Der Gemeinderat bewilligte der römisch-katholischen Kirchgemeinde den Umund Anbau des Sigristenhauses. Gleichzeitig wies er eine dagegen eingereichte Einsprache der örtlichen politischen Partei A ab. Dagegen sowie gegen den gleichzeitig eröffneten Entscheid des Baudepartements über die Bewilligung von Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen führte die Partei Beschwerde. Das Verwaltungsgericht sprach ihr die Legitimation ab und trat auf das Rechtsmittel nicht ein.
Aus den Erwägungen:
2. - Die angefochtenen Entscheide des Gemeinderates und des kantonalen Baudepartementes stammen vom 16. Juli und 10. Juni 1997, also aus einer Zeit nach Inkraft-treten der revidierten Rechtspflegebestimmungen des VRG und des PBG. Deshalb und weil der gemeinderätliche Entscheid gestützt auf das PBG ergangen ist, unterliegt dieser gemäss § 148 lit. d VRG in Verbindung mit § 206 Abs. 1 und 2 (Umkehrschluss) PBG, je in den seit dem 1. Januar 1997 geltenden, hier anwendbaren Fassungen, unmittelbar der Anfechtbarkeit durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Ziff. III Abs. 2 des grossrätlichen Beschlusses vom 13. März 1995 betreffend Änderung des VRG, G 1995 172). Der gleiche Beschwerdeweg gilt für den gleichzeitig eröffneten Departementsentscheid, da sich dessen Anfechtbarkeit zufolge der in § 196d PBG verankerten Konzentration nach derjenigen des Leitverfahrens, mithin des Baubewilligungsverfahrens (vgl. § 196b PBG), richtet.
3. - Nebst dieser Zuständigkeitsfrage (§ 107 Abs. 2 lit. a VRG) und der gewahrten Frist und Form (§ 107 Abs. 2 lit. e VRG) ist als weitere Prozessvoraussetzung insbesondere diejenige der Beschwerdebefugnis zu prüfen.
a) Gemäss § 207 Abs. 1 lit. a PBG wird auf dem Gebiet des Planungsund Baurechts die Einspracheund Beschwerdebefugnis denjenigen (natürlichen oder juristischen) Personen zuerkannt, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhebung eines angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben.
Mit dieser Umschreibung wird - zwecks Ausschluss der sogenannten Popularbeschwerde - zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedermann zur Einleitung des Einspracheoder Beschwerdeverfahrens befugt sein soll, sondern nur derjenige, der in beachtenswerter, naher Beziehung zur Streitsache steht (vgl. BGE 121 II 174; ZBl 96/1995 S. 528). Ein schutzwürdiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn ein Einsprecher an der Abweisung eines Gesuchs mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit interessiert ist. Er hat in höherem Masse als jedermann besonders und unmittelbar berührt zu sein (LGVE 1993 III Nr. 18 mit Hinweisen; vgl. ferner BJM 1997 S. 41ff. = BLVGE 1995 S. 146). Dabei muss die beachtenswerte Nähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 120 Ib 62 mit Hinweis), wie dies bei anstossenden Nachbarn in aller Regel anerkannt wird (BGE 121 II 174 mit Hinweisen). Als schutzwürdig gelten sowohl die rechtlich geschützten, als auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen (BGE 121 II 174, 177 Erw. 2a, 361 Erw. 2b, 116 Ib 323 Erw. 2a). Das schutzwürdige Interesse muss folglich nicht in einer Rechtsverletzung bestehen und hat mit dem durch die als verletzt gerügte Bestimmung geschützten Interesse nicht übereinzustimmen (BGE 121 II 174, 177).
b) Obwohl die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungs- (§ 55 VRG) und Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG) dazu gehalten wäre (vgl. BGE 120 Ib 433 mit Hinweis; BJM 1997 S. 42 = BLVGE 1995 S. 147; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1993, S. 151f.), bringt sie in bezug auf ihre Beschwerdebefugnis nichts vor. Auch die Begründung ihrer Einsprache (§§ 77 Abs. 2 und 194 Abs. 1 PBG) an die Vorinstanz vom 5. Juni und deren Ergänzung vom 2. Juli 1997 enthält nichts, was in diesem Zusammenhang von Belang sein könnte. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch das von der Vorinstanz bewilligte Bauprojekt in höherem Masse als die Allgemeinheit berührt sein könnte. Insbesondere macht sie nicht geltend, in der nachbarschaftlichen Umgebung des Sigristenhauses über eigenen Grund und Boden zu verfügen oder an solchem zumindest obligatorische oder beschränkte dingliche Rechte auszuüben (vgl. LGVE 1991 II Nr. 3 Erw. 1). Ebensowenig vermag die Beschwerdeführerin eine besondere Betroffenheit aus dem Umstand abzuleiten, dass sie als politische Partei am öffentlichen Geschehen in der Gemeinde naturgemäss grösseren Anteil nehmen mag als andere Personen. Im wesentlichen mit analoger Begründung verneint das Verwaltungsgericht praxisgemäss etwa auch die Beschwerdebefugnis eines Quartiervereins in Bausachen (dazu: LGVE 1982 II Nr. 39). Insofern hat eine politische Partei ihren Standpunkt auf der Ebene des politischen Diskurses einzubringen und nicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens, das grundsätzlich anderen Zielen zu dienen hat (im gleichen Sinne: Baumgartner, Die Legitimation in der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau, Diss. Zürich 1978, S. 238). Nichts anderes ergibt sich aus einer rügespezifischen Beurteilung, wie sie im Bereich von § 207 Abs. 1 lit. a PBG Platz zu greifen hat (LGVE 1991 II Nr. 3 Erw. 1c ). Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin gegen die mit dem Bauvorhaben angestrebte Nutzung innerhalb einer Zone für öffentliche Zwecke wendet, erweist sich ihre Betroffenheit diesbezüglich nach dem Gesagten trotz ihrer Stellung als politischer Partei nicht als intensiver als diejenige der Allgemeinheit (vgl. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 245). Letzteres gilt erst recht hinsichtlich des im angefochtenen Departementsentscheid bewilligten Unterabstandes und des darin enthaltenen Verzichts auf die grundbuchliche Anmerkung des Mehrwertsreverses, aber auch bezüglich der auf den Lärmschutz gerichteten Einwände.
c) Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin die Legitimation gemäss § 207 Abs. 1 lit. a PBG abzusprechen, während ein Anwendungsfall gemäss lit. b-e derselben Bestimmung zum vornherein ausscheidet. Weitere Abklärungen über das durchgeführte Vernehmlassungsverfahren hinaus erübrigen sich in diesem Zusammenhang, da sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Ergebnis führen dürften (vgl. BGE 122 III 223 unten, 120 Ib 229 mit Hinweisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 63). Dabei fällt namentlich auf, dass die Beschwerdeführerin selbst im Nachgang zu ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts weiter unternommen hat, um ihre Beschwerdebefugnis zu begründen; immerhin musste ihr allerspätestens nach dem auf die Frage der Legitimation beschränkten Vernehmlassungsverfahren bzw. nach dem abschlägigen Entscheid über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewusst sein, dass diese Prozessvoraussetzung zumindest fraglich sein könnte.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.