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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2004/138
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2004/138 vom 16.12.2004 (SG)
Datum:16.12.2004
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 4 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebende Staatsangehörigen aus Bosnien-Herzegowina ist zulässig, wenn er zwischen 1999 und 2003 wegen Tätlichkeit und einfachen Raubes mit 18 Monaten Gefängnis bestraft und wegen anderer Delikte mit zwei weiteren Gefängnisstrafen von je drei Monaten bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/138).
Schlagwörter: Beschwerde; Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführer; Verlängerung; Schweiz; Verwaltung; Recht; Verweigerung; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Ausländer; Gefängnis; Taten; Entscheid; Verlängert; Hinsicht; Verweigert; Freiheitsstrafe; Verurteilung; Verhalten; Niederlassung; Vorinstanz; Ermessen; Erteilung; Interesse; Richter; Verbleib; Verurteilt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:125 II 527; 128 II 148; 129 II 216;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Art. 4 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebende Staatsangehörigen aus Bosnien-Herzegowina ist zulässig, wenn er zwischen 1999 und 2003 wegen Tätlichkeit und einfachen Raubes mit 18 Monaten Gefängnis bestraft und wegen anderer Delikte mit zwei weiteren Gefängnisstrafen von je drei Monaten bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2004/138).

Urteil vom 16. Dezember 2004

Anwesend: Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder (Vorsitz), Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichter lic. iur. D. Gmünder Perrig, lic. iur. J. Diggelmann; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli

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In Sachen

I. P.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz, betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

  1. ./ a) I. P., geboren 1982, ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Er reiste 1988 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in den Kanton St. Gallen und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde.

    1. Seit 1999 wurde I. P. mehrmals wegen Straftaten verurteilt. Unter anderem wurde er am 18. Dezember 2001 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, falscher Anschuldigung und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu drei Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, und einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt. Am 6. August 2003 wurde er wegen Tätlichkeit, einfachen Raubes, Sachbeschädigung und Vergehens gegen das Waffengesetz mit achtzehn Monaten Gefängnis bestraft. Der im Strafbescheid vom 18. Dezember 2001 gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen und die Gefängnisstrafe von drei Monaten vollziehbar erklärt. Mit Strafbescheid vom 10. Mai 2004 wurde I. P. der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie weiterer SVG-Delikte schuldig gesprochen und mit drei Monaten Gefängnis und Fr. 600.-- bestraft.

    2. Mit Verfügung vom 7. März 2001 wies das Ausländeramt ein Gesuch von I. P. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Ausserdem wurde seine Aufenthaltsbewilligung nur unter der Bedingung verlängert, dass er sich in jeder Beziehung klaglos verhalte.

    3. Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 wies das Ausländeramt das Gesuch von I. P. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung wurde angeführt, sein Verhalten habe zu schweren Klagen Anlass gegeben. Er sei mehrfach verurteilt worden und habe sich auch als Arbeitnehmer nicht sonderlich bewährt.

  2. ./ Gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhob I. P. Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 17. August 2004 abgewiesen wurde.

  3. ./ Mit Eingaben vom 1. und 30. September 2004 erhob I. P. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 17. August 2004 sei aufzuheben und sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Beschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Sein Leben sei nicht einfach. Schon früh habe ihn ein schwerer Schicksalsschlag ereilt, als sein Vater hier in der Schweiz erschossen worden sei. An diesem Verlust habe er schwer getragen, was zu einer Orientierungslosigkeit geführt habe, die sich insbesondere nach der Beendigung der Schulzeit noch verstärkt habe. In jener Zeit seien die ersten kleineren Verfehlungen eingetreten. Trotz der Verfehlungen könne dem Beschwerdeführer für die Zukunft eine günstige Prognose gestellt werden. Zwischenzeitlich habe er wieder eine Anstellung gefunden. Auch privat habe sein Leben eine Wende genommen. Er sei mit seiner Freundin zusammengezogen, und sie hätten eine Heirat in Aussicht genommen. Er habe zu seinem Herkunftsland keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Auf die einzelnen Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.

    Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde.

    Darüber wird in Erwägung gezogen:

    1. ./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 1. und 30. September 2004 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    2. ./ Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung.

      1. Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG). Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erlischt sie mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, soweit sie nicht verlängert worden ist. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt.

        Das Ausländeramt hielt das Begehren des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2002 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Einleitung der Strafuntersuchung wegen Verdachts der Verübung eines Raubüberfalls pendent. Die ursprüngliche Bewilligung ist abgelaufen. Streitgegenstand ist demnach im vorliegenden Fall die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

      2. Das Verwaltungsgericht übt eine Rechtskontrolle aus (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Im Streitfall kann somit nur geprüft werden, ob die Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte. Das Verwaltungsgericht hat den Ermessensspielraum der Verwaltung zu respektieren, wenn diese bei ihrem Entscheid von sachlichen und vernünftigen Ueberlegungen ausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen (GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71).

      3. Auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gibt das Gesetz keinen Anspruch (vgl. statt vieler BGE 128 II 148 mit Hinweisen). Ist beim Vorliegen bestimmter Umstände ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist auch die Verweigerung von deren Verlängerung gerechtfertigt. Beim Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die Fremdenpolizeibehörde eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei sie die bei der Ausweisung massgebenden Kriterien analog anzuwenden hat. Es sind dies namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die persönlichen und familiären Nachteile, die der Betroffene bei einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewärtigen hat (Art. 11 Abs. 3 ANAG; Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201).

      4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr eine Aufenthaltsbewilligung sogar dann verweigert werden, wenn der Inhaber einen rechtlich geschützten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, beispielsweise wenn er mit einer niedergelassenen Ausländerin oder mit einer Schweizerin verheiratet ist (GVP 1998 Nr. 71 mit Hinweis auf Pra 85/1996 Nr. 95). Einen solchen Rechtsanspruch hat der Beschwerdeführer nicht; er kann weder aus einem Gesetz noch aus einem Staatsvertrag einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten. In einem solchen Fall darf grundsätzlich auch bei leichteren Delikten als solchen, die eine Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe nach sich ziehen, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert werden (GVP 1998 Nr. 71).

      5. Hinsichtlich der Straftaten und Verurteilungen des Beschwerdeführers kann auf die Feststellungen im angefochtenen Rekursentscheid (Erw. B bis D und F bis H) sowie auf die Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift (III A 3a bis 3c, 5 bis 7c) verwiesen werden. Gesamthaft wurden gegen den Beschwerdeführer zwei Freiheitsstrafen von je drei Monaten und eine solche von achtzehn Monaten ausgesprochen. Die gesamte Dauer der Freiheitsstrafen erreicht somit das Mass von zwei Jahren, welches wie erwähnt selbst bei einem Ausländer mit Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Verweigerung des weiteren Aufenthalts führen kann. Der Beschwerdeführer geht offenbar irrtümlich davon aus, dass ihn das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau nur zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten verurteilte.

      Erschwerend fällt die relativ grosse Zahl der Straftaten ins Gewicht. Insgesamt sind zwischen 1999 und 2004 sieben Verurteilungen aktenkundig. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer während der Probezeit für den bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe delinquierte. Den Raubüberfall verübte er zudem weniger als ein Jahr nachdem ihm wegen seines Verhaltens die Niederlassung verweigert und die Aufenthaltsbewilligung nur unter dem Vorbehalt des klaglosen Verhaltens verlängert worden war.

      Hinsichtlich der Verurteilung durch das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau vom 6. August 2003 ist ausserdem in Betracht zu ziehen, dass in fremdenpolizeilicher Hinsicht bei Delikten gegen die körperliche Integrität ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 125 II 527). Der Umstand, dass der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat, steht einer Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen (BGE 129 II 216 f. und 125 II 110 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer attackierte in der Nacht vom 23. auf den 24. Januar 2002 gemeinsam mit zwei weiteren Tätern einen geistig leicht behinderten Mann. Der Tathergang ist im angefochtenen Entscheid in Erwägung 3c

      ff) ausführlich beschrieben. Der Beschwerdeführer und seine beiden Kumpane überfielen den Mann ohne ersichtlichen Grund und schlugen ihn mit Fäusten und einem Stock zusammen, entwendeten ihm den Geldbeutel und warfen sein Fahrrad über eine Brücke. Der Strafrichter hielt fest, der Beweggrund der Tat habe im reinen Aggressionsabbau gelegen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als brutale, hinterhältige und feige Aggression zu werten, die Ausdruck einer erheblichen kriminellen Energie ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl Vermögensdelikte als auch Strassenverkehrsdelikte sowie Straftaten gegen Leib und Leben beging. Er delinquierte in den letzten fünf Jahren mit einer gewissen Regelmässigkeit. Wie erwähnt, wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2001 nur auf Zusehen und Wohlverhalten hin verlängert und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert. Aufgrund der Straftaten ist jedenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben.

      Zugunsten des Beschwerdeführers ist der relativ lange Aufenthalt von knapp siebzehn Jahren in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Auch kann berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Alter von rund sechs Jahren aufgrund eines Tötungsdelikts seinen Vater verlor und ausländische Jugendliche häufig Schwierigkeiten bei der Integration haben. Soweit aus den Akten ersichtlich, lebte der Beschwerdeführer aber mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in geordneten Verhältnissen. Bereits als Schüler beging er Straftaten, und in der Folge delinquierte er auch zu Lasten seines Lehrmeisters. Weiter kommt hinzu, dass in familiärer Hinsicht keine besonderen Umstände vorliegen, die für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen. Der Beschwerdeführer ist volljährig und muss in der Schweiz keine Unterhaltspflichten erfüllen. Er pflegt unbestrittenermassen Kontakte mit seinem Heimatstaat und hielt sich während den Ferien dort auf. Seine Freundin stammt ebenfalls aus Bosnien-Herzegowina und kam erst knapp vor Erreichen der Volljährigkeit in die Schweiz. Als jungem Mann ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, sich auch ohne engmaschiges soziales Beziehungsnetz im Herkunftsstaat wieder zurechtzufinden. Gesamthaft betrachtet kann jedenfalls in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Missbrauch und keine Ueberschreitung des Ermessens erblickt werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers höher gewichtete als dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, zumal letztlich nur die relativ lange Aufenthaltsdauer gegen die Fernhaltung spricht, während in familiärer Hinsicht keine besonderen Umstände dargetan sind, die für einen Verbleib sprechen.

      Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

    3. ./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen.

Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. ./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

  3. ./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt B.)

  • die Vorinstanz

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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