spuckte sie an.
Das Kreisgericht Rorschach kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit klarem Wissen und Willen gehandelt. Er sei nicht davor zurückgeschreckt, auch noch auf das wehrlos am Boden liegende Opfer weiter einzuschlagen. Gewalt scheine mit System angewendet worden zu sein. Selbst Kleinigkeiten seien jeweils Anlass genug gewesen, um gewalttätig gegen Drittpersonen zu werden. Es fehle dem Beschwerdeführer nach wie vor die Einsicht in das Unrecht seiner Taten. An Schranken zeige er sich zwar geläutert, betrachte aber seine Vergehen, sofern er sie denn zugebe, nur als Bagatellen. Schlägereien habe er als nichts aussergewöhnliches und damit alltägliches dargestellt. Für ihn sei selbstverständlich, dass Gewalt auch aus einem nichtigen Grund angewendet werden dürfe und sogar angewendet werden müsse. Der Handlungsunwert seiner Taten wiege damit insgesamt schwer.
Auch in fremdenpolizeilicher Hinsicht ist das Verschulden des Beschwerdeführers als gravierend zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer griff wiederholt Personen ohne ersichtlichen Grund an, schlug diese und trat selbst dann noch auf seine Opfer ein, als diese wehrlos am Boden lagen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer diese Tat während einer Probezeit verübt hatte, die wegen eines ähnlich gelagerten Deliktes ausgesprochen wurde. Bereits 1999 war er wegen einfacher Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe bestraft worden. Der Beschwerdeführer pflückte aus einem fremden Garten Früchte. Als er vom Besitzer ertappt wurde, schlug er diesen mit zwei Faustschlägen nieder, wobei das Opfer die Nase brach und der Oberkiefer vom Schädel abbrach. Das bewusstlose Opfer liess er mitten auf der Strasse liegen. Das Gericht erachtete das Verschulden von S.Z. bei dieser Tat als sehr schwer. Eine erste Verurteilung wegen Körperverletzung datiert übrigens bereits vom 19. Februar 1997. Der Beschwerdeführer ist somit während mehreren Jahren immer wieder durch Gewalttaten aufgefallen. Weder jugendstrafrechtliche Sanktionen noch bedingt ausgesprochene Strafen oder laufende Probezeiten, fremdenpolizeiliche Ermahnungen oder eine Androhung der Ausweisung vermochten ihn von seinem gewalttätigen Handeln abzuhalten. Insbesondere liess sich
der Beschwerdeführer auch von relativ milden Strafen und Massnahmen nicht von seinem deliktischen Verhalten abbringen, sondern delinquierte mit zunehmend grösserer Intensität und liess sich immer schwerere Taten zuschulden kommen. Es ist geradezu eine Eskalation der Gewalttätigkeit festzustellen. Die wiederholten Straftaten, insbesondere die Gewalttätigkeit und Gewaltbereitschaft sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt während einer Probezeit und trotz fremdenpolizeilicher Ermahnung und Verwarnung delinquierte, begründen ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung. Das Verhalten des Beschwerdeführers verstösst in hohem Masse gegen die öffentliche Ordnung.
bb) Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Mai 2005 und macht geltend, es sei widersprüchlich, dass ihm das Kantonsgericht eine gute Prognose stelle, während das Ausländeramt und die Vorinstanz die Ausweisung angeordnet hätten.
Es ist unbestritten, dass das Kantonsgericht den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung bedingt aufgeschoben hat, was bei der fremdenpolizeilichen Beurteilung zu berücksichtigen ist (BGE 122 II 435). Die Rechtmässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit einer fremdenpolizeilichen Ausweisung ist indes nicht nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie die Frage des Vollzugs bzw. des Aufschubs einer strafrechtlichen Landesverweisung. Zwar trifft es zu, dass im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit eine gewisse Koordination geboten ist. Das Bundesgericht bestätigte aber in einem neueren Urteil seine Praxis, wonach abweichende Entscheidungen zulässig sind. So erwog es, die Voraussetzungen für die beiden Entfernungsmassnahmen seien nicht deckungsgleich. Sie beruhten auf unterschiedlichen Interessenlagen. Die strafrechtliche Landesverweisung sei vorab auf die Person des betreffenden Ausländers ausgerichtet. So sei für den Entscheid über den bedingten Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung die Prognose über ein künftiges Wohlverhalten des Ausländers in der Schweiz entscheidend. Für den Entscheid über den probeweisen Aufschub nach Art. 55 Abs. 2 StGB sei einzig auf die Resozialisierungschancen abzustellen, wobei regelmässig die Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz denjenigen im Heimatland gegenüberzustellen seien. Demgegenüber stehe für den Entscheid über die fremdenpolizeiliche Ausweisung das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im
Vordergrund. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts sei zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen, die beiden Umstände gäben aber nicht den Ausschlag (BGE 125 II 110 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Ausweisung stehen somit nicht die Resozialisierungschancen im Vordergrund; dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung straffälliger und insbesondere gewalttätiger Ausländer ist demgegenüber höheres Gewicht zuzumessen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Beurteilungskriterien ist es nicht widersprüchlich, dass der Strafrichter den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung bedingt aufschob, während das Ausländeramt und die Vorinstanz eine Ausweisung anordneten. Das Kantonsgericht hat zwar auch den Vollzug der aktuell ausgefällten Strafe bedingt aufgeschoben, aber gleichzeitig die am 21. Januar 1999 ausgesprochene Gefängnisstrafe von zwölf Monaten zum Vollzug angeordnet. Die günstige Prognose wurde also nur im Hinblick auf den Vollzug einer Gefängnisstrafe von einem Jahr gestellt. Das Strafgericht ging also davon aus, dass nur der Vollzug einer Freiheitsstrafe auf den Verurteilten eine deutliche Warnungswirkung zeitige. Unzutreffend ist im übrigen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich während seines Sozialeinsatzes wie auch in der Halbgefangenschaft und am Arbeitsplatz stets wohlverhalten. Den brutalen Angriff vom
12. Februar 2004 beging der Beschwerdeführer drei Tage nach Beginn des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit im Pflegeheim Helios. Von einem klaglosen Verhalten während des Stafvollzugs kann somit nicht gesprochen werden. Fest steht ausserdem, dass dem Beschwerdeführer die Anstellung bei der Bautec GmbH fristlos gekündigt wurde. Ueber die Gründe für diese Kündigung macht er keine näheren Angaben, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen ist auch die Zusicherung einer festen Anstellung nach dem Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages nicht geeignet, dass dem Beschwerdeführer eine gute Prognose gestellt werden kann. Zugute zu halten ist dem Beschwerdeführer immerhin, dass er sich auch nach dem Strafvollzug um eine Arbeitsstelle bemüht, dass er seit Februar 2004 nicht mehr straffällig geworden ist und sich beim Vollzug der Gefängnisstrafe in der Anstalt Gmünden wohlverhalten hat.
cc) Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das Ausländeramt die Ausweisung erst nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe anordnete. Inwiefern dies gegen geltendes Recht verstösst, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Wäre die Ausweisung in einem früheren Zeitpunkt angeordnet worden, hätte dies den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht berührt.
dd) Der Beschwerdeführer gelangte 1994 im Alter von rund vierzehneinhalb Jahren in die Schweiz. Er lebt somit seit rund zwölf Jahren in der Schweiz. In dieser Zeit mag eine gewisse soziale Integration stattgefunden haben. Von einer weitgehenden Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse kann allerdings angesichts der Vielzahl und der Art der Straftaten nicht gesprochen werden. Auch in beruflicher Hinsicht konnte sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichem Masse integrieren. Eine Anlehre als Bäcker brach er nach rund neun Monaten ab. Darnach arbeitete er an verschiedenen Stellen als Hilfsarbeiter und war auch während längerer Zeit arbeitslos. Eine Stelle als Gipser wurde ihm fristlos gekündigt. Selbst wenn das derzeitige befristete Arbeitsverhältnis in eine feste Anstellung umgewandelt würde, könnte dem Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens als Arbeitnehmer kein besonders gutes Zeugnis ausgestellt werden.
ee) Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine familiären Unterstützungspflichten. Er hat seine Jugendzeit in Mazedonien verbracht, bewegt sich auch heute noch vorwiegend in Kreisen seiner Landsleute und spricht die Sprache seines Herkunftslandes. Als junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen hat er die Möglichkeit, sich auch nach einer längeren Abwesenheit wieder in Mazedonien zurechtzufinden und dort neue persönliche Beziehungen aufzubauen, zumal er die Sprache seines Herkunftslandes beherrscht. In familiärer Hinsicht können ebenfalls keine besonderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Insbesondere kann aufgrund der persönlichen Situation auch nicht ernstlich von einem Härtefall gesprochen werden. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien sind keine überdurchschnittlichen Nachteile ersichtlich. Der Beschwerdeführer befindet sich in derselben Lage wie zahlreiche seiner Landsleute, die nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz unfreiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen.
Die zahlreichen Straftaten, die gesamthaft ausgesprochenen Gefängnisstrafen von 26 Monaten, die wiederholten und schweren Gewalttätigkeiten, die Eskalation der
Straffälligkeit von leichteren zu schwerwiegenden Delikten und die fehlende Wirkung von bedingt ausgesprochenen Strafen bzw. Probezeiten und von Ermahnungen bzw. Verwarnungen lassen das öffentliche Interesse an der Ausweisung trotz des in letzter Zeit festzustellenden Wohlverhaltens und der Beteuerungen, sich zu bessern, gewichtiger erscheinen als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Schluss, dass die Vorinstanz die massgebenden Aspekte zutreffend gewichtet und die Verhältnismässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers für die Dauer von fünf Jahren zu Recht bejaht hat. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung dieses Entscheides an:
den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. E.)
die Vorinstanz
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Soweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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