Aus den Erwägungen:
3. - Laut § 6 des Reglementes der Gemeinde Z über das Kehrichtabfuhrwesen (KR) erhebt die Einwohnergemeinde Z von den Liegenschafts-Eigentümern der durch die Kehrichtund Sperrgutabfuhr bedienten Liegenschaften bzw. Sammelstellen eine jährliche Abfuhrgebühr. In § 6.1 KR ist die - vorliegend nicht streitige - Abfuhrgebühr für Wohnungen geregelt. Gemäss § 6.2 KR kann der Gemeinderat bei Liegenschaften und Betrieben mit grossen Abfuhrmengen die Gebühren erhöhen Zuschläge machen.
a) Unter «Betrieb» verstehen Volkswirtschaftslehre und allgemeiner Sprachgebrauch die Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel zu einem wirtschaftlichen Zweck (BGE 101 Ia 206).
Der Beschwerdeführer führt in seiner von ihm bewohnten Liegenschaft ein Dienstleistungsunternehmen, welches klar als Betrieb nach der genannten Definition zu qualifizieren ist. Der Gemeinderat hat dementsprechend im Einspracheentscheid den Begriff «Dienstleistungsbetrieb» verwendet, wogegen der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen erhebt. Der Gemeinderat führte im Einspracheentscheid weiter aus, durch diesen Dienstleistungsbetrieb falle auch mehr Abfall an, was der Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestreitet. Demnach hat der Gemeinderat das von diesem geführte Dienstleistungsunternehmen grundsätzlich zu Recht der Regelung von § 6.2 KR unterstellt und einen entsprechenden Zuschlag berechnet. Die Höhe dieses Zuschlages ist nicht umstritten.
b) Die Argumentation des Beschwerdeführers richtet sich darauf, ein Dienstleistungsbetrieb - wie der von ihm geführte - stelle definitionsgemäss kein «Gewerbe» dar. Ihm sei daher zu Unrecht ein «Gewerbezuschlag» auferlegt worden.
Dieser Überlegung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass sich «Gewerbe» unterschiedlich definieren lässt. Der Beschwerdeführer versteht darunter - gestützt auf ein Konversationslexikon - nur Industrieund Handwerksbetriebe, während er Dienstleistungsbetriebe ausgenommen haben will. Das Bundesgericht geht beispielsweise in seiner Rechtsprechung zur Handelsund Gewerbefreiheit nach Art. 31 der Bundesverfassung wesentlich weiter und sieht durch dieses Grundrecht jede gewerbsmässig ausgeübte Tätigkeit geschützt, die der Erzielung eines Gewinns eines Erwerbseinkommens dient. Diesen Schutz bezieht das Bundesgericht daher auch auf ausgesprochene Dienstleistungstätigkeiten, wie beispielsweise diejenigen des Architekten (BGE 116 Ia 356), des Treuhänders (BGE 114 Ia 36) des Rechtsanwaltes (BGE 112 Ia 319).
Wenn der Gemeindeammann nun in der Gebührenrechnung vom 29. April 1994 den Begriff «Gewerbe» verwendet hat, kann ihm daher nicht entgegengehalten werden, darunter seien nur die Betriebe gemäss der - engeren - Definition des Beschwerdeführers zu verstehen, zumal der zuständige Gemeinderat diese Frage im angefochtenen Entscheid präzisiert hat.
Entscheidend ist indessen, welcher Sinn und Zweck mit § 6.2 KR verfolgt wird. Ziel dieser Bestimmung ist, für den Mehrabfall, den ein Betrieb gegenüber einer Wohnung einer lediglich zu Wohnzwecken genutzten Liegenschaft verursacht, einen kostendeckenden Gebührenzuschlag zu erheben. Mit dieser reglementarischen Regelung kommt die Gemeinde dem gesetzlichen Auftrag nach, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mittels kostendeckender Gebühren zu finanzieren. Dieser Auftrag war bis 31. August 1989 in § 23 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 14. Mai 1974 enthalten und ist seit 1. September 1989 im diese Bestimmung ablösenden § 64 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 6. März 1989 aufgeführt. Zieht man diese Zielrichtung von § 6.2 KR in Betracht, kann der vom Gemeindeammann in der Gebührenrechnung verwendete Begriff «Gewerbe» vernünftigerweise nicht nach der vom Beschwerdeführer für massgeblich erachteten, auf Industrieund Handwerksbetriebe beschränkten Gewerbe-Definition verstanden werden, zumal ein Mehrabfall gemäss der genannten Reglementsbestimmung - wie bereits ausgeführt - nicht nur bei solchen Unternehmen ent-steht, sondern auch bei Dienstleistungsbetrieben wie dem vom Beschwerdeführer geführten.
c) Ergänzend ist folgendes festzuhalten: Selbst wenn der Dienstleistungsbetrieb des Beschwerdeführers in der Gebührenrechnung zu Unrecht als «Gewerbe» bezeichnet worden wäre, liesse sich aus diesem Umstand wohl nichts Relevantes ableiten. Steht fest, dass für einen Betrieb nach den rechtlichen Vorschriften ein Gebührenzuschlag zu entrichten ist - dies ist beim Dienstleistungsbetrieb des Beschwerdeführers wie gesagt der Fall -, ändert eine irrtümliche Bezeichnung in der Gebührenrechnung an dieser Leistungspflicht nämlich grundsätzlich nichts. Auf diesen Punkt ist aber vorliegend nicht näher einzugehen, da sich die Beschwerde (...) schon aus den vorgenannten Überlegungen als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
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