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Urteil Versicherungsgericht (SG - AVI 2009/2)

Zusammenfassung des Urteils AVI 2009/2: Versicherungsgericht

Der Beschwerdeführer M. bezog Arbeitslosenentschädigung und erhielt später rückwirkend eine IV-Rente. Die Kantonale Arbeitslosenkasse forderte daraufhin einen Betrag von Fr. 28'764.95 zurück. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass einige Beträge verjährt seien und dass gewisse Taggelder nicht zurückgefordert werden könnten. Nach verschiedenen Einsprüchen und Entscheidungen wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer nur Fr. 21'090.25 zurückzahlen muss. Die Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner und die Versicherungsrichter Joachim Huber und Marie Löhrer entschieden über den Fall.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AVI 2009/2

Kanton:SG
Fallnummer:AVI 2009/2
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AVI - Arbeitslosenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AVI 2009/2 vom 02.11.2009 (SG)
Datum:02.11.2009
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 95 Abs. 1 und 1bis AVIG, Art. 25 ATSG. Rückforderung von Arbeitslosentaggeldern nach Zusprache einer Invalidenrente für den selben Zeitraum. Verjährungsfrist beginnt mit Rechtskraft der Rentenverfügung (E.
Schlagwörter: Arbeit; Leistung; Leistungen; Rente; Rückforderung; Taggeld; Zeitraum; Taggelder; Betrag; Versicherung; Rückerstattung; Einsprache; Recht; Höhe; Gallen; Verfügung; Renten; Einsatzprogramm; Einsatzprogramms; Verjährung; Entscheid; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosentaggelder; Invalidenrente; ückzuerstatten
Rechtsnorm: Art. 25 ATSG ;Art. 53 ATSG ;Art. 55 AVIG;Art. 64a AVIG;Art. 72 AVIG;Art. 95 AVIG;
Referenz BGE:125 V 360; 125 V 361; 127 V 484; 132 V 357;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AVI 2009/2

2.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 484 E. 3b.-dd). Rückforderung auf Höhe der neu ausgerichteten Rente beschränkt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2009, AVI 2009/2).

Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Entscheid vom 2. November 2009

in Sachen

M. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Rückerstattung von Taggeldleistungen

Sachverhalt:

A.

M. bezog unter anderem vom 3. September 2001 bis zum 30. September 2002

sowie vom 7. November 2006 bis zum 31. August 2008 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Gemäss IV-Beschluss vom 27. Oktober 2008 wurde ihm rückwirkend für die Zeiträume vom 1. März 2002 bis zum 31. August 2005, vom 1.

November bis 31. Dezember 2006 sowie vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2008 eine ganze IV-Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % gewährt (act. G 3.1/7 und 13). In der Folge forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 für die Zeiträume von März bis September 2002, November 2006 sowie Dezember 2007 bis August 2008 insgesamt Fr. 28'764.95 (netto) zurück (act. G 3.1/4). Mit Einsprache vom 15. Dezember 2008 machte der Versicherte im Wesentlichen geltend, die zurückgeforderten Betreffnisse seien teilweise verjährt. Es könnten nur Leistungen, die ab November 2006 erbracht worden seien, zurückgefordert werden. Im Weiteren würden Taggelder zurückgefordert, die er während des Einsatzprogramms in der Staatskanzlei St. Gallen erhalten habe. Dabei handle es sich aber um lohnähnliche Zahlungen für erbrachte Arbeitsleistung. Dasselbe gelte auch für jene Taggelder, die während besuchter Kurse erbracht worden seien.

Mit Entscheid vom 18. Dezember 2008 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Bei Rückforderungen auf Grund rückwirkend geleisteter Renten würde die fünfjährige Verjährungsfrist erst mit der rechtskräftig gewordenen Rentenverfügung zu laufen beginnen. Da diese vom 27. Oktober 2008 datiere, sei die Verjährungsfrist mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2008 längstens gewahrt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe sodann in BGE 125 V 361 E. 2b dargelegt, dass die vorübergehende Beschäftigung im Sinn von Art. 72 Abs. 1 AVIG als Verhältnis sui generis zu betrachten sei und ebenfalls der Rückzahlungspflicht unterliege (act. G 3.1/1).

B.

    1. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. Januar 2009 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nebst den in der Einsprache gemachten Ausführungen beanstandet der Beschwerdeführer zudem implizit die Höhe der Rückforderungen in den einzelnen Kontrollperioden. Die nachträglich zugesprochene Rente sei deutlich niedriger als die Arbeitslosentaggelder. Das Einkommen während des Einsatzprogramms sei als eine Art Mindestlohn zu betrachten, das nicht zurückgefordert werden könne. Es sei auch zu beachten, dass der Gesetzgeber z.B. in der Sozialhilfe bewusst Anreizmodelle geschaffen habe, durch die Menschen in einem Arbeitsprogramm besser gestellt würden als Leistungsbezieher, die auf eine Teilnahme verzichteten (act. G 1).

    2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2009 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2006 bis August 2008 sowohl von der Invalidenversicherung als auch von der Arbeitslosenversicherung Leistungen bezogen habe. Eine solche Überentschädigung sei nicht zulässig (act. G 3).

    3. Mit Replik vom 9. Februar 2009 macht der Beschwerdeführer geltend, es könne nicht von einer Überversicherung die Rede sein, da die Invalidenrente von Fr. 1'473.-- deutlich unter der Arbeitslosenentschädigung liege. Das Mindesttaggeld während des Einsatzprogramms solle genau verhindern, dass Teilnehmer zusätzlich zum Taggeld auf Sozialhilfe Ergänzungsleistungen angewiesen seien. Für die im Jahr 2002 ausbezahlten Taggelder erachte er eine Rückforderung wegen der Verjährung und der fehlenden Möglichkeit, für diese Zeit Ergänzungsleistungen zu erhalten, nach wie vor als unzulässig (act. G 5).

    4. Mit Duplik vom 4. März 2009 weist die Beschwerdegegnerin auf den Bundesgerichtsentscheid 8C_796/2007 vom 22. Oktober 2008 hin, wonach während eines Beschäftigungsprogramms ausbezahlte Taggelder im Umfang, in dem die Leistungen der Mindestentschädigung entsprächen, nicht rückerstattungspflichtig seien. Trotzdem sei sie der Ansicht, dass im Rahmen der Vorleistungspflicht erbrachte Arbeitslosentaggelder ohne diese Einschränkung zurückzuerstatten seien. Dabei sei die Höhe der Rückerstattungsplicht auf die von der IV für denselben Zeitraum erbrachten Leistungen beschränkt (Art. 95 Abs. 1bis AVIG).

Erwägungen:

1.

Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG (Rückerstattung von Insolvenzentschädigung) nach Art. 25 ATSG. Nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Art. 95 Abs. 1bis AVIG hält fest, dass eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet ist. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen. Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die Wiedererwägung die für die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In Art. 53 ATSG hat diese Rechtsprechung nun eine formellgesetzliche Fassung erhalten. Danach kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Demgegenüber ist der Versicherungsträger verpflichtet, mittels sogenannter prozessualer Revision auf eine formell rechtskräftige Verfügung einen Einspracheentscheid zurückzukommen, wenn neue Tatsachen Beweismittel entdeckt werden, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, in diesem Sinn also erheblich sind. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird (BGE 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.

    1. Im vorliegenden Fall ist die grundsätzliche Rückerstattungspflicht - namentlich das Vorhandensein eines Rückkommenstitels (Rentenzusprache) - für den von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Zeitraum zu Recht nicht umstritten. Umstritten sind indes die Fragen der Verjährung der im Jahr 2002 ausbezahlten Taggelder, der Rückerstattungspflicht der während des Einsatzprogramms bei der kantonalen Verwaltung ausbezahlten Taggelder sowie die Höhe der Rückerstattung im Hinblick auf die von der Invalidenversicherung erbrachten Rentenleistungen (Verrechnungsobergrenze gemäss Art. 95 Abs. 1bis Satz 2 AVIG).

    2. Der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise zurückgeforderte Betrag von Fr. 28'764.95 (netto) umfasst auch Leistungen im Umfang von Fr. 6'707.45 (netto), die im Zeitraum von März bis September 2002 ausbezahlt wurden (act. G 3.1/5b). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, diese seien verjährt. Zwar beginnt die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren grundsätzlich mit der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Demgegenüber ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Verjährungsfrist bei nachträglicher Zusprache einer Invalidenrente erst mit der Rechtskraft der Rentenverfügung zu laufen beginnt. Das Bundesgericht begründet seine Ansicht damit, dass es nicht das Ziel (telos) des Gesetzgebers gewesen sein könne, die Verwirkungsfrist zu einem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in dem die Auszahlung der Taggelder noch gar nicht unrechtmässig gewesen sei. Die Bezeichnung "Auszahlung" ("versement") könne sich daher nur auf Zahlungen beziehen, auf die die begünstigte Person keinen Anspruch gehabt habe. Werde die Rückforderung mit einer rückwirkenden Ausrichtung einer Invalidenrente begründet, sei dies erst dann der Fall, wenn die Entscheidung über die Rente in Rechtskraft erwachsen sei (BGE 127 V 484 E. 3b.-dd).

      Diese noch unter der Herrschaft des altrechtlichen Art. 95 Abs. 4 AVIG ergangene Rechtsprechung wurde mit dem Inkrafttreten des inhaltlich identischen Art. 25 Abs. 2 ATSG (soweit ersichtlich) nicht geändert. Dazu besteht umso weniger Anlass, als der (fast) parallel mit dem Inkrafttreten des ATSG per 1. Juli 2003 aufgenommene Art. 95 Abs. 1bis AVIG - im Gegensatz zum altrechtlichen Art. 95 AVIG - nunmehr eine

      Beschränkung der Rückerstattungspflicht auf die Höhe der nachgezahlten Leistungen der definitiv leistungspflichten Sozialversicherung vorsieht. Mithin läuft die versicherte Person nicht mehr Gefahr, nach Jahr und Tag mehr Leistungen zurückerstatten zu müssen, als sie neu erhält. Vielmehr können per definitionem sämtliche Rückforderungen mit Leistungen der definitiv zuständigen Versicherung verrechnet werden und es werden lediglich Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch solche der IV ersetzt.

      Vorliegend teilte die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen der Ausgleichskasse St. Gallen am 27. Oktober 2008 mit, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2002 Anspruch auf eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % habe (act. 3.1/7; vgl. auch Vorbescheid vom 19. August 2008 [act. G 3.1/13]). Selbst wenn man auf den früher ergangenen Vorbescheid abstellen will (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 29. August 2008; act. G 3.1/13), ist die fünfjährige Verwirkungsfrist mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung am 9. Dezember 2008 ohne weiteres gewahrt.

    3. Wie in der vorstehenden Erwägung bereits ausgeführt, können bei der nachträglichen Zusprache einer Invalidenrente Arbeitslosentaggelder nur in der Höhe der von der IV ausgerichteten Leistungen zurückgefordert werden (Art. 95 Abs.

      1bis AVIG, in Kraft sei 1. Juli 2003). Obwohl die Beschwerdegegnerin dies sowohl in

      ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2008 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2008 so ausführte, forderte sie schliesslich sämtliche im Zeitraum von März bis September 2002, im November 2006 und von Dezember 2007 bis August 2008 ausbezahlten Arbeitslosentaggelder im Umfang von Fr. 28'764.95 zurück. Während diese im Jahr 2002 (für das die Beschränkung ohnehin nicht gilt) und im November 2006 den Betrag der jeweiligen Rente von Fr. 1'373.-- bzw. Fr. 1'433.-- (vgl. act. G 3.1/6) nicht überstiegen, lag der zurückgeforderte Betrag im Zeitraum von Dezember 2007 bis August 2008 jeweils deutlich über dem Rentenbetreffnis von Fr. 1'473.--. Die Rückforderungen sind somit für die einzelnen Zeiträume jeweils um das die Rente übersteigende Mass zu kürzen.

      Mithin kann im Zeitraum Dezember 2007 bis August 2008 nur der Betrag von

      Fr. 13'257.-- (9 X Fr. 1'473.--) zurückgefordert werden. Hinzu kommt die

      Rückforderung von Fr. 1'125.80 für den November 2006 sowie der Betrag von Fr. 6'707.45 für den Zeitraum von März 2002 bis September 2002 (vgl. act. G 3.1/5b), insgesamt also Fr. 21'090.25.

    4. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es seien die während des Einsatzprogramms bei der kantonalen Verwaltung ausbezahlten Taggelder von der Rückforderung auszunehmen. Dabei handle es sich um eine Art Mindestlohn, der nicht zurückgefordert werden könne. Soweit das Taggeld den Mindestbetrag von Fr. 102.-- überschritten habe, handle es sich um ein Entgelt für erbrachte Arbeit und könne ebenfalls nicht zurückgefordert werden.

Vom 7. Mai 2008 bis zum 29. August 2008 nahm der Beschwerdeführer an einem Einsatzprogramm bei der Staatskanzlei der kantonalen Verwaltung St. Gallen teil, zunächst zu 100 %, ab dem 26. Juni 2008 zu 80 % (act. G 3.1/8 - 17). Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass das Bundesgericht in BGE 125 V 360 E. 2b festgestellt hat, die vorübergehende Beschäftigung nach Art. 72 Abs. 1 AVIG (heute: Art. 64a AVIG) stelle kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis dar, sondern sei als Verhältnis sui generis zu betrachten. Die versicherte Person bekommt denn auch keinen Lohn, sondern ein Taggeld, wie sich auch aus den AM-Bescheinigungen der Monate Mai bis August 2008 ergibt (act. G 3.1/10 - 17). Mithin ist die Entschädigung nicht als Entgelt für erbrachte Leistung zu betrachten. Das Beschäftigungsprogramm dient denn auch nicht in erster Linie dem Arbeitgeber, sondern der Wiedereingliederung arbeitsloser Personen (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweiz. Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz 708). Im Übrigen erleidet der Beschwerdeführer durch die Rückforderung im oben beschriebenen zulässigen Umfang ohnehin keinen Nachteil, bekommt er doch stattdessen auch für die Zeit des Einsatzprogramms die ganze Rente der IV (vgl. act. G 3.1/6).

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 21'090.25 zurückzuerstatten hat. Bei rechtzeitiger Geltendmachung des Verrechnungsantrags durch die Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 3.1/6) ist dieser

Betrag bereits durch Verrechnung getilgt (da der rückforderbare Betrag kleiner ist, als das für den entsprechenden Zeitraum zur Verfügung stehende Substrat), ansonsten ist er beim Beschwerdeführer erhältlich zu machen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer

allenfalls noch Leistungen aus der beruflichen Vorsorge erhält, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit dies der Fall sein sollte, wäre der Beschwerdeführer erneut gemäss Art. 95 Abs. 1 bisAVIG im Umfang der erhaltenen Leistungen (soweit noch nicht getilgt) rückerstattungspflichtig.

3.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2008 aufzuheben und der Rückforderungsbetrag auf Fr. 21'090.25 festzusetzen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG

entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2008 aufgehoben und der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen verpflichtet, der Beschwerdegegnerin zu viel erhaltene Arbeitslosenentschädigung in den Monaten März bis September 2002, November 2006 sowie Dezember 2007 bis August 2008 im Betrag von Fr. 21'090.25 zurückzuerstatten.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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