Zusammenfassung des Urteils V 96 90: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer bestreitet die zusätzlichen Kosten, die ihm vom Regierungsrat auferlegt wurden. Er argumentiert, dass er finanziell nicht in der Lage sei, einen Rechtsanwalt zu engagieren, und daher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe. Die Behörde muss einer bedürftigen Partei die Möglichkeit geben, ein formrichtiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, wenn aus der Beschwerde ersichtlich ist, dass die Kosten nicht bezahlt werden können. Da der Beschwerdeführer keine feste Anstellung hat und die finanzielle Belastung nicht tragen kann, hätte ihm die Vorinstanz die Gelegenheit geben müssen, ein formelles Gesuch einzureichen. Die Kostenbelastung des vorinstanzlichen Entscheids muss daher aufgehoben werden, da die Voraussetzungen für unentgeltliche Rechtspflege gegeben sind.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | V 96 90 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 17.10.1996 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 204 Abs. 1 VRG. Formerfordernisse für Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. |
Schlagwörter: | Gesuch; Rechtspflege; Laienbeschwerde; Gelegenheit; Hinsicht; Regierungsrat; Gesetzes; Verwaltungsrechtspflege; Behörde; Vorschusspflicht; Formerfordernisse; Gesuches; Anforderungen; Umständen; Rechtsanwalt; Verfahrens; Antrag; Formalismus; Verwaltungsbeschwerde; Moment; Anstellungsverhältnis; Situation; Betrag; Vorinstanz; ätte |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 117 Ia 126; |
Kommentar: | - |
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