A war u.a. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Ferner hatte das Kriminalgericht eine ambulante Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angeordnet, ohne die Freiheitsstrafen aufzuschieben. Am 8. April 1995 wurde A aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. Die Probezeit, verbunden mit Schutzaufsicht, war auf 2 Jahre festgelegt. Die gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB war weiterzuführen. A verstiess in der Folge u.a. erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz, weshalb er mit zusätzlichen 3 Monaten Gefängnis bestraft wurde. Das Justizdepartement stellte am 20. November 1995 die weitere Durchführung der ambulanten Massnahme infolge Undurchführbarkeit endgültig ein.
Am 31. Januar 1996 wurde A Gelegenheit gegeben, sich zur Frage des Widerrufs der bedingten Entlassung zu äussern. Mit dem Vermerk «Abgereist ohne Adressangabe» gelangte das Schreiben an das Justizdepartement zurück. In der Folge wurde A am 5. Februar 1996 zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben.
Als dieser am 12. Juli 1998 von Thailand her in die Schweiz einreisen wollte, wurde er bei der Grenzkontrolle in Zürich-Flughafen verhaftet und in die Strafanstalt zur Verbüssung der ausgesprochenen dreimonatigen Gefängnisstrafe überführt.
Mit Entscheid vom 15. Juli 1998 widerrief das Justizdepartement die A gewährte bedingte Entlassung und erklärte die Reststrafe von 7 Monaten und 21 Tagen Gefängnis für vollziehbar. Dagegen liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen.
Aus den Erwägungen:
4. - a) Die Strafe, die den angefochtenen Entscheid veranlasste, beträgt 3 Monate, weshalb die bedingte Entlassung aufgrund des Strafmasses nicht zwingend zu widerrufen war. Ferner lag keine schuldhafte Widerhandlung gegen eine erteilte Weisung trotz förmlicher Mahnung vor, womit der andere zwingende Rückversetzungsgrund nach Art. 38 Ziff. 4 Abs. 2 StGB nicht gegeben war (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 346). Vielmehr ging das Justizdepartement zu Recht von einem Sachverhalt aus, der den Entscheid über die Rückversetzung in sein Ermessen stellte.
b) Dieser Rückversetzungsentscheid hängt in erster Linie von der Bewährungsprognose ab, welche aufgrund einer Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. Die zur bedingten Entlassung entwickelten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden. Dabei sind u.a. das Vorleben des Betroffenen und seine Vorstrafen, die Täterpersönlichkeit und deren Entwicklung im Strafvollzug sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung (soziale Integration in der Familie, Arbeitswelt usw.) zu berücksichtigen. Schliesslich ist zu bedenken, dass eine Prognose ihrer Natur nach immer mit einem Unsicherheitsfaktor behaftet ist. Daher muss aus der Gesamtwürdigung nicht zweifelsfrei hervorgehen, der bedingt Entlassene werde sich in Zukunft bewähren (vgl. Surber, a. a. O., S. 338 f. und 346). Dies bedeutet also, dass das Justizdepartement in einer Gesamtwürdigung der bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eingetretenen tatsächlichen Gegebenheiten - ungeachtet ihres negativen oder positiven Indiziencharakters - über die Rückversetzung des Beschwerdeführers zu befinden hatte.
c) Das Justizdepartement stellte die Bewährungsprognose ausschliesslich auf zwei Tatsachen ab, nämlich auf die erneute Straffälligkeit und die mangelnde Kooperationsbereitschaft, welche zur Einstellung der ambulanten Massnahme geführt hatte. Die Straftaten datieren aus der Zeit von Mai bis Ende Juli 1995, die definitive Einstellung der ambulanten Massnahme vom 20. November 1995. Weitere Umstände hat es der Würdigung nicht zugrunde gelegt, obwohl solche aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Juli 1998 im Entscheid unter dem Abschnitt «Sachverhalt» aufgeführt sind. Indessen führt es ergänzend in der Vernehmlassung aus, dass sich der Beschwerdeführer beharrlich der Schutzaufsicht entzogen habe und am 4. März 1996 ohne Kontaktnahme mit der Vollzugsbehörde nach Thailand abgereist sei. Sodann setze sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass er in Thailand einen stationären Entzug durchgemacht habe, in Widerspruch zu seiner früheren Position, wonach er eine ambulante Massnahme mit der Begründung als überflüssig erachtet habe, dass er keine harten Drogen mehr konsumiere.
Nach dem Gesagten steht fest, dass das Justizdepartement weder im angefochtenen Entscheid noch in seiner Vernehmlassung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung nahm, mit denen er am 14. Juli 1998 und nunmehr in der Beschwerde darzustellen versuchte, dass sich seine Lebensverhältnisse positiv verändert hätten und sich der Vollzug der widerrufenen Strafe auf seine Reintegration nachteilig auswirken würde. Demzufolge liegt der angeordneten Rückversetzung nicht ein rechtsgenüglich festgestellter und mit Blick auf Art. 38 Ziff. 4 StGB umfassend gewürdigter Sachverhalt zugrunde. Nachdem der Beschwerdeführer nunmehr verheiratet und Vater einer 11monatigen Tochter ist, mangelt der Entscheid besonders an einem Einbezug der veränderten Lebenssituation in die Gesamtbeurteilung. In deren Rahmen kommt der Frage, mit welchen Auswirkungen auf eine deliktfreie Lebensgestaltung nach Verbüssung der dreimonatigen Gefängnisstrafe in Anbetracht der heutigen Familienverhältnisse zu rechnen ist, besondere Bedeutung zu.
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