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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:V 95 18
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 95 18 vom 05.12.2001 (LU)
Datum:05.12.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 1 Abs. 1, Art. 15 lit. b RPG; Art. 18b NHG; Art. 14 Abs. 2 lit. d NHV. Ein isoliertes und abgelegenes Gelände, welches unmittelbar an ein Flachmoor von nationaler Bedeutung angrenzt, eignet sich nicht als Bauzone.
Schlagwörter: Schutz; Gelände; Beschwerde; Pufferzone; Schutzbereich; Bereich; Angrenzende; Ausserhalb; Pufferzonen; Ungeschmälert; Interessenabwägung; Schutzbereiches; Parzelle; Ausgeschieden; Umfeld; Schutzperimeter; Bauliche; Flachmoore; Umland; Geländeabschnitt; Beschwerdeführer; Einfamilienhauszone; Trockene; Gebiete; Schutzobjekte; Erfolg; ökologisch; Ausscheidung
Rechtsnorm: Art. 78 BV ;
Referenz BGE:117 Ib 247; 118 Ib 15; 124 II 19; 127 II 192;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
1990 hiessen die Stimmberechtigten der Gemeinde Flühli die Revision des Teilzonenplanes Sörenberg gut. Dabei wiesen sie einen Geländeabschnitt im Bereich «Vorder Schönisei» in unmittelbarer Nachbarschaft eines Flachmoores von nationaler Bedeutung der Einfamilienhauszone zu. Der Regierungsrat genehmigte die Zonenzuweisung nicht. Eine dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht nach Inkrafttreten der Moorschutzzone ab.

Aus den Erwägungen:

8. - b) Die differenzierte Überprüfung der Grenzziehung des Moorschutz-objektes, welche im Rechtsmittelverfahren ihre Bestätigung fand, zeigt, dass nach der Redimensionierung des Schutzperimeters das in der nördlichen Fortsetzung der bestehenden Güterstrasse angrenzende Gelände im Wesentlichen mit Ausnahme der bereits erwähnten trockenen Kuppel südlich der Parzelle x weiterhin unter Schutz steht. Nach Massgabe von Art. 78 Abs. 5 BV ist eine bauliche Nutzung innerhalb des geschützten Geländeabschnittes zweifelsfrei ausgeschlossen, ohne dass es diesbezüglich einer Interessenabwägung bedarf (BGE 127 II 192 mit Verweis auf BGE 118 Ib 15 Erw. 2e, ferner BGE 117 Ib 247 Erw. 3b). Das streitbezogene Gelände befindet sich im Bereich der Parzelle y indessen ausserhalb des - lite pendente - redimensionierten Flachmoorobjektes Nr. 3286. Angesichts dieser Sachlage fragt sich, ob zumindest das nicht mehr vom Schutzperimeter erfasste Umland im Bereich der strittigen Einfamilienhauszone einer baulichen Nutzung zugeführt werden kann, wie der Beschwerdeführer geltend macht.

Selbst wenn in der angrenzenden Umgebung des Schutzgebietes trockene Stellen vorkommen, die nicht mehr als Moor qualifiziert werden, führt dies nicht dazu, dass der Beschwerdeführer in diesem Ortsplanungsverfahren daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Der von der Verfassung verlangte, möglichst ungeschmälerte Schutz der Flachmoore kann letztlich nur Erfolg haben, wenn auch grössere zusammenhängende Gebiete dem Schutzbereich unterstehen. Deshalb steht der zuständigen Planungsinstanz bei der konkreten Abgrenzung ein Ermessensspielraum zu. Wie bereits erwähnt, sind die eigentlichen Schutzobjekte ungeschmälert zu erhalten (Art. 4 FMV). In gestörten Moorbereichen ist darüber hinaus gar die Regeneration derartiger Gebiete zu fördern, soweit dies als sinnvoll angesehen werden kann. Diese erstrebenswerte Zielsetzung ist bestenfalls mit Hilfe von eigentlichen Pufferzonen zu stützen. Eine bundesrechtliche Pflicht zur Ausscheidung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen gegenüber Biotopen - selbst solchen von regionaler oder lokaler Bedeutung - ergibt sich etwa aus Art. 14 Abs. 2 lit. d der Verordnung zum Bundesgesetz über den Naturund Heimatschutz (NHV; vgl. Maurer, in: Kommentar zum NHG, Zürich 1997, Rz. 18 zu Art. 18b NHG). Selbst wenn im vorliegenden Fall ausserhalb der Grenze des Schutzbereiches keine eigentliche Pufferzone ausgeschieden worden ist, darf ein potentieller Nutzungskonflikt gerade im unmittelbaren Umfeld eines rechtskräftig ausgeschiedenen Moorschutzobjektes im Rahmen der integralen Interessenabwägung nicht ignoriert werden. Vielmehr ist das Umland eines Schutzbereiches in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, um so einer drohenden Gefährdung durch die umgebende Nutzung und die davon ausgehenden Belastungen bereits im Ansatz zu vermeiden (vgl. BGE 124 II 19 Erw. 3a). Soweit die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage auch das Umfeld des eigentlichen Moorobjektes als für die Überbauung nicht geeignet hält, kann ihr nach dem Gesagten im Ergebnis zugestimmt werden.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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