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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 98 188)

Zusammenfassung des Urteils V 98 188: Verwaltungsgericht

Die Städtischen Werke A planen den Bau einer neuen Kabelanlage in der Kantonsstrasse der Gemeinde Z und erhalten eine Sondernutzungskonzession vom Kantonale Baudepartement. Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 15120.- zuzüglich weiterer Gebühren. Es wird diskutiert, wer für die Regelung der Nutzung öffentlichen Grundes durch Elektrizitätsleitungen zuständig ist, wobei kantonales Recht massgeblich ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Notwendigkeit einer Konzession, jedoch wird festgestellt, dass diese rechtens ist. Die Beschwerdeführerin wehrt sich zudem gegen die Erhebung der Konzessionsgebühr, argumentiert jedoch erfolglos, da Elektrizitätsleitungen nicht von der Gebührenfreiheit für Wasserleitungen gemäss § 26 Abs. 1 StrG profitieren.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 98 188

Kanton:LU
Fallnummer:V 98 188
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 98 188 vom 09.04.1999 (LU)
Datum:09.04.1999
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 23 und 25f. StrG. Das Verlegen von Elektrizitätsleitungen in eine Kantonsstrasse bedarf einer kantonalrechtlichen Konzession und ist gebührenpflichtig.
Schlagwörter: Konzession; Recht; Kanton; Elektrizitätsleitungen; Regel; Sondernutzung; Regelung; Bundes; Gebühr; Strasse; Sondernutzungskonzession; Grundeigentum; Strassen; Gemeinde; Entscheid; Baudepartement; Verlegen; Bestimmungen; Kantone; Grundeigentums; Vorschrift; Enteignung; Wasser; Gebühren; Konzessionsgebühr; Sinne; Inanspruchnahme; Anlagen
Rechtsnorm: Art. 3 BV ;Art. 4 BV ;
Referenz BGE:96 I 291; 99 Ia 475;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 98 188

Die Städtischen Werke A beabsichtigen, in der Kantonsstrasse der Gemeinde Z eine neue Kabelanlage zu errichten. Mit Entscheid vom 30. September 1997 erteilte das Kantonale Baudepartement hiefür eine Sondernutzungskonzession und verpflichtete die Städtischen Werke A zur Bezahlung einer Konzessionsgebühr von Fr. 15120.- zuzüglich Spruchund Schreibgebühren.

Aus den Erwägungen:

2. - Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, dass sie für das Verlegen von Elektrizitätsleitungen in der Kantonsstrasse eine kantonalrechtliche Konzession im Sinne von § 23 StrG benötige. Demnach ist zu prüfen, wer für die Regelung der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes durch Elektrizitätsleitungen zuständig ist.

a) Art. 24quater Abs. 1 BV verleiht dem Bund eine umfassende und exklusive Zuständigkeit im Ordnungsbereich «Fortleitung und Abgabe elektrischer Energie». In diesem Sinne unterstellt das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) die Erstellung und den Betrieb derartiger Anlagen der Oberaufsicht des Bundes (Art. 1 EleG). Das Gesetz beschränkt sich indessen auf sicherheitspolizeilich-technische und strafrechtliche Vorschriften (Art. 1-26, 55 EleG) sowie auf Bestimmungen über Haftpflicht (Art. 27-41 EleG) und Expropriation (Art. 42-53bis EleG). Die schweizerische Elektrizitätsversorgung ist somit nur zum Teil bundesrechtlich geregelt, so dass erheblicher Raum für kantonale Gesetzgeber und gegebenenfalls für Gemeinderecht bleibt (Ruck, Schweizerisches Elektrizitätsrecht, Zürich 1964, S. 30). Im Rahmen des eidgenössischen Elektrizitätsrechtes und soweit solches nicht besteht, gelten für die elektrischen Anlagen elektrizitätsrechtliche Vorschriften der Kantone und Gemeinden. Ausserdem kommen zahlreiche Vorschriften der allgemeinen Rechtsordnung zur Anwendung, sei es, dass das Elektrizitätsrecht ausdrücklich darauf verweist, sei es, dass sie stillschweigend vorausgesetzt werden. In Betracht kommt hauptsächlich die Anwendung von Bestimmungen aus Bundesrecht (ZGB, OR, StGB, OG, EntG usw.) sowie aus kantonalen und kommunalen Rechtserlassen (insbesondere aus dem Wasserrecht, Strassenrecht, Anstaltsrecht, Naturund Heimatschutzrecht: Ruck, a.a.O., S. 35).

b) Zur Stromversorgung der Bevölkerung müssen zwischen den Elektrizitätswerken und den Endverbrauchern umfangreiche Verteilnetze erstellt und unterhalten werden, für dessen Verlegung mitunter auch öffentlicher Grund und Boden beansprucht wird. Anders als das eidgenössische Fernmeldegesetz (vgl. Art. 35 des Fernmeldegesetzes [SR 784.10]) enthält das EleG keine Regelung über die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes durch Elektrizitätsleitungen. Für diesen Bereich sind demnach die Kantone zuständig (Art. 3 BV). Da das öffentliche Grundeigentum unter der Gebietshoheit, im Besonderen unter der Strassenund Wasserhoheit der Kantone und Gemeinden steht, bestimmen diese in ihrem öffentlichen Recht über seinen Gebrauch. Für die Überschreitung des Gemeingebrauchs bedarf es in leichten und vorübergehenden Fällen der Polizeierlaubnis und darüber hinaus der Gewährung eines subjektiven Rechts durch Konzessionen. So gilt allgemein als Rechtsregel, dass die Elektrizitätsunternehmen die erwähnte Nutzung des öffentlichen Grundeigentums nur vornehmen dürfen kraft Zulassung durch das zuständige öffentliche Gemeinwesen und dass diese Zulassung durch die Verleihung eines öffentlichen Nutzungsrechtes in Gestalt der Konzession geschieht. Ausser diesem Nutzungsrecht begründet eine solche Konzession in der Regel auch öffentlich-rechtliche Pflichten. Ob und in welcher Höhe für die Nutzung öffentlichen Grundeigentums Konzessionsgebühren zu entrichten sind, bestimmt sich nach kantonalem und kommunalem Recht. Das Bundesrecht greift hier nicht beschränkend ein, es gelten aber die allgemeinen Grundsätze über die Gebühr, insbesondere diejenigen der Rechtsund Verhältnismässigkeit (Ruck, a.a.O., S. 91f.).

c) Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen folgt, dass für die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und Boden durch Elektrizitätsleitungen ausschliesslich öffentliches Recht der Kantone zur Anwendung gelangt. Im Kanton Luzern finden sich Bestimmungen über die Benützung der Strassen in den §§ 21ff. StrG. Wie im angefochtenen Entscheid richtig festgehalten wird, stellt das Verlegen von Leitungen im öffentlichen Grund eine Sondernutzung dar (Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, N 1888ff.; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 119 B II; Weltert, Die Organisationsund Handlungsformen in der Schweizerischen Elektrizitätsversorgung, Diss. Basel 1989, S. 68). Die Sondernutzung einer Strasse bedarf aber nach der klaren Vorschrift in § 23 StrG der Konzession der Strassenverwaltungsbehörde, im vorliegenden Fall somit des Baudepartementes (§ 17 Abs. 2 lit. a StrG). Soweit im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, der Bau der Kabelanlage durch die Beschwerdeführerin bedürfe einer Sondernutzungskonzession, erweist er sich demnach als rechtmässig.

d) Daran können die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts ändern. Insbesondere kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden, wonach die im EleG vorgesehene Enteignungsmöglichkeit zum Ausdruck bringe, dass die Regelung von Durchleitungsrechten auf öffentlichem Grund auf privatrechtlicher Basis zu erfolgen habe und dass somit für eine öffentlich-rechtliche Regelung kein Raum bleibe. Die Bestimmungen über die Enteignung (Art. 42ff. EleG) kommen erst dann zur Anwendung, wenn ein Elektrizitätsunternehmen für die Nutzung des Grundeigentums eines Privaten die Verständigung mit diesem für die Nutzung öffentlichen Grundeigentums die Erteilung der Konzession nicht erreichen kann (vgl. Ruck, a.a.O., S. 93). Dies ist vorliegend nicht der Fall, war doch das Baudepartement von Anbeginn an bereit, die Sondernutzungskonzession zu erteilen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf aber das Eigentum nicht entzogen werden, wenn sich der öffentliche Zweck auch mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung bzw. - gleichbedeutend - einer Einräumung einer Sondernutzungskonzession (BGE 96 I 291; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, N 28 zu Art. 5) erreichen lässt (BGE 99 Ia 475f.; ZBl 73/1972 S. 19f.; Bosshardt, Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Enteignungsrecht, in: ZBl 65/1964 S. 399; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 58 V b). Mit anderen Worten, kann der öffentliche Zweck mittels einer Sondernutzungskonzession erreicht werden, erscheint eine zwangsweise Übertragung des Eigentums nicht mehr als notwendig (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG).

e) (...)

3. - Die Beschwerdeführerin wehrt sich weiter gegen die Erhebung einer Konzessionsgebühr. Sie rügt diesbezüglich eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und macht geltend, es bestünden keine sachlichen Gründe, Elektrizitätsleitungen anders zu behandeln als Wasserleitungen, welche gemäss § 26 Abs. 1 StrG von der Gebührenpflicht ausgenommen seien.

Gemäss § 25 Abs. 1 StrG kann die Konzessionsbehörde vom Berechtigten eine Gebühr erheben. Für Bauten und Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie für Leitungen, die der Verund Entsorgung mit Wasser dienen, werden keine Gebühren erhoben (§ 26 Abs. 1 StrG). Mit dem Regierungsrat ist davon auszugehen, dass der kantonale Gesetzgeber für das Verlegen von Elektrizitätsleitungen in Strassen keine generelle Gebührenfreiheit im Sinne von § 26 Abs. 1 StrG statuieren wollte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Erwägung 6a und b des angefochtenen Entscheids verwiesen werden, der nichts mehr beizufügen ist (vgl. auch die umfassenden Ausführungen zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung des Baudepartementes vom 29.12.1997). An diese klare gesetzliche Regelung ist das Verwaltungsgericht gebunden, zumal sie - wie den Hinweisen auf die Materialien zu entnehmen ist - den klar geäusserten Willen des Gesetzgebers wiedergibt. Die Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall stellt auch keine Verletzung der Rechtsgleichheit dar; insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn verschiedene Infrastrukturanlagen unterschiedlich behandelt werden. Dies zeigen auch die unterschiedlichen Regelungen dieser Bereiche auf Bundesebene. Eine Missachtung von Art. 4 BV wäre nur gegeben, wenn die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Elektrizitätswerken unterschiedlich behandelt würde, was weder behauptet noch ersichtlich ist. Damit bleibt es bei der Feststellung, dass das Verlegen von Elektrizitätsleitungen im öffentlichen Grund nicht unter die generelle Gebührenbefreiung von § 26 Abs. 1 StrG fällt.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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