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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2005/139)

Zusammenfassung des Urteils B 2005/139: Verwaltungsgericht

Die Eheleute W. und C. B. aus G. wurden für die Einkommens- und Vermögenssteuern 2001 erstmals durch Ermessensveranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 103'500.-- veranlagt. Nach Einsprache wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 97'600.-- reduziert. Trotzdem legten die Steuerpflichtigen Beschwerde ein, um das Einkommen aus der Landwirtschaft weiter zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da keine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung dargelegt werden konnte. Die Beschwerdeführer wurden verpflichtet, die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2005/139

Kanton:SG
Fallnummer:B 2005/139
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2005/139 vom 15.11.2005 (SG)
Datum:15.11.2005
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:UrteilSteuerrecht, Art. 177 und Art. 180 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Eine Ermessensveranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Diese wurde im konkreten Fall nicht dargetan (Verwaltungsgericht B 2005/139).
Schlagwörter: Einkommen; Entscheid; Veranlagung; Einsprache; Steueramt; Verwaltungsgericht; Steuererklärung; Rekurs; Landwirtschaft; Begründung; Verwaltungsrekurskommission; Gallen; Betrieb; Steuerpflichtigen; Veranlagungsbehörde; Landwirtschaftsbetrieb; Erwägung; Ermessen; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Einkommens; Erwerbstätigkeit; Ermessensveranlagung; Erwägungen; Entscheids; Unrichtigkeit; Behauptung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2005/139

Urteil vom 15. November 2005

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli

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In Sachen

W. und C. B., Beschwerdeführer, gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz, und

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

vertreten durch den Amtsleiter-Stellvertreter, lic. iur. Hubert Hofmann,

betreffend

Einkommens- und Vermögenssteuern 2001 hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

  1. ./ Die Eheleute W. und C. B. sind in G. wohnhaft. W.B. führt einen landwirtschaftlichen Betrieb und ist daneben auch unselbständig erwerbstätig. Die Ehefrau übt ebenfalls eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Die Steuerpflichtigen reichten für die Veranlagung 2001 der Einkommens- und Vermögenssteuern keine Steuererklärung ein. Nachdem sie erfolglos aufgefordert worden waren, die Steuererklärung samt Beilagen einzureichen, holte die Veranlagungsbehörde bei den Arbeitgebern die Lohnausweise selber ein und ermittelte die für den Landwirtschaftsbetrieb ausgerichteten Direktzahlungen sowie die Daten über die landwirtschaftliche Betriebsstruktur. In der Folge wurde eine Ermessensveranlagung durchgeführt. W. und C. B. wurden für 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 103'500.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt. Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Sie beanstandeten insbesondere die ermessensweise Festlegung eines Einkommens von Fr. 31'000.-- aus dem Landwirtschaftsbetrieb. Mit Einspracheentscheid vom 19. August 2004 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und

    reduzierte das steuerbare Einkommen unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge auf Fr. 97'600.--. Im übrigen wies es die Einsprache ab.

  2. ./ Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts erhoben W. und C. B. Rekurs, der von der Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 25. Mai 2005 abgewiesen wurde.

  3. ./ Mit Eingabe vom 19. Juli 2005 (Postaufgabe 21. Juli 2005) erhoben W. und C. B. gegen den Rekursentscheid Beschwerde. Sie beantragten, das Einkommen aus der Landwirtschaft um zwei Drittel zu reduzieren und auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Zur Begründung machten sie im wesentlichen geltend, das von der Veranlagungsbehörde festgelegte Einkommen sei nie zu erreichen. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

    Die Verwaltungsrekurskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde.

    Auch das kantonale Steueramt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde.

    Darüber wird in Erwägung gezogen:

    1. ./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, und die Beschwerdeeingabe wurde rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 196 Abs. 1 StG). Dass die Eingabe versehentlich der Vorinstanz eingereicht wurde, gereicht den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil. Sie wurde gestützt auf Art. 72 Abs. 1 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1) dem Verwaltungsgericht überwiesen. Die Beschwerdeeingabe enthält sodann einen Antrag und eine Begründung. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).

    2. ./ Nach Art. 177 StG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn Steuerfaktoren Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat. Nach Art. 180 Abs. 2 StG kann eine Ermessensveranlagung vom Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden.

      a) Die Steuerpflichtigen haben im Veranlagungsverfahren weder eine Steuererklärung eingereicht noch Unterlagen über die Einkünfte aus dem Landwirtschaftsbetrieb den unselbständigen Erwerbstätigkeiten beigebracht. Die Veranlagungsbehörde ermittelte die Betriebsdaten des landwirtschaftlichen Heimwesens selber und legte das Einkommen aufgrund der einschlägigen Erfahrungszahlen der Schweizerischen Steuerkonferenz fest. Im Rekursentscheid wird ausführlich dargelegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Faktoren sich das ermessensweise festgelegte Einkommen von Fr. 31'000.-- aus der Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs zusammensetzt.

      Die Beschwerdeführer haben sich in ihrer Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid bzw. dessen Begründung nur oberflächlich auseinandergesetzt. Sie machen geltend, der übergrosse Mehraufwand bei der Bewirtschaftung ihres Heimwesens werde von der Rekursinstanz wiederum nicht berücksichtigt. Sie würden die berechneten Steuern ohne Murren bezahlen, wenn sie das errechnete Einkommen erreichen würden, was aber bei ihren Gegebenheiten nie zu erreichen sei. Ausserdem sei noch anzufügen, dass ihnen der Steuerkommissiär abgeraten habe, die Steuererklärung nachzureichen. Es sei auch kein Termin für ein Gespräch eingeräumt worden.

      Die Verwaltungsrekurskommission hat im angefochtenen Entscheid ausführlich begründet, inwiefern die Betriebsstruktur mit den zum Teil weit entfernt liegenden Pachtlandparzellen bei der Anwendung der Erfahrungszahlen berücksichtigt wurde. Die Beschwerdeführer legen nicht konkret dar, inwiefern das Einkommen von Fr. 31'000.-- aus der selbständigen Erwerbstätigkeit unrichtig ermittelt wurde. Von einem Nachweis einer offensichtlichen Unrichtigkeit der ermessensweise festgelegten Einkünfte kann nicht gesprochen werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.

      Die Beschwerdeführer behaupten, der Steuerkommissär habe ihnen abgeraten, die Steuererklärung nachzureichen (Kosten, Ungenauigkeiten!). In seiner Beschwerdevernehmlassung bestreitet das kantonale Steueramt, dass der Steuerkommissär eine solche Aeusserung gemacht habe. Auch aus den Akten sind keine Indizien ersichtlich, dass die Behauptung der Beschwerdeführer zutrifft. Die Behauptung wurde übrigens in der Beschwerde erstmals geäussert. Weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren erhoben die Beschwerdeführer einen entsprechenden Einwand. Dasselbe gilt für die Behauptung, es sei ihnen kein Termin für ein Gespräch eingeräumt worden. Ein förmlicher Antrag für eine mündliche Begründung der Einsprache gemäss Art. 181 Abs. 2 StG ist jedenfalls nicht nachgewiesen.

      Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführer eine offentlichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung weder in formeller noch in materieller Hinsicht darzutun vermögen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

    3. ./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdeführer sind unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. ./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

  3. ./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an:

  • die Beschwerdeführer

  • die Vorinstanz

  • den Beschwerdegegner

am: Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 108 Abs. 1 und 2 OG).

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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