Zusammenfassung des Urteils B 2004/37: Verwaltungsgericht
Ein Lehrer wurde vom Erziehungsrat des Kantons St. Gallen die Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom entzogen, da er seine pädagogischen Pflichten verletzt hatte, indem er Schülerinnen körperlich zu nahe getreten war. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung, da das Verhalten des Lehrers als unangemessen und pädagogisch verwerflich eingestuft wurde. Der Lehrer hatte unter anderem Schülerinnen berührt, umarmt und in Lagern unangemessene Nähe gezeigt. Der Beschwerdeführer bestritt einige Vorwürfe, jedoch wurde festgestellt, dass sein Verhalten die erforderliche Distanz zwischen Lehrkraft und Schülern vermissen liess. Der Entscheid, die Wahlfähigkeit zu entziehen, wurde als rechtmässig und verhältnismässig befunden.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2004/37 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 14.09.2004 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheidverhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den |
Schlagwörter: | Schüler; Schülerin; Schülerinnen; Quot; Erziehungs; KIG/SPD; Mädchen; Verhalten; Kinder; Vorinstanz; Entscheid; Beweis; Beschwerdeführer; Verwaltungsgericht; Wahlfähigkeit; Beschwerdeführers; Gallen; Eltern; Verfahren; Sodann; Aussagen; Kanton; Schulrat; Lehrer; Befragung; Zusammenhang; Mitarbeiter |
Rechtsnorm: | Art. 187 StGB ; |
Referenz BGE: | 101 Ia 179; 124 I 242; |
Kommentar: | Kölz, Bosshart, Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999 |
Volksschule, Art. 61 Abs. 1 VSG (sGS 213.1) Der Ausschluss der Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ist zulässig und verhältnismässig, wenn der Lehrer die erforderliche Distanz zu den Schülerinnen vermissen liess und sein Verhalten geeignet war, die körperliche Integrität der Kinder zu beeinträchtigen, und der Lehrer dadurch seinen Obhuts- und Erziehungspflichten nicht genügte (Verwaltungsgericht, B 2004/37)
Urteil vom 14. September 2004
Anwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig
In Sachen
X. Y.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt A. gegen
Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Ausschluss der Wahlfähigkeit
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ X. Y., war ... als Lehrer an der Primarschule Z. angestellt. Er unterrichtete Kinder der Mittelstufe (4. bis 6. Primarklasse).
Ende April 2002 wurde der Präsident der Primarschulgemeinde Z. darüber informiert, dass drei Oberstufenschülerinnen ihren ehemaligen Lehrer der sexuellen Belästigung bezichtigt hatten. Am ..... hat sich der Schulratspräsident mit der Kriseninterventionsgruppe des schulpsychologischen Dienstes des Kantons St. Gallen (abgekürzt KIG/SPD) in Verbindung gesetzt. Am ...... löste der Primarschulrat Z. das Dienstverhältnis mit X. Y. per ..... auf und stellte ihn mit sofortiger Wirkung frei. Am gleichen Tag wurden die Eltern der Schülerinnen und Schüler von X. Y. und die Kantonspolizei St. Gallen informiert. In der Folge wurde die Auflösung des Dienstverhältnisses widerrufen und das Dienstverhältnis per ....... einvernehmlich aufgelöst.
Im Mai 2002 beauftragte das Untersuchungsamt die Kantonspolizei St. Gallen mit der Befragung der drei Oberstufenschülerinnen sowie aller Mädchen der Klasse von X. Y.. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen eröffnete ein Strafverfahren gegen X. Y.. Mit Verfügung vom 31. März 2003 hob das Untersuchungsamt das Strafverfahren
gegen X. Y. betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung und Verletzung der Fürsorge- Erziehungspflicht auf. Am 2. April 2003 wurde sodann auch das Verfahren betreffend sexuelle Belästigung zum Nachteil von Schülerinnen von
X. Y. eingestellt.
./ Am ........... eröffnete der Erziehungsrat gegen X. Y. das Verfahren zur Prüfung des Ausschlusses der Wahlfähigkeit. Der Entscheid wurde damit begründet, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass X. Y. seine berufliche Tätigkeit in Frage stellende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der ihm anvertrauten Schülerinnen vorgenommen und seinen pädagogischen Obhuts- und Erziehungspflichten als Lehrkraft zuwidergehandelt habe.
Mit Entscheid vom 4. Februar 2004 aberkannte der Erziehungsrat X. Y. die Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom.
./ Am 26. Februar 2004 erhob X. Y. gegen den Entscheid des Erziehungsrats vom 4. Februar 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei von einem Ausschluss der Wahlfähigkeit abzusehen (Ziff. 2) und eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3).
Der Erziehungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2004, die Beschwerde sei abzuweisen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
./ Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid sachlich zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP, in Verbindung mit Art. 125 des Volksschulgesetzes, sGS 213.1, abgekürzt VSG). X. Y. ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeerklärung vom 26. Februar 2004 und ihre Ergänzung vom 26. April 2004 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
./ Der Beschwerdeführer beantragt, er sei zu befragen, seine Personalakten seien beizuziehen und es sei eine Amtsauskunft des Bezirksschulrats einzuholen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b).
Im vorliegenden Fall ergeben sich die rechtser-heblichen Tatsachen aufgrund der beigezogenen Personalakten, weshalb auf die übrigen angebotenen Beweismittel verzichtet werden kann.
./ Nach Art. 61 Abs. 1 VSG kann der Erziehungsrat die Wahlfähigkeit durch Vermerk im Lehrdiplom ausschlies-sen, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert, so stellt er nach Abs. 2 dieser Vorschrift ein Lehrdiplom ohne Vermerk aus. Nach Art. 61 Abs. 3 VSG kann die zuständige Stelle des Staates Vermerk und Bereinigung den Schulräten des Kantons St. Gallen und den zuständigen Stellen der Kantone, die das Lehrdiplom durch Vereinbarung anerkennen, melden.
Art. 61 Abs. 1 und 3 VSG sind typische "Kann-Bestimmungen". Das Gesetz schreibt beim Vorliegen be-stimmter Voraussetzungen den Ausschluss der Wahlfähigkeit und dessen Meldung an interessierte Stellen nicht zwingend vor, sondern räumt der Vorinstanz diesbezüglich einen Ermessenspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, die Angemessenheit einer Verfügung eines Entscheides zu überprüfen (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinn von Art. 61 Abs. 1 und 3 VSG nicht sein eigenes Ermessen - im Sinn einer Prüfung der Opportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahmen - anstelle des Ermessens der Vorinstanz stellen. Im Streitfall bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren hat, wenn diese bei ihrem Entscheid von sachlichen und vernünftigen Ueberlegungen ausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen.
Die Aufgaben und Pflichten der Lehrpersonen an der Volksschule ergeben sich vorab aus Art. 76 VSG. Demnach hat der Lehrer durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind (Abs. 1). Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird (Abs. 3). Allgemein ist zu sagen, dass Lehrer wichtige Bezugspersonen für Kinder im Volksschulalter sind. Die Erfüllung ihrer Erziehungsaufgabe weist ihnen eine Vorbildfunktion zu. Dies hat zur Folge, dass das Verhalten der Lehrkräfte innerhalb und in beschränkter Weise sogar ausserhalb der Schule für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Charaktermängel der Lehrkräfte - selbst bei hohen pädagogischen Fähigkeiten - dazu geeignet, das Vertrauen in die Schule in untragbarer Weise zu untergraben (vgl. P. Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 406 mit Hinweis auf BGE 101 Ia 179 f.). Von besonderer Bedeutung ist die Charakterfestigkeit der Lehrkräfte auf dem Gebiet der Sexualität. In diesem Bereich können Fehlhandlungen und die Missachtung wichtiger Prinzipien bei den anvertrauten Jugendlichen zu schweren und dauernden persönlichen Problemen führen und die emotionale Persönlichkeitsentwicklung nachhaltig beeinträchtigen (vgl. Hänni, a.a.O., S. 406).
./ Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt und durch fehlerhafte Ausübung ihres Ermessens eine Rechtsverletzung begangen. Sodann erweise sich der Ausschluss der Wahlfähigkeit als unverhältnismässig.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die Befragung von Schülerinnen durch die Primarschulgemeinde Z., die KIG/SPD und die Kantonspolizei St. Gallen habe unbestrittenermassen und übereinstimmend ergeben, dass er
Mädchen einen Klaps auf den Po gegeben habe;
Mädchen beim Lesen den Nacken gestreichelt habe;
sich bei Mädchen auf den Schultern abgestützt habe;
Mädchen an den Hüften gehalten habe;
seine Wange an jene der Mädchen gedrückt habe;
bei Mädchen mit den Händen vom Bauch gegen die Brüste gefahren sei;
bei Mädchen mit den Händen von den Schultern gegen die Brüste gefahren sei;
Mädchen umarmt habe;
Mädchen im Skilager einen Gutnachtkuss gegeben habe;
in Lagern vor dem Eintreten nicht an den Schlafzimmertüren angeklopft und damit in
Kauf genommen habe, dass die Mädchen in der Unterwäsche dastanden.
Dieses Verhalten hat die Vorinstanz als gravierend unpädagogisch beurteilt. Sodann stellt es nach den Erwägungen zum angefochtenen Entscheid unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz einen schwerwiegenden, pädagogisch verwerflichen Eingriff in die persönliche Freiheit der Schülerinnen, insbesondere in deren Integrität des Intimbereichs, dar. Weiter ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe seine Obhuts- und Erziehungspflichten als Lehrer offensichtlich in grober Weise verletzt. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob sein Verhalten mit sexuellen Absichten verbunden gewesen sei bzw. ob die für eine Strafbarkeit nach Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt StGB) geforderte Erheblichkeit der Persönlichkeitsverletzung vorliege. Ebenso wenig sei von Bedeutung, ob ein Verfahren betreffend sexuelle Belästigung aufgrund von Strafanträgen eingeleitet worden sei. Die pädagogische Vorbildfunktion der Lehrkraft verlange, dass die Schwelle zwischen pädagogisch/beruflich akzeptablem und pädagogisch/beruflich verwerflichem Verhalten tiefer angesetzt werde als die Schwelle zwischen strafrechtlich nicht relevantem und strafrechtlich relevantem Verhalten.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, bei der Würdigung der Aussagen seiner ehemaligen Schülerinnen und Schüler sei zu beachten, dass sie von der KIG/ SPD mehrfach befragt und auch psychologisch betreut worden seien, bevor eine erste fachgerechte Einvernahme erfolgt sei. Sodann seien über diese Kontaktnahmen keine
Protokolle erstellt worden. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Aktivitäten der KIG/SPD die nachfolgenden Aussagen der Schülerinnen und Schüler beeinflusst, wenn nicht gar verfälscht hätten. Weiter sei zu beachten, dass auch das Medienecho und die öffentliche Diskussion Einfluss auf die Aussagen der Schülerinnen und Schüler gehabt hätten.
aa) Ziel der Beweiswürdigung ist die Feststellung des im Streitfall relevanten Sachverhalts. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts knüpft an die Beweiswürdigung an. Unrichtig ist ein Sachverhalt festgestellt, wenn aus den vorhandenen Beweismaterialien unrichtige Schlüsse ge-zogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch aktenwidrig festgestellt wird indem Beweise unrichtig gewürdigt werden (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 587). Das Verwaltungsverfahren ist bestimmt vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 615 mit Hinweis auf Art. 21 Abs. 3 VRP und Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 109 ff.). Dies besagt, dass allein die Ueberzeugung der ent-scheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist nicht. Formelle Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig wie Bindungen an formelle Beweisregeln. Insbesondere befindet die Behörde über die Zulassung eines Beweismittels und über dessen Beweiswert (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 7, Rz. 76 mit Hinweis auf A. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1990,
S. 85). Dies bedeutet indessen nicht, dass die entscheidende Instanz frei wäre in der Festlegung des Sachverhalts. Der Entscheid darüber, ob sich der Sachverhalt so anders zugetragen hat, ist vielmehr auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe abzustützen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 615 mit Hinweis auf F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 205 und Rhinow/Koller/Kiss, Oeffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frank-furt 1996, Rz. 914).
bb) Aktenkundig ist, dass Schülerinnen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung vom Mai 2002, der untersuchungsrichterlichen Befragung vom September 2002 und der Befragung, die im November 2002 im Rahmen des
dienstrechtlichen Verfahrens durchgeführt worden ist, ausgesagt haben, der Beschwerdeführer habe sie während und nach dem Unterricht sowie im Ski- und Verlegungslager in verschiedener Hinsicht berührt. Sodann ergibt sich, dass die Schülerinnen bereits vor der polizeilichen Einvernahme im Mai 2002 von der KIG/SPD betreut und begleitet worden sind. Gemäss Polizeirapport vom 23. Mai 2002 ist eine Mitarbeiterin der KIG/SPD am 1. Mai 2002 "unangekündigt" mit den drei ehemaligen Schülerinnen des Beschwerdeführers, die ihn der sexuellen Belästigung bezichtigt hatten (............) "für eine kurze gegenseitige Information im Oberstufenzentrum" zusammengetroffen. Der Schulratspräsident hat dies am 25. November 2002 gegenüber dem Untersuchungsrichter als Zeuge bestätigt und in diesem Zusammenhang weiter ausgesagt, die Mitarbeiterin der KIG/SPD habe ihn weder über den Inhalt noch über die Dauer der Unterredung informiert, insbesondere habe er auch kein Protokoll erhalten. Am 6. Mai 2002 fand sodann eine Zusammenkunft zwischen den Erziehungsberechtigten, ihren Töchtern und zwei Mitarbeiterinnnen der KIG/SPD statt. Auch in diesem Zusammenhang hat der Schulratspräsident am 25. November 2002 zu Protokoll gegeben er habe keine Kenntnis davon, wie diese Unterredung(en) stattgefunden haben und seines Wissens seien darüber keine Aufzeichnungen gemacht worden. Am gleichen Tag wurden die Schülerinnen und Schüler der aktuellen Klasse des Beschwerdeführers durch zwei Mitarbeiter der KIG/SPD angehört. Nach den Ausführungen des Schulratspräsidenten vom 25. November 2002 dauerten die Gespräche von 07.50 Uhr bis zum Mittag, wobei er nur während der letzten halben Stunde dabei gewesen ist. Weiter hat er zu Protokoll gegeben, er könne über den Inhalt der Gespräche keine Angaben machen und auf Anweisung einer Mitarbeiterin der KIG/ SPD sei kein Protokoll erstellt worden. "Man hat die Aussagen der Kinder noch einmal revue passieren lassen, damit ich über die Vorwürfe gegenüber Herrn Y. informiert bin". Ebenfalls am 6. Mai 2002 wurden schliesslich die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler des Beschwerdeführers auf 7. Mai 2002 zu einem Elternabend eingeladen. Im Schreiben des Schulrats wird darauf hingewiesen, der Elternabend stehe unter Leitung einer Mitarbeiterin der KIG/SPD, die durch zwei weitere Fachkräfte vertreten sein werde. Der Schulrat werde teilnehmen, nicht aber der Beschwerdeführer. Das Schreiben enthält auch die Mitteilung, während der laufenden Woche finde kein Unterricht statt und für Auskünfte und Fragen könne man sich an die KIG/SPD an den Schulratspräsidenten wenden. Gemäss Aussagen des
Schulratspräsidenten vom 25. November 2002 haben anlässlich des Elternabends am
7. Mai 2002 unter Leitung der Mitarbeiter der KIG/SPD "detaillierte Gruppenarbeiten" stattgefunden bzw. die Eltern sind in Gruppen befragt worden, wobei der Schulrat nicht zugegen war. Sodann gab er zu Protokoll, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seien im Plenum nicht diskutiert worden. Es habe eine Zusammenfassung der Gespräche der Elterngruppen gegeben und in diesem Zusammenhang habe man Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers diskutiert. Sodann habe man den Eltern geraten, in positivem Sinn mit den Kindern zu sprechen. Nach der polizeilichen Befragung der Schülerinnen habe eine Mitarbeiterin der KIG/SPD sodann am 17. und am 24. Mai 2002 "im Sinn einer Nachbetreuung" neuerlich ein Gespräch mit ............. und den Schülerinnen der aktuellen Klasse des Beschwerdeführers geführt, ohne dass darüber ein Protokoll erstellt worden wäre.
Was die Art dieser Kontaktnahmen der KIG/SPD mit Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigen anbetrifft, ergibt sich aus den Akten, dass "damals in Gruppen" diskutiert worden ist. ..... hat im November 2002 sodann auf die Frage, ob sie mit einer Mitarbeiterin der KIG/SPD Gespräche geführt habe, geantwortet: "Ja, ich war einmal zufällig allein bei ihr, weil alle anderen Schülerinnen schnuppern waren. Ansonsten waren dies Gruppengespräche" (vorinst. act. 21). ........... hat im November 2002 weiter zu Protokoll gegeben, sie habe über die Vorfälle erstmals mit der Leiterin der KIG/SPD gesprochen. "Wir sind insgesamt vier Mal zusammengesessen und haben geredet. Das erste Mal war ich allein bei ihr, dann sind wir alle Mädchen zusammen, d.h. alle Mädchen der Klasse Y. aus der 5. und 6. Klasse bei ihr gewesen. Einmal waren .....
und ...... mit ihren Eltern bei ihr und einmal sind wir die ganze Klasse bei ihr gewesen. Wir haben mit ihr darüber geredet, was Herr Y. gemacht hat und wie wir uns fühlen. Sie hat uns gefragt, ob die Vorwürfe stimmen und was genau passiert ist. Sie hat ganz konkret nachgefragt" (vorinst. act. 27). Hinsichtlich des Inhalts der Gespräche liegt lediglich eine "Zusammenstellung der Vorwürfe gegenüber X. Y. 6. Primarschulklasse Z." der Krisenintervention vom 7. Mai 2002 bei den Akten (vorinst. act. 38).
cc) Es ergibt sich somit, dass weitgehend offen ist, wie die KIG/SPD durch wiederholte Kontaktnahmen mit Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten abgeklärt hat, ob und wenn ja wie der Beschwerdeführer Schülerinnen physisch allenfalls zu nahe getreten ist, zumal Auf-zeichnungen dazu gänzlich fehlen. Die sachgerechte
Durchführung der primären Einvernahme von Kindern und ihre Dokumentation ist indessen von entscheidender Bedeutung. Was in dieser Phase versäumt und falsch gemacht wird, ist später nicht mehr aufzuholen (vgl. V. Dittmann, Zur Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/97, S. 35). Unbekannt ist weiter, wie die "detaillierten Gruppenarbeiten", welche die KIG/SPD am Elternabend vom 7. Mai 2002 mit den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler durchgeführt hat, abgelaufen sind. In der Folge ist das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Schülerinnen in Z. und Umgebung zum Tagesgespräch geworden und zudem wurden die Erziehungsberechtigten am 8. Mai 2002 eingeladen, mit den Kindern "in positivem Sinn über das Geschehene zu reden" und im Bedarfsfall mit der KIG/SPD dem Schulratspräsidenten Rücksprache zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall (Entscheid vom 9. Juli 2002, B 2002/23) festgestellt, dass sich auch die Interventionen des schulpsychologischen Dienstes an Verfahrensgrundsätze zu halten haben, welche den rechtsstaatlichen Prinzipien genügen. Die zum Teil mehrstündigen, nicht einzeln, sondern als Gruppengespräche geführten Unterredungen der KIG/SPD, die zudem nicht protokolliert wurden, widersprechen in eklatanter Weise rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen. Die wiederholten Interventionen der KIG/SPD im Zusammenhang mit den Vorwürfen, die dem Beschwerdeführer gegenüber gemacht wurden, waren zweifellos geeignet, spätere Schilderungen der Schülerinnen und Schüler zu beeinflussen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 28 ff.). Nicht abgeschätzt werden kann indessen, inwiefern dies tatsächlich zutrifft. Das Verwaltungsgericht teilt aber die vom zuständigen Jugendanwalt in der Aufhebungsverfügung vom 31. März 2003 gemachte Würdigung, dass aufgrund dieser Interventionen eine abschliessende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Auskunftspersonen schwierig ist. Der Beschwerdeführer geht somit zu Recht davon aus, dass der Beweiswert der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Befragungen sowie derjenige der Befragungen im Rahmen des dienstrechtlichen Verfahrens zu relativieren ist.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, es treffe nicht zu, dass er in pädagogisch verwerflicher Weise in die persönliche Freiheit der Schülerinnen, insbesondere in deren Integrität des Intimbereichs, eingegriffen habe. Nicht gerechtfertigt ist seiner Meinung nach sodann der Vorwurf, er habe seine Obhuts- und Erziehungspflichten grob verletzt. Weiter vertritt er den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei sein
Verhalten nicht geeignet gewesen, die körperliche und seelische Entwicklung der ihm anvertrauten Schülerinnen zu stören. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Umgang mit Schülerinnen und Schülern habe er sich nicht nur der Sprache bedient, sondern er habe sie auch in einem von ihm als sinnvoll und zulässig beurteilten Umfang berührt. Es sei nie seine Absicht gewesen, mit diesen Berührungen die Persönlichkeit der Kinder zu verletzen; ebenso wenig sei sein Verhalten sexuell motiviert gewesen. Vielmehr habe er auf diese Weise seine verbale Kommunikation mit den Kindern verstärken wollen. Wenn er festgestellt habe, dass einem Kind eine Berührung unangenehm sein könnte, habe er sofort damit aufgehört. Aufgrund der Aussagen von Schülerinnen und Schülern und vertiefter pädagogischer Abklärungen sehe er ein, dass er die Reaktionen seiner Schülerinnen und Schüler auf Berührungen offenbar nicht richtig eingeschätzt habe. Sodann sei ihm bewusst geworden, dass er die von ihm angewandte Lehrmethode unter dem Gesichtspunkt neuer pädagogischer Erkenntnisse nicht mehr hätte einsetzten dürfen. Er sei bereit und gewillt, seine Lehrmethode aufgrund des verwaltungsrechtlichen Verfahrens gegen ihn, insbesondere der Aussagen der Schülerinnen und Schüler, neuen pädagogischen Erkenntnissen anzupassen und Defizite durch gezielte Weiterbildung zu beheben.
aa) In diesem Zusammenhang ergibt sich vorab, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, er habe Schülerinnen an den Geschlechtsorganen berührt. Der Vorwurf von drei Schülerinnen, er habe sie an der Brust berührt, wurde im Rahmen des Strafverfahren, das am 31. März 2003 aufgehoben worden ist, nicht erstellt. Der Untersuchungsrichter führte in diesem Zusammenhang weiter aus, im Hinblick auf Art. 187 StGB erscheine eine ernsthafte Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung der betroffenen Mädchen äusserst unwahrscheinlich. Für diese Annahme spreche auch ihre Reaktion, zumindest jene vor der Intervention der Behörden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei offenbar weder unter ihnen ein Thema gewesen, noch habe eine der Schülerinnen ihre Eltern darüber informiert. Da die Handlungen nach übereinstimmenden Aussagen aller Befragten in aller Offenheit während des Unterrichts erfolgt seien und der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen unternommen habe, die Schülerinnen zur Bewahrung eines "Geheimnisses" anzuhalten, dürfe weiter davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als sonderlich gravierend eingestuft hätten.
bb) Der Beschwerdeführer bestreitet, Kinder im Sinn einer Liebkosung gestreichelt und sie bewusst an den Hüften gehalten zu haben. Sodann trifft es nach seiner Einschätzung nicht zu, dass er Mädchen vom Bauch vom Schulterbereich gegen die Brüste gefahren ist. Unzutreffend ist seiner Meinung nach sodann der Vorwurf, er habe sich auf den Schultern von Schülerinnen abgestützt. Zutreffend sei, dass er ihnen bei der Kontrolle von Arbeiten auf die Schulter geklopft habe. Sodann habe er keine Kinder zum Selbstzweck umarmt. Er habe den Arm auf ihre Schultern gelegt, wenn sie mit einem Problem zu ihm gekommen und traurig gewesen seien. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, seine Wange bewusst an jene von Schülerinnen und Schülern gedrückt zu haben, verhehlt indessen nicht, dass es zufällig zu derartigen Berührungen gekommen sein kann. Er begründet dies damit, er habe sich jeweils über das Pult einer Schülerin eines Schülers gebeugt, um individuell eine Aufgabe zu erklären eine Frage zu beantworten. Sodann habe er seine Anweisungen in das Ohr der betreffenden Schülerin des betreffenden Schülers geflüstert, um die andern Kinder nicht zu stören. Des weiteren habe er einem Kind nie die Möglichkeit genommen, die Distanz zu vergrössern, wenn es dies wünschte.
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wie erwähnt eine abschliessende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Schülerinnen und Schüler im Rahmen des dienst- und des strafrechtlichen Verfahrens schwierig ist, machen die protokollierten Befragungen doch deutlich, dass der Beschwerdeführer zu seinen Schülerinnen keine pädagogisch vertretbare Relation zwischen Nähe und Distanz gewahrt hat bzw. dass er ihnen körperlich zu nahe getreten ist.
....
Es steht ausser Frage, dass Lehrkräfte zu jeder Zeit gehalten sind, gegenüber ihren Schülern die notwendige Distanz zu wahren. Dabei haben sie sich in die Schüler hineinzuversetzen und alles zu unterlassen, was diese möglicherweise in ihrer Integrität verletzten könnte (vgl. VerwGE vom 9. Juli 2002). Aus dem Gesagten und in Würdigung der aktenmässig erfassten Aussagen kommt das Gericht zur Ueberzeugung, dass der Beschwerdeführer während des Unterrichts und im Anschluss daran immer wieder Schülerinnen auf eine Art berührt hat, welche die erforderliche Distanz zwischen Lehrkraft und Schutzbefohlenen vermissen liess. Das Verhalten des Beschwerdeführers
Schülerinnen gegenüber war nicht nur pädagogisch unangebracht, sondern auch geeignet, ihre körperliche Integrität zu verletzen, weshalb die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, er sei seinen Obhuts- und Erziehungspflichten ihnen gegenüber nicht nachgekommen. Dies gilt unabhängig davon, wie die zahlreichen vom Beschwerdeführer initierten Körperkontakte im einzelnen genau abgelaufen sind bzw. wie sie von den betroffenen Schülerinnen empfunden wurden. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, zu seinen Schülerinnen angemessene Distanz zu halten, wiegt auch deshalb besonders schwer, weil er am 4. November 2002 ausgesagt hat, die Schülerinnen seien zu ihm gekommen und eine davon habe ihm im Namen aller gesagt, dass sie sich nicht wohlfühlten, "wenn ich sie am Hals
halte" (vorinst. act. 15). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Beschwerdeführer bewusst werden müssen, dass die Schülerinnen Körperkontakt, wie er ihn zu ihnen regelmässig herstellte, als unangenehm empfinden und dass es nicht damit getan ist, zum "Schulter halten" zu wechseln, wie er ausführte (vorinst. act. 15). Nicht entscheidend ist sodann, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer eine intensive körperliche Nähe zu Schülerinnen suchte. Auffallend ist indessen, dass er ausschliesslich Mädchen immer wieder zu nahe getreten ist. Dieser Umstand spricht dafür, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen sexuellen Bezug hatte und dass es ihm nicht in erster Linie um die Verstärkung der verbalen Kommunikation mit allen Schülern ging, wie er geltend macht. Unerheblich ist auch, dass sich die pädagogischen Fehlleistungen ausschliesslich im Klassenverband bzw. in Gegenwart von anderen Schülern abgespielt haben.
Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer fehle es am aus pädagogischer Sicht erforderlichen Feingefühl im physischen Kontakt mit Schülerinnen und er sei aus diesem Grund als Lehrperson nicht mehr geeignet. Daran vermag nichts zu ändern, dass er seit ... in Z. Kinder der Mittelstufe unterrichtet hat und dass die Primarschulgemeinde Z. im Arbeitszeugnis vom 16. Mai 2003 bestätigt, er habe die Primarschule Z. positiv mitgeprägt und setze sich engagiert für die schulische und erzieherische Förderung der ihm anvertrauten Kinder ein. Auch die Visitationsberichte vom 29. Juli 1992 und vom 29. Oktober 2002 und die Einschätzung seines Kollegen, wonach er ein motivierter Lehrer ist, führen aufgrund der geschilderten Vorkommnisse zu keinem anderen Ergebnis. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob der Vorwurf
der Vorinstanz zutrifft, der Beschwerdeführer habe im Ski- bzw. Verlegungslager Schülerinnen einen Gutnachtkuss gegeben (vgl. dazu vorinst. act. 18, 31, 33), was der Beschwerdeführer bestreitet. Allerdings stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er teilweise die Mädchen beim Gutnachtsagen noch zugedeckt hat, was wiederum auf seine Distanzlosigkeit hinweist. Nicht beantwortet werden muss des weiteren, ob der Beschwerdeführer in Lagern nicht an die Schlafzimmertüren geklopft und damit in Kauf genommen hat, dass Mädchen in Unterwäsche dastanden, was er in Abrede stellt, soweit es nicht darum gegangen sei, Ruhe und Ordnung herzustellen. Sein Kollege hat im November 2002 in diesem Zusammenhang immerhin ausgesagt, vor zwei drei Jahren seien die Mädchen seiner Klasse zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, der Beschwerdeführer tappe dauernd in ihr Zimmer. Er solle ihn veranlassen, anzuklopfen bevor er ins Zimmer komme (vorinst. act. 29). Dieser Vorfall, an dessen Glaubwürdigkeit nicht zu zweifeln ist, spricht dafür, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht in der Lage war, zu erkennen, dass sein Verhalten unangebracht ist, weil es die Intimsphäre heranwachsender Mädchen verletzt.
./ Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entzug der Wahlfähigkeit rechtmässig erfolgt ist. Die Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig, da eine mildere Massnahme nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Sollten sich die Verhältnisse wesentlich ändern - beispielsweise durch Besuch entsprechender Kurse und Nachweis eines veränderten Verhaltens - so steht es dem Beschwerdeführer nach Art. 61 Abs. 2 VSG zu, sich wiederum ein Lehrdiplom ohne Vermerk ausstellen zu lassen. Darüber ist indessen vorliegend nicht zu entscheiden.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Streitgegenstand ist die Wahlfähigkeit. Als gesetzliche Voraussetzung zur Begründung eines Dienstverhältnisses ist die Wahlfähigkeit keine dienst-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 97bis Abs. 1 lit. b VRP (vgl. VerwGE vom 24. Januar
2001 i.S. E.G.). Demzufolge ist die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- zu erheben und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an:
den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt A.)
die Vorinstanz
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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