Zusammenfassung des Urteils B 2005/171: Verwaltungsgericht
Z. G.-M., eine slowakische Staatsangehörige, reiste 2003 in die Schweiz ein und heiratete einen kroatischen Staatsangehörigen. Nachdem das Ausländeramt ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängerte, erhob sie Beschwerde und argumentierte, dass sie Anspruch auf Verlängerung habe, da sie aus einem EU-Mitgliedsstaat stamme. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde jedoch ab, da die Ehefrau seit 2005 getrennt von ihrem Ehemann lebte und somit kein Anspruch auf Verlängerung bestand. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000 wurden Z. G.-M. auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2005/171 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 06.12.2005 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | UrteilAusländerrecht, Art. 4 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer mit einem niedergelassenen kroatischen Staatsangehörigen verheirateten slowakischen Staatsbürgerin nach einer Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren in der Schweiz und einer ehelichen Gemeinschaft von weniger als einem Jahr ist rechtmässig (Verwaltungsgericht B 2005/171). |
Schlagwörter: | Aufenthalt; Verlängerung; Aufenthaltsbewilligung; Ausländer; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Scheinehe; Verwaltungsgericht; Schweiz; Bewilligung; Ehegatten; Ehemann; Gemeinschaft; Ausdehnung; Anspruch; Ausländeramt; Verweigerung; Gallen; Staatsangehörige; Slowakei; Ehefrau; Verfügung; Begründung; Rekurs; Abkommen; Erwägung; Verwaltungsgerichts; Erteilung; Umstände |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 123 I 26; |
Kommentar: | - |
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen
Z. G.-M.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X, gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz, betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ Z. M., geboren 1981, Staatsangehörige der Slowakei, reiste am 2. Mai 2003 in die Schweiz ein und heiratete am 9. Mai 2003 den in Goldach wohnhaften kroatischen Staatsangehörigen J. G., geboren 1979. Der Ehemann verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Aufgrund der Heirat erhielt seine Ehefrau eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Die Aufenthaltsbewilligung wurde am 31. März 2004 verlängert, und zwar bis zum 1. Mai 2005.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 wies das Ausländer-amt das Gesuch von Z. G.-M. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, die Ehegatten lebten getrennt. Ausserdem habe die Gesuchstellerin die letzte Verlängerung ihrer Bewilligung erschlichen, da sie vorgegeben habe, immer noch mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen.
./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob die Betroffene durch ihren Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 12. September 2005 abgewiesen wurde.
./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 27. September und 24. Oktober 2005 erhob Z. G.-M. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 12. September 2005 und die Verfügung des Ausländeramts vom
9. Juni 2005 seien aufzuheben und es sei die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend ermittelt. Ausserdem liege keine Scheinehe vor, und das Festhalten an der Ehe sei nicht rechtsmissbräuchlich. Ueberdies sei die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Slowakischen Republik und mithin eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft. Hinsichtlich der Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2006 in Kraft trete, finde dieses Abkommen auch auf die Beschwerdeführerin Anwendung. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 27. September und
24. Oktober 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
./ Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) hat die Ehegattin eines in der Schweiz niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Der Rechtsanspruch der ausländischen Ehegattin eines in der Schweiz niedergelassenen Ausländers besteht also nur, solange die Ehegatten nicht getrennt leben geschieden sind (vgl. statt vieler BGE 123 I 26).
Die Einzelrichterin des Kreisgerichts St. Gallen stellte mit Entscheid vom 17. Februar 2005 fest, dass die Ehegatten getrennt leben. Die eheliche Gemeinschaft wurde nach Angaben der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren im Dezember 2003 aufgehoben. Die Gemeinschaft dauerte somit weniger als ein Jahr und wurde seit der Trennung nicht wieder aufgenommen. Die Ehefrau kann somit keinen Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 ANAG auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen.
Vorinstanz und Ausländeramt liessen offen, ob eine Scheinehe vorliegt. Dass die Vorinstanz gewisse Umstände als Indizien für eine Scheinehe angeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls begründete sie die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mit dem Vorliegen einer Scheinehe. Dies ergibt sich aus dem Kontext der Begründung des angefochtenen Entscheids, wo in Erw. 3 b festgehalten wird, es bestehe der erhebliche Verdacht einer Scheinehe. Auch das Ausländeramt stützte die Verweigerung der Verlängerung der Bewilligung nicht auf das Eingehen einer Scheinehe. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht näher einzugehen. Unerheblich ist im übrigen auch, ob das Festhalten an der Ehe als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Ehe seit rund einem Jahr faktisch und seit 17. Februar 2005 gerichtlich getrennt ist und die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Weitere Abklärungen waren unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Insbesondere durfte davon abgesehen werden, den Ehemann zu befragen. Dieser ist unbestrittenermassen drogenabhängig und befindet sich, wie in der Beschwerde festgehalten wird, in einer schwierigen Lebensphase. Ob er für seine Ehefrau Zuneigung empfindet ob die Ehegatten Scheidungsabsichten hegen, ist nicht ausschlaggebend, da die gesetzliche Voraussetzung des Zusammenlebens der Eheleute nicht erfüllt ist. Nachdem die faktische Trennung mittlerweile rund zwei Jahre andauert, ist sie im übrigen als dauerhaft zu betrachten.
Nicht stichhaltig ist die Berufung auf die Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die Slowakei. Die Ausdehnung dieses Abkommens auf die neuen EU-Staaten tritt frühestens am 1. Januar 2006 in Kraft (vgl. www.bfm.admin.ch). Zudem leitet die Beschwerdeführerin ihren Anspruch aus ihrer Erwerbstätigkeit ab, weshalb die
Vorinstanz zutreffend einwendet, dass auch nach Inkrafttreten der Ausdehnung des Abkommens kein unbeschränktes Aufenthaltsrecht für erwerbstätige Personen aus der Slowakei besteht (vgl. AS 2004, S. 5945). Somit kann die Beschwerdeführerin weder aus gesetzlichen Bestimmungen noch aus Staatsverträgen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz beanspruchen.
Der Entscheid über die Verlängerung der Bewilligung lag somit im pflichtgemässen Ermessen des Ausländer-amts (Art. 4 ANAG). Da die Beschwerdeführerin seit weniger als drei Jahren in der Schweiz lebt, die eheliche Gemeinschaft mit einem Niedergelassenen weniger als ein Jahr bestand, die Ehe kinderlos blieb, weder in wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht noch aufgrund der Umstände der Ehetrennung Gründe für eine Verlängerung der Bewilligung bestehen und bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten ersichtlich sind, kann die Verweigerung der Bewilligung aufgrund der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. statt vieler VerwGE B 2004/163 vom 25. Januar 2005 i.S.
D.H. und B 2005/141 vom 25. Oktober 2005 i.S. D.C., publiziert in: www.gerichte.sg.ch) nicht als Missbrauch Ueberschreitung des Ermessens qualifiziert werden. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 3) verwiesen werden. Der Vorwurf des nicht klaglosen Verhaltens ist insoweit zutreffend, als die Beschwerdeführerin im Gesuch vom 29. März 2004 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Rubrik "gemeinsamer Haushalt (zusammenwohnend)" angekreuzt hat, obwohl sie gemäss eigenen Angaben bereits seit Dezember 2003 von ihrem Ehemann getrennt lebte. Dagegen ist im Zusammenhang mit den Indizien für eine Scheinehe kein vorwerfbares Verhalten nachgewiesen.
Ist die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Missbrauch bzw. keine Ueberschreitung des Ermessens, ist die Beschwerde abzuweisen.
./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung dieses Entscheides an:
die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt X.)
die Vorinstanz
am: Rechtsmittelbelehrung:
Soweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.
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