Zusammenfassung des Urteils V 93 17: Verwaltungsgericht
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in der Regel aufhebt, wenn eine Verletzung des Anspruchs festgestellt wird. Ob und wie ein solcher Mangel geheilt werden kann, ist umstritten. Diese Problematik betrifft nur förmliche Rechtsmittelverfahren, in denen die Rechtsmittelinstanz den Entscheid ändern kann. Im vorliegenden personalrechtlichen Verfahren erfüllt der Rechtsschutz diese Anforderungen nicht. Die zulässige besondere `Verwaltungsgerichtsbeschwerde` hat keine aufschiebende Wirkung und ermöglicht es der zuständigen Behörde, ihren Entscheid trotz Feststellung der Rechtswidrigkeit zu belassen. Es handelt sich eher um den ersten Teil eines Schadenersatzprozesses, in dem die Rechtswidrigkeit festgestellt wird.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | V 93 17 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 21.07.1994 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | §§ 90 Abs. 1 und 93 PG. Das als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen personalrechtliche Entscheide hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid weder ändern noch aufheben. Es kann lediglich feststellen, ob es den kritisierten Entscheid für rechtswidrig hält oder nicht. |
Schlagwörter: | Entscheid; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Feststellung; Anspruch; Gehör; Natur; Rechtsmittelinstanz; Verletzung; Behörde; Häfliger; Verfahren; «Verwaltungsgerichtsbeschwerde»; Rechtswidrigkeit; Erwägungen:; Anspruchs; Regel; Rücksicht; Anhörung; Ausgang; Verfahrens; Entscheides; Hinweisen; Häfelin/Müller; Grundriss; Verwaltungsrechts; Auflage |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 117 Ia, 164; |
Kommentar: | - |
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