E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 93 17)

Zusammenfassung des Urteils V 93 17: Verwaltungsgericht

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in der Regel aufhebt, wenn eine Verletzung des Anspruchs festgestellt wird. Ob und wie ein solcher Mangel geheilt werden kann, ist umstritten. Diese Problematik betrifft nur förmliche Rechtsmittelverfahren, in denen die Rechtsmittelinstanz den Entscheid ändern kann. Im vorliegenden personalrechtlichen Verfahren erfüllt der Rechtsschutz diese Anforderungen nicht. Die zulässige besondere `Verwaltungsgerichtsbeschwerde` hat keine aufschiebende Wirkung und ermöglicht es der zuständigen Behörde, ihren Entscheid trotz Feststellung der Rechtswidrigkeit zu belassen. Es handelt sich eher um den ersten Teil eines Schadenersatzprozesses, in dem die Rechtswidrigkeit festgestellt wird.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 93 17

Kanton:LU
Fallnummer:V 93 17
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 93 17 vom 21.07.1994 (LU)
Datum:21.07.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 90 Abs. 1 und 93 PG. Das als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen personalrechtliche Entscheide hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid weder ändern noch aufheben. Es kann lediglich feststellen, ob es den kritisierten Entscheid für rechtswidrig hält oder nicht.
Schlagwörter: Entscheid; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Feststellung; Anspruch; Gehör; Natur; Rechtsmittelinstanz; Verletzung; Behörde; Häfliger; Verfahren; «Verwaltungsgerichtsbeschwerde»; Rechtswidrigkeit; Erwägungen:; Anspruchs; Regel; Rücksicht; Anhörung; Ausgang; Verfahrens; Entscheides; Hinweisen; Häfelin/Müller; Grundriss; Verwaltungsrechts; Auflage
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:117 Ia, 164;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 93 17

Aus den Erwägungen:

8. - d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller (selbständiger) Natur. Das bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs feststellt, den angefochtenen Entscheid in der Regel aufhebt ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen wird nicht (BGE 117 Ia, 164 mit Hinweisen; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, N 1328; Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mangel allenfalls geheilt werden kann, ist in Literatur und Praxis umstritten (vgl. Häfliger, a.a.O., S. 133). Diese Problematik stellt sich indessen nur in förmlichen Rechtsmittelverfahren, in denen die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Entscheid aufheben ändern kann. Diese Anforderungen erfüllt der Rechtsschutz im vorliegenden personalrechtlichen Verfahren nicht.

Nach § 90 Abs. 1 PG wird die hier zulässige Anfechtungsmöglichkeit zwar als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnet. Aus § 93 PG geht indessen klar hervor, dass diese «Verwaltungsgerichtsbeschwerde» keine aufschiebende Wirkung hat und das Verwaltungsgericht auch keinerlei Kompetenz hat, den «angefochtenen» Entscheid zu ändern aufzuheben. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz kann nach dieser Bestimmung lediglich feststellen, ob sie den kritisierten Entscheid für rechtswidrig hält nicht. Die zuständige Behörde ist danach grundsätzlich frei, ihren rechtskräftigen Entscheid zu ändern nicht. Ändert sie trotz Feststellung der Rechtswidrigkeit den Entscheid nicht, riskiert sie eine Schadenersatzklage. Die hier zulässige besondere «Verwaltungsgerichtsbeschwerde» berührt damit, anders als etwa die staatsrechtliche Beschwerde, den personalrechtlichen Entscheid nicht unmittelbar. Sie ist eher als erster Teil eines Schadenersatzprozesses ausgestaltet, in dem vorerst über die Rechtswidrigkeit zu entscheiden ist. Aufgrund dieser besonderen Natur des Rechtsbehelfs stellt sich die Frage nicht, welche Folgen die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Erledigung der Beschwerde hat. Es bleibt bei der Feststellung, dass der Entscheid formell unrichtig erfolgte und damit in diesem Punkt rechtswidrig war.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.