A stellte in der Landwirtschaftszone ohne Baubewilligung einen Hundezwinger auf. Im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens opponierten Nachbarn dagegen und drängten im Wesentlichen mit dem Hinweis auf eine angeblich unzumutbare Lärmbelästigung auf die Beseitigung des Hundezwingers. Die Behörden schützten den Standpunkt der Nachbarn, lehnten das Gesuch um eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung sowie eine Baubewilligung ab, worauf der Gemeinderat die Beseitigung des Hundezwingers verlangte. Der Betreiber des Hundezwingers liess dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen.
Aus den Erwägungen:
5. - Zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 lit. a und b RPG; § 180 Abs. 1 PBG). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt eine Voraussetzung, ist die Ausnahmebewilligung zu verweigern (EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Bern 1980, N 11 zu Art. 24 RPG; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bauund Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 708; Heer, Die raumplanungsrechtliche Erfassung von Bauten und Anlagen im Nichtbaugebiet, Diss. Zürich 1996, S. 34 mit weiteren Hinweisen).
a) Eine relative Standortgebundenheit ist ausreichend. So ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber andern Standorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen lassen (vgl. BGE 115 Ib 136 Erw. 5). Subjektive, in der Person des Bauherrn liegende Gründe, wie etwa finanzielle Überlegungen die Bequemlichkeit, fallen dagegen nicht in Betracht (BGE 114 Ib 319 Erw. 4a). Die Standortgebundenheit kann eine positive eine negative sein. Positiv standortgebunden bedeutet, dass ein Objekt aus technischen betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen bestimmten Standort (ausserhalb der Bauzonen) angewiesen ist. Zu denken ist etwa an Transportund Energiegewinnungsanlagen, Lärmschutzwände, Bergrestaurants usw. Negative Standortgebundenheit liegt dagegen vor, wenn die Lokalisierung einer Baute Anlage in einer Bauzone wegen der von ihr ausgehenden Auswirkungen, vor allem der Umweltbelastungen, als nicht sinnvoll erscheint. Dies trifft etwa für Schiessanlagen, Abfalldeponien, Anlagen für die Herstellung umweltgefährdender Stoffe sowie für Tierheime zu (Haller/Karlen, a.a.O., Rz. 712). Das Raumplanungsamt hält den umstrittenen Hundezwinger in der Landwirtschaftszone wegen der zu befürchtenden Immissionen für negativ standortgebunden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Gemeinderat setzen sich damit nicht auseinander. Auch für das Verwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen, denn die Haltung - und insbesondere die gewerbsmässige Züchtung - von mehreren Hunden ist weder in einer Wohnzone noch in einer anderen Bauzone zonenkonform. In diesem Sinne hat das Bundesgericht die negative Standortgebundenheit beispielsweise von Tierheimen im Nicht-Siedlungsgebiet bejaht, weil gegebenenfalls das Gebell der Hunde, die sich in Gehegen und Ausläufen aufhalten, sowie die mit der Art der Tierhaltung möglicherweise verbundenen Geruchsbelästigungen für die Nachbarn in den Bauzonen in der Regel unzumutbar sind (Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 5.4.1994, in: ZBl 96/1995 S. 166 Erw. 2c; ferner Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16.6.1989, in: ZBl 91/1990 S. 187 Erw. 5b).
b) Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG verlangt sodann eine umfassende Abwägung aller auf dem Spiele stehenden privaten und öffentlichen Interessen, welche vorab auf die in den Art. 1 und 3 RPG verbindlich festgesetzten raumplanerischen Ziele und Planungsgrundsätze auszurichten ist (BGE 116 Ib 228 Erw. 3b mit Hinweisen). Die Forderung nach einer umfassenden Interessenabwägung besagt noch nicht, welche Normen bei der Interessenabwägung in einem konkreten Fall zu berücksichtigen sind. Erheblich sind die von der raumplanerischen Massnahme sachlich berührten und aktuellen Interessen. So sind insbesondere Sondernormen mitzuberücksichtigen, die für die Nutzung des in Frage stehenden Lebensraums wesentliche Gesichtspunkte näher konkretisieren. Entsprechende Bestimmungen finden sich insbesondere in der Umweltschutzgesetzgebung. Hier gibt es Rechtsnormen, die gegebenenfalls feste Grenzen setzen und dadurch den Handlungsspielraum der Behörden entweder vollständig rauben aber einschränken. Im vorliegenden Fall stellt sich die zentrale Frage, ob der umstrittene Hundezwinger unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes zwingend zu beachtende Grenzen sprengt, wie das Raumplanungsamt und der Gemeinderat anzunehmen scheinen (zum Ganzen: Heer, a.a.O., S. 91).
aa) Beim Hundezwinger handelt es sich um eine Baute (Anlage), deren Nutzung Lärmemissionen verursacht. Soweit diese Emissionen nach aussen dringen (Aussenlärmemissionen), fallen sie in den Regelungsbereich der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV), während der Innenlärm nur teilweise in der LSV geregelt ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d LSV). Folglich ist der Hundezwinger eine (ortsfeste) Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt. Die wichtigsten Instrumente zur Zielerreichung im Bereich des Lärmschutzes bestehen einerseits aus einem differenzierten Belastungsgrenzwertsystem (Art. 2 Abs. 5 LSV in Verbindung mit den Anhängen 3-8 zur LSV). Dieses System dient gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV in erster Linie der Beurteilung der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen und anderseits der Beurteilung von Emissionsbegrenzungsvorschriften für Fahrzeuge (Art. 3 LSV), bewegliche Geräte und Maschinen (Art. 4 LSV) sowie für neue und geänderte ortsfeste Anlagen (Art. 7 und 8 LSV). Bei neuen ortsfesten Anlagen, wozu der umstrittene Hundezwinger zu zählen ist, gelten strengere Emissionsbegrenzungsvorschriften als bei lediglich geänderten Anlagen. Eine Neuanlage im Sinne von Art. 7 LSV hat neben den vorsorglichen Emissionsbegrenzungen (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) grundsätzlich die massgebenden Planungswerte (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) einzuhalten (BGE 121 II 399 Erw. 10, 119 Ib 463 Erw. 5, 118 Ib 234 Erw. 2; Vallender/Morell, Umweltrecht, Bern 1997, S. 249 mit weiteren Hinweisen). Vom Schutzzweck her erscheint es angemessen, alle einem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen in die Betrachtung miteinzubeziehen, d.h. alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden (BGE 123 II 79 Erw. 3b), unabhängig davon, ob sie innerhalb ausserhalb des Gebäudes verursacht werden (BGE 123 II 328 Erw. 4a/bb mit weiteren Hinweisen).
bb) In Bezug auf den Lärm beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Gutachten vom 14. Januar 1999. Danach befindet sich der Hundezwinger in der Landwirtschaftszone, dem die Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet ist. Diese Beurteilung steht im Einklang mit Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV und ist nicht zu beanstanden. Hier sind mässig störende Betriebe zugelassen. Ferner gingen die Gutachter davon aus, dass für die umstrittene Anlage die gleichen Belastungsgrenzwerte wie für Industrieund Gewerbelärm (Anhang 6 zur LSV) anzuwenden sind. Unter Berücksichtigung dieser Eckwerte zogen sie dem Grundsatz nach den Schluss, dass die Grenzwerte eingehalten seien. Das von den Gutachtern gewählte Vorgehen steht indes nicht in allen Teilen im Einklang mit der massgeblichen Rechtslage. Denn die LSV enthält keine Belastungsgrenzwerte für den Tierlärm. Vielmehr ist die von einem Hundezwinger ausgehende Lärmbelastung im Einzelfall direkt nach den Grundsätzen des USG zu beurteilen (vgl. Wolf, Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, in: AJP 1999 S. 1064). Als neue Anlage (Art. 25 Abs. 1 USG) muss der Hundezwinger hinsichtlich des Lärms jedenfalls den Anforderungen von Art. 23 USG in Verbindung mit Art. 15 USG genügen, wonach die Lärmbelastung - spürbar - unter dem Niveau liegen muss, das die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören würde; zusätzlich sind die technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG zu treffen (Art. 7 Abs. 1 LSV; BGE 118 Ib 590 Erw. 3c; URP 2000 S. 247; Wolf, a.a.O., S. 1062). Ob Hundegebell im Sinne dieser Bestimmungen die Bevölkerung zu stark stört, kann sich nicht allein nach dem Empfinden eines weniger Nachbarn richten. Richtschnur ist vielmehr eine objektivierte Lärmempfindlichkeit (Zäch, Kommentar zum USG, N 14f. zu Art. 15 USG).
cc) Fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung von Grenzwerten muss das Gericht (ohne Rückgriff auf Grenzwerte) im Einzelfall aufgrund richterlicher Erfahrung beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der Zonen, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen. Schallpegelmessungen können möglicherweise eine gewisse Hilfestellung geben; sie sind jedoch angesichts des Fehlens gesicherter Grenzwerte bloss von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGE 123 II 335 Erw. 4 d/bb; Pra 1997 Nr. 166 Erw. 3b). Der Richter hat dabei die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen.
Am 30. Mai 2000 machte sich eine Delegation des Verwaltungsgerichts vor Ort ein Bild über die Verhältnisse. Es kann in diesem Zusammenhang auf das Augenscheinprotokoll vom 31. Mai 2000 hingewiesen werden. Konkret präsentierten sich die Verhältnisse wie folgt: Die Boxen sind auf drei Seiten hin hufeisenartig angeordnet. Tragende Elemente bilden Holzkonstruktionen. Die Zwinger sind mit gewelltem Eternit gedeckt. Die Frontpartien der Hundeboxen bilden Metallgitter. Die einzelnen Boxen verfügen über rückwärtige umschlossene Bereiche. Östlich der Boxen schliesst eine quadratische, mit Lebhecken und einem Maschendrahtzaun umfriedete Wiese an, die den Hunden als Auslauf dient. Diese Fläche beträgt ca. 10 m ´ 10 m. Zunächst befanden sich drei Hunde (ein Rüde und zwei Hündinnen) der Rasse «Golden Retriever» in Boxen. Sie machten einen aufgeweckten Eindruck und zeigten den Teilnehmern des Augenscheins gegenüber Neugierde. Indes bellten sie während des gesamten Augenscheins nicht ein einziges Mal. Selbst als die drei Hunde aus den Boxen in den Auslauf gelassen wurden, gaben sie keinen Laut von sich. Insbesondere gaben sie nicht einmal an, als ein Hofhund in der Nachbarschaft wiederholt bellte. Anhaltspunkte für die Beteuerungen der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, wonach die Hunde bellen würden, falls Passanten vorbeizögen, fanden anlässlich des Augenscheins keine Bestätigung.
Nachdem Vertreter des Gemeinderates im Anschluss an den Augenschein darauf beharrten darzulegen, dass ihnen nun aber doch Klagen über Lärmbelästigungen zu Ohr gekommen seien, wollte sich eine Delegation des Gerichts ein weiteres Mal über akustische Wahrnehmungen orientieren, um dem Verdacht zu entgehen, man habe bloss auf einen einzigen Moment abgestellt, der deswegen ein wenig aussagekräftiges Resultat erbracht habe. An der unangemeldeten Begehung vom 13. September 2000 überzeugte sich eine Delegation des Gerichts ein zweites Mal davon, dass es bei der Hinfahrt zum Hundezwinger absolut ruhig blieb. Das änderte sich auch nicht, als die Delegation ihren Personenwagen vor der benachbarten Scheune abstellte, aus dem Wagen stieg und während Minuten auf der benachbarten Güterstrasse Gespräche führend in der Nähe des Hundezwingers auf und abschritt. Hundegebell war ferner nicht zu vernehmen, als die Delegation auf der benachbarten Güterstrasse mit dem Auto in der Nähe des Hundezwingers auf und ab fuhr. Als die Gerichtsdelegation die Güterstrasse verliess, ca. 30-40 Meter ins Wiesland abbog und unmittelbar am Hundezwinger vorbei ging, war aus dem Zwinger lediglich in einem kurzen Intervall Hundegebell zu vernehmen. Dieses verstummte, als die Delegation wieder zur Güterstrasse zurückgekehrt war. Als die Delegation durch den Weiler ging, war teils anhaltendes Gebell von Hofhunden zu vernehmen.
Die Feststellungen der Gerichtsdelegation erstaunen nicht, weil der «Golden Retriever» denn auch in Fachkreisen gemeinhin als gutmütiger Hund mit einem ausgeglichenen Temperament beschrieben wird, der in Alltagssituationen durch Gelassenheit und Unerschrockenheit auffällt und einen ausgesprochenen Willen zum Gehorsam hat. Jegliche Formen von Aggressivität, Ängstlichkeit, Kampftrieb Nervosität gehen dieser Hunderasse ab. Im Lichte der beschriebenen Charaktereigenschaften erscheint die Annahme, dass hier Hunde gehalten werden, die nicht durch Lärm - insbesondere nicht durch störendes und anhaltendes Bellen - auffallen, als rechtsgenüglich erstellt. Weiterer Beweismassnahmen bedarf es dazu nicht. Es kommt hinzu, dass im Weiler Hofhunde gehalten werden, die zum Bellen neigen, wie der Augenschein und die zweite Begehung gezeigt haben. Offenbar gehört das Gebell von Hunden im landwirtschaftlich geprägten Weiler zur mehr weniger deutlich wahrnehmbaren, ja geradezu alltäglichen Geräuschkulisse. Dass sich die Bewohner deswegen durch die hier seit jeher lebenden Hofhunde stören liessen, wird denn auch nicht geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen. Im Übrigen muss mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass die Bewohner einer Landwirtschaftszone einen gewissen Tierlärm selbst nachts tolerieren müssen, sofern die Grenzwerte der in dieser Zone anwendbaren Lärm-Empfindlichkeitsstufe III nicht überschritten werden (im Ergebnis gleich: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 21.5.1999, zitiert in: URP 2000 [Heft 4] S. 401). Nach dem Gesagten kann nicht die Rede davon sein, dass der von der Hundezwingeranlage ausgehende Lärm ein Mass annehmen könnte, welches das Wohlbefinden der umliegenden Bewohner erheblich stören könnte.
dd) Ferner bleibt anzumerken, dass ganz generell der Vorsorge im Bereich des USG entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Art. 1 Abs. 2 USG). Das Vorsorgeprinzip ermöglicht es, Einwirkungen, die schädlich lästig werden könnten, vor dem Eintreten von Schäden und unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung zu begrenzen. Das Prinzip trägt der Tatsache Rechnung, dass Umweltbeeinträchtigungen häufig erst längerfristig sichtbar werden und dann kaum wieder gutzumachen sind. Im vorliegenden Sachzusammenhang fragt sich, ob emissionsbegrenzende Massnahmen ergriffen werden sollten. In Frage kommen grundsätzlich betriebliche und bauliche Massnahmen (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG). Welche konkreten Vorkehrungen zu treffen sind, kann nur beurteilt werden, wenn die Lärmimmissionen und ihre Auswirkungen bekannt sind. Berücksichtigt man das Ergebnis des Augenscheins, kann - zurzeit - auf weitergehende emissionsbegrenzende Massnahmen verzichtet werden. Indessen kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Problemlage hinsichtlich des Tierlärms ungünstig entwickeln könnte. Anlässlich des Augenscheins zeigte sich der Beschwerdeführer grundsätzlich bereit, die Hunde von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr in einen geschlossenen Raum einzuschliessen, wenngleich er eine derartige Massnahme nicht für zwingend erachtete. Abgesehen davon hielt er eine derartige Massnahme unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes mit Recht für fragwürdig.
Das Verwaltungsgericht sieht aufgrund des wiedergegebenen Beweisergebnisses davon ab, die Vorinstanzen zu verhalten, eine entsprechende Auflage zu verfügen. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat als Baupolizeibehörde später eine entsprechende Auflage verfügen kann, falls die Verhältnisse dies erfordern sollten (vgl. Art. 11 Abs. 3 USG; dazu: BGE 118 Ib 598 Erw. 4a).
c) Dass der umstrittene Hundezwinger andere öffentliche Interessen tangieren würde, wird in den angefochtenen Verfügungen des Gemeinderates und des Raumplanungsamtes nicht geltend gemacht. Auch das Gericht vermag keine weitere Problematik zu erkennen. Damit hat es sein Bewenden.
Zusammenfassend steht fest, dass dem auf fünf Hundeboxen beschränkte Hundezwinger keine überwiegenden öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen. Mithin erweisen sich die angefochtenen Entscheide des Raumplanungsamtes und des Gemeinderates als rechtswidrig, weshalb sie aufgehoben werden müssen. Die Sache ist an den Gemeinderat zurückzuweisen. Dieser hat als Leitbehörde dafür zu sorgen, dass die Ausnahmebewilligung und die Baubewilligung für den Hundezwinger - gegebenenfalls mit sachgerechten Nebenstimmungen - nachträglich erteilt werden.
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