Im Rahmen einer umstrittenen Gestaltungsplanung stellte sich unter anderem die Frage, ob der Gemeinderat von der Bauherrschaft eine Aussteckung hätte verlangen müssen. Das Verwaltungsgericht hat die Frage verneint.
Aus den Erwägungen:
Gemäss § 76 Abs. 3 PBG kann der Gemeinderat verlangen, dass exponierte, die Aussicht erheblich beschränkende, anderweitig dominierende oder an Grundstücke Dritter angrenzende Bauten und Anlagen ausgesteckt werden. In der Botschaft zum Entwurf des PBG hat der Regierungsrat hiezu ausgeführt, die öffentlichen und privaten Aspekte einer Gesamtüberbauung könnten anhand der Planunterlagen von nicht fachtechnisch geschulten Leuten nicht zuverlässig beurteilt werden. Insbesondere sei es für die Anstösser oft nicht möglich, die Auswirkungen der geplanten Überbauung auf ihr Grundeigentum zu erkennen. Daher werde in § 76 Abs. 1 PBG vorgeschrieben, dass ein Modell im Massstab 1:500 mit den angrenzenden Bauten und Anlagen einzureichen sei. Darüber hinaus könne der Gemeinderat verlangen, dass exponierte, die Aussicht erheblich beschränkende, anderweitig dominierende oder an Grundstücke Dritter angrenzende Bauten und Anlagen ausgesteckt würden. Die Vorinstanz hat Sinn und Zweck der erwähnten Norm zutreffend dargelegt. Danach sollen Modell und Profilierung grundsätzlich die Auswirkungen einer geplanten Überbauung auf die Umgebung deutlich machen. In diesem Sinne hat die Aussteckung bloss eine Hilfsfunktion. Sie soll einerseits Nachbarn und sonstige Dritte, soweit erforderlich, auf den Bau aufmerksam machen und deren Beurteilung erleichtern und andererseits der Baupolizeibehörde die Prüfung des Projektes erleichtern. Massgebend für die Beurteilung sind allerdings in erster Linie die Pläne (vgl. Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 3 zu § 151 BauG AG). Die in § 76 Abs. 3 PBG verankerte Obliegenheit zur Profilierung eines Gestaltungsplans stellt unbestrittenermassen eine Kann-Vorschrift dar, bei deren Anwendung der Baubewilligungsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Mit Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Baubewilligungsbehörde ihr Ermessen am Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu orientieren hat (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, N 356ff.). Die Vorinstanz hat mit haltbarer Begründung festgehalten, dass die geplanten Bauten nicht im Sinne des Gesetzes als exponiert betrachtet werden können. So kommen die projektierten Gebäude im Hang gegenüber der Häuserzeile der Beschwer-deführer wohl etwas höher zu liegen, sind im Gelände aber keineswegs besonders ausgesetzt, in den Vordergrund gerückt oder sonstwie dominant plaziert. Die Beschwerdeführer machten im übrigen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht geltend, die Überbauung beschränke ihre Aussicht erheblich. Hingegen sind sie Anstösser des Gestaltungsplangebietes. Von daher wäre der Gemeinderat mit Blick auf § 76 Abs. 3 PBG ermächtigt gewesen, von der Bauherrschaft eine Profilierung zu verlangen. Wenn die Baubewilligungsbehörde davon absah, kann ihr aber kein Missbrauch oder ein Überschreiten des Ermessens vorgeworfen werden, zumal die Opponenten der Überbauung weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise darlegen, sie seien durch die mangelnde Aussteckung nur unzureichend über die umstrittene Überbauung ins Bild gesetzt worden, so dass sie sich nicht sachgerecht hätten dagegen zur Wehr setzen können. Ihr Engagement gegen die Überbauung legt im Gegenteil Zeugnis davon ab, dass die Beschwerdeführer von Beginn weg Einblick in das Projekt nehmen konnten. Zudem waren sie in der Lage, sich anhand des unbestrittenermassen korrekten und aussagekräftigen Modells ein dreidimensionales Bild von der angrenzenden Überbauung zu machen. Dadurch wurden sie in die Lage versetzt, den Einfluss der vorgesehenen Baukörper auf ihre Überbauung zu erfassen. Inwiefern eine Aussteckung den Beschwerdeführern mehr Einblicke und Eindrücke als die Planunterlagen und das Modell hätte bringen können, ist nicht zu sehen und wird von den Beschwerdeführern auch nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Bei dieser Sachund Rechtslage durften es die Vorinstanzen ohne Profilierung bewenden lassen, zumal der Augenschein, wie erwähnt, im vorinstanzlichen Verfahren keine Profilierung nahegelegt hat. Die vom Gemeindeammann anlässlich des Augenscheins getätigte und aus dem Gesamtzusammenhang gerissene Aussage, man könne eine Stange hinhalten, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. So kann in diese Aussage keineswegs die Zugabe hineingelesen werden, der Gemeindeammann habe eine Profilierung für notwendig erachtet - das Gegenteil ist der Fall, was, wie einlässlich dargelegt wurde, haltbar ist.
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