Zusammenfassung des Urteils B 2005/166: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin, S. M., hat gegen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung geklagt, nachdem ihr Ehemann die eheliche Gemeinschaft aufgelöst hatte. Sie behauptete, von ihm misshandelt worden zu sein. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da die Misshandlungsvorwürfe nicht ausreichend belegt werden konnten. Die Vorinstanz entschied im Einklang mit dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, dass der Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung erloschen war. Die Beschwerdeführerin konnte keinen Härtefall nachweisen, der eine Verlängerung rechtfertigen würde.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2005/166 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 06.12.2005 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | UrteilAusländerrecht, Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 13 lit. f. BVO (SR 823.21). Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer mit einem Niedergelassenen verheirateten Ausländerin erlöscht mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Da kein Härtefall vorliegt, ist die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einem Aufenthalt von lediglich rund drei Jahren in der Schweiz rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/166). |
Schlagwörter: | Misshandlung; Ehemann; Aufenthalt; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Ausländer; Recht; Gemeinschaft; Rekurs; Entscheid; Schweiz; Person; Verwaltungsgericht; Ausländeramt; Härtefall; Anzeige; Widerruf; Erwägung; Verlängerung; Misshandlungen; Aussage; Empfindung; Bewilligung; Rekursverfahren |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 123 I 26; |
Kommentar: | - |
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen
S. M.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A. gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz, betreffend
Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ S. S.,geboren 1962, Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, heiratete am
3. Juni 2002 in ihrem Heimatstaat den in Wittenbach wohnhaften Landsmann D. M., geboren 1954. Der Ehemann verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Am 12. März 2003 reiste die Ehefrau im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung.
Am 17. März 2005 teilte der Ehemann dem Ausländer-amt mit, die eheliche Gemeinschaft werde nicht länger fortgeführt und er habe die Scheidung eingereicht.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 widerrief das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau. Zur Begründung wurde festgehalten, die Eheleute lebten getrennt, weshalb die Voraussetzung für die Bewilligung nicht mehr gegeben sei. Die gegen den Ehemann erhobenen Misshandlungsvorwürfe seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sei eine Rückkehr in die Heimat zumutbar.
./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob S. M. Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 2. September 2005 abgewiesen wurde.
./ Mit Eingaben vom 19. September und 25. Oktober 2005 erhob S. M. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 2. September 2005 sei aufzuheben und es sei von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen, gegebenenfalls sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt und die im Rekursverfahren beantragten Beweise seien zu Unrecht nicht abgenommen worden. Ausserdem habe die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 19. September und
25. Oktober 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
./ Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) hat die Ehegattin eines in der Schweiz niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Der Rechtsanspruch der ausländischen Ehegattin eines in der Schweiz niedergelassenen Ausländers besteht also nur, solange die Ehegatten nicht getrennt leben geschieden sind (vgl. statt vieler BGE 123 I 26).
Im Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft lebt. Nach ihrer Darstellung gegenüber dem Ausländeramt vom 2. Mai 2005 wohnt sie seit März 2005 getrennt von ihrem Ehemann. Folglich ist ihr Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 17 Abs. 2 ANAG erloschen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Vorliegen eines Härtefalls. Die Aufenthaltsbewilligung kann unter bestimmten Umständen, namentlich um Härtefälle zu vermeiden (vgl. Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, SR 823.21), auch nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden. Massgebend sind dabei hauptsächlich die Dauer der Anwesenheit, die persönliche Beziehung zur Schweiz (insbesondere wenn Kinder vorhanden sind), die berufliche Situation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, das Verhalten und der Integrationsgrad. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass der im Familiennachzug zugelassenen Person eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft, namentlich weil sie misshandelt worden ist, nicht länger zugemutet werden konnte, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen (Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Migration, Rz 654).
Die Beschwerdeführerin macht einen Härtefall geltend und behauptet, sie sei von ihrem Ehemann misshandelt worden. Sie macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe die im Rekursverfahren angebotenen Beweise nicht erhoben.
Der Vorwurf der Misshandlung kann nicht leichthin zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft führen (VerwGE vom 18. Juni 2002 i.S. A.R.). Selbst wenn die Beweisführung für Misshandlungen nicht immer einfach ist, sind doch konkrete Hinweise zu verlangen; die blosse Behauptung einer Misshandlung genügt nicht. Würde allein auf die Aussagen einer vom Verlust der Aufenthaltsbewilligung betroffenen Person abgestellt, um den Nachweis einer Misshandlung als erwiesen anzunehmen, wäre der missbräuchlichen Berufung auf einen Härtefall Tür und Tor geöffnet. Die Vorinstanz durfte daher ohne Rechtsverletzung von einer Befragung der Beschwerdeführerin absehen und auf die vorliegenden Indizien abstellen.
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin hielt in einem Bericht vom 13. April 2005 fest, dass der Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin wiederholt tätlich geworden sei. Anlässlich der Untersuchung hätten sich Blutergüsse sowohl älteren als auch neueren Datums am rechten Oberarm befunden. Die Angaben seien glaubhaft und der Befund vereinbar mit der Aussage der Patientin, dass sie von ihrem Mann vor einer Woche sowie erneut am 11. April 2005 am rechten Oberarm heftig gekniffen worden sei. Ihr Mann habe sie vor einer Woche handfest zur Herausgabe von Geld aufgefordert. Der Ehemann konsumiere im Uebermass Alkohol und sei dem Spiel verfallen. Ein Zusammenleben scheine aufgrund der geschilderten Vorkommnisse sowie wegen der ungünstigen Prognose für die Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar.
Die Vorinstanz hielt fest, das Arztzeugnis werte die Aussagen der Beschwerdeführerin als plausibel. Eine Gewalteinwirkung durch den Ehemann sei jedoch nicht bewiesen. Unbewiesen seien auch die in der Rekursschrift behaupteten finanziellen und sexuellen Nötigungen und Nötigungsversuche. Dem Arztzeugnis sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Arzt unmittelbar wegen der geltend gemachten Misshandlungen aufsuchte; der Arzt hielt fest, die Beschwerdeführerin habe ihn aus anderen Gründen konsultiert. Auch kann ein heftiges Kneifen am Arm allenfalls zwar als Tätlichkeit eingestuft werden. Diese hat aber nicht den Stellenwert einer Misshandlung, welche die Weiterführung der ehelichen Gemeinschaft unzumutbar machen würde. Die geltend gemachten Misshandlungen und Tätlichkeiten sind im übrigen, bis auf eine Ausnahme, zeitlich nicht bestimmt. Gegenüber dem Ausländeramt hielt die Beschwerdeführerin fest, in der ersten Aprilwoche 2005 sei ihr Ehemann vor der Kursana erschienen und habe Geld von ihr gefordert. Er habe sie derart gewalttätig am Arm festgehalten, dass sich Blutergüsse gebildet hätten. Am 11. April 2005 sei der Ehemann ihr nach Zürich gefolgt und habe Geld von ihr gefordert, falls sie die Bewilligung wieder wolle. Zudem habe er sie erneut so stark am Arm festgehalten, dass sie blaue Flecken bekommen habe. Andere konkrete Vorfälle werden nicht geltend gemacht, sondern es wird lediglich pauschal behauptet, der Ehemann sei wiederholt gewalttätig gewesen und habe sie genötigt, Geld auszuhändigen.
Ein Merkmal für das Fehlen einer schwerwiegenden Misshandlung erblickte die Vorinstanz ausserdem zu Recht im Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Strafanzeige gegen ihren Ehemann eingereicht hat. Was sie dagegen vorbringt, ist
nicht überzeugend. Es ist widersprüchlich, wenn sie den Verzicht auf eine Strafanzeige damit begründet, sie habe das Verhältnis nicht noch stärker trüben wollen, und es sei auch sehr fraglich, ob bei der vorliegenden Beweislage eine Strafanzeige zu einer Verurteilung geführt hätte. Wenn die Misshandlung dermassen gravierend gewesen wäre, dass ein Härtefall in Betracht zu ziehen wäre, wäre eine weitere Verschlechterung des Verhältnisses der Eheleute nicht mehr massgebend ins Gewicht gefallen. Ungeachtet der konkreten Aussichten auf eine Verurteilung des Betroffenen bringt das Einreichen einer Strafanzeige zum Ausdruck, dass die Misshandlung von der betroffenen Person als gravierend empfunden wird. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht in der fehlenden Strafanzeige ein Indiz für die fehlende Schwere der geltend gemachten Misshandlung betrachten.
Auch die im Rekursverfahren angerufenen Zeugen hätten keine für den Entscheid wesentlichen Aussagen machen können. Im Rekurs war ausgeführt worden, die beiden Bekannten der Beschwerdeführerin hätten der Begebenheit, als der Ehemann Geld von ihr gefordert und sie so stark am Arm gehalten habe, dass sie blaue Flecken bekommen habe, aus einigem Abstand beigewohnt. Wie erwähnt, ist ein grobes Festhalten am Arm allenfalls als Tätlichkeit, nicht aber als Misshandlung zu werten. Die beiden Zeuginnen hätten auch nichts Relevantes darüber aussagen können, ob die blauen Flecken unmittelbar von der behaupteten Begegnung von der Konfrontation vor der Kursana stammten. Selbst wenn sich der Vorfall so abgespielt hätte, wie er von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die beiden Bekannten geschildert wird, hätte dies für die Annahme eines Härtefalles nicht genügt. Deshalb durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung auf eine Befragung verzichten.
Nicht stichhaltig sind die Einwände in der Beschwerde, es komme nicht auf die Art der Misshandlung allein, sondern vielmehr auf die Auswirkungen beim Opfer an, und diese könnten nur durch eine Befragung der Betroffenen selbst festgestellt und beurteilt werden. Auf die subjektive Empfindung der betroffenen Person kann nicht in entscheidendem Masse abgestellt werden. Zum einen sind subjektive Empfindungen schwer feststellbar, und zum andern müsste bei solchen Aeusserungen stets berücksichtigt werden, dass die betroffene Person aus der behaupteten Empfindung einen unmittelbaren Nutzen ziehen kann. Soweit nicht gleichzeitig objektive
Anhaltspunkte für schwere Misshandlungen vorliegen, kann daher nicht auf subjektive Empfindungen abgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit knapp drei Jahren in der Schweiz auf. Die kurze Aufenthaltsdauer durfte von der Vorinstanz bei einem Entscheid über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Ausserdem blieb die Ehe kinderlos. Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin klaglos verhalten und als Arbeitnehmerin bewährt hat. Dies wird aber grundsätzlich von jeder ausländischen Person erwartet, die sich in der Schweiz aufhält. Aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin - sie ist als Pflegehilfe und daneben im Aussendienst tätig - sind in wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht keine zwingenden Gründe für eine Verlängerung der Bewilligung gegeben. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Rückkehr in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat die Beschwerdeführerin Angehörige im Herkunftsstaat; gegenüber dem Ausländeramt machte sie denn auch die intensiven Kontakte zu ihrer Tochter und ihrer Mutter geltend.
Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Vorinstanz keine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts und keine Ueberschreitung bzw. kein Missbrauch des Ermessens vorgehalten werden können. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bewegt sich im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und steht im Einklang mit der Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa VerwGE B 2005/141 vom 25. Oktober 2005, B 2005/114 vom 13. September 2005, B 2005/59 vom 20. Juni 2005, derzeit publiziert in: www.gerichte.sg.ch), weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
./ Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung dieses Entscheides an:
die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt A.)
die Vorinstanz
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