Zusammenfassung des Urteils AVI 2009/49: Versicherungsgericht
Die Arbeitgeberin K. beantragte Schlechtwetterentschädigung für Februar 2009, wurde jedoch abgelehnt, da sie bereits für Ausfalltage im Dezember 2008 und Januar 2009 entschädigt worden war. Nach einem Einspruch und einer Beschwerde wurde entschieden, dass die Meldung für Februar 2009 nicht rechtzeitig für die Baustelle B. erfolgte und somit kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Trotz Erklärungen und Begründungen seitens der Arbeitgeberin wurde die Beschwerde abgewiesen, da das Versäumnis nicht entschuldbar war. Die Beschwerde wurde abgelehnt, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AVI 2009/49 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AVI - Arbeitslosenversicherung |
Datum: | 09.04.2010 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 69 AVIV. Ein wetterbedingter Arbeitsausfall war von der Arbeitgeberin irrtümlich für die falsche Baustelle gemeldet worden. Prüfung der Frage der Fristwiederherstellung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2010, AVI 2009/49). |
Schlagwörter: | Arbeit; Auftrag; Meldung; Einsprache; Auftragsbestätigung; Baustelle; Beschwerdegegner; Arbeitsausfall; Arbeitgeber; Verfügung; Einspracheentscheid; Ausfall; Schlechtwetterentschädigung; Arbeitgeberin; Begründung; Beilage; Mitarbeitern; Anspruch; Versicherung; Marie; Fehler; Sachbearbeiter; Replik; Arbeitnehmer; Arbeitsausfälle; öglich |
Rechtsnorm: | Art. 42 AVIG;Art. 43 AVIG; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 9. April 2010
in Sachen
K. ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner, betreffend Schlechtwetterentschädigung Sachverhalt:
A.
Die K. (nachstehend: Arbeitgeberin) reichte am 5. März 2009 eine Meldung über den wetterbedingten Arbeitsausfall für Februar 2009 betreffend die Baustelle A. ein. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass aufgrund von Minustemperaturen und des gefrorenen Terrains nicht habe gearbeitet werden können (act. G 3.1/A11). Mit Verfügung vom 17. März 2009 erhob das Amt für Arbeit gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung Einspruch mit der Begründung, es bestehe für den Monat Februar 2009 kein Restanspruch für diese Baustelle. Die Arbeitgeberin habe für zwei Mitarbeitende im Dezember 2008 und Januar 2009 je 21 Ausfalltage bzw. insgesamt 84 Manntage entschädigt erhalten (act. G 3.1/A12). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 17. April 2009, mit welcher die Arbeitgeberin die versehentliche Beilegung der Auftragsbestätigung 2000013 (A. ) anstelle der Auftragsbestätigung 200014 (B. ) geltend machte (act. G 3.1/A17), wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2009 ab (act. G 3.1/A20).
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Arbeitgeberin mit Eingabe vom
29. Mai 2009 Beschwerde. Zur Begründung legte sie unter anderem dar, sie habe das Gefühl, nicht verstanden worden zu sein. Der Fehler habe darin gelegen, dass der zuständige Sachbearbeiter C. , welcher bei ihr den ganzen Büroapparat kostenlos erledige, der Meldung vom 5. März 2009 die Auftragsbestätigung 200013 (A. ) und nicht die Auftragsbestätigung 200014 (B. ) beigefügt habe. Im März 2009 habe sie (die Beschwerdeführerin) einen Domizilwechsel vorgenommen. Nachdem dieser vollzogen gewesen sei, habe man die Bearbeitung des Schreibens vom 17. März 2009 (ablehnende Verfügung) angehen können. Um ja keinen Fehler zu machen, habe sie
D. (vom Amt für Arbeit) anrufen wollen. Leider habe sie ihn nicht erreichen können. Eine Sachbearbeiterin des Beschwerdegegners habe sie dann (am 17. April 2009) mündlich instruiert, wie vorzugehen sei (vgl. act. G 1 Beilage 3). Die Beantwortung des Schreibens vom 17. März 2009 habe sie gemäss dieser Instruktion vorgenommen. Dieses Schreiben (Einsprache; act. G 1 Beilage 4) habe sie am 17. April 2009 verschickt. In der Folge habe sie am 20. April 2009 ein Schreiben der Kantonalen Arbeitslosenkasse erhalten (act. G 1 Beilage 5), welches sie beim besten Willen nicht verstanden habe. Auch hierauf habe sie reagiert (act. G 1 Beilage 6). Mehr als einen Monat später habe sie den Einspracheentscheid erhalten. Sie finde es lächerlich, dass
man sie aufgrund einer fehlerhaften Kopie abstrafen wolle. Sie tue hier nichts anderes, als zwei Mitarbeitern zu helfen, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Für sie sei es jedesmal ein Riesenaufwand, der sich kaum rechnen lasse. Wenn der Einspracheentscheid bestätigt werde, komme man nicht umhin, bei den betroffenen Mitarbeitern eine Änderungskündigung durchzuführen, um einer neuen Lösung (befristete Arbeitsverträge ähnliches) Platz zu machen.
In der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2009 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde betreffend die Baustelle A. . Auf eine Beschwerde betreffend die Meldung für die Baustelle B. sei nicht einzutreten. Zur Begründung wurde unter anderem dargelegt, für die Arbeitsstelle B. sei überhaupt keine Meldung gemacht worden. Die Auftragsbestätigung sei ohne weitere Erklärung mit der Einsprache gegen die Verfügung betreffend die Baustelle A. eingereicht worden.
Mit Replik vom 22. August 2009 bestätigte die Beschwerdeführerin ihren
Standpunkt. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Duplik.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 42 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a) und sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden (lit. b). Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er
ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird und die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich wirtschaftlich nicht vertretbar ist den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann, und wenn er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird (Art. 43 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des Seco melden. Die gesetzliche Meldevorschrift gilt als formelle Anspruchsvoraussetzung mit der Folge, dass bei ohne entschuldbarem Grund verspätet gemeldeten Arbeitsausfällen der
Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben wird (Art. 69 Abs. 1 und 2 AVIV).
2.
Vorliegend ist die Entschädigung des wetterbedingten Arbeitsausfalls der Beschwerdeführerin betreffend den Februar 2009 streitig. Die Beschwerdeführerin meldete diesen Ausfall rechtzeitig am 5. März 2009, wobei sie sich im Meldeformular ausdrücklich auf den Auftrag A. bezog und auch die entsprechende Auftragsbestätigung 200013 beilegte (act. G 3.1/A10, A11). Erst mit Einsprache vom
17. April 2009 gegen die Verfügung vom 17. März 2009 reichte sie die Auftragsbestätigung 200014 (B. ; act. G 3.1/A18) nach und hielt fest, sie habe für diesen Auftrag für Februar 2009 einen schlechtwetterbedingten Ausfall melden wollen. Die Auftragsbestätigung 200013 sei mit der Meldung vom 5. März 2009 irrtümlich erneut eingereicht worden (act. G 3.1/A17). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Meldung eines wetterbedingten Ausfalls für die Baustelle B. nicht bis zum 5. März 2009 und auch danach nicht erfolgte. Die Meldefrist (Art. 69 Abs. 1 AVIV) mit entsprechender Verwirkungsfolge (Art. 69 Abs. 2 AVIV) kann daher nicht als gewahrt gelten. Bei dieser Frist steht die Sicherung der Kontrollmöglichkeiten der kantonalen Amtsstelle im Vordergrund, indem sich die konkreten Verhältnisse nach einer gewissen Zeit nur noch erschwert bzw. nicht mehr abklären lassen. Im Übrigen wäre die Rechtssicherheit und die rechtsgleiche Behandlung von Leistungsbezügern tangiert, wenn der Zeitpunkt der "richtigen berichtigten" Meldung im Einzelfall individuell festgelegt werden könnte.
Ein Versehen, wie es vorliegend von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, kann nicht als entschuldbarer Grund im Sinn von Art. 69 Abs. 2 AVIV angesehen werden. Handlungen bzw. Unterlassungen von Mitarbeitern hat die Beschwerdeführerin sich selbst bzw. den betrieblichen Verhältnissen zuzuschreiben. Die Darlegungen in der Beschwerde und in der Replik (act. G 1 und 5) vermögen hieran nichts zu ändern. Überdies wurde eine eigentliche Meldung für wetterbedingten Arbeitsausfall betreffend die Baustelle B. unbestrittenermassen auch am 17. April 2009 nicht nachgereicht. Der Beschwerdegegner prüfte denn auch diesen Ausfall nicht näher. Selbst bei Annahme einer verspäteten Meldung, welche durch die am 17. April
2009 eingereichte Auftragsbestätigung 200014 (Baustelle B. ) erfolgt sei, würde bei Verschiebung des Leistungsbeginns um die Dauer der Verspätung (rund 40 Tage) für Februar 2009 keine Schlechtwetterentschädigung mehr ausgerichtet werden können.
Die Darlegungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Rückfrage beim Beschwerdegegner im April 2009 (gemäss eigenen Aktennotizen meldete sich die Beschwerdeführerin erst am 17. April 2009 telefonisch beim Beschwerdegegner) betreffend das weitere Vorgehen (act. G 1 und 5) vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen, zumal zu Recht keine fehlerhafte Auskunft von Seiten der Verwaltung behauptet wird. Aber selbst wenn von einer solchen auszugehen wäre, hätte sie im April 2009 nicht mehr ursächlich für die verspätete Einreichung der Meldung für Februar 2009 sein können.
3.
Im Sinn der vorstehenden Erwägung ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 25. Mai 2009 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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