A. - Mit Entscheid vom 16. Juli 1992 genehmigte das Polizeiund Umweltschutzdepartement des Kantons Luzern das Projekt für einen Hauptsammelkanal. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. A als Eigentümer eines betroffenen Grundstückes war in der Folge nicht bereit, das für den Bau der Kanalisationsleitung erforderliche Durchleitungsrecht durch sein Grundstück abzutreten. Daher ersuchte der Gemeindeverband Abwasserreinigung (nachfolgend Gemeindeverband) den Regierungsrat um die Erteilung des entsprechenden Enteignungsrechts. Mit Entscheid vom 9. März 1993 erteilte der Regierungsrat dem Gemeindeverband dieses Enteignungsrecht und wies eine dagegen geführte Einsprache des A, soweit er darauf eintrat, ab.
B. - Gegen diesen Entscheid reichte A Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, das Enteignungsrecht für die Ausführung des Kanalisationsprojektes sei dem Gemeindeverband nicht zu erteilen, u. a. weil das Projekt nicht ausgesteckt worden sei.
Aus den Erwägungen:
1. - a) Gemäss § 148 Abs. 1 lit. a VRG können Entscheide des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht angefochten werden, soweit dieses oder andere Gesetze das nicht ausschliessen. § 36 Abs. 2 EntG (SRL Nr. 730) bezeichnet die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide des Regierungsrates über die Erteilung und den Umfang des Enteignungsrechtes als unzulässig. Damit steht fest, dass in der Sache nach kantonalem Recht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hier nicht gegeben ist.
b) Es bleibt zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid aufgrund direkt anwendbaren übergeordneten Rechts gewährleistet ist.
Nach der Praxis hat jedermann Anspruch darauf, dass ein unabhängiges und unparteiisches Gericht über die Rechtmässigkeit einer Enteignung befindet (BGE 118 I a 227 Erw. 1 c, 117 I a 383 Erw. 5 a, mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]). Diese Gerichtsgarantie hat ihre Grundlage in Art. 6 Ziffer 1 EMRK (SR 0.101) und der diesbezüglichen Praxis der EMRK-Organe, wonach in Verfahren, in denen über «zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen» entschieden wird, für die Betroffenen die Möglichkeit der justizförmigen Überprüfung offenstehen muss (BVR 1993 S. 396; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Randziffer 37 ff. zu Art. 6 EMRK mit weiteren Hinweisen). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Erteilung des Enteignungsrechts, weshalb der angefochtene Entscheid des Regierungsrates gestützt auf Art. 6 Ziffer 1 EMRK beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.
3. - Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, entgegen § 27 EntG sei keine Aussteckung erfolgt. Abs. 1 dieser Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
«Der Enteigner hat gleichzeitig mit der Einreichung des Enteignungsgesuches den Umfang des Werkes durch Aussteckung, Profile, Modelle usw. so darzustellen, dass für die Enteignenden ersichtlich ist, ob und inwiefern sie in ihren Rechten betroffen werden.»
Es fragt sich, ob nach dieser Bestimmung in jedem Fall eine Aussteckung unumgänglich ist, wie der Beschwerdeführer annimmt.
a) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d. h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u. a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 117 I a 331 Erw. 3 a, 117 III 45 Erw. 1, 117 V 5 Erw. 5 a und 109 Erw. 5 b, je mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 21 B IV).
Zu prüfen ist zunächst, ob der Wortlaut von § 27 Abs. 1 EntG klar ist. Hierbei ist der allgemeine Sprachgebrauch massgebend, somit die Formulierung, wie sie auch von einem Laien und Nichtfachmann nach Treu und Glauben verstanden werden darf. Aus der zitierten Formulierung von § 27 Abs. 1 EntG geht klar hervor, dass die «Aussteckung» eine Variante unter vielen ist, welche gegebenenfalls den Umfang eines Werkes für den von der Enteignung Betroffenen zur Darstellung bringen kann. Der Text von § 27 Abs. 1 EntG hebt diese Variante nicht hervor. Auch wird nicht in jedem Fall eine Aussteckung zwingend vorgeschrieben. Vielmehr macht die zitierte Bestimmung deutlich, dass geeignete Massnahmen verlangt werden, damit der von der Enteignung Betroffene den Umfang der Beschränkung seines Eigentums erkennen kann. Lediglich in einer nicht abschliessenden («usw.») Aufzählung führt der Gesetzgeber beispielhaft u. a. die Aussteckung an. Im Einzelfall ist zu entscheiden, welche Massnahme erforderlich, geeignet und hinreichend ist, um diesen Zweck zu erfüllen.
b) Die schweizerische Lehre folgt mehrheitlich der vom Bundesgericht vertretenen Auffassung, wonach vom Wortlaut nur bei Vorliegen triftiger Gründe abgewichen werden kann (BGE 111 I a 297). Anders gesagt, begründet der klare Wortlaut eine - wenngleich widerlegbare - Vermutung, dass der Wortlaut den Sinn der Norm richtig wiedergibt. Diese Vermutung kann nur zerstört werden, wenn sich aufgrund anderer Auslegungselemente nachweisen lässt, dass der Wortlaut dem Sinn der Norm gerade widerspricht. Die vom Wortlaut abweichende Auslegung trägt somit die Begründungslast (Höhn, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, Zürich 1993, S. 206).
Dass - entgegen dem klaren Wortlaut - in jedem Fall zwingend eine «Aussteckung» zu erfolgen hätte, verlangt weder Sinn noch Zweck der Norm. Es ist auch sonstwie nicht ersichtlich, dass es der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, entgegen dem Wortlaut von § 27 Abs. 1 EntG in jedem Fall eine Aussteckung vorzuschreiben. Auch der Beschwerdeführer vermag keinen Grund zu nennen, weshalb eine Aussteckung zwingend hätte erfolgen müssen, zumal er in anderer Weise hinreichend über das fragliche Werk und mithin über die Beeinträchtigung seines Eigentums orientiert worden ist. So teilt ihm das Polizeiund Umweltschutzdepartement mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 mit, auf eine Aussteckung der Kanalisationsleitung werde verzichtet, da deren Verlauf bekannt sei. Wie bereits einlässlich dargetan, verlangt § 27 Abs. 1 EntG nur, dass der Enteigner mit Einreichung des Enteignungsgesuches den Umfang des Werkes so darzustellen habe, dass für die zu Enteignenden ersichtlich ist, ob und inwiefern sie in ihren Rechten betroffen werden. Mit Recht führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, dass mit einer Aussteckung insbesondere oberirdische Geländeveränderungen und Hochbauten angezeigt würden. Demgegenüber kann der Verlauf einer unterirdischen Kanalisationsleitung ohne weiteres den Planunterlagen entnommen werden, wenn diese genügend klar sind. Im vorliegenden Fall steht fest, dass dem Beschwerdeführer der Verlauf der Kanalisationsleitung bekannt war. Andernfalls wäre es ihm nicht möglich gewesen, gerade diese Linienführung zu beanstanden und eine andere Variante für die Durchleitung des Hauptsammelkanals vorzuschlagen. Im weiteren geht aus dem Protokoll des Augenscheins bzw. der Einigungsverhandlung vom 23. Dezember 1992 hervor, dass der zuständige Mitarbeiter des Polizeiund Umweltschutzdepartementes die Linienführung als bekannt voraussetzte und auf die Möglichkeit hinwies, den Verlauf der Kanalisationsleitung abzumarschieren. Der Beschwerdeführer beanstandete diese Feststellung im Schreiben vom 13. Januar 1993 nicht, sondern äusserte sich konkret zur Linienführung und vertrat die Ansicht, die Kanalisationsleitung sollte auf der anderen Strassenseite gebaut werden, weil sich das Gelände dort besser eigne und die vorgesehene Variante Mehrkosten verursache. Nach dem Gesagten geht der Vorwurf der mangelnden Aussteckung fehl, hat doch der Beschwerdeführer die Linienführung -entgegen seiner Behauptung - gekannt.
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