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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2006/137)

Zusammenfassung des Urteils B 2006/137: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer X.Y., ein kaufmännischer Angestellter, war in einem Fahrradgeschäft als Geschäftsführer tätig und wohnte in Oberuzwil. Das kantonale Steueramt verweigerte ihm einen Abzug für die Nutzung seines Privatfahrzeugs für den Arbeitsweg. Nach einem Rekurs wurde X.Y. für das Jahr 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 39'600.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 404'000.-- veranlagt. Die Verwaltungsrekurskommission entschied zugunsten von X.Y., jedoch wurden ihm drei Viertel der Kosten auferlegt. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und legte die Kosten dem Beschwerdeführer auf.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2006/137

Kanton:SG
Fallnummer:B 2006/137
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2006/137 vom 09.11.2006 (SG)
Datum:09.11.2006
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:EntscheidSteuerrecht, Art. 39 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 18 StV (sGS 811.11). Abzug der Autokosten des unselbständig Erwerbstätigen für den Weg vom Wohn- zum Arbeitsort. Da weder ein zeitlicher Mehraufwand von 90 Minuten pro Tag bei Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel gegenüber der Verwendung des Autos noch eine Verpflichung des Arbeitgebers, das Auto am Arbeitsort zur Verfügung zu halten, nachgewiesen ist, wurde der Abzug der Autokosten für die Fahrt zum Arbeitsort zu Recht verweigert (Verwaltungsgericht, B 2006/137).
Schlagwörter: Veranlagung; Verkehrsmittel; Gallen; Geschäfts; Einsprache; Pflichtige; Abzug; Benützung; Verwaltungsrekurskommission; Bundessteuer; Rekurs; Pflichtigen; Fahrt; Verfügung; Minuten; Vorinstanz; Versicherungen; Einkommen; Einspracheentscheid; Arbeitsort; Staat; Privatwagen; Fahrten; Beruf; Geschäftswagen; Verwaltungsgericht; Staats
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2006/137

Urteil vom 9. November 2006

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli

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In Sachen X.Y.,

Beschwerdeführer, gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

und

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

vertreten durch den Vorsteher-Stellvertreter, lic. iur. Hubert Hofmann,

betreffend

Einkommens- und Vermögenssteuern 2002 hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

  1. ./ X.Y. ist kaufmännischer Angestellter und seit 1988 bei der H. Versicherungen, St. Gallen, tätig. Seit 1. April 2000 übt er seine Tätigkeit nicht mehr am Firmensitz an der Dufourstrasse aus, sondern an einem externen Arbeitsplatz an der

    Rorschacherstrasse ... in St. Gallen. Dort betreibt X.Y. ausserdem das Fahrradgeschäft

    B. GmbH. Er ist am Stammkapital dieser Gesellschaft von Fr. 30'000.-- mit Fr.

    15'000.-- beteiligt und als Geschäftsführer tätig. X.Y. wohnte bis 2005 an der Austrasse .. in Oberuzwil; seit 2006 ist er in Sonnental wohnhaft.

    In der Steuererklärung 2002 deklarierte X.Y. ein steuerbares Einkommen von Fr. 32'571.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 406'233.--. Das kantonale Steueramt stellte ihm am 16. Dezember 2003 Veranlagungen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer 2001 und 2002 zu. Diese befinden sich nicht bei den Akten. Am 14. Januar 2004 erhob der Pflichtige Einsprache. Auf dem Einspracheschreiben befindet sich ein Vermerk des Steuerkommissärs vom 19. Februar 2004 mit dem Wortlaut "Einsprache telefonisch erledigt". Am 10. Juni 2005 teilte der Steuerkommissär dem Pflichtigen mit, seine Einsprache gegen die Veranlagungen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer 2002 sei noch nicht bearbeitet, und stellte ihm einen Vorschlag einer Veranlagungsberechnung zu. In der Folge beantragte der Pflichtige einen Abzug von Fr. 6'440.-- für die Verwendung eines privaten Motorfahrzeuges für den Arbeitsweg sowie die Bewertung des Privatwagens mit Fr. 1'000.-- für das steuerbare Vermögen. Mit Einspracheentscheid vom 15. August 2005 veranlagte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für das Jahr 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 40'500.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 404'000.--. Der Abzug von Fr. 6'440.-- für die Verwendung eines privaten Motorfahrzeuges für die Fahrt zum Arbeitsort wurde verweigert. Als Grund wurde angeführt, die B. GmbH stelle dem Pflichtigen ein Geschäftsauto für die private Nutzung zur Verfügung. Für diese sei ein Privatanteil von Fr. 1'500.-- verbucht worden. Die Bewertung des privaten Autos wurde von Fr. 2'700.-- auf Fr. 1'000.-- reduziert.

  2. ./ Gegen den Einspracheentscheid erhob X.Y. mit Eingabe vom 29. August 2005 Rekurs und beantragte die Gewährung des Abzugs für die Verwendung des Privatautos wie im Jahr 2001, in dem ein Abzug von Fr. 6'785.-- gewährt worden sei. Weiter beharrte er auf der Reduktion des Vermögens durch eine Bewertung des Privatautos mit Fr. 1'000.--.

    Die Verwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid vom 27. Juni 2006 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und hob den Einspracheentscheid vom 15. August 2005 auf. X.Y. wurde für 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.

    39'600.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 404'000.-- veranlagt. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- wurden zu drei Vierteln dem Rekurrenten und zu einem Viertel dem Staat auferlegt. Die Verwaltungsrekurskommission hielt fest, die Berufung des Pflichtigen auf die Veranlagung 2001 sei nicht massgebend, da die Steuerbehörde bei jeder Veranlagung den Sachverhalt neu ermitteln und beurteilen könne. Weiter erwog sie, dem Pflichtigen sei der Arbeitsweg von Oberuzwil nach St. Gallen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zuzumuten. Dies gelte auch im Hinblick auf die unselbständige Nebenerwerbstätigkeit bei der B. GmbH. Der Abzug für die privaten Autokosten sei daher zu verweigern; dagegen seien die Kosten für ein Streckenabonnement von Oberuzwil nach St. Gallen von Fr. 1'089.-- sowie eine Pauschale für die Benützung eines Fahrrads von Fr. 700.-- zum Abzug zuzulassen. Sodann hielt die Verwaltungsrekurskommission fest, die Steuerbehörde habe bei den Kosten für die unselbständige Nebenerwerbstätigkeit einen Abzug von Fr. 1'288.-- gewährt, in der Veranlagungsberechnung jedoch Fr. 1'988.-- abgezogen, was offensichtlich auf ein Versehen zurückzuführen sei. Dem Pflichtigen sei entsprechend seiner Deklaration ein Pauschalabzug zu gewähren, wobei dieser auf 20 Prozent der Nettoeinkünfte bzw. Fr. 1'103.-- festzusetzen sei.

  3. ./ Mit Eingabe vom 12. Juli 2006 erhob X.Y. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, seinen Begehren im Rekurs sei zu entsprechen, Punkt 4 des Entscheids der Verwaltungsrekurskommission sei als nichtig zu betrachten, die Kosten von Fr. 600.-- seien zurückzuerstatten und für seinen Aufwand im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren sei er mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

    Die Verwaltungsrekurskommission und das Kantonale Steueramt beantragten in ihren Vernehmlassungen vom 4. und 19. September 2006 die Abweisung der Beschwerde.

    In seiner Stellungnahme zu den Beschwerdevernehmlassungen beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, der Steuerkommissär sei zu verschiedenen Punkten zu befragen, insbesondere zur Vereinbarung über die Abzüge für das private Motorfahrzeug und für Verpflegungs-Mehrkosten sowie die Bewertung des Motorfahrzeugs. Am 10. und 16. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, insbesondere eine Bescheinigung der H. Versicherungen, wonach er für die Ausübung seiner Haupterwerbstätigkeit auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei.

    Die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.

    Darüber wird in Erwägung gezogen:

    1. ./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Steuerpflichtige ist zur Beschwerdeführung legitimiert, und seine Beschwerdeeingabe vom 12. Juli 2006 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 161 StG sowie Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

      Gegenstand des angefochtenen Rekursentscheids ist die Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2002. Die Verwaltungsrekurskommission ist auf den Rekurs, soweit er sich gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2002 richtete, nicht eingetreten. Gegenstand des Einspracheentscheids vom 15. August 2005 war ausschliesslich die Staats- und Gemeindesteuer 2002. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer befindet sich lediglich ein Entwurf für eine Berechnung zur Einspracheveranlagung in den Akten. Eine definitive Veranlagung für die direkte Bundessteuer erfolgte offenbar noch nicht (obwohl in der entsprechenden Rubrik im Veranlagungsprotokoll der Steuererklärung 2002 ein steuerbares Einkommen von Fr. 41'900.-- vermerkt ist).

      In der Beschwerde nimmt der Steuerpflichtige wiederum Bezug auf die direkte Bundessteuer 2002. Diese ist aber wie erwähnt nicht Gegenstand des Rekursentscheids. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern die Verwaltungsrekurskommission zu Unrecht nicht auf den Rekurs gegen die direkte Bundessteuer eingetreten ist. Auf die Beschwerde ist somit nur einzutreten, soweit sie sich gegen die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2002 richtet.

      Festzuhalten ist weiter, dass dem Begehren des Beschwerdeführers, sein Privatwagen sei mit Fr. 1'000.-- zu bewerten, bereits im Einspracheentscheid vom 15. August 2005

      stattgegeben wurde. Darauf hat die Verwaltungsrekurskommission zutreffend hingewiesen. Da dieser Punkt nicht mehr streitig ist, ist nicht weiter darauf einzugehen.

    2. ./ Der Beschwerdeführer gilt sowohl in bezug auf seine Haupterwerbstätigkeit bei der

      H. Versicherungen als auch bezüglich seiner Tätigkeit für die B. GmbH als unselbständig erwerbstätig. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit können nach Art. 39 Abs. 1 StG die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b), die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c) sowie die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen werden. Für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a bis c sind in Art. 18 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt StV) Pauschalen festgesetzt; dem Pflichtigen steht im Falle von Abs. 1 lit. a und c der Nachweis höherer Kosten offen.

      Nach Art. 18 Abs. 1 StV werden als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich anfallenden Auslagen abgezogen. Nach Art. 18 Abs. 2 StV sind bei Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären. Die Kosten des privaten Fahrzeuges werden nach Art. 18 Abs. 3 StV gemäss den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht soweit dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, sowie für die Anfahrt bis zur nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

      Nach der Praxis der Veranlagungsbehörde gilt die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in der Regel als nicht zumutbar, wenn sehr schlechte Bahn- und Busverbindungen ein ungünstiger Fahrplan bestehen. Der zeitliche Mehraufwand kann als Begründung für die Benützung des privaten Verkehrsmittels nur angeführt werden, wenn bei einmaliger Hin- und Rückfahrt der zeitliche Mehraufwand mehr als 90 Minuten pro Tag beträgt (Steuerbuch [StB] 39 Nr. 3 Ziff. 2.2).

      Für einen Steuerpflichtigen, der zufolge unregelmässiger Arbeitszeit qualifizierter Präsenzpflicht die öffentlichen Verkehrsmittel nicht nur unter erschwerten Bedingungen beanspruchen kann der zur Mitnahme des Autos an den Arbeitsort gezwungen ist, weil er es dort für berufliche Fahrten einsetzen muss, kann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz grundsätzlich guter Verbindungen unzumutbar sein (StB 39 Nr. 3 Ziff. 2.2).

      Aufgrund dieser Vorschriften spielt es keine Rolle, wie der Beschwerdeführer seinen Arbeitsweg zurücklegt; massgebend für den Abzug der Kosten ist einzig die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wenn es ein Pflichtiger aus Bequemlichkeit vorzieht, auch bei Zumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels das Auto zu benützen, so kann er die entsprechenden Mehrkosten nicht von den Steuern abziehen.

      1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er benötige einen zeitlichen Mehraufwand von 104 Minuten pro Tag, wenn er anstelle des Privatwagens die öffentlichen Verkehrsmittel benütze. Seine Ausführungen sind aber unrealistisch. Der Beschwerdeführer wohnte im Jahr 2002 an der Austrasse .. in Oberuzwil. Diese befindet sich einen Kilometer vom Bahnhof Uzwil entfernt. Der Beschwerdeführer macht bis zur Abfahrt des Zuges nach St. Gallen einen Zeitbedarf von 06.47 Uhr bis

        07.12 Uhr geltend, mithin 25 Minuten, was weit übersetzt ist. Eine Wegstrecke von einem Kilometer kann in etwa einer Viertelstunde zurückgelegt werden. Zudem wurden dem Beschwerdeführer für diese Strecke die Kosten für die Benützung eines Fahrrads zum Abzug zugelassen. Sodann hat der Beschwerdeführer in seiner Zeitberechnung einen Regionalzug eingesetzt. Er hatte aber die Möglichkeit, einen Schnellzug nach St. Gallen Hauptbahnhof und von dort den Bus an die Rorschacherstrasse ... zu benützen. Somit kann bzw. konnte er die Wohnung um ca. 06.45 Uhr verlassen, den Schnellzug Uzwil ab 07.01 Uhr besteigen und in St. Gallen vom Hauptbahnhof aus den Bus benützen, womit er etwa um 07.30 bis 07.40 Uhr am Arbeitsort war. Der tägliche Zeitbedarf für den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln liegt damit im Bereich von rund einer Stunde pro Weg bzw. zwei Stunden pro Tag. Entsprechend gute Verbindungen mit Bahn und Bus bestehen im übrigen auch bei der Rückfahrt (Schnellzug 19.11 Uhr ab St. Gallen). Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, es seien die Geschäftsöffnungszeit von 08.00 Uhr bzw. die

        Schliessungszeit von 18.30 Uhr einzuhalten. Die Zeit zwischen Ankunft und Ladenöffnung bzw. zwischen Ladenschluss und Verlassen des Geschäfts kann nicht als Arbeitsweg gerechnet werden. In dieser Zeit kann sich der Beschwerdeführer internen Arbeiten widmen.

        Der Zeitaufwand von 20 Minuten mit dem Privatwagen ist demgegenüber zu optimistisch berechnet. Bei der Verwendung des Privatwagens ist auch zu berücksichtigen, dass heute besonders zu den Hauptverkehrszeiten mit Behinderungen im Strassenverkehr, mit ungünstigen Verkehrsverhältnissen wie Stau, Baustellen, Schneefall und Regen gerechnet werden muss. Der veranschlagte Zeitaufwand von 20 Minuten für die Strecke von Oberuzwil nach St. Gallen mag bei optimalen Verhältnissen realisierbar sein; im Jahresdurchschnitt und unter Berücksichtigung ungünstiger Verhältnisse ist er aber zu gering. Selbst bei einem Zeitbedarf von nur 20 Minuten läge aber der zeitliche Mehrbedarf bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht über 90 Minuten pro Tag. Die Vorinstanz hat somit die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu Recht bejaht.

      2. Der Steuerpflichtige macht im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, er sei verpflichtet, seinen Personenwagen am Arbeitsort zur Verfügung zu halten. Er hat eine entsprechende Bestätigung der H. Versicherungen ins Recht gelegt. Ob dies rechtzeitig geschah, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer hätte die Bescheinigung jedenfalls bereits mit der Beschwerdeschrift einreichen können. Die Bestätigung muss als Gefälligkeitsbescheinigung qualifiziert werden. Darin wird nämlich ausgeführt, für die beruflichen Aussendienstfahrten ab St. Gallen werde der Beschwerdeführer entschädigt. Im Lohnausweis für 2002 sind aber keine solchen Entschädigungen für Aussendienstfahrten aufgeführt, obwohl Spesenentschädigungen für Aussendienstmitarbeiter zwingend anzugeben sind. Somit kann die Bescheinigung nur dahingehend verstanden werden, dass dem Beschwerdeführer solche Fahrten entschädigt würden, falls er solche überhaupt durchführt. Die fehlende Deklaration im Lohnausweis zeigt, dass er keine solchen Fahrten ausführte. Es wäre ausserdem unzulässig, den Beschwerdeführer zu einer Bereithaltung des Privatwagens am Arbeitsort zu verpflichten, ohne die daraus entstehenden Auslagen zu entschädigen (vgl. Art. 327a und 327b OR). Wie es sich im vorliegenden Fall genau verhält, kann allerdings offen bleiben. Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, es stehe ihm

        am Geschäftsort ein Geschäftswagen der B. GmbH zur Verfügung. Falls er für die Ausübung der Haupterwerbstätigkeit bei der H. Versicherungen bzw. für die Fahrten von der Rorschacherstrasse ... an die Dufourstrasse auf ein Auto angewiesen ist, hat er die Möglichkeit, dafür den Geschäftswagen zu verwenden. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei unzutreffend, dass ihm die B. GmbH einen Geschäftswagen zur Verfügung stelle; das Geschäftsauto diene der Gesellschaft für geschäftliche Zwecke, und für persönliche Belange stehe ihm sein eigenes Fahrzeug zur Verfügung. Diese Einwendungen sind nicht stichhaltig. In der Bescheinigung der B. GmbH über Leistungen an Gesellschafter wurde die Frage nach der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeuges ausdrücklich bejaht und ein verbuchter Privatanteil von Fr.

        1'500.-- deklariert. In der Buchhaltung 2003 wurde sogar ein Privatanteil von Fr. 3'000.-- für das Vorjahr ausgewiesen. Somit bescheinigte die Gesellschaft eine private

        Nutzung des Geschäftswagens, weshalb davon auszugehen ist, dass der Pflichtige den Geschäftswagen auch für private Zwecke verwendet.

        Die Kritik des Beschwerdeführers an den Feststellungen der Vorinstanz ist verfehlt. Der Beschwerdeführer selbst machte widersprüchliche Angaben darüber, ob er den Geschäftswagen privat nutzt nicht und ob er vom Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Ausserdem hat er im Einsprache- und Rekursverfahren unpräzise Angaben über seinen Arbeitsort gemacht und nicht klar dargelegt, dass er auch seine Tätigkeit für die H. Versicherungen in seinem Fahrradgeschäft an der Rorschacherstrasse ausübt.

      3. Unbegründet ist die Berufung des Beschwerdeführers auf die Veranlagung 2001 und auf eine entsprechende Zusicherung des Steuerkommissärs über den Abzug von Autokosten für das Jahr 2002. Im Einspracheentscheid vom 15. August 2005 wird die Gewährung einer Zusicherung ausdrücklich bestritten. Weitere Abklärungen erübrigen sich unter diesen Umständen. Schliesslich war die Veranlagungsbehörde bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens des Jahres 2002 nicht an die Veranlagung 2001 gebunden. Darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen.

      4. Inwiefern die Ermittlung der Berufsunkosten im Zusammenhang mit der unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit fehlerhaft ist, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Vorinstanz hat einen Abzug von 20 Prozent der Nettoeinkünfte von Fr. 5'512.--

        zuzüglich Fr. 700.-- gewährt. Dies entspricht den gesetzlichen Vorschriften (Art. 22 StV). Höhere Aufwendungen sind jedenfalls nicht ausgewiesen.

      5. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

    3. ./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen.

Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. ./ Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

  3. ./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer

  • die Vorinstanz

  • den Beschwerdegegner

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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