Aus den Erwägungen:
3. - a) Eine mündige entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt (Art. 397a ZGB).
Die Garantie der persönlichen Freiheit ist ein ungeschriebenes Grundrecht der Bundesverfassung. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung stellt regelmässig einen ausserordentlich schweren Eingriff in dieses Grundrecht dar, weshalb an die Zulässigkeit dieser Massnahme entsprechend strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 124 I 42 Erw. 3; Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 32, Fn. 3).
b) Zur Begründung des Antrages auf Einweisung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Klinik führt der zuständige Amtsvormund im Wesentlichen aus, dass sein Mündel seit Jahren mittelund obdachlos lebe und nicht bekannt sei, wie er seinen Lebensunterhalt finanziere. Aufgrund der sozialen und medizinisch-psychiatrischen Situation sei eine Anmeldung zum Bezug einer IV-Rente eingereicht worden. Die Invalidenversicherung verlange hiefür die Durchführung einer umfassenden psychiatrischen Abklärung und Begutachtung des Beschwerdeführers, welcher sich dieser aber widersetze.
c) In ihrem Entscheid vom 30. Juli 1999 hat die Vorinstanz eine stationäre Untersuchung des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf die notwendige psychiatrische Begutachtung für die Begründung einer IV-Rente als auch für eine allfällige stationäre Behandlung als gerechtfertigt erachtet. Diese Massnahme sei umso mehr angezeigt, als die Polizei Mitte Juli 1999 mehrmals aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers habe ausrücken müssen.
d) Die Einweisung in eine Klinik zum Zwecke der medizinischen Abklärung ist an sich zulässig (Spirig, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, II. Band Familienrecht, Zürich 1995, N 114 ff. zu Art. 397a ZGB mit Hinweisen auf die Materialien). Aus den in Art. 397a ZGB enthaltenen Voraussetzungen ergibt sich sodann, dass die Untersuchung entweder die Frage betreffen muss, ob wegen eines in dieser Bestimmung aufgezählten Schwächezustandes eine fürsorgerische Freiheitsentziehung notwendig ist, ob ohne die Untersuchung und eine möglicherweise leichtere vormundschaftliche Massnahme mittelfristig eine Anstaltseinweisung droht. Dabei ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Folglich erscheint eine Freiheitsentziehung zu Untersuchungszwecken nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine akute Notwendigkeit einer Massnahme nach Art. 397a ZGB gerechtfertigt (Geiser, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1999, N 16 zu Art. 397a ZGB). Mit anderen Worten, erst wenn eine fürsorgerische Freiheitsentziehung ernsthaft in Betracht kommt, aber wichtige Grundlagen für einen definitiven Einweisungsentscheid noch fehlen, kann eine stationäre Anstaltseinweisung angezeigt sein (AGVE 1989 S. 188). Diese Einweisungsform darf nach Lehre und Rechtsprechung aber nicht zum Normalfall werden (Spirig, a.a.O., N 285 zu Art. 397a ZGB mit Hinweis). Das Bundesgericht hat in Zusammenhang mit der Begutachtung im Entmündigungsverfahren analoge Überlegungen angestellt. Damit eine langfristige Anstaltseinweisung zur Begutachtung erwogen werden kann, muss hinreichender Anlass für die Eröffnung eines Entmündigungsverfahrens bestehen (BGE 124 I 43 Erw. 3c mit Hinweisen).
e) Die genannten Voraussetzungen sind indessen im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Begründung des Antrages des Amtsvormundes und des angefochtenen Entscheides lässt darauf schliessen, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung offenbar vorab der Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung dienen soll, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente belegen zu können. Damit steht ein pekuniäres Interesse im Vordergrund, welches für sich alleine den Freiheitsentzug nicht zu rechtfertigen vermag und insbesondere keinen Grund im Sinne von Art. 397a ZGB darstellt. An dieser Stelle sei in Erinnerung gerufen, dass sich die Art. 397a ZGB zugrunde liegende Schutzbedürftigkeit nicht mit jener deckt, die eine Entmündigung rechtfertigen kann. Während dort Schwächen in wirtschaftlichen Belangen von Bedeutung sein können, vermag bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung immer nur das Bedürfnis nach persönlicher Fürsorge eine Freiheitsentziehung zu begründen (Geiser, a.a.O., N 3 zu Art. 397a ZGB). Auch wenn sich aus den Akten verschiedene Hinweise ergeben, die auf eine Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und damit auf eine Geistesschwäche im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB hindeuten, fehlt es jedenfalls im heutigen Zeitpunkt am Nachweis seiner Fürsorgebedürftigkeit. Insbesondere aus dem Gutachten von Dr. A vom 25. April 1996 können keine Schlüsse auf eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nach stationär zu erbringender persönlicher Fürsorge gezogen werden. Im Weiteren sind fremdanamnestische Fragen offen, die einer vorgängigen Klärung bedurft hätten. So ist heute unklar, ob der Beschwerdeführer etwa während seiner Ausbildung im Kanton Bern bereits einmal psychiatrisch hospitalisiert war (vgl. dazu die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers vom Herbst 1994, wiedergegeben im Gutachten Dr. A vom 25.4.1996). Sodann fällt auf, dass kein Bericht von Dr. B, bei dem der Beschwerdeführer rund 10 Mal zu therapeutischen Sitzungen gewesen sein soll, eingeholt wurde. Ob schliesslich die Mittelund Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers den Schweregrad einer Verwahrlosung zu erreichen vermöchte, welche die Anordnung von persönlichen Fürsorgemassnahmen rechtfertigen könnte, ist angesichts der wenig gesicherten Kenntnisse seiner Lebensführung ebenfalls sehr fraglich; dies umso mehr, als er offenbar auch keine Sozialhilfe zu beziehen scheint. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der noch offenen Fragen ist die Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht in einer Weise erstellt, welche die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung zwecks medizinischer Untersuchung zuliesse. Dementsprechend kann nach dem heutigen Kenntnisstand auch nicht gesagt werden, dass die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ernsthaft in Betracht käme. Daran vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass die Polizei wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber einer ehemaligen Freundin mehrmals ausrücken musste. Denn von der Belastung der Umgebung, welche nach Art. 397a Abs. 2 ZGB bei Prüfung der materiellen Voraussetzung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu berücksichtigen ist, sind die mit Hilfe der Polizei zu bewältigenden Belästigungen Dritter zu unterscheiden (Spirig, a.a.O., N 341 zu Art. 397a ZGB). Bei einer Fortsetzung dieser Vorkommnisse könnten sich diese indessen sehr wohl zu einer erheblichen Belastung der Umgebung gemäss Art. 397a Abs. 2 ZGB verdichten.
f) Die angeordnete Einweisung zwecks Untersuchung verstösst aber auch gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. So ist eine solch einschneidende Massnahme nicht statthaft, wenn die Untersuchung ambulant durchgeführt werden kann (AGVE 1989 S. 188; vgl. ferner BGE 124 I 45 ff. Erw. 4). Wie eingangs erwähnt, geht es im vorliegenden Fall vorab um die Durchführung eines medizinischen Gutachtens zwecks Erlangung einer IV-Rente. Die hiezu erforderlichen Abklärungen können nach Ansicht des Fachrichters ambulant vorgenommen werden und bedürfen keiner stationären Unterbringung. Da sich der Beschwerdeführer bis anhin weigerte, zu einer ambulanten Begutachtung zu erscheinen, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer gegebenenfalls notwendigen polizeilichen Zuführung. Handelt es sich wiederum um einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit, mithin die persönliche Freiheit, bedarf es auch hiefür einer gesetzlichen Grundlage. Insofern hegt etwa Spirig Bedenken aus Gründen des kantonalen (zürcherischen) Rechts, aber auch mit Blick auf die fraglichen Erfolgsaussichten einer solchen Zwangsmassnahme (Spirig, a.a.O., N 287 zu Art. 397a ZGB). Was die Frage der gesetzlichen Grundlage angeht, gilt es daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer entmündigt ist. Nach Art. 406 Abs. 1 ZGB erstreckt sich diesfalls die Fürsorge auf den Schutz und den Beistand in allen persönlichen Angelegenheiten. Der Vormund eines Entmündigten hat damit das Recht und die Pflicht zu allen durch das Schutzbedürfnis gebotenen Eingriffen (vgl. auch § 43 Abs. 2 EGZGB). Massnahmen zum Wohl des Schutzbedürftigen vermögen daher gewisse Einschränkungen zu rechtfertigen. Dabei ist das Recht auf Schutz der Privatsphäre gegenüber andern auf dem Spiel stehenden Interessen des Mündels abzuwägen, und der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte muss dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten (Affolter, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1999, N 23 ff., insbesondere 33 und 38 zu Art. 406 ZGB). Eine allenfalls notwendige polizeiliche Zuführung zur ambulanten medizinischen Untersuchung vermag sich auf Art. 406 ZGB abzustützen. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf freie Bewegung ist zeitlich eng begrenzt und erfolgt im Hinblick auf die Sicherung des wirtschaftlichen Unterhalts des Beschwerdeführers. Insofern steht dieser gegebenenfalls zu treffenden Zwangsmassnahme das Mündelwohl nicht entgegen. Diese Schlussfolgerung deckt sich mit der Auffassung Riemers, der die Möglichkeit einer durch den Vormund veranlassten polizeilichen Zuführung gegen den Willen des Mündels zu einer ambulanten ärztlichen Behandlung bejaht (Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, Bern 1981, S. 105 f.). Anzumerken bleibt, dass der Vollzug dieser Zwangsmassnahme aufgrund von § 1 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über die Kantonspolizei gesichert ist.
4. - Zusammenfassend steht fest, dass sich die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung zwecks psychiatrischer Untersuchung des Beschwerdeführers - selbst wenn vom Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB ausgegangen würde - weder als verhältnismässig noch nach heutiger Aktenlage infolge Fürsorgebedürftigkeit als geboten erweist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 30. Juli 1999 aufzuheben.
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