Die Gemeinde Z führte für die Beschaffung eines neuen Atemschutz-Fahrzeuges für die Feuerwehr ein Einladungsverfahren durch. In den Ausschreibungsunterlagen wurden keine Zuschlagskriterien erwähnt. Der Zuschlag wurde an die im Kanton Luzern ansässige A AG erteilt. Der nicht berücksichtigten ausserkantonalen Unternehmung wurde erklärt, dass bei ihr aufgrund der geografischen Lage höhere Kosten der Begleitung der Produktionsausführung anfallen würden.
Aus den Erwägungen:
3. - (...)
c) Das wirtschaftlich günstigste Angebot muss nicht zwingend auch das billigste sein. Vielmehr ergibt sich gemäss § 5 Abs. 2 öBG das wirtschaftlich günstigste Angebot «aus dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, wobei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt oder besonders gewichtet werden können: Qualität, Preis, Termin, Garantieund Unterhaltsleistungen, Kundendienst, Infrastruktur, Erfahrung, Bonität, Betriebskosten, Folgekosten, technischer Wert, Zweckmässigkeit, Dauerhaftigkeit, Ökologie und Umweltverträglichkeit, Ästhetik, Kreativität». Die im Einzelfall von der Auftraggeberin als massgeblich erachteten Zuschlagskriterien «einschliesslich aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote berücksichtigt werden», gehören zwingend zum Mindestinhalt der Ausschreibungsunterlagen (§ 8 lit. d öBV). Nur mit diesen Angaben kann dem Grundsatz der Transparenz nachgelebt werden. Erst im Rahmen der konkreten Wertung steht der Vergabebehörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Ob zum erwähnten Mindestinhalt auch die Reihenfolge dieser Kriterien bzw. ihre Gewichtung gehört, kann hier offen gelassen werden (vgl. dazu BGE 125 II 100 Erw. 7c).
Die Offertunterlagen im hier strittigen Fall enthielten überhaupt keine Kriterien, was aber trotz entsprechender Möglichkeit (§ 28 Abs. 1 lit. a öBG) nicht rechtzeitig gerügt wurde. Die Beschwerdegegnerin beruft sich denn auch direkt auf die Kriterien gemäss § 5 Abs. 2 öBG. Es stellt sich die Frage, ob unter solchen Voraussetzungen nicht eine Wertung entsprechend der Reihenfolge im Gesetz erfolgen muss, womit dem Preis nach der Qualität die entscheidende Bedeutung zukommen muss, wenn die in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Anforderungen erfüllt sind. Diese Frage kann indessen hier offen gelassen werden. Unzulässig ist auf jeden Fall die Berücksichtigung sachfremder, d.h. weder im Gesetz noch in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführter Kriterien (AGVE 1997 S. 352ff.; BR 2/99, S. 56 f. mit Anmerkungen).
d) Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Vergabe in der Vernehmlassung vorab damit, Fahrzeug-Aufbau und -Ausbau müssten durch die Beschaffungskommission der Feuerwehr Z begleitet werden. Dabei seien diverse Fragen und Details zu klären, was Besprechungen mit dem Unternehmer und Besichtigungen bedinge. Wenn die fünfköpfige Beschaffungskommission diese Tätigkeiten ausserkantonal durchführen müsse, habe dies Mehrkosten von über Fr. 3000.- zur Folge. Nach dem Bruttoprinzip sei das Angebot der A AG das wirtschaftlich günstigste.
Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, dieses Argument sei in den Ausschreibungsunterlagen nicht erwähnt und daher unzulässig. Zudem seien die erforderlichen Absprachen in der Regel per Telefon, Fax oder E-Mail möglich. Ferner gehöre es zum Standard der Kundenbetreuung, dass die Absprachen dank entsprechender EDV-Ausrüstung vor Ort beim Kunden selber vorgenommen werden könnten.
Die Kosten der Begleitung der Produktionsausführung waren, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, in den Ausschreibungsunterlagen nicht erwähnt. Analoge Kriterien finden sich auch nicht in § 5 öBG. Schon aus diesem Grunde ist ein Abstellen auf solche Kriterien unzulässig. Die einleuchtenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zeigen im Übrigen auch auf, dass diese von der Beschwerdegegnerin dargelegten «Nebenkosten» einer sachlichen Überprüfung wohl kaum standhalten würden. Ferner ist es äusserst fraglich, ob das Abstellen auf den Sitz des Anbieters überhaupt zulässig wäre. Die geografische Nähe eines Anbieters bzw. die langen Transportwege gelten als sachfremde Kriterien. Die Berücksichtigung solcher Kriterien führte zu einer willkürlichen und rechtsungleichen Benachteiligung auswärtiger Anbieter und damit zu einer unzulässigen Diskriminierung (Eidg. Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen, Entscheid 11/97 vom 4.12.97, in: BR 2/98 S. 50 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 15.12.1998, in: URP 1999 S. 165 ff.). Diese Begründung des Zuschlages durch die Beschwerdegegnerin erweist sich daher als unzulässig.
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