E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 96 90)

Zusammenfassung des Urteils V 96 90: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer bestreitet die zusätzlichen Kosten, die ihm vom Regierungsrat auferlegt wurden. Er argumentiert, dass er finanziell nicht in der Lage sei, einen Rechtsanwalt zu engagieren, und daher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe. Die Behörde muss einer bedürftigen Partei die Möglichkeit geben, ein formrichtiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, wenn aus der Beschwerde ersichtlich ist, dass die Kosten nicht bezahlt werden können. Da der Beschwerdeführer keine feste Anstellung hat und die finanzielle Belastung nicht tragen kann, hätte ihm die Vorinstanz die Gelegenheit geben müssen, ein formelles Gesuch einzureichen. Die Kostenbelastung des vorinstanzlichen Entscheids muss daher aufgehoben werden, da die Voraussetzungen für unentgeltliche Rechtspflege gegeben sind.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 96 90

Kanton:LU
Fallnummer:V 96 90
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 96 90 vom 17.10.1996 (LU)
Datum:17.10.1996
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 204 Abs. 1 VRG. Formerfordernisse für Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Schlagwörter: Gesuch; Rechtspflege; Laienbeschwerde; Gelegenheit; Hinsicht; Regierungsrat; Gesetzes; Verwaltungsrechtspflege; Behörde; Vorschusspflicht; Formerfordernisse; Gesuches; Anforderungen; Umständen; Rechtsanwalt; Verfahrens; Antrag; Formalismus; Verwaltungsbeschwerde; Moment; Anstellungsverhältnis; Situation; Betrag; Vorinstanz; ätte
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:117 Ia 126;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 96 90

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er anerkenne in keiner Hinsicht die ihm vom Regierungsrat zusätzlich auferlegten Kosten von Fr. 310.-.

a) Gemäss § 204 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) befreit die Behörde eine bedürftige Partei auf ihr begründetes Gesuch ganz teilweise von der Kostenund Vorschusspflicht. An die Formerfordernisse eines solchen Gesuches sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen; insbesondere dann nicht, wenn es sich um eine Laienbeschwerde handelt und aus den Umständen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer finanziell gar nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt beizuziehen (BGE 117 Ia 126). Geht aus der Beschwerde deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer die Kosten eines Verfahrens nicht bezahlen kann, ist ihm Gelegenheit zu geben, ein formrichtiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dafür bereits in der Beschwerde einen formell richtigen Antrag zu verlangen, kommt bei einer Laienbeschwerde einem überspitzten Formalismus gleich.

In seiner Verwaltungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dadurch, dass er im Moment ohne festes Anstellungsverhältnis sei, erlaube es seine finanzielle Situation nicht, diesen Betrag zu bezahlen. Damit war klargestellt, dass er sich ohne unentgeltliche Rechtspflege nicht in der Lage sah, den Prozess zu führen. Die Vorinstanz hätte ihm daher Gelegenheit geben müssen, ein formelles Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen und zu begründen. Die Kostenbelastung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheides ist deshalb aufzuheben. Da im übrigen, wie nachfolgend noch darzulegen ist, die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gegeben sind, hat es bei dieser Aufhebung im Kostenpunkt sein Bewenden.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.