E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 94 131)

Zusammenfassung des Urteils V 94 131: Verwaltungsgericht

Gemäss § 205 VRG kann die entscheidende Behörde auf begründetes Gesuch hin einer bedürftigen Partei die amtlichen Kosten ganz oder teilweise erlassen, sofern eine Härte für den Betroffenen entstehen könnte. Der Kostenerlass ist speziell für natürliche Personen vorgesehen, um diesen in besonderen Fällen finanziell zu entlasten. Es bleibt jedoch fraglich, ob juristische Personen oder Gemeinden ebenfalls davon profitieren können. Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch einer Gemeinde um Kostenerlass abgewiesen, da die finanzielle Existenzfähigkeit und gesetzliche Absicherung von Gemeinden eine existentielle Bedürftigkeit ausschliesst. Die Praxis des Gerichts, solche Gesuche abzulehnen, wurde bisher nicht veröffentlicht, weshalb in diesem Fall auf Kosten für das Verfahren verzichtet wird.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 94 131

Kanton:LU
Fallnummer:V 94 131
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 94 131 vom 14.11.1994 (LU)
Datum:14.11.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 205 VRG. Die Voraussetzungen eines Kostenerlasses sind für Gemeinden nicht gegeben.

Schlagwörter: Gemeinde; Kostenerlass; Gemeinden; Person; Voraussetzungen; Behörde; Gesuch; Kanton; Luzern; Kostenerlasses; Personen; Existenz; Sinne; Kostenbelastung; Praxis; Erwägungen:; Härte; Caviezel; Verfahren; Verwaltungsgericht; Gallen; Hinweisen; Sinne:; Düggelin; Armenrecht; Institut
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:119 Ia 337;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 94 131

Aus den Erwägungen:

2. - Nach § 205 VRG kann die entscheidende Behörde einer bedürftigen Partei die ihr auferlegten amtlichen Kosten auf begründetes Gesuch ganz teilweise erlassen. Ein Kostenerlass ist nur zulässig, wenn für den Betroffenen eine Härte entstehen könnte (vgl. Caviezel, Verfahren vor dem Verwaltungsgericht St. Gallen, S. 197 mit Hinweisen; ferner in gleichem Sinne: Düggelin, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 198). Daraus geht hervor, dass das Institut des Kostenerlasses auf natürliche Personen zugeschnitten ist. Damit soll der entscheidenden Behörde die Möglichkeit gegeben werden, in besonderen Fällen auf ihren Kostenentscheid zurückzukommen, um einer Person nicht noch diejenigen Mittel zu entziehen, die sie für die unmittelbaren Bedürfnisse des täglichen Lebens benötigt. Ob der Kostenerlass auch juristischen Personen gewährt werden kann, ist fraglich (vgl. dazu sinngemäss BGE 119 Ia 337); noch fraglicher, ob auch Gemeinwesen Adressaten dieser Bestimmung des VRG sein können. Letztlich kann die Frage jedoch offen gelassen werden, da die Voraussetzungen bei Gemeinden ohnehin nicht gegeben sind. Die Existenz der Gemeinden ist verfassungsrechtlich (§§ 23 und 87 ff. der Staatsverfassung des Kantons Luzern) und gesetzlich (§ 1 des Gemeindegesetzes) garantiert und ihre finanzielle Existenzfähigkeit gesetzlich sichergestellt (u.a. Gesetz über den direkten Finanzausgleich). Eine existentielle Bedürftigkeit einer Gemeinde im Sinne der zitierten Voraussetzungen eines Kostenerlasses kann mithin gar nicht eintreten. Der Gesetzgeber hat eine Kostenbelastung der Gemeinden nicht ausgeschlossen, sondern unter gewissen Voraussetzungen sogar ausdrücklich vorgesehen (§ 199 Abs. 2 und 3 VRG). Wenn man der Argumentation der Gesuchstellerin Folge leisten wollte, könnten Gemeinden im Bedarfsausgleich nie Kosten überbunden werden. Dies würde die gesetzliche Regelung des VRG in unzulässiger Weise einschränken. Kostenerlassgesuche von Gemeinden werden daher nach konstanter Praxis des Gerichts abgewiesen (so Entscheid EG H. vom 25.6.1993). Auch das strittige Gesuch ist daher abzuweisen. Da die hier bekräftigte Praxis bisher nie publiziert wurde, wird in diesem Fall auf eine Kostenbelastung für das Kostenerlassverfahren verzichtet (§ 200 Abs. 1 VRG).
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.