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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:V 93 121
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 93 121 vom 13.10.1995 (LU)
Datum:13.10.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 5 Abs. 1 PV, § 53 VRG. Sind weder ein konkretes Projekt für eine Bachsanierung, noch ein Gefahrenkataster, noch ein Kostenvoranschlag vorhanden, fehlen die rechtserheblichen Fakten, Prognosen und Beurteilungskriterien für eine Verlegung von Perimeterbeiträgen.
Schlagwörter: Gemeinde; Gemeinderat; Sanierung; Klasse; Klasseneinteilung; Grundstück; Projekt; Gefahren; Akten; Kanton; X-bach; Gericht; Schritt; Bäche; Kostenverteiler; Ausführung; Worden; Beschluss; Y-bach; Unterlagen; Gefahrenkataster; Beitragsplangebiet; Beurteilt; Rastereinteilung; Grundstücke; Hochwasser; Beschwerdeführerinnen; Ausgeführt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Aus den Erwägungen:

3. - Strittig und zu prüfen ist, ob für das Grundstück Nr. 105 mit der pflichtig erklärten Fläche von 127,50 a bei einer Einstufung in Klasse 10 eine Teilerzahl resultiert, welche dem durch die Sanierung der Bäche entstehenden Sondervorteil entspricht. Dies verneinen die Beschwerdeführerinnen, insbesondere auch deshalb, weil die vom Gemeinderat festgesetzte anteilmässige Beitragspflicht im Verhältnis zu jener der Kantonsstrasse (Klasseneinteilung 6) sachlich nicht gerechtfertigt sei.

a) Im Kostenverteiler wird einleitend ausgeführt, seit längerer Zeit seien diverse Bäche bzw. deren Sanierung ein Thema. Im Jahr 1987 sei an einer Gemeindeversammlung für die Einführung des X-baches in den Y-bach ein Sonderkredit von Fr. 95000.- bewilligt worden. Die Verteilung der Restkosten sei jedoch noch völlig offen gewesen, weshalb der Gemeinderat ein Ingenieurbüro mit der Erarbeitung eines Perimeter-Entwurfs beauftragt habe. Neben der Teilstrecke des X-baches ständen auch noch Sanierungen beim Y-Bach, beim Z-bach und bei weiteren Gewässern an. Das Beitragsgebiet sei nach genauem Studium der verschiedenen Bachläufe auf das Siedlungsund Landwirtschaftsgebiet westlich des Dorfes D bis zur Liegenschaft E beschränkt worden. Die vorgesehenen Gewässerverbauungen müssten jedoch für ein 100jähriges Hochwasser dimensioniert sein, damit Bundesund Kantonssubventionen ausgerichtet würden.

Bei der Klasseneinteilung ist der Gemeinderat in einem dreistufigen Verfahren vorgegangen: In einem ersten Schritt berücksichtigte er die Lage der Grundstücke und die Länge des Bachabschnittes. Dabei ging er von der Überlegung aus, dass die Klassenzahl vom Unterlauf gegen den Oberlauf ansteige und mit grösserer Entfernung zum Bachufer abnehme. In einem zweiten Schritt wurden je nach Art der bestehenden und künftigen Nutzung Korrekturen vorgenommen (z.B. Faktor 1,00 für Wohnzone W3 und Strassen, 1,60 für das Bahnareal). In einem letzten Schritt erfolgte schliesslich eine nochmalige Überprüfung der Klasseneinteilung unter dem Aspekt der Beseitigung von drohenden Gefahren.

b) Aus dem Plan über die Rastereinteilung lassen sich Hinweise allgemeiner Natur zum ersten Schritt der Klasseneinteilung entnehmen. Weitere und detailliertere Unterlagen zur Klasseneinteilung finden sich nicht bei den Akten. Ebensowenig liegt bei den Akten ein Beschluss über die Genehmigung eines Projektes oder zumindest ein Konzept für die fraglichen Bachsanierungen. Anhaltspunkte dafür, dass nicht sämtliche Akten aufgelegt worden wären, gibt es nicht. Der Gemeinderat ist nämlich am 2. Dezember 1993 gerichtlich aufgefordert worden, alle sachbezüglichen Akten einzureichen. In der Folge legte er der Vernehmlassung vom 30. Dezember 1993 nur den erwähnten Plan über die Rastereinteilung als Anhang bei. Aufgrund einer telefonischen Rückfrage vom 29. September 1994 wurden zwar weitere vorinstanzliche Akten nachgereicht. Darunter befinden sich jedoch weder Pläne noch Beschriebe, welche zusätzliche Erkenntnisse über die Klasseneinteilung und Aufschluss über das fragliche öffentliche Werk zu vermitteln vermöchten. Daher gelangte das Gericht am 31. März 1995 nochmals an den Gemeinderat und unterbreitete ihm folgende Fragen:

1. Besteht ein Gefahrenkataster für das Beitragsplangebiet?

2. Besteht ein konkretes Projekt, aus dem hervorgeht, wo welche baulichen Massnahmen vorge-sehen sind? Besteht hiezu ein Beschluss über die Ausführung des Werkes bzw. eine Projekt-genehmigung?

3. Bestehen ein Kostenvoranschlag und ein Beschluss über allfällige Leistungen von Bund, Kanton und Gemeinden?

Mit Antwortschreiben vom 20. April 1995 verwies der Gemeinderat hinsichtlich der ersten Frage auf die Übersichts-Situation 1:2000, Plan Nr. 9009-1, und wiederholte im wesentlichen bereits in der Vernehmlassung gemachte Ausführungen. Zur zweiten Frage hielt er fest, dass vor Jahren ein kleines Teilprojekt (Sanierung X-bach mit Einleitung in den Y-bach) erarbeitet, indes nicht ausgeführt worden sei. Vermutlich entspreche es nicht mehr den heutigen Anforderungen. Die diesbezüglichen Unterlagen seien dem Gericht bereits aufgrund der früheren Anfrage zugestellt worden. Die dritte Frage verneinte er.

Der erwähnte Plan Nr. 9009-1 enthält ebensowenig wie die andern aufgelegten Urkunden konkrete Angaben über das frühere Teilprojekt Sanierung X-bach mit Einleitung in den Y-bach. Damit stehen dem Gericht weder Unterlagen über einen Gefahrenkataster für das Beitragsplangebiet zur Verfügung, noch sind irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich, welche Aufschluss über das Sanierungsprogramm gäben. Folglich mangelt es auch an einem Kostenvoranschlag, was jegliche Aufschlüsselung von Sanierungskosten unter Bund, Kanton, Gemeinde und interessierte Grundeigentümer zum vornherein verunmöglicht. Wie der Gemeinderat in seinem Schreiben vom 20. April 1995 selbst ausführt, ging es ihm vorerst darum, einen rechtskräftigen Kostenverteiler-Entscheid zu erwirken und in der Folge die Gründung einer Genossenschaft anzustreben sowie ein konkretes Sanierungsprojekt in Auftrag zu geben. Mangels eines konkret genehmigten oder projektierten öffentlichen Werkes wurde demzufolge der vorliegende Kostenverteiler auf «Vorrat» erstellt.

c) Fehlt für das Beitragsplangebiet ein Gefahrenkataster, lässt sich die konkrete Gefährdung des streitbezogenen Grundstücks Nr. 105 durch die verschiedenen Bäche in keiner Weise beurteilen bzw. nachvollziehen. Weder sind mögliche Ausbruchstellen aktenkundig lokalisiert, noch besteht ein Plan, welcher Auskunft über die von den möglichen Überschwemmungsgefahren betroffenen Teilgebiete gibt. Zu denken ist hierbei einerseits an Überschwemmungen mit Geröll, Geschiebe, Holz usw. oder an blosse Überflutungen und anderseits an Rückstaue infolge verstopfter Bachdurchlässe. Ferner fehlen Angaben über das Einzugsgebiet der Bäche und ihre Bedeutung. Damit können mögliche Gefahren hinsichtlich ihrer Auswirkungen und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts nicht gewürdigt werden. Kommt hinzu, dass nur im Rahmen eines bestimmten Projektes beurteilt werden kann, ob und wie die festgestellten Gefahren dadurch beseitigt bzw. verringert werden und welche Vorteile - und allenfalls auch Nachteile - sich daraus allgemein für das Beitragsgebiet bzw. hier für das streitbezogene Grundstück und die von den Beschwerdeführerinnen zum Vergleich herangezogene Kantonsstrasse ergeben. Vorliegend fehlt ein solches Projekt. Über diesen Mangel vermag der Hinweis des Gemeinderates, dass die Sanierung auf ein hundertjähriges Hochwasser ausgerichtet sein werde, nicht hinwegzuführen, zumal auch hiezu keine Ausführungen gemacht werden. Aber selbst wenn ein Projekt bestünde und gestützt darauf der wirtschaftliche Sondervorteil für die einzelnen Grundstücke beurteilt werden könnte, wäre ein derart erstellter Kostenverteiler vor einer möglichen Revision nicht gefeit, weil die implizite vorausgesetzte Realisierung nicht sichergestellt ist. Schliesslich fehlt auch jegliche Angabe über den mutmasslichen Restkostenanteil, welcher von den interessierten Grundeigentümern zu tragen ist. Alle diese Fakten, Prognosen und Beurteilungen sind Elemente des rechtserheblichen Sachverhaltes. Diesen abzuklären ist Aufgabe des Gemeinderates, zumal das Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz geprägt ist (§ 53 VRG).

d) Bei dieser Sachund Rechtslage kann das Gericht die angefochtene Beitragspflicht des Grundstücks Nr. 105 nicht auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit hin überprüfen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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