Aus den Erwägungen:
3. - Das Festlegen der Bauzonen stellt eine Gestaltungsaufgabe dar, bei der eine gesamthafte Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen vorzunehmen ist (BGE 114 Ia 368f.). Für die Beurteilung des Zonenplanes sind somit vorab die im öffentlichen Interesse festgelegten Ziele und Grundsätze des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zu berücksichtigen. Dazu gehören vorab die Ziele und Planungsgrundsätze, wie sie in Art. 1 und Art. 3 RPG umschrieben sind, vor allem auch die Vorschriften von Art. 14f. RPG über die Nutzungspläne (BGE 117 Ia 307 Erw. 4b mit weiteren Verweisen). Für die Ausscheidung der Bauzone verweist das kantonale Recht auf die bundesrechtlichen Vorschriften (§ 39 Abs. 1 PBG).
a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend machen, die Nichteinzonung der umstrittenen Parzelle verletze den kantonalen Richtplan. Der kantonale Richtplan zeigt auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abzustimmen sind (Art. 8 lit. a RPG). Er enthält die Ergebnisse der kantonalen Planung, Anweisungen für die weitere Planung und insbesondere Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzung (Art. 5 Abs. 1 RPV). Der Richtplan hat die Funktion eines Konfliktplanes. Ein parzellenscharfer Vornutzungsplan ist er aber nicht. Die Funktion des Richtplanes besteht nicht allein in der Festschreibung bestimmter Zustände, sondern ebensosehr in der Steuerung und Leitung künftiger Planungsprozesse (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes i.S. H. AG vom 17.12.1993 Erw. 4a). Im Rahmen der Nutzungsplanung, und dazu gehört auch das Genehmigungsverfahren, verbleibt ein angemessener Konkretisierungsspielraum (BGE 114 Ia 242 Erw. 3). Der luzernische kantonale Richtplan hat die Koordinationsaufgaben im Bereich Siedlung durch eine Art «Gemeindespiegel» konkretisiert. Diese sollen für jede Gemeinde die übergeordneten Konflikte aufzeigen und darüber hinaus auch eine qualitative Bewertung vornehmen. Bei der Beurteilung der Ortsplanung der Gemeinde X wird vermerkt, dass das Siedlungsgebiet zu reduzieren sei. Ferner ist festgehalten, dass der Gestaltung des Siedlungsgebietes Beachtung zu schenken sei. Den Richtplanaussagen lässt sich nichts entnehmen, was auf eine Einzonung des fraglichen Grundstückes schliessen liesse. Damit hat es zunächst in diesem Punkt sein Bewenden.
b) Es fragt sich weiter, ob das strittige Grundstück eingezont werden kann oder, wie die Vorinstanz verlangt, der Landwirtschaftszone zugewiesen werden muss.
Bei der Überprüfung von Zonenplänen kommt der Baugebietsabgrenzung im Hinblick auf eine zweckmässige Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung des Landes (Art. 22quater BV) eine zentrale Bedeutung zu. Die Abgrenzung des Baugebietes gehört denn auch zu den Grundbedingungen jeder Planung. In diesem Sinn gebietet das RPG, dass Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen sind (Art. 3 Abs. 3 RPG). Aus diesen Anforderungen sowie aus den Ausscheidungskriterien für die einzelnen Nutzungszonen (Art. 15-17 RPG) ergibt sich mit andern Worten das Gebot der konzentrierten Siedlungen. Kleinstbauzonen oder Minibauzonen fördern in besonderer Weise die unerwünschte Streubauweise und sind nach dem Gesagten grundsätzlich abzulehnen (BGE 118 Ia 451 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Praxis). Vom Konzentrationsgebot darf nur abgewichen werden, wenn besonders triftige Gründe dafür sprechen (BGE 116 Ia 335ff. = Pra 1991 Nr. 175). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Zuordnung des umstrittenen Grundstückes der Schaffung einer Kleinstbauzone gleichkäme, was verhindert werden müsse. Die Beschwerdeführer stehen auf dem gegenteiligen Standpunkt.
c) Auszugehen ist von der Feststellung, dass das Grundstück unbestrittenermassen unwesentlich mehr als 400 m2 Land umfasst, also als klein einzustufen ist und im Westen, Süden und Osten in die umliegende Landwirtschaftszone hineinreicht. Ferner fällt auf, dass die Parzelle von der im Süden angrenzenden Zone für öffentliche Zwecke durch einen Bach getrennt ist. Dieses Gewässer bildet im fraglichen Gebiet auf einer Strecke von über 300 m eine natürliche Grenze zur Landwirtschaftszone. Es kommt hinzu, dass das Grundstück nahezu 100 m von der nächstgelegenen Wohnzone und überdies über 500 m vom eigentlichen Kern des Gemeindezentrums entfernt liegt. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage von einer isolierten Kleinstbauzone spricht, was bundesrechtswidrig sei, ist ihr zuzustimmen.
d) Ungeachtet des erwähnten gewichtigen raumplanerischen Einwandes argumentieren die Eigentümer des Grundstückes im wesentlichen mit dem Bedürfnis nach mehr Wohnraum auf der umstrittenen Parzelle. Bei den derzeitigen Bewohnern des Wohnhauses handle es sich um die betagten Eltern. Der Vater sei blind und die Eltern seien nicht mehr in der Lage, das Haus selber zu besorgen. Eine Lösung werde darin gesehen, dass die Eltern in die neue Dachwohnung und ein Beschwerdeführer mit seiner Frau in die bisherige Elternwohnung ziehen würden. Damit wäre sowohl der Unterhalt des Hauses als auch die Versorgung der Eltern gewährleistet. Andernfalls müssten die Eltern in ein Altersheim ziehen. Der Mehrbedarf an Wohnraum stelle eine soziale Notwendigkeit dar.
Mit dem Bedürfnis nach dem Ausbau des bestehenden Wohnhauses ausserhalb der Bauzonen räumen die Beschwerdeführer sinngemäss ein, dass die Festlegung der Bauzone am fraglichen Ort der Realisierung des erwähnten Bauvorhabens dient, nicht aber auf planerische Überlegungen zurückzuführen ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer wären aus diesem Grund dieselben Anforderungen zu erfüllen, wie im Falle der Realisierung des Ausbauvorhabens im Verfahren nach Art. 24 RPG. Es kann diesbezüglich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, ohne dass sich das Gericht etwa zur Praxis von Art. 24 Abs. 2 RPG weiter zu äussern hätte, zumal kein konkretes Ausbauprojekt zur Diskussion steht. Anzumerken bleibt, dass gerade «projektbezogene Planungen», die, wie im vorliegenden Fall, zu Kleinstbauzonen ausserhalb des Baugebietes führen, gesetzwidrig sind. Dies gilt insbesondere, wenn sogenannte «Briefmarkenzonen», wie hier, tendenziell die Gefahr bergen, die Zersiedelung des Landes zu fördern (dazu: Huser, Die Planungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RPG und ihre Konsequenz für Bund, Kantone und Gemeinden, in: AJP 8/1994 S. 946; Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Diss. Bern 1989, N 98, S. 69ff.). Es kann nicht die Aufgabe der Nutzungsplanung sein, bestehende, zonenwidrige Nutzungen losgelöst von Planungsgrundsätzen neuen Nutzungszonen zuzuführen, sondern es gilt - in Beachtung des verfassungsmässigen Raumplanungsauftrages - zukunftgerichtet eine geordnete Besiedlung des Landes und eine Begrenzung der Siedlungsflächen anzustreben. Eine verfassungskonforme Raumplanung verlangt, dass bodenverändernde Nutzungsansprüche gelenkt, beschränkt und aufgehalten werden (BBl 1978 I 1012, EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N25 zu den Einleitungen; Tschannen, Der Richtplan und die Abstimmung raumwirksamer Aufgaben, Bern 1986, N 22). Soweit die Beschwerdeführer mit Blick auf das Wohnhaus auf dem Grundstück D eine Neueinzonung verlangen, kann ihnen also nicht gefolgt werden.
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