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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 97 118)

Zusammenfassung des Urteils V 97 118: Verwaltungsgericht

Am 20. März 1997 hat der Grosse Stadtrat einen Bebauungsplan erlassen und die Einsprachen dagegen abgewiesen. Ein Tag später informierte der Stadtrat die Einsprecher über den Entscheid und wies auf die Möglichkeit hin, innerhalb von 20 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat einzulegen. Einige Einsprecher haben am 10. April 1997 Verwaltungsbeschwerde gegen den Beschluss des Grossen Stadtrates eingereicht. Der Regierungsrat trat aufgrund einer Fristversäumnis nicht darauf ein. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es ging dabei um die Frage, wann die Beschwerdefrist beginnt, wenn ein Bebauungsplan nicht direkt von den Stimmberechtigten, sondern vom Parlament beschlossen wird. Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde am 13. Februar 1998 ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 97 118

Kanton:LU
Fallnummer:V 97 118
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 97 118 vom 16.10.1997 (LU)
Datum:16.10.1997
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 63 Abs. 3 PBG. Mit der Genehmigung von Ortsplanungen bzw. von Bebauungsplänen entscheidet die Genehmigungsbehörde über allfällige Beschwerden. Zeitpunkt des Fristbeginns, falls ein kommunales Parlament über die Planung Beschluss fasst. Massgebend ist diesfalls das Datum des Planungsbeschlusses des Parlaments.
Schlagwörter: Stadt; Stadtrat; Stadtrates; Recht; Stimmberechtigten; Parlament; Bebauungsplan; Regierungsrat; Beschluss; Bebauungspläne; Auslegung; Frist; Einsprachen; Entscheid; Einsprecher; Absätze; Zuständigkeitsregelung; Zonenreglement; Luzern; Parlamentsbeschluss; Referendum; Zeitpunkt; Verfahrens; Wortlaut; Planung; Botschaft; Entwurf
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:122 III 325;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 97 118

Am 20. März 1997 erliess der Grosse Stadtrat einen Bebauungsplan. Gleichzeitig wies er die dagegen geführten Einsprachen ab. Tags darauf teilte der Stadtrat diesen Entscheid den Einsprechern mit und wies darauf hin, dass dagegen innert 20 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden könne. Verschiedene Einsprecher reichten gegen den Beschluss des Grossen Stadtrates am 10. April 1997 Verwaltungsbeschwerde ein. Der Regierungsrat trat zufolge Fristversäumnis darauf nicht ein. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen geführte Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. - (. . .) Im luzernischen Recht ist der Erlass von Bebauungsplänen in den §§ 61 bis 64 Absätze 1-3 PBG geregelt (§ 69 PBG). Grundsätzlich erlassen die Stimmberechtigten der Gemeinden die Bebauungspläne (§ 17 Abs. 2 Satz 1 PBG). Vorbehalten bleibt allerdings eine abweichende Zuständigkeitsregelung in der Gemeindeordnung im Bauund Zonenreglement (§ 17 Abs. 2 Satz 2 PBG). Diesem Vorbehalt kommt im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu. So werden auf Grund der Sonderorganisation der Stadt Luzern Bebauungspläne durch das städtische Parlament (Grosser Stadtrat) beschlossen, wobei gegen den Parlamentsbeschluss das fakultative Referendum offensteht (Art. 27 Absätze 1 und 2 des Bauund Zonenreglementes der Stadt Luzern; BZR). Dementsprechend erliess der Grosse Stadtrat am 20. März 1997 den Bebauungsplan. Gestützt auf § 63 Abs. 2 PBG war es nun Sache des (kleinen) Stadtrates, den Entscheid des Grossen Stadtrates über die Behandlung der Einsprachen den betroffenen Grundeigentümern mit einem «Rechtsmittelhinweis» mitzuteilen (§ 63 Abs. 2 PBG).

4. - b) Die Verfahrensbeteiligten sind sich nicht darüber einig, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdefrist zu laufen beginnt, wenn der Beschluss über eine Bebauungsplanung nicht im Rahmen eines (direkt) demokratischen Verfahrens von den Stimmberechtigten beschlossen wurde, sondern von einem kommunalen Parlament und der Parlamentsbeschluss dem fakultativen Referendum untersteht. Diesen Fall regelt § 63 Abs. 3 PBG nicht ausdrücklich. Somit kann nicht gesagt werden, der Wortlaut von § 63 Abs. 3 PBG beantworte die gestellte Frage unmissverständlich. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung steht zweifelsfrei fest, dass der «Abstimmungstag» als fristauslösendes Merkmal zu gelten hat, wenn «die Stimmberechtigten» über eine entsprechende Planung befinden. Insofern kann auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen nicht von einer klaren Norm gesprochen werden. Ist der Gesetzestext aber nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Zweck zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Bestimmung im Kontext zukommt (vgl. BGE 122 III 325 Erw. 7a; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 21 B IV). Aufschlussreich ist die Botschaft zum PBG. In den Erläuterungen zu § 60 Abs. 4 des Entwurfs zum PBG heisst es ausdrücklich, dass die Beschlüsse der Stimmberechtigten «bzw. des Einwohnerrates» innert 20 Tagen mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden könnten (Botschaft zu einem Entwurf eines Planungsund Baugesetzes vom 12. August 1996, B 119, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1996, S. 754). Aus den weiteren Materialien ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber bei einer besonderen Zuständigkeitsregelung gemäss § 17 Abs. 2 PBG einen späteren Zeitpunkt als «massgeblichen Abstimmungstag» im Sinne von § 63 Abs. 3 PBG hätte festlegen wollen. Für diesen gesetzgeberischen Ansatz sprechen im übrigen Rechtssicherheitsaspekte. Soweit die Beschwerdeführer den gegenteiligen Ansatz verfolgen und als fristauslösendes Datum einen späteren Termin zur Diskussion stellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Fristauslösendes Ereignis war im vorliegenden Fall der Beschluss des Grossen Stadtrates vom 20. März 1997. Die Beschwerdeführer haben sich im übrigen auch nicht auf ihre erstmals vor Gericht vorgebrachte Auslegung verlassen und die in der «Rechtsmittelbelehrung» des Stadtrates dargelegte Frist eingehalten.



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 13. Februar 1998 abgewiesen.)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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