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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:V 97 163
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 97 163 vom 19.12.1998 (LU)
Datum:19.12.1998
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 19 Abs. 1 RPG; § 117 PBG. Für Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund ist deren rechtliche Sicherstellung nachzuweisen. Dazu gehört unter anderem das Einverständnis des Eigentümers, über dessen Grundstück die Zufahrtsstrasse führt. Dieses Einverständnis muss auch dann vorhanden sein, wenn eine bestehende, rechtlich gesicherte Zufahrt ausgebaut und dabei verbreitert werden soll.
Schlagwörter: Zufahrt; Erschliessung; Zufahrtsstrasse; Strasse; Hinreichend; Hinreichende; Grundstück; Gemeinderat; Einwohnergemeinde; Bestehende; Beschwerdeführer; Rechtlich; Baugrundstücke; Beurteilung; Führt; Verwaltung; Erschlossen; Strassen; Nicht; Baubewilligung; Gesichert; Kapelle; Projekt; Fahrwegrecht; Ausbau; Umständen; Gebäude; Sicherstellung; Hinreichenden
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:116 Ib 166; 121 I 68;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Aus den Erwägungen:

4. - Der Gemeinderat Z hat mit dem angefochtenen Entscheid die Baubewilligung verweigert zur Hauptsache mit der Begründung, die vorgesehene Strassenerschliessung der Baugrundstücke sei ungenügend. Sie sei zu schmal, zu steil und die Einmündung in die Erschliessungsstrasse sei unübersichtlich. (...) Im weiteren sei das privatrechtliche Zufahrtsrecht mit der betroffenen Grundeigentümerin, der Einwohnergemeinde Z, nicht geregelt.

a) Die Erteilung einer Baubewilligung setzt voraus, dass das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 117 PBG). Die Zufahrt richtet sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Fläche, die sie erschliessen soll (BGE 121 I 68 Erw. 3a). Art. 19 RPG weist auf «die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt» hin. Hinter diesem wichtigsten Erschliessungserfordernis stehen vorab verkehrs-, gesundheitsund feuerpolizeiliche Überlegungen (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N 12 zu Art. 19). Der Begriff der «hinreichenden» oder gleichbedeutend der «genügenden» Zufahrt ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Als solcher ist er voller richterlicher Überprüfung zugänglich. Allerdings wird der Verwaltung bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe in bestimmten Fällen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden, bei dessen Überprüfung das Verwaltungsgericht dementsprechend grössere Zurückhaltung übt. Das gilt insbesondere für die Würdigung von örtlichen und persönlichen Verhältnissen, für die Beurteilung von Fachfragen auf Spezialgebieten, in denen die Verwaltung über besondere Fachkunde, Fachwissen und Erfahrung verfügt, und wenn ein Grenzfall vorliegt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 304 ff.; Bertossa, Der Beurteilungsspielraum, Diss. Bern 1984, S. 83 ff.; LGVE 1987 II Nr. 4). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine hinreichende Erschliessung vorliegt oder nicht, sind zweckmässige und angemessene, nicht aber überrissene Massstäbe anzulegen. Die Anforderungen, die an eine Zufahrt zu stellen sind, hängen wesentlich von der Art der zu erschliessenden Gebäude bzw. deren Nutzung ab. Sie sind demnach unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um ein oder mehrere Gebäude handelt, um Wohnoder Gewerbegebäude, um Lageroder Fabrikationsgebäude mit erheblichen Lastwagenverkehr (Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 8b zu § 156). Soweit der Ausbaustandard von Strassen zu beurteilen ist, sind hiefür in der Regel die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS-Normen) heranzuziehen, die indessen nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden dürfen (LGVE 1984 III Nr. 49; ZBl 89/1988 S. 169). Sodann muss die Zufahrt einwandfrei gesichert sein, und zwar nicht nur tatsächlich, in bezug auf die technische Gestaltung, sondern auch rechtlich, was nicht allein durch Eigentum am Wegareal, sondern auch durch ein entsprechendes dingliches Recht erreicht werden kann (Zimmerlin, a. a. O., N 8d zu § 156; EJPD/BRP, a. a. O., N 14 zu Art. 19). Genügt eine vorhandene Zufahrtsstrasse für die vorgesehene Nutzung nicht, ist die Baubewilligung zu verweigern (BGE 116 Ib 166 Erw. 6b).

b) Zu prüfen ist als erstes, ob die heute bestehende strassenmässige Erschliessung für das Bauvorhaben hinreichend ist. Die beiden Baugrundstücke werden über eine Strasse erschlossen, welche der Kapelle Y entlang verläuft und über das Grundstück Nr. X führt. Dieses Grundstück gehört der Einwohnergemeinde Z und ist nach unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführer mit Fahrwegrechten zu Gunsten der beiden Parzellen des Baugrundstücks belastet, die im Grundbuch eingetragen sind. Der Gemeinderat stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Zufahrt zwar für die bestehenden Bauten genüge, nicht aber für eine Neuüberbauung. Auch die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sich diese Zufahrtsstrasse für die geplante Überbauung der beiden Parzellen in einem ungenügenden Zustand befindet. Bereits im Baugesuch wiesen die Architekten auf diesen Umstand hin und reichten dementsprechend zusammen mit den Plänen für die Wohnund Geschäftshäuser ein Projekt für den Ausbau der bestehenden Zufahrtsstrasse ein. (...)

Auf Grund der übereinstimmenden Auffassungen des Gemeinderates und der Beschwerdeführer steht fest, dass die bestehende Strasse für die geplanten Bauten als Zufahrt nicht genügt. Den beiden Baugrundstücken fehlt es folglich im heutigen Zeitpunkt an der erforderlichen Erschliessung für die Neubauten und damit an der Baureife.

c) Die Beschwerdeführer haben zusammen mit dem Baugesuch Projektpläne für den Ausbau der Zufahrtsstrasse entlang der Kapelle aufgelegt. Zu prüfen ist, ob unter diesen Umständen von einer hinreichenden Erschliessung im Sinne von Art. 19 RPG gesprochen werden kann.

Die auszubauende Zufahrtsstrasse führt wie erwähnt über das Grundstück Nr. X der Einwohnergemeinde Z. Für Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund ist deren rechtliche Sicherstellung nachzuweisen (Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, 2. Aufl., Bern 1995, N 12 zu Art. 7/8). Dazu gehört unter anderem das Einverständnis des Eigentümers, über dessen Grundstück die Zufahrtsstrasse führt. Dieses Einverständnis muss auch dann vorhanden sein, wenn eine bestehende, rechtlich gesicherte Zufahrt ausgebaut und dabei verbreitert werden soll. Gerade an dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar ist das Fahrwegrecht zu Gunsten der beiden Bauparzellen grundbuchrechtlich gesichert. Gemäss den in den Akten liegenden Plänen führt jedoch die heutige Strasse auf dem gewachsenen Terrain der Kapelle entlang zu den Baugrundstücken. Die neue Zufahrt soll demgegenüber nach dem ursprünglichen und revidierten Projekt zwischen 0,70 bis 1,50 m abgesenkt und vor allem im Bereich der Einmündung in die Erschliessungsstrasse verbreitert werden. Damit verbunden sind verschiedene Terrainanpassungen auf beiden Seiten der Strasse, was zu Eingriffen in das Grundstück Nr. X führt. Dazu aber hat die Einwohnergemeinde Z als Eigentümerin die-ses Grundstücks ihre Zustimmung bisher nicht erteilt. In seiner Vernehmlassung führt der Gemeinderat im Gegenteil aus, das privatrechtliche Zufahrtsrecht mit der Einwohnergemeinde Z sei in der projektierten Art und Weise überhaupt nicht geregelt. Die neue Zufahrtsstrasse überschreite das im Grundbuch enthaltene Fahrwegrecht bei weitem. Verschiedene Verhandlungen zwischen den Beschwerdeführern und dem Gemeinderat haben denn auch bislang zu keiner einvernehmlichen Lösung geführt.

Damit gebricht es bereits am ersten Erfordernis für eine hinreichende Zufahrt, nämlich der rechtlichen Sicherstellung. Unter diesen Umständen braucht die technische Machbarkeit nicht geprüft zu werden.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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