Aus den Erwägungen:
3. - Bei einem Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist nach der Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob es zonenkonform ist und ihm demnach eine ordentliche Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG erteilt werden kann. Trifft dies nicht zu, stellt sich die Frage, ob es als Ausnahme gestützt auf Art. 24 RPG zu bewilligen ist (BGE 115 Ib 297).
Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, da bloss eine hobbymässige, nebenberufliche Bewirtschaftung der Liegenschaft H vorliege, stelle der umstrittene Maschinenunterstand keine zonenkonforme Baute dar.
a) Die Zonenkonformität bestimmt sich ausschliesslich nach dem Zweck der entsprechenden Nutzungszone und nach der Vereinbarkeit der Bauten und Anlagen mit diesem Zweck. Landwirtschaftszonen umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung den Gartenbau eignet im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (Art. 16 RPG). Landwirtschaftliche Bauten entsprechen dem Zweck der Landwirtschaftszone dann, wenn für die Nutzung, der sie dienen, der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich ist; wo landwirtschaftliche Erzeugnisse bodenunabhängig gewonnen werden, liegt keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 16 RPG vor (BGE 120 Ib 268 Erw. 2a, 115 Ib 297 Erw. 2a). Die landwirtschaftliche Nutzung umfasst die Erzeugung von Bodenprodukten mit Einschluss von Tierhaltung, soweit dabei natürlicher Boden als unentbehrlicher Produktionsfaktor unmittelbar und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen bewirtschaftet wird (AGVE 1996 S. 358 Erw. 3a/aa mit Hinweisen).
b) Nach den Feststellungen des gerichtlichen Augenscheins verfügt die Liegenschaft über etwas mehr als 2 ha Ackerund Wiesland. Die nebeneinanderliegenden Parzellen Nrn. 127 und 128 fallen sanft gegen Westen ab, das ca. 150 m südlich davon gelegene Grundstück Nr. 155 ist relativ steil. Der Beschwerdegegner gab an, er halte zur Zeit fünf Schafe und zwei Rinder, es hätten aber auch schon gegen 40 Schafe hier geweidet. Die Tiere würden im Freien gehalten, Futter müsse keines dazugekauft werden. Der Schuppen auf Parzelle Nr. 155 diene dabei als Unterstand. Zudem pflege er die auf der Liegenschaft vorhandenen 30-35 Hochstammobstbäume (Birnen, Äpfel und Kirschen). Weiter merkte der Beschwerdegegner an, er bewirtschafte die drei Parzellen zusammen mit H. Er selber sei früher in der Reisebranche tätig gewesen, jetzt sei er pensioniert. - Aus diesen Ausführungen und den Feststellungen am Augenschein folgt, dass heute auf der Liegenschaft vor allem hobbymässige Tierhaltung betrieben wird.
Es fragt sich, ob diese hobbymässige Tierhaltung in der Landwirtschaftszone zonenkonform ist. Da nur eine bodenabhängige Produktion eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG darstellt, ist dies lediglich dann zu bejahen, wenn der Betrieb über genügende und geeignete Produktionsfläche für die üblicherweise verwendeten Futtermittel verfügt und die Futtermittel auch wirklich auf diesem Boden angebaut werden. Ebenso wichtig ist auch die Tierhaltungsart, denn nur wenn Tiere das freie Land auch tatsächlich beanspruchen, kann von Bodenabhängigkeit gesprochen werden (Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Diss. Bern 1989, N 210; Keller, Neubauten in der Landwirtschaftszone, Diss. Bern 1987, S. 56 ff.; vgl. auch BGE 122 II 163 Erw. 3c; ZBl 1994 S. 83 f.). In diesem Sinne ist die mit dem Ackerbau der Graswirtschaft verbundene Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Kaninchen usw. eine landwirtschaftliche Nutzung (BG-Urteile vom 20. Mai 1998 und 12. Juli 1996, auszugsweise publiziert in Entscheidsammlung VLP), dies etwa im Gegensatz zur Haltung und Zucht von Hunden, Katzen, Vögeln, Pelztieren usw. zur Haltung von Tieren in Heimen und Parks, bei denen die Bodenbewirtschaftung im Hintergrund steht (Keller, a. a. O., S. 35; BG-Urteil vom 30. Mai 1995, auszugsweise publiziert in Entscheidsammlung VLP).
Wie dargelegt, werden die Schafe und Rinder grösstenteils im Freien gehalten. Der Boden dient ihnen als Futterbasis. Zudem wird auch das Heu auf der Liegenschaft selber gewonnen. Bei der fraglichen Tierhaltung handelt es sich somit um eine in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Nutzung im Sinne von Art. 16 RPG.
4. - Weiter ist abzuklären, ob und inwieweit Ökonomiegebäude, welche dieser hobbymässig betriebenen zonenkonformen Nutzung dienen, ebenfalls als zonenkonform betrachtet werden können. Dabei gilt es zu beachten, dass es bei Wirtschaftsgebäuden, die einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen, anders als bei der Beurteilung des Bedürfnisses nach landwirtschaftlichen Wohnbauten grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob der Boden im Hauptoder im Nebenberuf sogar nur in der Freizeit hobbymässig bewirtschaftet wird; beim Wohnraum besteht insofern eine andere Ausgangssituation, als dort die Gefahr der (zonenwidrigen) Zweckentfremdung besonders gross ist, wenn der betreffende Landwirtschaftsbetrieb keinen ausreichenden Ertrag abwirft (AGVE 1996 S. 360 Erw. 3a/cc; Keller, a. a. O., S. 53).
a) Dass eine bestimmte Art der Bodennutzung, wie hier die Rinderund Schafhaltung, in der Landwirtschaftszone zonenkonform ist, bedeutet indessen nicht, dass alle ihr in irgend einer Weise dienenden Bauten und Anlagen zulässig wären. Erforderlich ist zunächst ein besonderes betriebliches Bedürfnis, diese Bauten und Anlagen am vorgesehenen Ort zu erstellen und zwar in der geplanten Dimension (BGE 117 Ib 267 Erw. 2a). Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG überein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu der in Art. 16 RPG geregelten Landwirtschaftszone ist ein Ökonomiegebäude nur dann zonenkonform, wenn es in seiner konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert ist. Ausserdem dürfen gegen seine Errichtung keine überwiegenden öffentlichen Interessen sprechen. Das Bundesrecht lässt somit in der Landwirtschaftszone nur Wirtschafts-gebäude im einzelbetrieblichen Ausmasse zu (BGE 122 II 162 Erw. 3a, 118 Ib 340 Erw. 2b; Keller, a. a. O., S. 51 ff.; Bandli, a. a. O., N 211). In diesem Sinne begründet ein überwiegend bodenabhängiger Landwirtschaftsbetrieb an sich noch keine Zonenkonformität für weitere Gebäude. Es ist vielmehr anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ob der geplante Maschinenunterstand für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung der zonenkonformen Tierhaltung erforderlich ist (vgl. BGE 118 Ib 340 Erw. 2b; zum Ganzen: Schürmann/Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 147 ff.). Mit Rücksicht auf die grosse Tragweite des raumplanerischen Grundsatzes der Trennung von Bauund Nichtbauland sind bei der Beurteilung dieser Frage strenge objektive Massstäbe anzuwenden (erwähntes BG-Urteil vom 12. Juli 1996).
b) Der Unterstand soll dazu dienen, die sich auf der Liegenschaft befindlichen Maschinen und Gerätschaften des Beschwerdegegners unterzubringen. Es stellt sich daher die Frage, ob diese für die Haltung der Schafe und Rinder betrieblich notwendig sind.
Nach den Feststellungen am Augenschein sind auf der Liegenschaft folgende Maschinen bzw. Geräte abgestellt:
- Traktor
- Druckfass für Gülle
- Ladewagen für Heu
- Kreiselschwader
- «Aebi-Transporter» (Kleinlastfahrzeug)
- Motormähmaschine
- Kreiselheuer
- Baumspritze
Der Beschwerdegegner macht geltend, er benötige diese Maschinen für die Bewirtschaftung der Liegenschaft, insbesondere zur Produktion der Futtermittel für die Schafe und Rinder. In der bestehenden Scheune auf Grundstück Nr. 155 könnten diese Maschinen aus Platzgründen nicht untergebracht werden.
Hält man sich die Grösse der Liegenschaft und die Anzahl der normalerweise gehaltenen Nutztiere vor Augen, so erscheint der angeführte Maschinenpark für eine zweckmässige Bewirtschaftung eindeutig als zu gross. Die Maschinen mögen zwar der bequemeren Arbeitsweise dienlich sein, doch stellt dies nach der Rechtsprechung kein entscheidendes Kriterium dar. Bei der Beurteilung, welche in einem Unterstand zu lagernden Maschinen für die Bewirtschaftung einer Liegenschaft betrieblich tatsächlich notwendig sind, ist auf objektive Massstäbe abzustellen, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit Bequemlichkeit ankommen (vgl. BGE 116 Ib 230 Erw. 3a). Ohne dem Beschwerdegegner Vorschriften über die Art und Weise der Bewirtschaftung machen zu wollen, genügen nach Einschätzung des Gerichts, dem ein Fachrichter angehört, der selber Landwirt ist, ein «Aebi-Transporter», eine Motormähmaschine und eine Baumspritze für die Bearbeitung der Liegenschaft vollauf. Diese Maschinen sollten es dem Beschwerdegegner erlauben, die notwendigen Arbeiten und Transporte (Früchte, Heu, Gras usw.) ohne grosse Umstände vornehmen zu können.
c) Aus diesen Erwägungen folgt, dass ein Unterstand, der die erwähnten, als betrieblich notwendig erachteten Maschinen vor Witterungseinflüssen schützen soll, entgegen der Auffassung der Vorinstanz grundsätzlich als zonenkonform im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG zu betrachten ist. Daraus ergibt sich aber, dass der vorgesehene Unterstand, der Platz für weitere, für die Bewirtschaftung nicht erforderliche Maschinen bieten würde, zu gross ist. Ob ein reduziertes Projekt bewilligt werden kann, braucht nicht entschieden zu werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
5. - a) Damit das Bauvorhaben des Beschwerdegegners bewilligt werden kann, dürfen ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (BGE 122 II 162 Erw. 3a). Dies ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, in die sowohl öffentliche als auch private Interessen einzubeziehen sind. Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden hauptsächlich die Planungsziele und Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3 RPG). Diese bezwecken unter anderem, das Kulturland und das Siedlungsgebiet zu trennen, den Siedlungsraum zu beschränken und das Land ausserhalb des baulichen Bereichs grundsätzlich von Überbauungen freizuhalten (Art. 3 Abs. 2 und 3 RPG). Damit soll der Zersiedlung der Landschaft entgegengewirkt werden. Weiter sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG). Selbst wenn wie hier die Schaffung eines Unterstandes für Maschinen grundsätzlich als zonenkonform zu betrachten ist, bedeutet dies noch nicht, dass der Neubau eines solchen Unterstandes ohne weiteres zulässig wäre. Kann nämlich der für die angeführten Maschinen benötige Unterstand in einem bestehenden Gebäude integriert werden, so tritt er nach aussen baulich nicht in Erscheinung, und die landwirtschaftlichen Interessen sowie das Ziel, Land ausserhalb der Bauzonen von Überbauungen freizuhalten, werden kaum beeinträchtigt. Steht genügender Raum für die Unterbringung des «Aebi-Transporters», der Motormähmaschine und der Baumspritze nicht bereits zur Verfügung, ist solcher in erster Linie durch den Ausbau eines bestehenden Gebäudes durch einen entsprechenden Anbau zu schaffen. Erst wenn der Unterstand in einem bestehenden Gebäude aus objektiven Gründen nicht möglich ist, stellt sich die Frage, ob der Neubau bewilligt werden kann. Im Rahmen der Interessenabwägung muss daher nach einer Lösung gesucht werden, die sich mit den Zielen der Raumplanung am besten verträgt, d.h. die eine möglichst geringe Beeinträchtigung der raumplanerischen Interessen nach sich zieht. Diesen öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Gesuchstellers entgegen zu stellen (BGE 116 Ib 231 Erw. 3b mit Hinweisen).
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob die betriebsnotwendigen Maschinen («Aebi-Transporter», Motormähmaschine und Baumspritze) auf der Liegenschaft nicht in bereits bestehenden Räumlichkeiten untergebracht werden können.
b) Unbestritten ist, dass auf dem Grundstück Nr. 155 eine Scheune steht. Nach den Abklärungen am Augenschein befindet sich im Erdgeschoss nebst dem Stall ein Vorratsraum und daran anschliessend ein Abstellraum, in welchem verschiedene Materialien gelagert sind. Das Obergeschoss dient als Heuraum. Rechts des Scheunentors besteht ausserdem ein kleiner halboffener Unterstand. Weiter konnte am Augenschein festgestellt werden, dass der «Aebi-Transporter» im Gebäude Nr. 113a auf dem Grundstück Nr. 128 vor Witterungseinflüssen geschützt untergebracht ist.
Der Beschwerdegegner führt aus, die Scheune eigne sich nicht als Unterstand für seine Maschinen. Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden. Zwar kann der «Aebi-Transporter» in der Scheune nicht untergebracht werden. Wie erwähnt ist aber auf der Liegenschaft für das Einstellen dieses Fahrzeugs bereits heute genügend Platz vorhanden, nämlich im erwähnten Gebäude Nr. 113a. Weiter können die Motormähmaschine und die Baumspritze in der Scheune auf Grundstück Nr. 155, beispielsweise im halboffenen Unterstand rechts der Scheunentüre, abgestellt werden. Sollten die räumlichen Verhältnisse der Scheune durch das Einstellen der fraglichen Maschinen zu knapp wer-den, so könnte allenfalls der vorhandene Unterstand durch Umbau ohne weiteres vergrössert werden. Entgegen der im vorinstanzlichen Entscheid vertretenen Auffassung würden durch einen derartigen Umbau raumplanerische Interessen kaum betroffen, da sich die Umgestaltung angesichts der wenigen betriebsnotwendigen Maschinen in einem sehr bescheidenen Rahmen halten würde. Ist aber der benötigte Raum für die aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendigen Maschinen («Aebi-Transporter», Motormähmaschine und Baumspritze) in den bestehenden Gebäuden bereits vorhanden, resp. kann er ohne grosse bauliche Massnahmen in diesen Gebäuden geschaffen werden, kommt die Errichtung eines separaten Neubaus nicht in Frage. Das raumplanerische Interesse, Land ausserhalb der Bauzonen von Überbauungen grundsätzlich freizuhalten, geht dem privaten Interesse des Beschwerdegegners an der Erstellung einer Neubaute vor. Das Bauvorhaben kann daher gestützt auf Art. 16 Abs. 1 RPG nicht bewilligt werden, weshalb die Beschwerde der Gemeinde Z gutzuheissen ist.
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