Mit Entscheid vom 7. November 1995/3. Januar 1996 genehmigte der Gemeinderat Z einen Gestaltungsplan. Dieser sieht auf der in der Dorfzone gelegenen Parzelle Nr. Y den Bau zweier Wohnund Geschäftshäuser mit Arkaden (Blöcke A und B), eines Mehrfamilienhauses (Block C) sowie einer Tiefgarage für alle drei Gebäude vor. Am 4. Juli 1996 ersuchte der Bauherr um Bewilligung des Neubaus eines Mehrfamilienhauses mit elf Eigentumswohnungen (Block C) und einer Einstellhalle. Dagegen wurde vom Eigentümer der angrenzenden Parzelle Einsprache eingereicht. Nachdem ein Entscheid des kantonalen Baudepartements vom 4. Februar 1997 bezüglich strassenund wasserbaurechtlicher Fragen ergangen war, erteilte der Gemeinderat Z mit Entscheid vom 21. Februar/5. März 1997 die Baubewilligung; zugleich wies er die Einsprache ab, soweit ihr nicht mit den gestellten Bedingungen und Auflagen entsprochen werden konnte. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde gegen diesen Entscheid gut und hob den Entscheid des Gemeinderates auf.
Aus den Erwägungen:
1. - a) und b) (...)
c) Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Personen befugt, die an der Änderung Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG). Als schutzwürdig gelten sowohl die rechtlich geschützten als auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen (BGE 121 II 174, 177 Erw. 2a, 361 Erw. 1a). Ein schutzwürdiges Interesse ist daher zu bejahen, wenn der Einsprecher Beschwerdeführer eine tatsächliche Benachteiligung von sich abwenden einen praktischen Nutzen und Erfolg erreichen will. Dem Nachbarn, also dem Eigentümer eines benachbarten Grundstückes, wird in bauund planungsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die erforderliche beachtenswerte nahe Beziehung zum Streitgegenstand und damit auch die Einspracheund Beschwerdebefugnis zuerkannt. Das gilt indessen praxisgemäss nur so weit, als dieser ein solches Interesse an der Beachtung der als verletzt bezeichneten Norm dartun kann. Die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse stellt sich bei jedem Einwand gegen ein Bauvorhaben gesondert und muss dementsprechend grundsätzlich bei jedem Einwand erneut geprüft werden (zum Ganzen: LGVE 1991 II Nr. 3 Erw. 1). (...)
2. - (...)
3. - In formeller Hinsicht wird zunächst eine Verletzung der Bestimmungen über die Verfahrenskoordination (§§ 196a ff. PBG) gerügt. Zum einen sei die Sonderbewilligung des kantonalen Baudepartements nach Strassenund Wasserbaurecht vom 4. Februar 1997 - entgegen jenen Vorschriften - nicht gleichzeitig mit dem Baubewilligungsentscheid eröffnet, sondern in diesem lediglich erwähnt worden. Sodann werde darin ausdrücklich eingeräumt, dass die Bewilligung des kantonalen Amtes für Zivilschutz noch ausstehe.
a) Ist für die Errichtung Änderung einer Baute Anlage neben dem Baubewilligungsein weiteres Bewilligungsverfahren durchzuführen und besteht zwischen diesen ein enger Sachzusammenhang, verlangt der im Zuge der zweiten Teilrevision des Planungsund Baugesetzes geschaffene § 196a PBG, dass (lit. a) im Rahmen eines Leitverfahrens die Bewilligungsverfahren zeitlich koordiniert und die erforderlichen Verfahrensschritte mit dem Leitverfahren abgestimmt, (lit. b) allfällige Widersprüche zwischen den Entscheiden nach Möglichkeit bereinigt und (lit. c) sämtliche Entscheide in der Regel gleichzeitig eröffnet werden. Gemäss § 196b PBG gilt als Leitverfahren für alle Bauten und Anlagen, die nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 Abs. 1 USG unterliegen, das Baubewilligungsverfahren. Nach Eingang des Baugesuchs prüft der Gemeinderat, ob Sonderbewilligungsverfahren gemäss § 196a PBG erforderlich sind (§ 196c Satz 1 PBG). Gleichzeitig eröffnete Entscheide können nur gemeinsam mit dem im Leitverfahren massgeblichen Rechtsmittel angefochten werden (§ 196d PBG).
Gestützt auf die ihm in § 196a PBG eingeräumte Rechtsetzungsbefugnis hat der Regierungsrat in einer Ergänzung der Vollzugsverordnung zum Planungsund Baugesetz (PBV) vom 19. Dezember 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1996, den Begriff der Koordination erläutert (vgl. § 49a PBV). Danach bedeutet materielle Koordination inhaltlich abgestimmte, umfassende Interessenabwägung bei einem Sachentscheid über ein raumund umweltrelevantes Vorhaben, auf das verschiedene materiell-rechtliche Vorschriften anwendbar sind (Abs. 1). Formelle Koordination bedeutet Sicherstellen der materiellen Koordination durch ein Leitverfahren, in dem verschiedene Entscheide in der Regel gleichzeitig und aufeinander abgestimmt eröffnet und bei einer einheitlichen kantonalen Rechtsmittelinstanz angefochten werden können (Abs. 2). Nach § 49b PBV ist die Verfahrenskoordination nicht nötig, wenn eine für das Vorhaben unabdingbare Bewilligung wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden kann.
b) Bevor auf die Frage eingegangen werden kann, ob zwischen den hier betroffenen Bewilligungen ein die Koordinationspflicht begründender enger Sachzusammenhang besteht (Botschaft [B 170] vom 3.5.1994 zur Teilrevision des PBG, in: Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern, 3/1994, S. 793f.; BGE 118 Ib 399, 434, 117 Ib 39f., 48, 116 Ib 57, 114 Ib 129), ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Befugnis zur Erhebung seines Vorbringens zusteht (vgl. Erw. 1c). Dies entscheidet sich vernünftigerweise nicht abstrakt im Lichte der §§ 196aff. PBG, sondern im Hinblick auf das Erfordernis des rügespezifischen Rechtsschutzinteresses (vgl. Erw. 1c) und die Gewährleistung des Rechtsschutzes vielmehr konkret danach, welche Stellung der Beschwerdeführer in bezug auf die angefallenen Sonderbewilligungen einnimmt, namentlich, ob er allenfalls zu deren Anfechtung befugt gewesen wäre.
aa) Soweit der Beschwerdeführer auf die Bewilligung des Amtes für Zivilschutz Bezug nimmt, ist von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern er ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Mindestanforderungen an bauliche Schutzmassnahmen gemäss bundesrätlicher Schutzbautenverordnung (BMV) haben könnte. In diesem Zusammenhang ist somit auf seine Beanstandung nicht einzutreten. Nur am Rande sei daher vermerkt, dass die fragliche Bewilligung - entgegen den unrichtigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid - mit Blick auf Art. 13 des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG) vor Erteilung der Baubewilligung bereits am 29. August 1996 ergangen war. Damit bestand in keinem Zeitpunkt die Gefahr widersprüchlicher Entscheide, womit einem wesentlichen Anliegen der Koordination Rechnung getragen war (vgl. dazu Hubmann Trächsel, Die Koordination von Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Kanton Zürich, 1995, S. 270).
bb) Der Entscheid des Baudepartements vom 4. Februar 1997 beschlägt demgegenüber Fragen aus verschiedenen Rechtsbereichen. Aus Sicht des Strassenrechts ging es um die Erteilung einer Sondernutzungskonzession für den Bau einer Schmutzwasserleitung (§ 23 StrG), die Bewilligung einer Einfahrt in die Kantonsstrasse (§ 32 StrG) und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bezüglich des Strassenmindestabstandes (§ 88 StrG). Was diese Bewilligungen anbelangt, hing deren Erteilung hauptsächlich von der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und - im Falle der letzteren - von der Vereinbarkeit mit dem künftigen Strassenbau ab (§§ 32 Abs. 2 und 88 Abs. 2 StrG), wogegen hinsichtlich der Sondernutzungskonzession, auf die wesensgemäss kein Anspruch bestand, eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen war (§ 23 Abs. 4 StrG; vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 2013). Anderseits war das Wasserbaurecht in der Weise berührt, dass die Unterschreitung eines Mindestabstandes (§ 5 Abs. 2 und 6 WBG) sowie die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers für die Überquerung mit einer Notzufahrt und für die Unterquerung mit einer Schmutzwasserleitung (§§ 32ff. WBG) der Bewilligung bedurften. Dabei galt es namentlich im Zusammenhang mit der Entbindung vom Mindestabstand von Gesetzes wegen nebst den örtlichen Verhältnissen auch den Interessen des Gewässerschutzes, des Naturund Heimatschutzes und der Fischerei Rechnung zu tragen (§ 5 Abs. 7 WBG), während für die erwähnte Inanspruchnahme die Frage des allgemeinen Bedürfnisses und der Standortgebundenheit geprüft werden mussten (§ 37 Abs. 1 WBG).
cc) Bei all diesen Bewilligungen, unter Einschluss der Sondernutzungskonzession, lässt sich die Beschwerdebefugnis angrenzender Grundeigentümer (§ 99 Abs. 1 lit. a StrG; § 72a lit. a WBG) nicht rundweg ausschliessen. So könnte etwa im nachbarlichen Verhältnis zufolge möglicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (§ 32 Abs. 2 StrG) durchaus besonderes Interesse an der Einhaltung des Strassenmindestabstandes zugebilligt werden. Dass dem im vorliegenden Fall so wäre, ist indessen weder dargetan noch ersichtlich. Gleiches gilt für die übrigen Bewilligungen. Der Beschwerdeführer nennt keinen einzigen Grund, weshalb er durch den Entscheid des Baudepartements in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt sein könnte. Dass er allfällige Einwände gegen die darin enthaltenen Bewilligungen gegenüber den zuständigen Stellen geäussert haben könnte, ist nach Lage der Akten nicht erstellt und zufolge unterbliebener Mitwirkung des Beschwerdeführers in diesem Punkt auch nicht weiter zu klären. Ebensowenig legt er dar, inwiefern er durch das vorinstanzliche Vorgehen benachteiligt worden sein könnte. Der Umstand allein, dass von einer gleichzeitigen Eröffnung der Entscheide abgesehen wurde, obwohl gerade aus Sicht des Wasserbaurechts und seinen Verflechtungen mit umweltrelevanten Fragen die Möglichkeit des Koordinationsbedarfs zumindest im Raum stand, vermag einen solchen Nachteil nicht zu begründen. Als entscheidend erweist sich dabei, dass es der Beschwerdeführer bei der formellen Rüge bewenden lässt und nicht einmal andeutungsweise Gründe darzulegen versucht, weshalb im vorliegenden Fall aus seiner Sicht eine koordinierte Verfahrensweise geboten gewesen wäre. Selbst seine weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschlagen ausschliesslich Fragen, die Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens waren, während die erwähnten Sonderbewilligungen inhaltlich in keiner Weise in Zweifel gezogen werden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb in diesem Zusammenhang ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung zuerkannt werden sollte. Vielmehr verkäme die Aufhebung des angefochtenen Entscheides allein aus Gründen der Verfahrenskoordination zu einem formalistischen Leerlauf, der durch nichts zu rechtfertigen wäre.
c) Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer für die gerügte Verletzung von §§ 196a ff. PBG die Legitimation abzusprechen, womit in diesem Punkt nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann.
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