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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 92 121)

Zusammenfassung des Urteils V 92 121: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 29.9.1992 detailliert Fragen zu baugesetzlichen Abstandsvorschriften behandelt, die auch für den aktuellen Fall relevant sind. Abstandsvorschriften sind öffentlich-rechtliche Einschränkungen, die eine klare gesetzliche Grundlage erfordern. Die Definitionen von Gebäuden, Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit Baubewilligungen sind entscheidend. Parkplätze fallen nicht unter die Grenzabstandsvorschriften und es gibt keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften für minimale Abstände zu Nachbargrundstücken. Weder das kantonale noch das kommunale Recht weisen eine Lücke auf, die vom Richter gefüllt werden müsste. Somit verstossen die umstrittenen Parkplätze nicht gegen öffentlich-rechtliche Abstandsvorschriften.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 92 121

Kanton:LU
Fallnummer:V 92 121
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 92 121 vom 24.09.1993 (LU)
Datum:24.09.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 120 ff. PBG. Für Parkplätze gibt es im kantonalen Recht keine öffentlich-rechtlichen Grenzabstandsvorschriften.

Schlagwörter: Baute; Abstand; Parkplätze; Abstandsvorschriften; Recht; Verwa; Bauten; Urteil; Gebäude; Mauern; Einfriedungen; Anlage; Lücke; Vorinstanz; Verwaltungsgerichts; öffentlich-rechtliche; Zimmerlin; Begriffe; Anlagen; Fragen; Zusammenhang; Baugesetz; Auslegung; Baubewilligungspflicht; Gesetzgeber; Praxis
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:102 I b 224; 108 I b 82; 90 I 210;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 92 121

Aus den Erwägungen:

2. - Das Verwa1tungsgericht hat sich im unveröffentlichten Urteil B. vom 29.9.1992 einlässlich mit Fragen im Zusammenhang mit baugesetzlichen Abstandsvorschriften auseinandergesetzt. Wenngleich jenes Urteil noch unter der Herrschaft des alten Baugesetzes vom 15. September l970 (aBauG) gefällt wurde, sind die dort gemachten Überlegungen für die Beurteilung der hier strittigen Fragen wegleitend. Mit Recht hat sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung denn auch weitgehend vom zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts leiten lassen.

a) Vorab ist festzuhalten, dass Abstandsvorschriften öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen darstellen, die unter anderem einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bedürfen (Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, N 2 zu §§ 163-165 BauG AG; BGE 90 I 210). Bei der Auslegung von Abstandsvorschriften ist daher entsprechende Zurückhaltung zu üben.

Die Grenzabstandsvorschriften sind in den §§ 120 ff. PBG geregelt. Die dort verwendeten Begriffe sind zunächst nicht klar. So wird zwischen Gebäuden, Bauten und Anlagen nicht differenziert. Indessen werden die Begriffe im Zusammenhang mit der Bestimmung über die Baubewilligungspflicht von § 184 PBG verständlich. Die §§ 122 bis 125 PBG enthalten die Begriffe «Bauten» und «Unterniveaubauten». Mit Blick auf § 184 Abs. 1 PBG sind offenbar damit lediglich baubewilligungspflichtige Bauten gemeint. Demgegenüber sind von den baubewilligungspflichtigen Anlagen gemäss § 184 Abs. 1 PBG nur gerade die «Mauern» und «Einfriedungen» (lit. g) besonderen Abstandsvorschriften unterworfen, denn nur § 184 Abs. 1 lit. g PBG verweist auf die spezielle Abstandsnorm von § 126 Abs. 1-3 PBG. Daraus folgt, dass die Abstandsvorschriften nur im engen Bereich der erwähnten Baubewilligungspflicht nach PBG Geltung haben (vgl. insbesondere auch für das Folgende das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. 9. 1992).

b) Der Begriff der Baute, wie er in § 184 Abs. 1 PBG sowie in den §§ 122 bis 125 PBG verwendet wird, ist eng zu fassen. Der Gesetzgeber hat unter Bauten eigentliche Gebäude zumindest gebäudeähnliche Konstruktionen verstanden. Das geht daraus hervor, dass das Gesetz in § 184 Abs. 1 lit. c, d und g unter anderem Mauern und Einfriedungen sowie Fassadenveränderungen und sogar Parkplätze zusätzlich und ausdrücklich erwähnt. Wäre der Begriff der Baute weit zu verstehen, wären derartige bauliche Massnahmen enthalten (LGVE 1977 II Nr. 8). Nach ständiger Praxis wird unter dem Begriff Baute entweder ein Gebäude eine gebäudeähnliche Baute verstanden. In jedem Fall handelt es sich bei der Baute um eine überdachte bauliche Anlage, welche Menschen, Tiere Sachen gegen äussere Einflüsse zu schützen vermag und mehr weniger abgeschlossen ist (Zimmerlin, a. a. O., N 2 zu § 10 BauG AG, S. 63). Wände sind nicht Voraussetzung, doch muss in jedem Fall zumindest ein schutzbietendes Dach vorhanden sein, selbst wenn es nur auf Pfosten steht (Leutenegger, Das formelle Baurecht in der Schweiz, Bern 1978, S. 94).

Dass Parkplätze nicht als Gebäude qualifiziert werden können, ist evident und braucht nicht weiter erörtert zu werden. Sie können auch nicht zu den sogenannten «gebäudeähnlichen Bauten» gezählt werden, denn die Lehre erfasst als gebäudeähnliche Objekte überdachte bauliche Anlagen, wie etwa Buden, Lauben Schuppen (Zimmerlin, a. a. O., N 2 zu § 10 BauG AG mit weiteren Verweisen). Die strittigen Parkplätze sind nicht überdacht und weisen keine Ummauerung auf. Daraus folgt, dass Parkplätze nicht unter die Grenzabstandsbestimmungen der §§ 122 bis 125 PBG fallen.

Ferner hat die Vorinstanz mit Recht erwogen, dass hier auch nicht von Mauern, Einfriedungen und Böschungen gemäss § 126 PBG die Rede ist, denn die fraglichen Parkplätze haben weder Mauern und Einfriedungen noch sind Böschungen vorgesehen.

c) Der Beschwerdeführer bringt alsdann zu Recht nicht vor, es existierten kommunale Vorschriften, die es erlaubten, für Parkplätze die Einhaltung von Mindestabständen zum Nachbargrundstück zu verlangen. Damit hat es auch in diesem Punkt sein Bewenden.

3. - Was die Vorinstanz schliesslich unter dem Aspekt der Frage erwogen hat, ob hier eine Lücke im Gesetz anzunehmen ist, steht ebenfalls im Einklang mit der zitierten Praxis des Verwaltungsgerichts. Danach liegt eine echte und damit überhaupt durch den Richter ausfüllbare Lücke nur vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen und dem Gesetz weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt entnommen werden kann (BGE 108 I b 82). Für die Annahme einer echten Lücke bedarf es daher strenger Voraussetzungen. In der Regel wird verlangt, dass eine Frage nicht beantwortet ist, ohne die eine Rechtsanwendung gar nicht möglich ist. Auch wenn die neuere Lehre und Rechtsprechung von dieser strengen Begriffsbestimmung abweicht, wird immerhin verlangt, dass die gesetzliche Regelung «nach den dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und daher ergänzungsbedürftig» erachtet wird (BGE 102 I b 224; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N 201, S. 42). Weder aus dem PBG noch aus den diesem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen und Zielsetzungen heraus lässt sich für den im Streit liegenden Sachverhalt eine Ergänzungsbedürftigkeit des Gesetzes bejahen. Die im PBG erwähnten Abstandsvorschriften sind abschliessend.

4. - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für Parkplätze weder dem PBG noch dem kommunalen Recht für einen minimalen Abstand zur Grenze des Nachbargrundstückes eine öffentlich-rechtliche Vorschrift entnommen werden kann und weder das kantonale noch das kommunale Recht diesbezüglich eine vom Richter auszufüllende Lücke enthält. Mithin verletzen die strittigen Parkplätze keine öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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